Verordnung
über die Kostgelder und die Staatsbeiträge beim Vollzug von Strafen und Massnahmen
(vom 6.Oktober 1955) FN1

I. Kantonale Polizeikaserne

§ 1. Das Kostgeld in der kantonalen Polizeikaserne wird auf Antrag der Polizeidirektion durch den Regierungsrat festgesetzt.

Für angebrochene Verpflegungstage werden nur die tatsächlich bezogenen Mahlzeiten verrechnet.

Die Kostgeldansätze des Bundes sowie interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

II. Andere staatliche Anstalten

1. Bezirksgefängnisse

§ 2. Für die Bezirksgefängnisse bestimmt der Regierungsrat auf Antrag der Justizdirektion

a) den ordentlichen Kostgeldansatz,

b) einen Höchstansatz. Die Justizdirektion kann das Kostgeld gegenüber ersatzpflichtigen Verurteilten bis zu diesem Betrage erhöhen.

§ 3. Im Kostgeld inbegriffen sind Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Gesundheitspflege im Rahmen der Vorschriften für die Bezirksgefängnisse FN2.

Andere Auslagen für Gefangene, insbesondere Anschaffungen, die Kosten zahnärztlicher Betreuung und ärztlicher Behandlung bei Krankheit und Unfall sowie allfällige Versicherungsprämien, werden zusätzlich verrechnet.

§ 4.

2. Kantonale Strafanstalt Regensdorf und kantonale Arbeitserziehungsanstalt in Uitikon a. A.

§ 5. Die Kosten des Vollzugs der von zürcherischen Behörden ausgefällten Freiheitsstrafen gehen zu Lasten der Betriebsrechnung der Anstalten.

Im übrigen haben die Anstalten für Kostgelder und Nebenkosten Rechnung zu stellen.

§ 6. Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Justizdirektion den Mindestbetrag und den Höchstbetrag des Kostgeldes in der kantonalen Strafanstalt und in der kantonalen Arbeitserziehungsanstalt Uitikon.

Die Justizdirektion setzt das Kostgeld - unter Vorbehalt späterer Änderungen - bei der Aufnahme in die Anstalten fest. Dabei sind besondere Umtriebe für den Eingewiesenen (z. B. Absolvierung einer Berufslehre) sowie die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse privater Zahlungspflichtiger zu berücksichtigen. Soweit zürcherische Armenpflegen ganz oder teilweise für die Kosten aufzukommen haben, findet in der Regel der Mindestansatz Anwendung.

§ 7. Im Kostgeld inbegriffen sind Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Gesundheitspflege, ordentliche ärztliche Behandlung bei Krankheit oder Unfall und allfällige berufliche Ausbildung im Rahmen der Anstaltsordnung.

Andere Auslagen für die Insassen der Anstalt, insbesondere Anschaffungen, die Kosten zahnärztlicher Betreuung und besonderer ärztlicher Behandlung (z. B. kostspielige Anwendungen oder Medikamente, ambulante auswärtige Behandlung, Aufenthalt in einer Kranken- oder Pflegeanstalt) sowie allfällige Versicherungsprämien und AHV-Beiträge, werden zusätzlich verrechnet.

3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8. Die Kostgeldansätze des Bundes sowie interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

In besonderen Fällen kann die Justizdirektion ausnahmsweise die Mindestansätze unterschreiten.

§ 9. Eintritts- und Austrittstag werden voll angerechnet. Wird der Gefangene am Eintrittstag entlassen oder versetzt, so darf nur für ein Tageskostgeld Rechnung gestellt werden.

Für die Zeit des Aufenthaltes in einer Kranken- oder Heilanstalt ist kein Kostgeld zu erheben.

§ 10. Für grössere, im Kostgeld nicht inbegriffene Auslagen (§ 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) hat die Anstaltsleitung vorgängig die Zustimmung der Zahlungspflichtigen oder, beim Vollzug von zürcherischen Freiheitsstrafen, der zuständigen Bezirks- oder Staatsanwaltschaft einzuholen. In dringenden Fällen ist ihnen über die erfolgte Auslage so bald als möglich Bericht zu erstatten.

III. Andere Anstalten

§ 11. Die Kostgelder der nicht dem Kanton gehörenden Anstalten richten sich nach den zwischen ihnen und dem Kanton Zürich abgeschlossenen Verträgen.

Bestehen keine Verträge, so werden sie im einzelnen Fall vereinbart. Die Vereinbarung ist zwischen den Anstalten und den Zahlungspflichtigen direkt oder durch Vermittlung der Justizdirektion zu treffen.

IV. Staatsbeiträge

1. Verwahrung und Arbeitserziehung

§ 12. Aufgrund der nachstehenden Bestimmungen erhalten die zürcherischen Armenpflegen Staatsbeiträge an die Kosten des gerichtlichen Massnahmevollzugs von zürcherischen Kantonsbürgern, welche als Gewohnheitsverbrecher nach Art. 42 StGB FN4 oder zur Arbeitserziehung nach Art. 100bis StGB FN4 in eine Anstalt eingewiesen worden sind.

§ 13. Der Staatsbeitrag wird ausgerichtet bei Einweisung

a) in eine von der ostschweizerischen Vereinbarung über den Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Massnahmen FN3 gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch FN4 zum Vollzug der entsprechenden Massnahme bestimmte Anstalt;

b) in eine andere zürcherische oder ausserkantonale Anstalt, wenn die Justizdirektion einen Beitrag auf Gesuch hin im einzelnen Falle zugesichert hat.

§ 14. Für die Berechnung der Staatsbeiträge sind die Kostgeldbetref fnisse (ohne Nebenauslagen) massgeblich, zu deren Bezahlung die Armenpflege verpflichtet ist.

§ 15. Der Staatsbeitrag wird im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite wie folgt festgesetzt:

Beträgt das Kostgeld der Anstalt weniger als Fr. 2.50, so werden die Ansätze anteilsmässig gekürzt.

Als anrechenbarer Gesamtsteueransatz ist der Durchschnitt des Gemeindesteueransatzes der letzten drei Jahre, unter Anrechnung allfälliger Finanzausgleichsbeiträge und - bis zu höchstens 40 Steuerprozenten - der Personal- und der Grundsteuer massgebend.

§ 16. Die Justizdirektion zahlt die Staatsbeiträge aufgrund der Meldungen der Anstalten jährlich aus.

Gehen den Armenpflegen Beiträge anderer Zahlungspflichtiger (Privater oder Amtsstellen) an die Kostgeldauslagen zu, so haben sie den von ihnen hiefür bezogenen Staatsbeitrag spätestens bis zum nächsten Jahresende der Justizdirektion zurückzuzahlen.

2. Behandlung und Versorgung von Gewohnheitstrinkern und Rauschgiftkranken

§ 17. An die Kosten des Massnahmevollzugs von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen richtet die Direktion der Fürsorge auf Gesuch hin und nach Überprüfung des Bedür fnisses im Rahmen der aus dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge aus.

3. Massnahmen aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches FN4 gegenüber Kindern und Jugendlichen

§ 18.

V. Übergangsbestimmungen

§ 19. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.

§ 20. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Verordnungen und Regierungsratsbeschlüsse, insbesondere die Verordnung über die Aufnahme in Arbeitserziehungs- und Verwahrungsanstalten sowie über die Kostgelder solcher Anstalten vom 15. Februar 1936 aufgehoben.

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FN1 OS 39, 611 und GS II, 772. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 333.1.
FN3 334.
FN4 SR 311.0.