Verordnung
zum Gastgewerbegesetz

(vom 20. November 1985) FN1

Der Regierungsrat

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit
§ 1. Die Finanzdirektion ist die für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes FN2 zuständige Direktion.

Meldepflicht
§ 2. Die Gemeindebehörden melden der Finanzdirektion Beanstandungen in der Führung und betriebliche Mängel von Gastwirtschaften sowie von Klein- und Mittelverkaufsbetrieben.

Befreiung von der Patentpflicht
§ 3. Die Befreiung eines Betriebes von der Patentpflicht wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

Kommission für das Gastgewerbe
§ 4. Die Kommission für das Gastgewerbe besteht aus dem Finanzdirektor und acht bis zwölf Mitgliedern, die mehrheitlich gastgewerblichen Berufsverbänden und Organisationen angehören.

B. Patent

Rechtliche Wirkung
§ 5. Das Patent hat keine zivilrechtliche Wirkung.

Der Patentinhaber ist nicht verpflichtet, jedermann in seinem Betrieb zu dulden, zu bewirten oder zu beherbergen.

Entzug
§ 6. Das Patent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

§ 7. FN4

C. Gastgewerbe

I. Patentarten

Abgabe von Speisen und Getränken
§ 8. In Beherbergungsbetrieben dürfen den beherbergten Gästen auf den Zimmern Speisen und Getränke abgegeben werden.

II. Patentvoraussetzungen

Fähigkeitsprüfung
§ 9. Für die Führung von Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank finden getrennte Prüfungen statt, die durch besondere Kommissionen abgenommen werden.

Zulassung
§ 10. Bewerber um die Zulassung zur Prüfung haben eine genügende gastgewerbliche Praxis nachzuweisen.

Die Zulassung kann verweigert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine Patenterteilung nicht erfüllt sind.

Anforderungen
§ 11. Der Bewerber hat sich über die erforderlichen Kenntnisse der Speisen und Getränke sowie ihrer Behandlung und Zubereitung, der Bedienung, der massgebenden Bestimmungen, einer geordneten Buchführung, der branchenüblichen Preisberechnung und der Betriebsführung auszuweisen.

Reglement
§ 12. Die Finanzdirektion erlässt ein Reglement über die Organisation der Kommissionen, das Programm und die Durchführung der Prüfungen sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen.

Fähigkeitsausweis
§ 13. Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber innert zehn Jahren nicht insgesamt ein Jahr gastgewerblich tätig war.

Vorbereitungskurse
§ 14. Staatlich anerkannte oder unterstützte Vorbereitungskurse auf die Fähigkeitsprüfungen unterstehen der Aufsicht der Finanzdirektion. Sie kann Weisungen für die Gestaltung der Kurse erteilen.

III. Betriebszeiten

Schliessungsstunde
§ 15. Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.

Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlassen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.

Beherbergte Gäste
§ 16. Beherbergte Gäste dürfen nach Eintritt der ordentlichen Schliessungsstunde weiter bewirtet werden, wenn sie in der Gästekontrolle eingetragen sind.

Die Bewirtung der beherbergten Gäste kann auf bestimmte Gastwirtschaftsräume beschränkt werden.

Dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde
§ 17. Bei der Feststellung des Bedürfnisses für dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde werden insbesondere berücksichtigt:

a) Grösse, Struktur und Bedeutung der Gemeinde;

b) Geschäfts-, Ferien- und Ausflugsverkehr;

c) Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten.

Vorübergehende Ausnahmen von der Schliessungsstunde
§ 18. Der Gemeinderat kann die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben:

a) für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile an sechs Tagen des Jahres sowie für Feste oder öffentliche Veranstaltungen;

b) für allgemein zugängliche Veranstaltungen nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils;

c) für geschlossene Gesellschaften. Die Bewilligung gilt nur für die Mitglieder der Gesellschaft. Nach der ordentlichen Schliessungsstunde darf weiteren Personen kein Zutritt mehr gewährt werden.

Einschränkungen
§ 19. Die Zahl der Bewilligungen für vorübergehende Ausnahmen kann für einzelne Gastwirtschaften im Interesse der Nachtruhe und der Aufrechterhaltung der Ordnung eingeschränkt werden.

IV. Betriebsführung

Grundsatz
§ 20. Der Patentinhaber hat die Gastwirtschaft in der Regel hauptberuflich zu führen und während den Hauptbetriebszeiten anwesend zu sein.

Bei längerer Abwesenheit des Patentinhabers ist die Gastwirtschaft von einem Stellvertreter mit einem vorläufigen Patent zu führen.

Bezeichnung der Gastwirtschaft
§ 21. Die Patentart muss aus der Bezeichnung der Gastwirtschaft eindeutig erkennbar sein.

Gästekontrolle
§ 22. Die Gästekontrolle ist fünf Jahre aufzubewahren.

Plätze für Nichtraucher
§ 23. In Gastwirtschaften mit Betriebsverhältnissen, die getrennte Plätze für Raucher und Nichtraucher zulassen, sind die Plätze für Nichtraucher deutlich zu kennzeichnen.

Alkoholverbot
§ 24. In den Gastwirtschaftsräumen und Gartenwirtschaften alkoholfreier Betriebe ist der Genuss alkoholhaltiger Getränke verboten.

Jugendschutz
§ 25. In Gastwirtschaften mit Alkoholausschank ist in geeigneter Weise auf das Alkoholabgabeverbot an Jugendliche hinzuweisen.

Speisenangebot
§ 26. In ordentlichen Gastwirtschaften mit dauernd aufgeschobenem Wirtschaftsschluss ist nach der ordentlichen Schliessungsstunde eine Auswahl von Speisen anzubieten.

Personalrestaurants
§ 27. Für Personalrestaurants sind geeignete Vorkehren zu treffen, dass nur Personen bewirtet werden, die in den im Patent aufgeführten Betrieben tätig sind.

Nachtruhe
§ 28. In Gastwirtschaften ist auf die Nachtruhe angemessen Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig sind die Gäste beim Verlassen des Betriebs anzuhalten, keinen übermässigen Lärm zu verursachen.

Spielapparate
§ 29. Spielapparate, die Geld- oder Warengewinne ermöglichen, sind in Gastwirtschaftsräumen so aufzustellen, dass sie genügend überwacht werden können.

D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken

§ 30. FN4

Mittelverkaufsbetriebe
§ 31. Für Mittelverkaufsbetriebe sind geeignete Vorkehren zu treffen, dass die Mindestbezugsmenge beachtet wird.

E. Patentabgaben

Gastwirtschaften
§ 32. Für die Neufestsetzung der Abgaben haben die Patentinhaber von Gastwirtschaften dem Gemeinderat die Gesamtumsätze sowie die Umsätze an alkoholhaltigen Getränken der vergangenen Patentperiode bekanntzugeben.

Der Gemeinderat prüft die Unterlagen und stellt der Finanzdirektion Antrag für die nächste Patentperiode.

Bemessung
§ 33. 1. Für Gastwirtschaften mit Alkoholausschank beträgt die jährliche Abgabe mindestens Fr. 300 und höchstens Fr. 9000. Sie wird wie folgt festgesetzt:

30/00 vom Umsatz bis 0,5 Mio. Franken
zuzüglich
20/00 vom Umsatz von über 0,5 Mio. bis 0,75 Mio. Franken
zuzüglich
10/00 vom Umsatz von über 0,75 bis 1 Mio. Franken
zuzüglich
0,50/00 vom Umsatz von über 1 Mio. bis 5 Mio. Franken
zuzüglich
0,30/00 vom Umsatz von über 5 Mio. Franken bis 10 Mio. Franken
zuzüglich
0,20/00 vom Umsatz von über 10 Mio. Franken bis 20 Mio. Franken
zuzüglich
0,10/00 vom Umsatz von über 20 Mio. Franken.

Bei einem überdurchschnittlich hohen oder tiefen Anteil alkoholhaltiger Getränke am Gesamtumsatz kann die Abgabe um höchstens einen Viertel erhöht oder herabgesetzt werden.

Die Abgabe wird auf 10 Franken gerundet.

2. Für Gastwirtschaften ohne Alkoholausschank beträgt die jährliche Abgabe mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 2000. Sie wird wie folgt festgesetzt:

10/00 vom Umsatz bis 250 000 Franken

zuzüglich

0,80/00 vom Umsatz von über 250 000 Franken bis 750 000 Franken

zuzüglich

0,60/00 vom Umsatz von über 750 000 Franken bis 1,5 Mio. Franken

zuzüglich

0,40/00 vom Umsatz von über 1,5 Mio. Franken bis 3 Mio. Franken

zuzüglich

0,20/00 vom Umsatz von über 3 Mio. Franken.

Die Abgabe wird auf 10 Franken gerundet.

Klein- und Mittelverkaufsbetriebe
§ 34. Für die Neufestsetzung der Abgaben haben die Patentinhaber von Klein- und Mittelverkaufsbetrieben dem Gemeinderat die Umsätze an Wein, Bier und Obstwein sowie an gebrannten Wassern der vergangenen Patentperiode bekanntzugeben.

Der Gemeinderat prüft die Unterlagen und stellt der Finanzdirektion Antrag für die nächste Patentperiode.

Bemessung
§ 35. Für Kleinverkaufsbetriebe der Kategorie A beträgt die jährliche Abgabe 20/00 vom Umsatz an Wein, Bier und Obstwein, jedoch mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 6000.

Für Kleinverkaufsbetriebe der Kategorien B und C beträgt die jährliche Abgabe 20/00 vom Umsatz an Wein, Bier und Obstwein sowie 5 vom Umsatz an gebrannten Wassern, jedoch mindestens Fr. 200 und höchstens Fr. 9000.

Für Mittelverkaufsbetriebe beträgt die jährliche Abgabe 10/00 vom Umsatz an Wein, Bier und Obstwein, jedoch mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 2000.

Grosshandel
§ 36. Die Umsätze im Handel mit Wiederverkäufern sowie mit gastgewerblichen und verarbeitenden Betrieben sind nicht abgabepflichtig.

§ 37. Die jährliche Patentabgabe ist spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu bezahlen. Bei Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert das Patent seine Gültigkeit.

Zahlung der Abgaben
Der Bezug erfolgt durch die Finanzdirektion.

F. Verfahren

Gastwirtschaftspatent
§ 38. Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist zwei Monate vor Betriebsaufnahme beim Gemeinderat einzureichen.

Dem Patentgesuch sind beizufügen:

a) FN4

b) Handlungsfähigkeitsausweis;

c) Auszug aus dem Strafregister;

d) Bescheinigung des Konkurs- und Betreibungsamtes über die letzten fünf Jahre;

e) Wohnortsverzeichnis der letzten fünf Jahre;

f) Ausweis über die zivilrechtliche Berechtigung zur Führung der Gastwirtschaft.

Aufgabe der Gemeinde
§ 39. Der Gemeinderat prüft die Patentwürdigkeit des Gesuchstellers. Er kann insbesondere Berichte der Wohnortsgemeinden der letzten fünf Jahre über Berufstätigkeit, Vorleben, Ruf und allfällige Strafen für Übertretungen einholen.

Der Gemeinderat stellt der Finanzdirektion innert vier Wochen Antrag zur Patentwürdigkeit, zum Zustand der Gastwirtschaft sowie zur Höhe der Abgabe.

Vorläufiges Patent
§ 40. Das Gesuch für ein vorläufiges Patent ist vier Wochen vor Betriebsaufnahme beim Gemeinderat einzureichen. Dem Gesuch sind die für ein Gastwirtschaftspatent erforderlichen Ausweise beizufügen.

Der Gemeinderat prüft das Gesuch und stellt der Finanzdirektion innert zwei Wochen Antrag.

Patent für eine Gelegenheitswirtschaft
§ 41. Das Gesuch zur Führung einer Wirtschaft bei einer besonderen Gelegenheit ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme beim Gemeinderat einzureichen.

Der Gemeinderat prüft die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen und stellt der Finanzdirektion innert zwei Wochen Antrag.

Klein- oder Mittelverkaufspatent
§ 42. Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist zwei Monate vor Betriebsaufnahme beim Gemeinderat einzureichen.

Dem Patentgesuch sind beizufügen:

a) Handlungsfähigkeitszeugnis;

b) Auszug aus dem Strafregister;

c) Bescheinigung des Konkurs- und Betreibungsamtes über die letzten fünf Jahre.

Der Gemeinderat prüft das Gesuch und stellt der Finanzdirektion innert vier Wochen Antrag zur Patentwürdigkeit, zum Zustand des Betriebs sowie zur Höhe der Abgabe.

Kleinverkaufspatent bei besonderer Gelegenheit
§ 43. Das Gesuch für ein Kleinverkaufspatent bei einer besonderen Gelegenheit ist vier Wochen vor der Betriebsaufnahme beim Gemeinderat einzureichen.

Der Gemeinderat prüft die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen und stellt der Finanzdirektion innert zwei Wochen Antrag.

§§ 44 und 45. FN4

Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungsstunde
§ 46. Das Gesuch für eine dauernde Ausnahme von der Schliessungsstunde ist beim Gemeinderat einzureichen, der das Bedürfnis prüft.

Baugesuche
§ 47. Baugesuche für Gastwirtschaftsbetriebe sind bei der örtlichen Baubehörde einzureichen. Diese behält in ihrer baurechtlichen Bewilligung die notwendigen kantonalen Bewilligungen vor.

Die Gemeindebehörde prüft das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den besonderen Bauvorschriften für Betriebe, die dem Gastgewerbegesetz FN2 unterstehen, und unterbreitet das Baugesuch mit ihrer Beurteilung der Finanzdirektion.

G. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 48. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen über die Festsetzung der Abgaben (§§ 33 und 35), die nach der Genehmigung durch den Kantonsrat FN3 auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten.

________
FN1 OS 49, 491.
FN2 935.11.
FN3 Genehmigt am 12. Mai 1986 (OS 49, 615).
FN4 Aufgehoben durch RRB vom 22. Januar 1997 (OS 54, 38). In Kraft seit 22. Januar 1997.