Verordnung
über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten
(Energieverordnung)
(vom 6.November 1985) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 17 des Energiegesetzes FN2 vom 19. Juni 1983,

beschliesst:

I. Energieplanung

1. Energieplanung des Staates
a) Zuständige Direktionen
§ 1. Die Direktion der Volkswirtschaft ist zusammen mit der Direktion der öffentlichen Bauten zuständig für die Durchführung der Energieplanung.

b) Langfristige Entwicklung
§ 2. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Energieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

c) Kurz- und mittelfristige Planung
§ 3. Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwicklung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

d) Mitwirkung an der Planung
§ 4. Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.

Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fachverbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

2. Energieplanung der Gemeinden
a) Verpflichtung
§ 5. Verpflichtet der Regierungsrat eine oder mehrere Gemeinden zur Energieplanung, setzt er nach Anhören der Gemeindebehörden gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.

Verpflichtet er mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt er die Organisationsstruktur fest.

b) Genehmigung
§ 6. Der Regierungsrat prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Staates und der Nachbargemeinden.

Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt.

c) Staatsbeiträge
§ 7. Subventionen FN4 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energieversorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuerbarer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt FN4.

Subventionsgesuche FN4 sind vor Planungsbeginn der Direktion der Volkswirtschaft einzureichen.

In der Zusicherung FN4 legt der Regierungsrat die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszahlung fest.

Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraftindex zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen: FN4

Finanzkraftindex Subvention %
bis 105 50
106-124 30
125 und mehr 10

II. Förderung von Pilotprojekten

Begriff
§ 8. Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erprobung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen.

Voraussetzungen der Subventionen FN4
§ 9. Der Regierungsrat kann Subventionen FN4 ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von öffentlichem Interesse sind.

Forschungsprogramme werden nicht gefördert.

Empfänger
§ 10. Subventionen FN4 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet.

Verfahren
§ 11. Subventionsgesuche FN4 sind vor der Detailprojektierung der Direktion der öffentlichen Bauten einzureichen, welche sie zusammen mit der Direktion der Volkswirtschaft behandelt.

Anrechenbare Kosten
§ 12. Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschieden zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berücksichtigen.

Form der Subventionen FN4
§ 13. Die Subventionen FN4 werden entweder als Staatsbeitrag an Investitionen FN4 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogarantie zugesprochen.

Staatsbeitrag an Investitionen FN4
§ 14. Der Staatsbeitrag an Investitionen FN4 beträgt 10-30% der anrechenbaren Kosten.

Die Subventionen an die Gemeinden werden nach dem Finanzkraft-index zur Zeit der Zusicherung wie folgt bemessen: FN4

Finanzkraftindex Subvention %
bis 109 30
110-124 20
125 und mehr 10

In besonderen Fällen kann Privaten eine Zusatzsubvention FN4 bis zu 20% der anrechenbaren Kosten gewährt werden.

Risikogarantie
§ 15. Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Kosten.

Pflichten des Empfängers
§ 16. Die Empfänger der Subventionen FN4 sind zur Zusammenarbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kosten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.

Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen FN4 ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

III. Information und berufliche Weiterbildung

Übernahme öffentlicher Aufgaben
§ 17. Der Regierungsrat kann Subventionen FN4 an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auftrag des Staates wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.

IV. Schlussbestimmung

§ 18. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

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FN1 OS 49, 549.
FN2 730.1.
FN3 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
FN4 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).