Verordnung
über den Gemeindehaushalt
(vom 26.September 1984) FN1

1. Geltungsbereiche

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Finanzhaushalt

a) der Politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden und Zivilgemeinden;

b) aller den Gemeinden zugeordneten rechtlich selbständigen oder unselbständigen Einrichtungen;

c) der Zweckverbände.

2. Kreditbewilligung

Verpflichtungskredit a) Inhalt
§ 2. Der Verpflichtungskredit umfasst alle Aufwendungen von der Projektierung bis zum Eintritt der Nutzung, einschliesslich der wesentlichen Eigenleistungen der Gemeinde. Darunter fallen die Projektierungskosten des Ausführungsprojekts, der Landerwerb, die Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen, die gesamten Baukosten, die Kosten für Provisorien und die für den Sachgebrauch erforderlichen Erstausstattungen.

b) Teuerung
§ 3. Der Kredit kann aufgrund einer Teuerungsklausel höchstens soweit erhöht werden, als es die Steigerung des Baukostenindexes bis zur Arbeitsvergebung zulässt und die Unternehmer eine spätere Teuerung nachzuweisen vermögen.

Eventualverpflichtungen
§ 4. Bürgschaften und andere Eventualverpflichtungen werden bei der Kreditbewilligung den Ausgaben gleichgestellt, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Kreditrückstellungen
§ 5. Für kleinere Abschlussarbeiten, die nach der Schlussabrechnung vorgenommen werden, kann diese mit einer Rückstellung belastet werden. Solche Rückstellungen verfallen spätestens fünf Jahre nach ihrer Bildung. Die Rückstellung wird über die Laufende Rechnung aufgelöst.

Kreditüberschreitungen a) Zuständigkeit
§ 6. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich, sofern das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, nach der Höhe der Überschreitung.

b) Gemeindebefugnisse
§ 7. Die Gemeindeordnung kann für geringfügige Beträge die vollziehende Behörde von den Obliegenheiten gemäss § 120 des Gemeindegesetzes FN2 entbinden und das Verfahren vereinfachen.

Gebundene Ausgabe a) Begriff
§ 8. Die Gemeinden können den Begriff der Gebundenen Ausgabe nach § 121 des Gemeindegesetzes FN2 näher umschreiben.

b) Behandlung
§ 9. Gebundene Ausgaben werden in den Voranschlag oder in eine Ergänzung desselben eingestellt. Verweigert die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat die Bewilligung, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft.

Ausgabenvollzug
§ 10. Die Gemeinde bestimmt, inwiefern neben der Gemeindevorsteherschaft noch andere Organe zum Ausgabenvollzug zuständig sind.

3. Grundsätze der Haushaltführung

Buchführungsregeln
§ 11. Das Rechnungs- und Kassenwesen wird nach anerkannten Buchführungsregeln gestaltet.

Rechnungsführung
§ 12. Das Rechnungswesen wird vom Finanzvorstand oder unter dessen Aufsicht von einem Beamten besorgt oder geleitet.

Sicherheit
§ 13. Das Rechnungs- und Kassenwesen wird gesichert

a) gegen unerlaubte Handlungen der beteiligten Organe;

b) gegen Fälschungen und Entwendungen seitens Dritter;

c) durch weitgehende Vermeidungdes Barverkehrs;

d) durch jederzeitige Prüfbarkeit.

Verbot der Zweckbindung von Steuern
§ 14. Zur Deckung bestimmter Ausgaben der allgemeinen Rechnung oder von Sonderrechnungen dürfen keine festen Anteile der Gemeindesteuern und Grundsteuern verwendet werden.

Unterhaltspflicht
§ 15. Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz erhalten bleibt, die Gebrauchsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.

4. Bewertungen

Finanzvermögen
§ 16. Das Finanzvermögen wird wie folgt bewertet:

a) Flüssige Mittel und Guthaben:

- Nominalwert;

b) festverzinsliche Wertpapiere, Schuldbriefe, Hypothekarforderungen und Darlehen:

- Nominalwert;

c) Aktien und Anteilscheine:

Titel, welche an der Börse gehandelt werden:

- Jahresschlusskurs;

Titel ohne Handel:

- Ertragswert, kapitalisiert mit einem Zinsfuss von 5%;

d) überbaute Liegenschaften:

grundsätzlich zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4;

Neuerwerbungen:

- Kaufpreis;

Wertvermehrende Investitionen werden aktiviert, wobei der Bilanzwert den neu zu ermittelnden Verkehrswert nicht übersteigen darf;

e) nicht überbaute Liegenschaften:

- grundsätzlich zum Verkehrswert;

Neuerwerbungen:

- Kaufpreis; lit. d al. 3 ist sinngemäss anwendbar;

f) mit Baurechten belastete Liegenschaften:

- Baurechtszins, kapitalisiert zu einem Zinsfuss von mindestens 4%;

g) Grundeigentumsanteile:

- zum kapitalisierten Ertragswert;

h) Vorräte:

- Einstandspreis.

Wertberichtigungen werden in der Laufenden Rechnung verbucht.

Den Abschreibungsvorschriften von § 19 wird Rechnung getragen.

Eine generelle Neubewertung der Liegenschaften erfolgt nach Weisungen der Direktion des Innern nach jeweils längstens zehn Jahren.

Verwaltungsvermögen
§ 17. Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen.

Darlehen und Beteiligungen, die innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen sind, werden zum Nominalwert bilanziert. Wird kein oder ein sehr bescheidener Ertrag erzielt, werden sie auf den Erinnerungsfranken abgeschrieben.

Passiven
§ 18. Die Passiven werden zum Nominalwert bewertet.

5. Abschreibungen

Finanzvermögen
§ 19. Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Verluste eingetreten sind.

Abgeschrieben werden:

a) Verluste von flüssigen Mitteln;

b) Verluste von Kontokorrent-, Steuer- und anderen Debitorenguthaben;

c) Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20% unter den bisherigen Buchwert gefallen ist;

d) nach baulichen Veränderungen von Liegenschaften des Finanzvermögens:

die Differenz zwischen dem alten Buchwert zuzüglich Umbaukosten und dem Ergebnis der Neubewertung. Wenn die ganze Abschreibung im Rechnungsjahr nicht tragbar ist, kann sie auf mehrere Jahre verteilt werden; in diesem Fall richten sich die Abschreibungen sinngemäss nach § 20;

e) bei Liegenschaften Wertverminderungen wegen Verträgen oder behördlichen Entscheidungen;

f) Mobilien innert fünf Jahren;

g) bei Vorräten die tatsächlichen Wertminderungen.

Verwaltungsvermögen a) obligatorische
§ 20. Die Abschreibungen werden auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens (Buchwert am 1. Januar des Rechnungsjahres zuzüglich Nettoinvestition des Rechnungsjahres) vorgenommen und betragen jährlich:

a) 10% bei Sachgütern (ohne Mobilien und Vorräte);

b) 20% bei Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge);

c) 10% bei Investitionsbeiträgen;

d) 10% bei andern aktivierten Investitionsausgaben;

e) 10% bei Darlehen und Beteiligungen, die nach 20 und mehr Jahren oder überhaupt nicht rückzahlbar sind und keinen oder nur einen herabgesetzten Ertrag abwerfen;

f) bei Vorräten die tatsächliche Wertminderung.

Mit Ermächtigung der Direktion des Innern können für bestimmte Gemeindebetriebe die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen. Das gilt auch für Beteiligungen der Gemeinde an entsprechenden Betrieben Dritter.

b) zusätzliche
§ 21. Soweit kein Bilanzfehlbetrag entsteht, können zusätzliche Abschreibungen vorgenommen werden.

Sie müssen im Voranschlag enthalten sein und sind in der Jahresrechnung in dem Umfang zu verringern, als sie einen Bilanzfehlbetrag verursachen würden.

Bilanzfehlbetrag
§ 22. Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens 5 Jahren abzuschreiben. Das jährliche Abschreibungsbetref fnis beträgt mindestens 1/5 des Fehlbetrags.

Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung wird zur Abschreibung des Bilanzfehlbetrags verwendet.

6. Besondere Vorschriften für die Haushaltführung

Investitionen, Abgrenzungen
§ 23. Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können Investitionen bis zu folgenden einzelnen Kreditbeträgen der Laufenden Rechnung belastet werden:

- in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern Fr. 20 000;

- in Gemeinden bis zu 6000 Einwohnern Fr. 50 000;

- in Gemeinden mit mehr Einwohnern Fr. 100 000.

Investitionsbeiträge werden ungeachtet ihrer Höhe der Investitionsrechnung belastet.

Interne Zinsen a) grundsätzlich
§ 24. Die internen Zinsen werden, vom jeweiligen Bilanzwert gemäss Eingangsbilanz des Rechnungsjahres, entweder mit 5% oder zum effektiven Durchschnittssatz der eigenen Schulden berechnet. Die Gemeinde muss sich für eine Rechnungsperiode generell auf eine dieser Methoden festlegen.

b) bei Sonderrechnungen
§ 25. Die Guthaben und Schulden der Gemeinde gegenüber Sonderrechnungen werden verzinst. Ausgenommen sind Spezialfonds und Vorfinanzierungen.

Interne Abschreibungen
§ 26. Bei Gemeindebetrieben, für welche Ausgleichskonten gemäss § 27 geführt werden, wird eine interne Umlage der tatsächlichen Abschreibungen vorgenommen.

Spezialfinanzierungskonten
§ 27. Wird der jährliche Betriebsgewinn oder -verlust eines Gemeindebetriebs auf Ausgleichskonten (Spezialfinanzierungskonten) vorgetragen, muss das Betriebsergebnis die Abschreibungen und die Zinsanteile enthalten.

Die aufgelaufene Verpflichtung oder der Vorschuss der Gemeinde darf einen Jahresertrag der Nutzniesserleistungen des Gemeindebetriebs gemäss § 8 des Finanzhaushaltsgesetzes FN3 nicht übersteigen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Vorfinanzierungen durch die Gemeinde gemäss § 127 Abs. 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes FN2.

Vorschüsse sind innert längstens fünf Jahren abzudecken.

Für Abschreibungen und Verrechnungen der Zinsen gelten §§ 24 und 26 dieser Verordnung. Die Direktion des Innern bewilligt abweichende Regelungen, wenn übergeordnetes Recht es erfordert.

Vorfinanzierungen
§ 28. Die mit dem Voranschlag zu beschliessenden Einlagen in Vorfinanzierungskonten dürfen 25% der voraussichtlichen Nettoinvestitionen nicht übersteigen.

Die Vorfinanzierung wird für die Abschreibung des Vorhabens verwendet. §§ 20 und 21 finden Anwendung. Die Vorfinanzierung ist bis zur Vorlage der Abrechnung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.

Soweit die Vorfinanzierung die Gesamtkosten übersteigt, wird sie zugunsten des Kapitalkontos aufgelöst, desgleichen wenn ihr Zweck anderswie erfüllt oder seit mehr als fünf Jahren nicht mehr verfolgt wird.

Selbständige Einrichtungen
§ 29. Einrichtungen mit selbständiger Sonderrechnung oder rechtlicher Selbständigkeit führen eigene Rechnungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Für das Finanzvermögen gelten die Bewertungs- und Abschreibungssätze dieser Verordnung. Für Vermögensbestandteile, welche unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, gelten die Vorschriften für das Verwaltungsvermögen, soweit nicht Spezialbestimmungen bestehen.

Die Rechnungen werden in gleicher Weise wie diejenigen der Gemeinde veröffentlicht und in einem Anhang zur Jahresrechnung dargestellt.

7. Voranschlag, Jahresrechnung, Information

Publikationsform
§ 30. Die Gemeinde bestimmt, ob und in welchem Umfang Voranschlag und Jahresrechnung publiziert werden. Ein vollständiges Exemplar muss jedoch zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

Inventar
§ 31. Über die Sachwertanlagen des Finanzvermögens sowie über das Verwaltungsvermögen wird ein Inventar geführt.

Das Inventar wird laufend aufgrund der Anschaffungs- und Abgangsbelege geführt und mindestens alle fünf Jahre mit dem Bestand verglichen.

Die Jahresrechnung wird durch eine Übersicht über die Inventarveränderungen ergänzt.

Finanzinformation
§ 32. Die Gemeinden stellen bis Ende Februar den Rechnungsentwurf oder auf einem besondern Formular einen Zusammenzug der Direktion des Innern zu. Die Rechnungen werden statistisch ausgewertet. Der Staat stellt dafür allenfalls ergänzende Daten zur Verfügung.

Den Gemeinden und der Öffentlichkeit werden die sie besonders interessierenden Ergebnisse mitgeteilt.

8. Haushaltkontrolle

Rechnungsprüfungskommission
§ 33. Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Sie lässt ihren Bericht und Antrag spätestens 10 Tage vor der Gemeindeversammlung der antragstellenden Behörde und der Gemeinderatskanzlei für die Aktenauflage zugehen.

Kassensturzkommission
§ 34. Die Gemeindevorsteherschaft und die Rechnungsprüfungskommission können aus ihrer Mitte eine gemeinsame Kassensturzkommission bestellen. Diese nimmt Kassenstürze, Wertschriftenkontrollen und Buchprüfungen vor.

Prüfung
§ 35. Bei jeder Kassen- und Rechnungsstelle wird von einem der Kontrollorgane pro Semester mindestens ein Kassensturz und pro Jahr eine Wertschriftenprüfung und eine Buchprüfung vorgenommen.

Neben der Kassensturzkommission, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat können auch die Organe nach § 140 a des Gemeindegesetzes FN2 solche Prüfungen vornehmen.

Dem Finanzvorstand ist die Teilnahme freigestellt, ausser bei Kassenstürzen, wenn er Mitglied der Kassensturzkommission ist.

Prüfungsumfang
§ 36. Die Kontrollorgane setzen bei ihrer Tätigkeit die Prioritäten entsprechend der Wichtigkeit des Bereichs und ihren eigenen Möglichkeiten fest. Sie können sich auf Stichproben beschränken.

9. Fristen

Voranschlag und Jahresrechnung
§ 37. Es gelten folgende Fristen:

a) Voranschlag


b) Jahresrechnung
Der Bezirksrat kann die Fristen unter Mitteilung an die Direktion des Innern notfalls erstrecken.

10. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 38. Die Direktion des Innern erlässt die Weisungen für den Vollzug. Ihre Kontenrahmen, Kontenpläne, Voranschlags- und Rechnungsformulare usw. sind verbindlich. Sie kann gemeindeeigene Formulare zulassen, die den Anforderungen entsprechen.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 39. Es werden aufgehoben:

a) die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 11. November 1926;

b) die Vorschriften betreffend die Verwaltung und die Rechnungsstellung über gewerbliche Gemeindebetriebe und Gemeindewaldungen vom 23. September 1915.

Änderungen bisherigen Rechts
§ 40. Das Regulativ über die Anlage von Forstreservefonds der Gemeinden und Korporationen vom 2. März 1944 FN4 wird wie folgt geändert: . . . FN6

Übergangsbestimmungen
§ 41. Auf den 1. Januar 1986 wird eine Eingangsbilanz nach den neuen Vorschriften erstellt. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

a) Das gesamte Vermögen der Gemeinde wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung bereinigt und bewertet;

b) die ungedeckten Passiven, vermehrt oder vermindert um die Nettodifferenz der Vermögensänderungen aus dem Bereinigungsverfahren, bilden das neue Verwaltungsvermögen;

c) die freiwerdenden Reserven aus Fonds- und Sondervermögen bilden Eigenkapital.

Die bereinigte Eingangsbilanz samt Unterlagen wird der Direktion des Innern bis zum 30. Juni 1986 zur Genehmigung eingereicht.

Inkraftsetzung
§ 42. Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gemeindegesetzes vom 23. September 1984 FN2 in Kraft FN5.

Voranschlag und Jahresrechnung werden erstmals für das Jahr 1986 nach den neuen Bestimmungen geführt.

Das Inventar wird erstmals auf den 31. Dezember 1986 erstellt.

___________
FN1 OS 49, 166. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 131.1.
FN3 611.
FN4 921.52.
FN5 In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN6 Text siehe OS 49, 166.