Verordnung
über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen
für den Staat
(Submissionsverordnung)

(vom 19. Dezember 1968) FN1

I. Vergebungsarten

§ 1. Arbeiten und Lieferungen für den Staat werden auf Grund eines Wettbewerbes oder freihändig vergeben, soweit der Staat sie nicht selber ausführt.

Vorbehalten bleiben bundesrechtliche oder zwischenstaatliche Bestimmungen.

§ 2. Ein allgemeiner Wettbewerb wird regelmässig durchgeführt, wenn die Arbeiten oder Lieferungen nach ihrer Art einen hohen Wert erreichen und eine grössere Zahl von Bewerbern für die Ausführung in Betracht kommt.

Allgemeine Wettbewerbe werden im kantonalen Amtsblatt und nach Bedarf auch in der Tages- oder Fachpresse ausgeschrieben.

§ 3. Ein Wettbewerb unter eingeladenen Bewerbern wird regelmässig durchgeführt, wenn die Arbeiten oder Lieferungen nach ihrer Art einen mittleren Wert erreichen, wenn nur eine beschränkte Zahl von Bewerbern als geeignet erscheint oder wenn die Vergebung dringlich ist.

§ 4. Freihändig werden Arbeiten und Lieferungen in der Regel vergeben, wenn sie einen verhältnismässig geringen Wert erreichen, wenn nach den Umständen nur einzelne Bewerber in Betracht kommen, wenn die Vergebung dringlich ist oder wenn ein Wettbewerb kein befriedigendes Ergebnis gezeitigt hat.

§ 5. Welche Vergebungsart gewählt wird, bestimmt im Einzelfall die vergebende Instanz nach pflichtgemässem Ermessen; der Regierungsrat und die Direktionen können darüber Richtlinien für die verschiedenen Arbeiten und Lieferungen erlassen.

Ein Anspruch Privater auf eine bestimmte Vergebungsart besteht nicht.

II. Die Erlangung von Bewerbungen

§ 6. Die Einladung zur Bewerbung erfolgt in der Regel nach Arbeitsgattungen getrennt.

Wenn dies für den Staat als zweckmässig oder vorteilhaft erscheint, kann jedoch eine Mehrzahl von Arbeitsgattungen zusammengefasst oder eine Generalvergebung angestrebt werden.

§ 7. Die sachlichen und zeitlichen Grundlagen der Bewerbung sind in einem genauen Leistungsverzeichnis und nötigenfalls ergänzend in Plänen oder sonstigen Unterlagen niederzulegen.

Das Leistungsverzeichnis kann Varianten der Ausführung oder Vergebung vorsehen, z.B. die Bildung von Losen.

Der Bewerber darf das Leistungsverzeichnis nicht abändern; will er Vorschläge für eine zweckmässigere oder vorteilhaftere Ausführungsart unterbreiten, so ist dies deutlich als Eventualangebot auszuzeichnen.

Wenn die Einladung zur Bewerbung dazu dient, die günstigste Lösung zu ermitteln, kann von einem genauen Leistungsverzeichnis abgesehen werden.

§ 8. Für die Ausarbeitung der Bewerbung wird eine Entschädigung nur ausnahmsweise ausgerichtet, sofern das Leistungsverzeichnis sie vorsieht.

Das Leistungsverzeichnis bestimmt, ob und zu welchen Bedingungen Pläne, Muster, Modelle und sonstige Bewerbungsbeilagen in das Eigentum des Staates übergehen.

§ 9. Das Leistungsverzeichnis bestimmt, wie lange der Bewerber an sein Angebot gebunden ist.

Die Frist hiefür soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten.

§ 10. Kollektivangebote sind nur zulässig, wenn die Bewerber die Arbeit oder Lieferung gemeinsam ausführen wollen.

§ 11. Die Bewerber dürfen zwischen Eingabetermin und Zuschlag mit den die Vergebung vorbereitenden Beamten nur auf besondere Einladung hin in Verbindung treten.

Rabatte, Skonti und sonstige Vergünstigungen müssen in der Eingabe enthalten sein oder spätestens bis zum Beginn der Eröffnung der Bewerbung eingereicht werden.

§ 12. Bei allgemeinen Wettbewerben werden die Bewerbungen nach Ablauf der Eingabefrist in Anwesenheit von wenigstens zwei Beamten geöffnet.

Die Eröffnung der Bewerbungen ist öffentlich.

Über die Eröffnung ist ein Protokoll anzulegen, welches die beteiligten Beamten, die Bewerber und die Endsummen der Bewerbungen anführt; es wird binnen fünf Tagen seit der Eröffnung aufgelegt und kann hernach von jedem Bewerber während 20 Tagen eingesehen werden.

III. Die Vergebung

§ 13. Die Vergebung erfolgt auf Grund der überprüften Bewerbungen in der Regel an den preisgünstigsten Bewerber, sofern er für eine zeit- und sachgerechte Ausführung der Arbeit oder Lieferung Gewähr bietet.

Bei gleichwertigen Bewerbungen berücksichtigt die Behörde den Umfang der sonstigen staatlichen Aufträge der Bewerber in den letzten fünf Jahren; die Direktion der öffentlichen Bauten führt zu diesem Zwecke ein zentrales Register über sämtliche staatlichen Vergebungen.

Ausgeschlossen ist die Vergebung an Bewerber, welche die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses in wesentlichen Punkten missachtet haben, ferner an solche Bewerber, die ihren Pflichten dem Staat gegenüber nicht nachkommen.

§ 14. Die Behörde erteilt über die Gründe der Vergebung keine Auskunft.

§ 15. Nach erfolgter Vergebung ist mit dem Unternehmer oder Lieferanten in der Regel ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen, der alle für die gegenseitigen Rechte und Pflichten wesentlichen Punkte regeln soll.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden alle entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere die gleichnamige Verordnung vom 17. Juni 1943.

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FN1 OS 43, 165 und GS V, 391. Vom Regierungsrat erlassen.