Gesetz
über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
(vom 6.Juni 1971) FN1

§ 1. Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die Schulkoordination FN3 bei.

Das Konkordat hat folgenden Wortlaut:

Zweck
Art. 1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.

A. Materielle Vorschriften

Verpflichtungen
Art. 2. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:

a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.

b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens neun Jahre.

c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.

d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Empfehlungen
Art. 3. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:

a) Rahmenlehrpläne;

b) gemeinsame Lehrmittel;

c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;

d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;

e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;

f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;

g) gleichwertige Lehrerausbildung.

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Zusammenarbeit
Art. 4. Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.

Zu diesem Zweck werden:

a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;

b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.

B. Organisatorische Vorkehrungen

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Art. 5. Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.

Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Regionalkonferenzen
Art. 6. Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz).

Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Rechtsschutz
Art. 7. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Fristen
Art. 8. Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.

Die Konkordatskantone verpflichten sich:

a) in einem Zeitraum von sechs Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen;

b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.

Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Beitritt
Art. 9. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Austritt
Art. 10. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Inkrafttreten
Art. 11. Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.

§ 2. Für die Übernahme des in Art. 5 Abs. 3 des Konkordats vorgesehenen Kostenanteils bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.

§ 3. Über den Austritt nach Art. 10 des Konkordats sowie über Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kantonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betreffen, die gemäss Staatsverfassung FN2 der Volksabstimmung unterstellt sind.

§ 4. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

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FN1 OS 44, 227 und GS III, 54.
FN2 101.
FN3 Abgeschlossen am 29. Oktober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezem- ber 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, VD, VS, NE, GE und JU.