Staatsbeitragsgesetz

(vom 1.April 1990) FN1

I. Allgemeines

Begriff
§ 1. Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbare Kostenanteile und Subventionen.

Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürgschaften und sonstige Garantieerklärungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.

Kostenanteile
§ 2. Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt.

Subventionen
§ 3. Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.

Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

a) durch Gesetz der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind;

b) sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden;

c) das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rechnungsjahr erfolgen.

Die übrigen Subventionen unterliegen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfassung über das Finanzreferendum.

Befristung
§ 4. Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren.

II. Bemessung

Allgemeines
§ 5. Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt.

Staatsbeiträge werden grundsätzlich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Ausmass des öffentlichen Interesses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, insbesondere beitragsberechtigte Ausgaben, Mindestbeiträge und Pauschalierung.

An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 5 a FN6 . Staatsbeiträge können im Rahmen von Versuchsprojekten gemäss § 164 des Gemeindegesetzes FN2 oder im Rahmen kantonaler Projekte der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staatsbeiträge in einer Verordnung.

Die Pauschalierung darf die Belastung des Staates und der Gemeinden nicht wesentlich verändern.

Finanzkraftindex
§ 6. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird im Finanzkraftindex ausgedrückt. Dieser berechnet sich zu drei Teilen aus einem Steuerfusswert und zu einem Teil aus der relativen Steuerkraft.

Der Steuerfusswert beträgt 240, vermindert um das Mittel der effektiven Steuerfüsse der letztbekannten drei Jahre. FN4

Der Regierungsrat kann die Zahl 240 zur Stabilisierung des Beitragsvolumens um höchstens 10% verändern. Eine weitergehende Veränderung beschliesst der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates.

Der für die Steuerkraft der Gemeinden massgebende Wert ergibt sich aus der relativen berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre, ausgedrückt in Prozenten des Kantonsmittels.

Der Finanzkraftindex der Gemeindeverbindungen ergibt sich aus dem mit der Einwohnerzahl gewogenen Mittel der Finanzkraftindizes der beteiligten Gemeinden.

Beitragsstufen
§ 7. Staatsbeiträge an Gemeinden und Gemeindeverbindungen, die nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden, umfassen drei Beitragsstufen. Bewirken die Staatsbeiträge einen erheblichen Finanzausgleich, können zusätzliche Beitragsstufen festgelegt werden.

Anrechenbare Aufwendungen
§ 8. Aufwendungen werden nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und die Ansätze des Staates für gleichartige Ausgaben nicht überschreiten.

Abgaben, Bau- und Kapitalzinsen sind nur anrechenbar, soweit die Gesetzgebung dies bestimmt.

Ist der Erwerb von Grundeigentum beitragsberechtigt, werden die tatsächlichen Aufwendungen angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

Bei der Übertragung vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden der Erwerbspreis und seine angemessene Verzinsung sowie wertvermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.

III. Verfahren

Voraussetzungen
§ 9. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller

a) ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat;

b) in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen;

c) zumutbare Eigenleistungen erbringt.

Entscheid
§ 10. Über Gesuche wird durch Beschluss oder Verfügung entschieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen oder Amtsstellen übertragen.

Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt:

a) Rechtsgrundlage;

b) Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer;

c) weitere Bedingungen und Auflagen zur bestimmungsgemässen Verwendung des Staatsbeitrags.

Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbehalt der Kreditbewilligung im Rahmen des Voranschlags anzubringen.

Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuchsteller vor der Zusicherung finanzielle Verpflichtungen ohne Ermächtigung der für den Entscheid zuständigen Stelle eingegangen ist.

Auszahlung
§ 11. Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.

Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn

a) die Bedingungen und Auflagen nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind;

b) nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen vorliegen;

c) sie die Aufwendungen übersteigen;

d) die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindestbeträge nicht erreichen.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Teilzahlungen.

Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung durch die Subventionsbehörde genehmigt ist.

IV. Sicherung des Beitragszwecks

Zweckbindung
§ 12. Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Befreiung
§ 13. Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder andere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorzeitig bewilligen oder von einzelnen Bedingungen und Auflagen befreien. Er erlässt Bestimmungen über die Rückforderung.

Unrechtmässig zugesicherte oder ausbezahlte Subventionen
§ 14. Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerrufen oder zurückgefordert.

Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des Staatsbeitrags auf einem schuldhaften Verhalten des Empfängers, werden die Staatsbeiträge samt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schadenersatz geltend gemacht.

Auf die Rückforderung wird verzichtet,

a) soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können, und

b) wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für den Empfänger nicht leicht erkennbar gewesen ist.

Verjährung
§ 15. Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

Rechtsmittel
§ 16. Entscheide über Kostenanteile sowie über den Widerruf und die Rückforderung von Subventionen unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Strafbestimmung
§ 17. Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft,

a) wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht;

b) wer eine Amtsstelle über erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staatsbeitrags in Unkenntnis lässt.

Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr. 50 000 bestraft.

Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

V. Änderung bisherigen Rechts

Änderung bisherigen Rechts
§ 18. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . FN3

VI. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung
§ 19. Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.

Der Regierungsrat beschliesst innert zwei Jahren, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, über die Beitragsberechtigung Privater gemäss § 4.

Inkrafttreten
§ 20. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN5.

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FN1 OS 51, 77.
FN2 131.1.
FN3 Text siehe OS 51, 81.
FN4 Vgl. § 4 Abs. 3 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (132.21).
FN5 In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN6 Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).