Verordnung
zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(vom 4. Dezember 1996) FN1

A. Behörden

Kantonale Behörde
§ 1. Die Fremdenpolizei ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

Richterliche Behörde
§ 2. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ist die richterliche Behörde im Sinne des Bundesgesetzes FN3.

B. Verfahren

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht
§ 3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz FN3 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2.

Rechtliches Gehör
§ 4. Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 13 e ANAG FN3.

Orientierung einer Vertrauensperson
§ 5. Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.

Rechtsvertretung
§ 6. Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.

Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.

Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.

Rechtsbelehrung
§ 7. Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.

Minderjährige
§ 8. Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige, welche das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, und kann keine Person mit elterlicher Gewalt oder eine anderweitige gesetzliche Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Vormundschaftsbehörde benachrichtigt.

II. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft

Haftanordnung
§ 9. Die Fremdenpolizei ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung

a) der Durchführung des Wegweisungsverfahrens

b) des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald dieser erstinstanzlich eröffnet worden ist.

Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet.

Haftüberprüfung
§ 10. Die Fremdenpolizei überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde.

Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine fremdenrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.

Haftverlängerung
§ 11. Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die Fremdenpolizei den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.

Haftentlassungsgesuch
§ 12. Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

Die Fremdenpolizei prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.

III. Durchsuchung von Räumlichkeiten

Durchsuchung von Räumlichkeiten
§ 13. Die Fremdenpolizei ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG FN3.

C. Inkrafttreten

Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

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FN1 OS 54, 3.
FN2 175.2.
FN3 SR 142.20.