Beschluss des Regierungsrates,
des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts über die Ausrichtung einer Reallohnerhöhung an das Staatspersonal
(vom 15.Februar 1989) FN1

I. Dem vollbeschäftigten Staatspersonal wird eine Reallohnerhöhung von 2% der Grundbesoldung ausgerichtet. Bei Teilbeschäftigung wird die Erhöhung anteilmässig gewährt. Zulagen mit Besoldungscharakter werden um 2% erhöht.

Die Reallohnerhöhung wird in die verordnungsgemässen Grundbesoldungen und in Zulagen mit Besoldungscharakter sowie in die versicherte Besoldung eingebaut. Die Mindestbeträge der neuen Grundbesoldungen, die Jahresstufen und die Zulagen sind beim Einbau auf den nächsten Franken aufzurunden.

II. Der Regierungsrat wird eingeladen, im Einvernehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht die neuen Grundbesoldungen und Zulagen in den für die verschiedenen Dienstverhältnisse des Staatspersonals massgebenden Verordnungen und Reglementen festzusetzen und zu veröffentlichen.

III. Dieser Beschluss tritt nach seiner Genehmigung durch den Kantonsrat mit Wirkung ab 1. Juli 1989 in Kraft.

IV. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an den Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht zum Vollzug.

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FN1 OS 50, 620.