Gesetz
über die Konflikte
(vom 23.Juni 1831) FN1

§ 1. Wenn jemand durch eine Verwaltungsstelle sich gehindert sieht, den Weg Rechtens zu verfolgen, so wendet er sich mit seiner diesfälligen Beschwerde schriftlich unmittelbar an das Obergericht.

§ 2. Ebenso richtet jede Gerichtsstelle, welche sich in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse durch eine Verwaltungsstelle beeinträchtigt glaubt, ihre Beschwerde unmittelbar an das Obergericht.

§ 3. Wenn jemand sich dadurch beschwert findet, dass eine Regierungssache von einem Gericht als Justizsache behandelt werde, so hat er sich deshalb unmittelbar an den Regierungsrat zu wenden.

§ 4. Ebenso richtet jede Verwaltungsbehörde, welche sich in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse durch eine Gerichtsstelle beeinträchtigt glaubt, ihre Beschwerde unmittelbar an den Regierungsrat.

§ 5. In den beiden ersteren Fällen steht es dem Obergericht, in den beiden letzteren dem Regierungsrat zu, allfällig erforderliche Berichte von den untergeordneten Behörden oder den Beteiligten einzuziehen. Hält der Regierungsrat den Bericht einer unteren Gerichtsbehörde für notwendig, so stellt er an das Obergericht das Ansuchen um Einholung und Mitteilung desselben, und ebenso das Obergericht im umgekehrten Falle.

§ 6. Findet sodann in den ersteren Fällen das Obergericht, in den letzteren der Regierungsrat die Beschwerde unbegründet, so weist im ersteren Falle das Obergericht, im letzteren der Regierungsrat dieselbe einfach ab und teilt den diesfälligen Beschluss der beteiligten Person oder Behörde mit.

§ 7. Findet dagegen in den ersteren Fällen das Obergericht, in den letzteren der Regierungsrat die Beschwerde ganz oder teilweise begründet, so wendet sich dort das Obergericht an den Regierungsrat, hier der Regierungsrat an das Obergericht mit dem Gesuch um Abstellung derselben. Schliesst sich die auf diese Weise angegangene Oberbehörde an die Ansicht der anderen an, so erteilt sie der ihr untergeordneten Stelle die zur Abstellung der Beschwerde erforderliche Weisung und gibt hievon der anderen Oberbehörde Kenntnis.

§§ 8-11.

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FN1 OS 1, 245 und GS I, 335.