Verordnung
über die Staatsanwaltschaft
(vom 12.Dezember 1990) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Der Erste Staatsanwalt

§ 1. Der Erste Staatsanwalt leitet die Amtsstelle.

Er übt die Tätigkeit eines Staatsanwaltes aus, soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner leitenden Tätigkeit möglich ist.

§ 2. Der Erste Staatsanwalt ist insbesondere für folgende Bereiche zuständig:

a) Organisation der Amtsstelle unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsleitung;

b) Zuteilung der Geschäfte an die Staatsanwälte und die juristischen Sekretäre;

c) Bestellung der Kommissionen für die Behandlung von Rekursen gegen Einstellungsverfügungen der Bezirksanwaltschaften;

d) Überwachung des Vollzugs der Weisungen der Direktion der Justiz;

e) Aufsicht über die Bezirksanwälte;

f) Aufsicht über das juristische Sekretariat und die Kanzlei;

g) Entscheide in Disziplinarsachen gegenüber den juristischen Sekretären und den Angestellten der Kanzlei;

h) Anordnungen zum Vollzug von Strafen;

i) Information der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege;

k) Erlass von Kreisschreiben an die Bezirksanwaltschaften;

l) Einsatz der ausserordentlichen Staatsanwälte für aushilfsweise Tätigkeit;

m) Einsatz der ausserordentlichen Bezirksanwälte ohne feste Zuteilung;

n) Verkehr mit ausserkantonalen und ausländischen Justizbehörden;

o) Anhebung und Führung zivilrechtlicher Klagen auf Auflösung eines Vereins, Untersagung des Eheabschlusses und Nichtigerklärung der Ehe;

p) Entscheid über Gesuche von Bezirksanwälten um Bewilligung von Dienstreisen und Expertisen im Rahmen von Untersuchungen.

§ 3. Der Erste Staatsanwalt orientiert die Justizdirektion über wichtige Ereignisse und grundsätzliche Entscheide auf dem Gebiet der Strafrechtspflege sowie über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse.

§ 4. Der Erste Staatsanwalt kann einzelne Geschäfte oder Bereiche seinen Stellvertretern oder andern Staatsanwälten übertragen; hievon ausgenommen ist seine Disziplinargewalt.

B. Die Geschäftsleitung

§ 5. Die Geschäftsleitung besteht aus dem Ersten Staatsanwalt und den beiden dienstältesten ordentlichen Staatsanwälten.

Diese vertreten den Ersten Staatsanwalt und üben die Tätigkeit eines Staatsanwaltes aus, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Aufgabe als Mitglied der Geschäftsleitung möglich ist.

§ 6. Die Geschäftsleitung ist für folgende Bereiche zuständig:

a) Anträge für die Anstellung der juristischen Sekretäre, der Auditoren und des Kanzleipersonals;

b) Bereitstellung von Amtsräumen, Einrichtungen und Material;

c) Entscheid in Disziplinarsachen gegenüber den Bezirksanwälten;

d) Qualifikation der Bezirksanwälte;

e) Orientierung der Staatsanwälte über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

C. Die Konferenz der Staatsanwälte

§ 7. Die Konferenz der Staatsanwälte besteht aus den ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwälten.

§ 8. Der Erste Staatsanwalt beruft die Konferenz von sich aus, auf Antrag eines Staatsanwaltes oder auf Weisung der Justizdirektion ein.

Der Erste Staatsanwalt führt den Vorsitz. Als Protokollführer amtet der dienstjüngste Staatsanwalt oder ein juristischer Sekretär.

Wird ein Konferenzbeschluss nicht einstimmig gefasst, kann die Minderheit ihre abweichende Meinung zu Protokoll geben.

Das Protokoll wird vom Ersten Staatsanwalt und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 9. Die Konferenz der Staatsanwälte ist im wesentlichen für die folgenden Bereiche zuständig:

a) Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen im Bereich der Strafrechtspflege;

b) Ausbildung der Bezirksanwälte;

c) Bildung von Kommissionen, Ausschüssen und Abordnungen;

d) Beschlussfassung über Anträge von Kommissionen, Ausschüssen und einzelnen Staatsanwälten;

e) Vorbereitung von Wahlgeschäften und Antragstellung an die Direktion der Justiz.

D. Die Staatsanwälte

§ 10. Die Staatsanwälte behandeln die ihnen zugeteilten Geschäfte selbständig.

Für die Behandlung von Rekursen gegen Einstellungsverfügungen der Bezirksanwaltschaften ist eine Kommission von drei Staatsanwälten zuständig.

§ 11. Die Staatsanwälte erstatten dem Ersten Staatsanwalt Bericht über Erfahrungen und Beobachtungen von grundsätzlicher Bedeutung.

Sie orientieren ihn auch über ihre Feststellungen hinsichtlich der Amtsführung durch die Bezirksanwälte.

§ 12. Die Staatsanwälte sind berechtigt, zu einzelnen Geschäften die Meinungsäusserung des Ersten Staatsanwaltes einzuholen. Fragen grundsätzlicher Natur unterbreiten sie der Konferenz der Staatsanwälte.

§ 13. Die ordentlichen Staatsanwälte führen gemäss besonderen Weisungen des Ersten Staatsanwaltes die Inspektionen der Bezirksanwälte durch und erstatten ihm darüber Bericht.

E. Das juristische Sekretariat

§ 14. Das juristische Sekretariat ist im wesentlichen für die folgenden Bereiche zuständig:

a) Bearbeitung der ihm zugeteilten Geschäfte;

b) Erfassung der für die Amtsstelle wichtigen Literatur und Gerichtsentscheide sowie entsprechende Orientierung der Staatsanwälte;

c) Betreuung der Bibliothek nach den Weisungen der Geschäftsleitung;

d) Protokollführung in der Konferenz der Staatsanwälte sowie in ihren Kommissionen und Ausschüssen.

F. Die Kanzlei

§ 15. Die Kanzlei der Staatsanwaltschaft besteht aus den folgenden Diensten:

a) Geschäftskontrolle

b) Personalsekretariat

c) Urteilskontrolle

d) Strafvollzug

e) Sekretariat für Ausfertigungen und allgemeine Arbeiten

f) Weibeldienst und Archiv

G. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 1960 aufgehoben.

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FN1 OS 51, 325.