Verordnung
zum Schutze des Eigentales
(vom 16.März 1967) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 182 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 FN2,

verordnet:

I. Geltungsbereich

§ 1. Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.

Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt, nämlich:


I. Zone: Naturschutzgebiet
II. Zone: Landschaftsschutzgebiet
III. Zone: Waldgebiet.
§ 2. Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3. Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil-Gerlisberg.

§ 4. Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.


§ 5. Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen:
Keiner solchen Bewilligungspflicht unterliegen das Schlittschuhlaufen im Winter und das Schneiden der Streue.

§ 6. Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese Verordnung nicht berührt. Bei der Verpachtung der Fischerei- und Jagdrechte ist dem Naturschutzgebiet Rechnung zu tragen.

III. Vorschriften für die II. Zone

§ 7. Die II. Zone (Landschaftsschutzgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

§ 8. Für alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.


Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 9. Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 10. Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m einzuhalten.

Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

§ 11. Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fassadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinderat einzureichen.

Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungsrates vorliegt.

IV. Vorschriften für die III. Zone

§ 12. In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 13. Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eintritt.

Kahlschläge dürfen nur mit Zustimmung des Oberforstamtes und nur dann bewilligt werden, wenn sie keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirken.

V. Schlussbestimmungen

§ 14. Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 15. Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 16. Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung mit Polizeibusse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches FN3 zur Anwendung gelangen.

§ 17. Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

§ 18. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

___________

FN1 OS 42, 661 und GS V, 256.
FN2 230.
FN3 SR 311.0.