Statuten
der Versicherungskasse für das Staatspersonal
(vom 27.Januar 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 FN6 sowie § 9 des Gesetzes über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeines

Rechtsform und Zweck
§ 1. Die Versicherungskasse ist eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene, unselbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.

Sie versichert das Staatspersonal und seine Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod sowie von unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung.

Vorrang des BVG
§ 2. Sind die statutarischen Leistungen niedriger als vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) FN6 vorgeschrieben, werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet.

Freizügigkeitsabbkommen
§ 3. Die Finanzdirektion kann mit anderen Versicherungskassen Freizügigkeitsverträge bezüglich des Übertritts von Versicherten abschliessen. In diesen Fällen werden die statutarischen Aufnahme- oder Austrittsbestimmungen der Versicherungskasse nicht angewendet.

II. Versicherte

Kreis der Versicherten
§ 4. Versichert ist das gesamte im Dienst des Staates stehende Personal, einschliesslich der Professoren der Universität, soweit es eine Besoldung bezieht, welche die maximale einfache Altersrente der AHV übersteigt. Eingeschlossen sind die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts sowie der Ombudsmann. FN12

Für teilinvalide Angestellte wird die minimale Besoldung gemäss Abs. 1 entsprechend dem Invaliditätsgrad herabgesetzt.

Nicht versichert sind Angestellte, die

a) für höchstens drei Monate angestellt sind,

b) beim Staat nur eine Nebenbeschäftigung ausüben und im Hauptberuf obligatorisch versichert oder aber selbständig erwerbstätig sind,

c) im Sinne der eidgenössischen IV vollinvalid sind.

Angestellte des Staates, die zugleich für andere Arbeitgeber tätig sind, können nur das beim Staat bezogene Gehalt bei der Versicherungskasse versichern.

Anschluss von Gemeinden und anderen Institutionen
§ 5. Gemeinden können die in ihrem Dienst stehenden Angestellten für ihre Besoldung sowie ihre Pfarrer für die freiwillige Gemeindezulage durch Vertrag der Versicherungskasse anschliessen.

Mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften und mit gemeinnützigen Institutionen, die im Kanton ihren Sitz haben, können Verträge über die Aufnahme ihrer Angestellten in die Versicherung abgeschlossen werden.

Der Regierungsrat setzt die allgemeinen Vertragsbestimmungen durch Erlass eines Mustervertrages fest.

Umfang des Obligatoriums
§ 6. Die in § 4 genannten Personen sind obligatorisch für ihre gesamte Besoldung bei der Versicherungskasse versichert.

Die Finanzdirektion kann für einzelne Angestellte oder Angestelltengruppen Ausnahmen von der Beitrittspflicht verfügen.

Beginn und Ende der Versicherung
§ 7. Die Versicherung beginnt gleichzeitig mit dem Dienstverhältnis. Die Versicherung endet, wenn der Anspruch auf eine Altersrente entsteht, das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder die Besoldung die Höhe der maximalen einfachen Altersrente der AHV voraussichtlich für längere Zeit unterschreitet.

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherte, der den Staatsdienst und gleichzeitig die Versicherungskasse verlässt, noch während 30 Tagen nach Dienstende versichert, wenn er nicht ein anderes Arbeitsverhältnis begründet.

III. Vollversicherung

1. Aufnahmebedingungen und Bemessungsgrundlagen

Aufnahme in die Vollversicherung
§ 8. FN14 In die Vollversicherung werden Angestellte aufgenommen, die das 24. Altersjahr vollendet haben.

Auskunftspflicht
§ 9. Der Versicherte hat über seinen Gesundheitszustand wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, kann die Versicherungskasse ein vertrauensärztliches Gutachten anordnen. Bestätigt dieses das erhöhte Risiko, wird der Versicherte mit Vorbehalt in die Versicherung aufgenommen. Dieser Vorbehalt hat keinen Einfluss auf die durch das BVG vorgeschriebenen Leistungen.

Die Kosten eines vertrauensärztlichen Gutachtens werden von der anstellenden Verwaltung getragen.

Für Magistratspersonen entfällt diese Auskunftspflicht.

Verletzung der Auskunftspflicht
§ 10. Stellt sich heraus, dass ein Versicherter für die Beurteilung des Versicherungsrisikos wesentliche Fragen absichtlich oder fahrlässig unrichtig beantwortet hat, oder unterlässt er es, den Fragebogen trotz Mahnung abzugeben, wird er zu den mit Vorbehalt Versicherten versetzt, sofern er nicht nachweisen kann, dass im Zeitpunkt der Aufnahme kein erhöhtes Risiko bestanden hat.

Wahl der Vertrauensärzte
§ 11. Die Vertrauensärzte werden durch den Regierungsrat ge-wählt.

Anrechenbare Besoldung
§ 12. Als anrechenbare Besoldung gilt die verordnungsgemässe Jahresgrundbesoldung oder der auf ein Jahr umgerechnete Monatsbeziehungsweise Stundenverdienst.

Anrechenbare Zulagen
§ 13. Dauernde und regelmässige in der Höhe feste Zulagen sind in die anrechenbare Besoldung einzubauen.

Auf dauernden und regelmässigen in der Höhe veränderlichen Zulagen werden Beiträge erhoben, die einem Zusatzkonto gutgeschrieben werden. Diese Beiträge werden zur Verbesserung der Versicherungsleistungen verwendet.

Nicht dauernde und nicht regelmässige Zulagen werden nicht angerechnet.

Besondere Bestimmungen für die Professoren der Universität bleiben vorbehalten. FN12

Versicherte Besoldung, Koordinationsabzug
§ 14. Zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV wird ein Teil der anrechenbaren Besoldung nicht in die Versicherung einbezogen. Der Regierungsrat setzt die Höhe des Koordinationsabzuges fest. Dieser entspricht in der Regel der maximalen einfachen Altersrente der AHV.

Bei Teilbeschäftigung wird der Koordinationsabzug nach dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

Die Berechnung der versicherten Besoldung von Angestellten mit schwankendem Beschäftigungsgrad wird durch die Finanzdirektion geregelt. Die Berechnungsart hat sicherzustellen, dass diese Angestellten im Verhältnis zu den gesamten Beiträgen gleich hohe Versicherungsleistungen erhalten wie die übrigen Versicherten.

Unverschuldete Herabsetzung der versicherten Besoldung
§ 15. Ein Versicherter, dessen Besoldung ohne sein Verschulden herabgesetzt wird, kann zu der bisher massgeblichen Besoldungseinreihung versichert bleiben. Der Versicherte und der Staat haben in diesem Fall die entsprechenden Beiträge an die Versicherungskasse zu leisten.

Entscheidet sich ein Versicherter innert 30 Tagen für die Versicherung der gekürzten Besoldung, werden die geleisteten Beiträge auf dem wegfallenden Teil der versicherten Besoldung in eine Verbesserung der Versicherungsleistung umgerechnet.

Begehrte oder verschuldete Herabsetzung der versicherten Besoldung
§ 16. Wird die Versetzung in eine andere Stellung, die eine Herabsetzung der versicherten Besoldung bewirkt, vom Versicherten begehrt oder von ihm verschuldet, werden die geleisteten Beiträge auf dem wegfallenden Teil der versicherten Besoldung in eine Verbesserung der Versicherungsleistung umgerechnet.

Die Finanzdirektion kann ausnahmsweise die Weiterführung der versicherten Besoldung gemäss bisheriger Besoldungseinreihung bewilligen, namentlich wenn die Versetzung in eine andere Stellung ganz oder überwiegend im Interesse des Staates lag. Der Versicherte und der Staat haben in diesem Fall die Beiträge gemäss § 15 Abs. 1 zu leisten.

. . . FN15

§ 17. FN15

§ 18. FN15

2. Austritt ohne Versicherungsfall

Freizügigkeitsleistung
§ 19. FN14 Angestellte, die aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Versicherungskasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Die Freizügigkeitsleistung besteht aus:

a) der beim Eintritt eingebrachten Freizügigkeitsleistung und dem entrichteten Eintrittsgeld, mit Zins und Zinseszins;

b) der Summe der persönlichen Beiträge und Einmaleinlagen für die Vollversicherung, ohne Zins;

c) einem Zuschlag zum Betrag nach lit. b), gemäss der Tabelle im Anhang.

Eine allfällige Beteiligung des Staates am Eintrittsgeld gemäss § 27 Abs. 3 wird für jedes vollendete effektive Beitragsjahr gemäss § 26 Abs. 2 zu einem Zwanzigstel dem Angestellten angerechnet.

Bei den Austretenden mit Austrittsalter über 44 entspricht die Freizügigkeitsleistung dem Barwert der erworbenen Leistungen, falls dieser höher ist als die nach Abs. 2 berechnete Freizügigkeitsleistung. Der Barwert entspricht dem Eintrittsgeld, das bei gleichem Alter und gleicher versicherter Besoldung in die Versicherungskasse eingebracht werden müsste, um die gleichen Leistungen einzukaufen. Die Freizügigkeitsleistung wird um die allfällige Beteiligung des Staates am Eintrittsgeld reduziert. Diese Reduktion vermindert sich für jedes volle effektive Beitragsjahr um einen Zwanzigstel.

Verwendung der Freizügigkeitsleistung
§ 20. Die Freizügigkeitsleistung wird der registrierten Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Wenn das nicht möglich ist, wird der Vorsorgeschutz nach Wahl des Versicherten durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos im Sinne des BVG aufrechterhalten. Wenn der Versicherte der Versicherungskasse seine Wahl nicht innert 30 Tagen nach Aufforderung bekannt gibt, wird ein Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank errichtet.

. . . FN15

Ausnahmsweise Barauszahlung
§ 21. Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn der Anspruchsberechtigte insgesamt weniger als neun Monate der beruflichen Vorsorge unterstellt war. FN14

Auf Gesuch wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt:

a) wenn der Anspruchsberechtigte die Schweiz endgültig verlässt;

b) wenn der Anspruchsberechtigte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht;

c) wenn eine verheiratete oder kurz vor der Heirat stehende Anspruchsberechtigte die Erwerbstätigkeit aufgibt.

3. Leistungen

a) Altersrente

Ordentlicher Altersrücktritt
§ 22. Die Versicherten sind zwischen dem vollendeten 62. und 65. Altersjahr berechtigt, auf das vollendete 65. Altersjahr hingegen verpflichtet, aus dem Staatsdienst zurückzutreten. Ab diesem Zeitpunkt haben sie Anspruch auf eine Altersrente. Der Rücktritt hat auf das Ende eines Kalendermonats zu erfolgen, bei Mittelschul- und Berufsschullehrern auf Ende eines Schulsemesters. Volksschullehrer, die das 62. Altersjahr am 15. Februar oder früher vollenden, können frühestens auf das unmittelbar vorangehende, die übrigen frühestens auf das folgende Schuljahresende zurücktreten.

Besondere Bestimmungen für einzelne Versichertengruppen bleiben vorbehalten.

Diese Verpflichtung zum Rücktritt findet keine Anwendung auf die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Versicherten.

Vorzeitiger Altersrücktritt
§ 23. Versicherte können nach Vollendung des 60. Altersjahres freiwillig zurücktreten und eine Altersrente beziehen. Der Rücktritt hat auf Ende des Monats, bei Mittelschul- und Berufsschullehrern auf Ende des Schulsemesters, bei Volksschullehrern auf Ende des Schuljahres zu erfolgen.

Frist zur Einreichung der Rücktritts-erklärung
§ 24. Versicherte, die vor dem vollendeten 65. Altersjahr aus dem Staatsdienst zurücktreten wollen, haben dies dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate im voraus bekanntzugeben.

Wird die sechsmonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten, gilt der Rücktritt auf den nächsten zulässigen Termin, spätestens jedoch auf das vollendete 65. Altersjahr.

Berechnung der Altersrente bei ordentlichem Altersrücktritt
§ 25. Die Altersrente bemisst sich nach der Anzahl der anrechenbaren Beitragsjahre.

Die jährliche Altersrente beträgt 60% der versicherten Besoldung, sofern 35 oder mehr anrechenbare Beitragsjahre erreicht werden. Für jedes fehlende Beitragsjahr wird die Altersrente um einen Fünfunddreissigstel gemäss Anhang herabgesetzt.

Die Altersrente wird durch die Finanzdirektion festgesetzt.

Kürzung bei vorzeitigem Altersrücktritt
§ 26. Bei freiwilligem vorzeitigem Rücktritt gemäss § 23 wird die nach Massgabe der anrechenbaren Beitragsjahre bestimmte Rente für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, um 0,5% gekürzt. Diese Kürzung vermindert sich für jedes effektive Beitragsjahr über 35 um einen Fünftel.

Als effektive Beitragsjahre gelten nur solche, während welchen tatsächlich Beiträge an die Versicherungskasse geleistet worden sind. Effektive Beitragsjahre aus einem früheren Versicherungsverhältnis bei der Versicherungskasse werden angerechnet, wenn der Wiedereintritt spätestens innert zehn Jahren seit dem Austritt erfolgt und der nach versicherungstechnischen Grundsätzen erforderliche Betrag geleistet wird. FN16

Altersrente bei Rücktritt nach dem 65. Altersjahr
§ 26 a. FN13 Bei Rücktritt nach dem 65. Altersjahr wird die Altersrente, berechnet auf das Rücktrittsalter 65, nach folgender Skala aufgewertet:


Rücktrittsalter Aufwertungsfaktor
66 1.08
67 1.17
68 1.27
69 1.39
70 1.53
Das Rücktrittsalter wird auf den Monat genau gerechnet.

Eintrittsgeld
§ 27. Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 27 Jahren haben die Möglichkeit, sich durch Leistung eines Eintrittsgeldes soweit einzukaufen, dass sie mit dem vollendeten 62. Altersjahr 35 anrechenbare Beitragsjahre erreichen. Dieses Eintrittsgeld geht vollumfänglich zu Lasten des Versicherten. Die Höhe des Eintrittsgeldes bestimmt sich nach der Tabelle im Anhang.

Die Versicherten sind verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen der Versicherungskasse für die Finanzierung dieses Eintrittsgeldes zur Verfügung zu stellen. Ist die Freizügigkeitsleistung höher als das maximal zulässige Eintrittsgeld, wird der überschiessende Teil einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben.

Der Staat kann durch Beschluss des Regierungsrates einen Teil des Eintrittsgeldes der Magistratspersonen und der Professoren der Universität übernehmen. FN12 Ausnahmsweise ist eine teilweise Übernahme des Eintrittsgeldes der übrigen Versicherten möglich, wenn dies zur Gewinnung dringend benötigter Angestellter unumgänglich erscheint. FN16

Kinderrente
§ 28. Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alterskinderrente, die den Vorschriften des BVG entspricht.

Überbrückungszuschuss
§ 28 a. FN13 Versicherte, welche im Zeitpunkt des Rücktritts noch keinen Anspruch auf eine Rente der AHV haben, können einen Überbrückungszuschuss beantragen. Der Zuschuss wird längstens bis zum Entstehen eines Anspruchs gegenüber der AHV ausgerichtet.

Der Überbrückungszuschuss entspricht 45% des Koordinationsabzuges zuzüglich 15% der versicherten Besoldung, höchstens jedoch 75% des Koordinationsabzuges. Bei verheirateten Versicherten wird der so berechnete Zuschuss um 30% erhöht, ausser der Versicherte verzichte ausdrücklich auf diese Erhöhung.

b) Invalidenrente

Voraussetzungen
§ 29. Ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdienst ausscheidet, hat Anspruch auf eine Invalidenrente.

Über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität entscheidet der Regierungsrat für Magistratspersonen, die Finanzdirektion für alle übrigen Versicherten aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse. . . . FN15

Bestehen nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Zweifel, ob die Invalidität dauernd sei, wird die Rente unter Vorbehalt der späteren Revision vorerst nur für eine beschränkte Zeit zugesprochen.

Der Versicherte oder die vorgesetzte Direktion können um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Vertrauensarztes nicht anerkennen. Der Oberexperte wird einvernehmlich durch den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Ernennung dem Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichtes. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen vom Versicherten und von der Versicherungskasse getragen. FN16

Berechnung der Invalidenrente
§ 30. Bei voller Invalidität entspricht die Invalidenrente der Altersrente, die dem Versicherten bei Erreichen des vollendeten 65. Altersjahres zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgelegt.

Bleibt ein teilweise Invalider unter Herabsetzung der Besoldung im Staatsdienst, bemisst sich die Invalidenrente nach dem Unterschied zwischen alter und neuer versicherter Besoldung.

Rentenkürzung bei Vorbehalt
§ 31. Die Invalidenrente eines mit Vorbehalt Versicherten wird nach § 30 bemessen und nach folgender Skala berechnet, wenn zwischen Invalidität und Vorbehalt ein vertrauensärztlich festgestellter Zusammenhang besteht:

Zahl der vollen Beitragsjahre: Rente in Prozenten der vollen Invaliden-
rente:
0 50
1 60
2 70
3 80
4 90
5 und mehr 100
Überbrückungszuschuss
§ 32. Den Vollinvaliden wird neben der Invalidenrente ein Zuschuss von 45% des Koordinationsabzuges zuzüglich 15% der versicherten Besoldung, höchstens jedoch von 75% des Koordinationsabzuges ausgerichtet, bis die Leistungen der Eidgenössischen IV einsetzen. Bei Teilinvaliden wird der Zuschuss entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt.

Der Zuschuss erhöht sich um 30%, sofern dem Ehegatten keine IVoder AHV-Rente zusteht und er nicht mindestens halbtagsweise einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Unterlässt es der Invalide, seine Forderungen bei der Eidgenössischen IV rechtzeitig geltend zu machen, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Werden dem Invaliden Leistungen der Eidgenössischen IV rückwirkend zugesprochen, hat er der Versicherungskasse den Zuschuss für den gleichen Zeitraum zurückzuerstatten, höchstens aber im Umfang der Leistungen der Eidgenössischen IV.

Kinderrente
§ 33. Invalidenrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch auf eine entsprechend dem Invaliditätsgrad herabgesetzte Kinderrente.

Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
§ 34. Kommt ein ganz oder teilweise invalid erklärter Versicherter wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente nach Massgabe von § 63 gekürzt.

Weigert sich der invalid erklärte, wieder arbeitsfähig gewordene Versicherte, eine ihm angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen, oder widersetzt er sich einer Eingliederungsmassnahme der Eidgenössischen IV, so ist ihm eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Jahresbesoldung anzurechnen.

Meldepflicht
§ 35. Der Bezüger einer Invalidenrente, bei dem die Voraussetzung für eine Kürzung oder Einstellung der Rente vorliegt, ist verpflichtet, der Versicherungskasse hievon sofort Mitteilung zu machen. Unterlässt er die Anzeige, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen Verdienst gekürzt oder entzogen.

Kürzung bei schwerem Verschulden
§ 36. Hat der Versicherte die Invalidität absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, kann die Versicherungskasse die Leistungen herabsetzen, entziehen oder verweigern.

c) Hinterbliebenenrenten

Ehegattenrente
§ 37. Der überlebende Ehegatte eines im Dienst- oder im Pensionsverhältnis verstorbenen Versicherten hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Berechnung der Ehegattenrente
§ 38. FN14 Verstirbt ein aktiver Versicherter, beträgt die Ehegattenrente 40% der versicherten Besoldung, falls die anwartschaftliche Altersrente im Zeitpunkt des vollendeten 65. Altersjahres des Verstorbenen mindestens 48% betragen hätte. Andernfalls beträgt die Ehegattenrente fünf Sechstel der anwartschaftlichen Altersrente im Alter von 65 Jahren.

Verstirbt ein Alters- oder Invalidenrentenbezüger, beträgt die Ehegattenrente 40% der letzten versicherten Besoldung des Verstorbenen, höchstens jedoch fünf Sechstel der Alters- oder Invalidenrente im Rücktrittszeitpunkt.

Kürzung bei grossem Altersunterschied
§ 39. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, vermindert sich die Rente für jedes diesen Altersunterschied übersteigende Jahr um 2% der ordentlichen Ehegattenrente. Die Kürzung wird für jedes über fünf hinausgehende volle Ehejahr um einen Zehntel vermindert.

Kürzung bei Verheiratung nach Pensionierung
§ 40. Verheiratet sich der Versicherte nach seiner Pensionierung, erhält der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten während des ersten Ehejahres 50% der gemäss §§ 38 und 39 berechneten Ehegattenrente. Die Rente erhöht sich für jedes weitere Ehejahr in fünf gleichmässigen Jahresstufen, bis die maximale Ehegattenrente erreicht ist.

Auskauf bei Wiederverheiratung
§ 41. Verheiratet sich der überlebende Ehegatte wieder, wird der Rentenanspruch mit dem dreifachen Betrag der Jahresrente ausgekauft.

Ehegattenrente
an den
geschiedenen Ehegatten
§ 42. Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte und er durch den Tod des Versicherten einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht.

Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Leistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV und IV, höchstens aber der hälftigen statutarischen Ehegattenrente.

War der Versicherte im Zeitpunkt des Todes wieder verheiratet, wird die Ehegattenrente gemäss §§ 38 bis 40 um die dem geschiedenen Ehegatten zustehende Rente gekürzt. Die gekürzte Rente beträgt jedoch mindestens die Hälfte der statutarischen Ehegattenrente.

Waisenrente
§ 43. Kinder eines Versicherten sowie dessen Stief- und Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte zur Hauptsache aufgekommen ist, haben bei dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente.

Berechnung der Waisenrente
§ 44. Die einfache Waisenrente beträgt 30% der nach § 38 berechneten Ehegattenrente.

Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen Elternteiles ebenfalls eine Waisenrente.

Durch die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten werden die Ansprüche der rentenberechtigten Waisen nicht berührt.

Dauer der Waisenrente
§ 45. Die Waisenrente wird ausgerichtet bis zum Ende des Monats, in welchem die Waise das 20. Altersjahr vollendet. Für Waisen, die noch in der Ausbildung oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen bis zu höchstens einem Drittel erwerbsfähig sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Festsetzung der Hinterbliebenenleistungen
§ 46. Die Hinterbliebenenleistungen werden durch die Finanzdirektion festgesetzt.

Besoldungsnachgenuss
§ 47. Beim Tode eines im Staatsdienst stehenden Vollversicherten wird die Besoldung noch für den laufenden und den folgenden Monat ausbezahlt.


4. FN15
§ 48. FN15

5. Leistungen in besonderen Fällen

Unverschuldete Nichtwiederwahl oder Entlassung
§ 49. FN14 Werden Versicherte nach dem 50. Altersjahr trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unverschuldet nicht wiedergewählt oder entlassen, wird ihnen eine unbefristete, nach den Regeln über die Invalidenversicherung berechnete Rente samt Überbrückungszuschuss ausgerichtet, wenn sie keine zumutbare Beschäftigung finden. Allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden an die Rente angerechnet. FN16

Keinen Anspruch auf Leistungen gemäss dieser Bestimmung haben Angestellte, bei denen ein von vornherein befristetes Anstellungsverhältnis nicht verlängert wird, selbst wenn die Nichtverlängerung unverschuldet ist.

§ 50. FN15

§ 51. FN15

Todesfallsumme
§ 52. FN16 Hinterlässt ein vor seinem Altersrücktritt verstorbener Versicherter Kinder, Eltern oder Geschwister, ohne dass die Versicherungskasse Leistungen gemäss §§ 29 bis 49 oder 53 bis 57 zu erbringen hatte, so wird eine Todesfallsumme in Höhe von 25 % der versicherten Besoldung, höchstens jedoch die Freizügigkeitsleistung gemäss § 19 ausgerichtet. Jede erstberechtigte Person im Sinne der genannten Reihenfolge schliesst die nachfolgende aus.

IV. Risikoversicherung

Aufnahmebedingungen
§ 53. FN14 In die Risikoversicherung werden Angestellte aufgenommen, die beim Eintritt in den Staatsdienst weniger als 24 Jahre alt sind. Die Aufnahme erfolgt frühestens auf den 1. Januar des dem vollendeten 17. Altersjahr folgenden Jahres. Die Auskunftspflicht richtet sich nach § 9.

Auf den Beginn des Monats, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt, werden die Risikoversicherten in die Vollversicherung aufgenommen.

Versicherungsschutz
§ 54. FN16 Die Risikoversicherten sind nur gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Leistungen entsprechen denjenigen der Vollversicherung mit Ausnahme der Leistungen in besonderen Fällen gemäss §§ 49 und 52.

Austritt ohne Versicherungsfall
§ 55. Beim Austritt aus der Risikoversicherung ohne Versicherungsfall werden keine Beiträge zurückerstattet.

Nichtanrechnung als Beitragsjahre
§ 56. Die Mitgliedschaftsjahre in der Risikoversicherung gelten nicht als anrechenbare Beitragsjahre.

Besoldungsnachgenuss
§ 57. Beim Tode eines im Staatsdienst stehenden Risikoversicherten wird die Besoldung noch für den laufenden und den folgenden Monat ausbezahlt.

V. Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsleistungen

Sicherung des Leistungszwecks
§ 58. Die Ansprüche an die Versicherungskasse sind unabtretbar. Sie können weder veräussert noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung zum Erwerb oder zur Finanzierung von Wohneigentum im Sinne und im Umfang von Art. 40 BVG.

Die Leistungen der Versicherungskasse sind, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, der Zwangsvollstreckung entzogen.

Die Versicherungskasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

Beginn und
Ende der
Renten-
leistungen
§ 59. Die Renten beginnen mit demjenigen Tag, für welchen die Besoldung, ein Besoldungsnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.

Auszahlung der Renten
§ 60. Die Höhe der Rente wird den Bezugsberechtigten durch besondere Mitteilung bekanntgegeben.

Die Rente wird in gleichen Raten je im Laufe des Fälligkeitsmonats ausbezahlt. In besonderen Fällen, namentlich bei Überweisungen ins Ausland, kann von der monatlichen Auszahlung abgewichen werden.

Die Auszahlung der Rente erfolgt durch Überweisung auf ein Bankoder Postcheckkonto, ausnahmsweise durch die Post an die Adresse des Rentenbezügers.

Die Versicherungskasse ist berechtigt, von den Rentenbezügern jährlich eine Lebensbescheinigung und einen amtlichen Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse einzufordern.

Zulagen auf Renten
§ 60a. FN17 Die Versicherungskasse kann durch Beschluss des Regierungsrates einmalige Zulagen auf ihren Renten gewähren. Die Gewährung solcher Zulagen darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden.

Die Zulage kann an die Teuerungszulage des Staates gemäss § 7 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal angerechnet werden.

Auskauf der Rente
§ 61. Wenn die Alters- und Invalidenrente weniger als 10%, die Witwenrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt, wird die Rente durch eine Kapitalabfindung ausgekauft. Unter besonderen Umständen kann die Finanzdirektion in weiteren Fällen den Rentenauskauf bewilligen. Der Versicherte kann im Sinne und im Umfang von Art. 37 Abs. 4 BVG einen Teil der Altersleistungen in Form einer Kapitalabfindung verlangen, soweit er das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation der auf seinem Wohneigentum haftenden Hypothekardarlehen verwendet. Dieser Anspruch ist drei Jahre vor dessen Entstehung geltend zu machen.

Vorrang der Militär- und der obligatorischen Unfallversicherung
§ 62. Bei Versicherungsfällen, für welche die Militärversicherung oder die obligatorische schweizerische Unfallversicherung aufkommen, ergänzt die Versicherungskasse diese Leistungen bis auf den Betrag ihrer statutarischen Leistungen.

Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile
§ 63. Die Versicherungskasse kann ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100% und im Todesfall 90% des mutmasslich entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen.

Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen und ähnlichen Leistungen. Invalidenrentnern wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet.

Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV werden zur Hälfte angerechnet, Zusatzrenten für die Ehefrau dürfen nicht angerechnet werden. Einkünfte der Waisen und Witwen werden zusammengerechnet.

Fallen zufolge veränderter Verhältnisse einzelne Einkünfte weg, setzt die Versicherungskasse ihre Leistungen neu fest.

Mitteilungspflicht
§ 64. Die Angestellten und die Leistungsempfänger sind den Organen der Versicherungskasse gegenüber verpflichtet, ihre Zivilstandsverhältnisse und deren Änderungen sowie alle übrigen für die Versicherungskasse nötigen Angaben umgehend mitzuteilen.

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
§ 65. Werden dem Versicherten, seinen Hinterbliebenen oder Verwandten Leistungen entrichtet, auf welche sie weder nach diesen Statuten noch nach dem BVG Anspruch gehabt hätten, sind diese Leistungen zurückzuerstatten. War der Empfänger der Leistung bösgläubig, ist zudem ein Zins von 5% zu entrichten.

Der Anspruch auf Rückzahlung kann mit Leistungen der Versicherungskasse verrechnet werden.

Rückgriff
§ 66. Ist ein Dritter für die Invalidität oder den Tod eines Versicherten haftpflichtig, tritt die Versicherungskasse bis zur Höhe ihrer Leistungen in die Rechte der Anspruchsberechtigten ein. Diese sind nötigenfalls verpflichtet, eine Abtretungserklärung zu unterzeichnen.

Verweigern die Anspruchsberechtigten die Mitwirkung bei der Geltendmachung des Rückgriffs, kann die Versicherungskasse die Leistungen kürzen oder ablehnen.

Härtefälle
§ 67. Ergeben sich aus der Anwendung dieser Statuten Fälle besonderer Härte, kann die Finanzdirektion besondere Leistungen zusprechen oder auf die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ganz oder teilweise verzichten.

Verjährung
§ 68. Ansprüche auf periodische Beiträge oder Leistungen verjähren in fünf Jahren, Ansprüche auf einmalige Beiträge oder Leistungen in zehn Jahren.

Der Anspruch auf Rückerstattung unrechtmässig bezogener periodischer Leistungen verjährt innert fünf Jahren seit der Auszahlung, im Falle einmaliger Leistungen innert zehn Jahren. Bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers beträgt die Verjährungsfrist 25 Jahre.

Auskunftspflicht der Versicherungskasse
§ 69. Die Versicherungskasse stellt den Versicherten einmal jährlich ein Leistungsblatt zu, das über alle für sie wesentlichen Versicherungsdaten Auskunft gibt.

VI. Finanzierung der Versicherungskasse

Einnahmen
§ 70. Die Einnahmen der Versicherungskasse bestehen aus:

a) den Beiträgen, Eintrittsgeldern und Einmaleinlagen der Versicherten;

b) den Beiträgen und Einmaleinlagen des Staates;

c) den Beiträgen und Einmaleinlagen der Gemeinden und angeschlossenen Unternehmen;

d) den Erträgen der angelegten Kapitalien;

e) den Ordnungsbussen, welche den Versicherten in ihrem Dienstverhältnis auferlegt werden.

Beiträge der Versicherten
§ 71. Die Versicherten leisten einen Beitrag von 7,8% der versicherten Jahresbesoldung. FN14

Die Risikoversicherten leisten einen Beitrag von 0,5% der versicherten Jahresbesoldung.

Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende desjenigen Monats, in welchem der Rücktritt erfolgt oder der Tod eintritt, spätestens jedoch mit dem Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird. FN14

Die Beiträge werden in zwölf monatlichen Teilbeträgen von der Besoldung abgezogen.

Einkauf bei Besoldungserhöhungen
§ 72. Für jede Erhöhung der versicherten Besoldung leistet der Versicherte eine Einmaleinlage nach folgender Skala:

Alter Einmaleinlage in Prozenten
der Erhöhung der versicherten Beträge
bis 40 24 % in 4 Raten
41. . .49 40 % in 6 Raten
50. . .59 50 % in 8 Raten
60. . .und älter 80 % in 12 Raten
Die aus einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades resultierende Erhöhung der versicherten Besoldung wird wie ein Neueintritt behandelt.

Besoldungserhöhungen nach vollendetem 65. Altersjahr können nicht in die versicherte Besoldung eingebaut werden. FN13

Die Risikoversicherten haben Besoldungserhöhungen nicht einzukaufen.

Sonderfälle
§ 73. Die Fachlehrer der Volksschule, die Handarbeits- und Haushaltungslehrerinnen der Volksschule, die Lehrerinnen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule, die Lehrbeauftragten I und II der Mittelschulen und der Berufsschulen sowie im Stundenlohn beschäftigte Angestellte können Besoldungserhöhungen infolge nicht bleibender Erweiterung der Stundenzahl nicht einkaufen. Anwendbar ist § 14 Abs. 3.

Angestellte, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Staat stehen, werden mit Ausnahme von Assistenzärzten und Assistenten vom Einkauf von individuellen Besoldungserhöhungen befreit, die während des Ausbildungsverhältnisses oder beim Übertritt in ein ordentliches Anstellungsverhältnis zum Staat entstehen.

Bei Angestellten gemäss Abs. 2 werden die während der Ausbildung geleisteten Beiträge in Versicherungszeit umgerechnet und der Versicherungsbeginn entsprechend neu festgelegt.

Beiträge des Staates
§ 74. Der Staat leistet einen Beitrag von 11,7% FN14 der versicherten Jahresbesoldung der Vollversicherten. Für die Risikoversicherten leistet der Staat einen Beitrag von 0,75% der versicherten Jahresbesoldung.

Für Erhöhungen der versicherten Besoldung gemäss § 72 leistet der Staat 150% der von den Versicherten zu leistenden Einlagen.

Die Beitragspflicht des Staates beginnt und endet mit der Beitragspflicht der Versicherten.

. . . FN15

Arbeitgeberbeiträge für Volksschullehrer
§ 75. Für Volksschullehrer leisten Staat und Gemeinde die Arbeitgeberbeiträge im Verhältnis ihrer Anteile an der Grundbesoldung. Für die Lehrerinnen der kantonalen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule erfolgt die Aufteilung zwischen Staat und Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile am Höchstansatz der kantonalen Grundbesoldung.

Finanzierung des Überbrückungszuschusses für Altersrentner
§ 75a. FN13 Der Überbrückungszuschuss wird vom Versicherten und vom Staat im Verhältnis 1 : 1,5 finanziert.

Der Versicherte finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine lebenslängliche Kürzung der Altersrente nach Wegfall des Zuschusses. Die Kürzung der jährlichen Altersrente beträgt 4% des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses.

Der Staat finanziert den Überbrückungszuschuss durch eine Einmaleinlage zu Beginn der Entrichtung des Zuschusses. Die Einmaleinlage beträgt pro Jahr des Bezugs 54% des jährlichen Überbrückungszuschusses.

Finanzielles Gleichgewicht
§ 76. Reichen die Beiträge des Staates und der Versicherten mit den übrigen Einnahmen nicht aus, das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse zu erhalten, werden mit Genehmigung des Kantonsrates die Beiträge erhöht oder die Versicherungsleistungen herabgesetzt.

VII. Verwaltung und Kontrolle

Art der Buchhaltung
§ 77. Die Bücher und Aufzeichnungen der Versicherungskasse werden nach den Grundsätzen einer geordneten Versicherungseinrichtung geführt.

Es sollen daraus für den Experten für berufliche Vorsorge insbesondere die Invaliditäts- und Sterblichkeitsverhältnisse sowie die versicherungstechnischen Grundlagen ersichtlich sein, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Anlage der Kapitalien
§ 78. Die der Versicherungskasse zufliessenden Gelder sind gemäss Art. 50 bis 52 BVV 2 FN7 zinstragend und wirtschaftlich sicher anzulegen, wobei einer angemessenen Verteilung der Risiken sowie der Deckung des voraussichtlichen Bedarfs an flüssigen Mitteln Sorge zu tragen ist.

Für die Anlagen gelten Art. 53 bis 58 BVV 2 FN7.

Die Guthaben bei der Staatskasse sind zu einem den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt für langfristige Anlagen entsprechenden Zinssatz zu verzinsen.

Verwaltungskommission
§ 79. Der Regierungsrat bestellt zur Beratung wichtiger Versicherungsfragen eine Kommission unter dem Vorsitz des Finanzdirektors. Die Hälfte der Kommissionsmitglieder wird auf Antrag der Personalverbände aus dem Kreise der Versicherten gewählt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder sind das Obergericht und die angeschlossenen Arbeitgeber zu berücksichtigen.

Experte für berufliche Vorsorge
§ 80. Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, der nicht selbst Versicherter der Kasse sein darf.

Der Experte für berufliche Vorsorge begutachtet versicherungstechnische Fragen und prüft,

a) ob die Versicherungskasse jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann, namentlich durch Prüfung der versicherungstechnischen Bilanz;

b) ob die statutarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Kontrollstelle
§ 81. Die kantonale Finanzkontrolle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Versicherungskasse.

Berichterstattung
§ 82. Im Geschäftsbericht des Regierungsrates und in der Staatsrechnung wird über die Versicherungskasse jährlich Bericht erstattet.

Geschäftsführung
§ 83. Die Geschäftsführung wird von der Finanzdirektion besorgt.

Die Versicherungskasse erstellt jährlich eine versicherungstechnische Bilanz.

Versicherungstechnische Grundlagen
§ 84. Die für die versicherungstechnischen Berechnungen massgebenden Grundlagen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Eidgenössischer Sicherheitsfonds
§ 85. Die Versicherungskasse ist gemäss Art. 57 BVG dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Sie entrichtet dem Sicherheitsfonds die vom Bundesrat festgelegten Beiträge gemäss Art. 59 BVG.

Ausführungsbestimmungen
§ 86. Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

VIII. Rechtspflege

Rechtsmittel
§ 87. Gegen Entscheide der Kassenorgane kann jeder Betroffene, der ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides bei der verfügenden Instanz Einsprache erheben.

Gegen die Einspracheentscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht Klage erhoben werden.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Bisherige Rentenbezüger
§ 88. Diese Statuten finden keine Anwendung auf die vor dem 1. Januar 1989 eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden die Statuten Anwendung, die im Zeitpunkt des Versicherungsereignisses in Kraft standen.

Übergangsbestimmungen für die Vollversicherten im allgemeinen
§ 89. Bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1989 in die Vollversicherung aufgenommen worden sind, wird im Falle ihres Altersrücktritts die Rente nach den bisherigen und den neuen Statuten berechnet und die höhere Leistung ausgerichtet.

Über künftige Ereignisse, die das Versicherungsverhältnis beeinflussen, wird nach den neuen Statuten entschieden.

Vor dem 1. Januar 1989 mit Vorbehalt aufgenommene Versicherte unterstehen ab 1. Januar 1989 den Regelungen der neuen Statuten.

Übergangsbestimmungen für die Altersnachzahlung im besonderen
§ 90. Die Altersnachzahlungen, resultierend aus Eintritten vor dem 1. Januar 1989, richten sich nach den bisherigen Statuten.

Bringen Versicherte, die vor dem 1. Januar 1989 in die Versicherungskasse aufgenommen wurden, eine Freizügigkeitsleistung einer früheren Vorsorgeeinrichtung mit, so ist ihnen durch die Versicherungskasse eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen anzusetzen, aus welchen sich die Aufteilung der Freizügigkeitsleistung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gemäss § 11 Abs. 5 der bisherigen Statuten ergibt.

Gehen innert dieser Frist keine Unterlagen ein, kann diesen Unterlagen die Aufteilung nicht entnommen werden, oder ist der Versicherte säumig, so wird angenommen, der Arbeitgeberanteil an der Freizügigkeitsleistung betrage einen Drittel. Die Versicherungskasse ist verpflichtet, auch ohne genügende Unterlagen alle ihr bekannten Umstände von Amtes wegen zu berücksichtigen, aus welchen sich ein für den Versicherten günstigerer Anteil an der Überweisung ergibt.

Übergangsbestimmungen für die Sparversicherten
§ 91. Die Sparversicherten treten auf 1. Januar 1989 in die Vollversicherung über.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 in die Versicherungskasse eingetreten sind, haben sich der Gesundheitsprüfung nicht zu unterziehen.

Das beim Sparversicherten am 31. Dezember 1988 vorhandene Sparkapital, bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen samt Zins und Zinseszins, wird für die Finanzierung der Versicherungsleistung gemäss Tabelle im Anhang verwendet. Als massgebende versicherte Besoldung gilt diejenige vom 1. Januar 1989.

Die bei der Sparversicherung geleisteten Beitragsjahre werden voll angerechnet bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung und bei den Vorschriften über den vorzeitigen Altersrücktritt sowie der freiwilligen Versicherung.

Übergangsbestimmungen für Versicherte mit kleinen Einkommen
§ 92. Versicherte, die bisher, nicht aber nach den neuen Statuten, der Versicherungspflicht unterstehen, können weiter bei der Versicherungskasse versichert bleiben. Will der Versicherte von diesem Recht keinen Gebrauch machen, hat er dies der Versicherungskasse innert 60 Tagen nach Aufforderung mitzuteilen.

Übergangsbestimmungen für die Professoren der Universität
§ 92a. FN11 Ordentliche und ausserordentliche Professoren der Universität, die ihr Amt vor dem 16. April 1989 angetreten haben, unterstehen hinsichtlich der beruflichen Vorsorge weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss §§ 14 ff. der Professorenverordnung. Sie bleiben weiterhin bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren der Universität versichert.

Übergangsbestimmungen für die Eintrittsgeneration mit kleinen Einkommen
§ 93. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1994 das ordentliche Pensionsalter nach BVG erreichen und eine kleinere als vom Bundesrat festgelegte koordinierte Besoldung aufweisen, erbringt die Versicherungskasse mindestens die Leistungen nach Art. 21 und 22 BVV 2 FN7.

Änderung von Bestimmungen über das Rücktrittsalter
§ 94. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

a) Verordnung über die Anstellung und Besoldung der Lehrer an kantonalen Mittelschulen vom 28. Juni 1948 FN4: . . . FN8

b) Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 1986 FN3: . . . FN8

c) FN11 Professorenverordnung vom 21. Juni 1948 FN5: . . . FN9

Inkrafttreten
§ 95. Diese Statuten treten nach der Genehmigung FN10 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1989 in Kraft.

___________

FN1 OS 50, 477.
FN2 177.20.
FN3 413.105.
FN4 414.11.
FN5 415.21.
FN6 SR 831.40.
FN7 SR 831.441.1.
FN8 Text siehe OS 50, 477.
FN9 Text siehe OS 50, 500.
FN10 Vom Kantonsrat genehmigt am 19. September 1988 (OS 50, 497).
FN11 Eingefügt durch RRB vom 8. Juni 1988 (OS 50, 500).
FN12 Fassung gemäss RRB vom 8. Juni 1988 (OS 50, 500).
FN13 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 1990 (OS 51, 277).
FN14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 1990 (OS 51, 277).
FN15 Aufgehoben durch RRB vom 23. September 1992 (OS 52, 465). In Kraft seit 1. Januar 1994 (OS 52, 464).
FN16 Fassung gemäss RRB vom 23. September 1992 (OS 52, 465). In Kraft seit 1. Januar 1994 (OS 52, 464).
FN17 Eingefügt durch RRB vom 24. November 1993 (OS 52, 814). In Kraft seit 1. Januar 1995.

Statuten der Beamtenversicherungskasse 177.21

ANHANG FN12

Freizügigkeitsleistung

(§ 19 der Statuten)

Austrittsalter Zuschlag gem. §19
Abs. 2 lit.c:
bis 26 20%
27 25%
28 30%
29 35%
30 40%
31 46%
32 52%
33 58%
34 64%
35 70%
36 78%
37 86%
38 94%
39 102%
40 110%
41 120%
42 130%
43 140%
44 150%
und mehr


Altersrente und Eintrittsgeld
(§§ 25 und 27 der Statuten)

Eintrittsalter Altersrente Eintrittsgeld zur Erhöhung
bis ohne Einkauf. des Altersrentensatzes
um ein Prozent.
In Prozenten In Prozenten
der versicherten Besoldung der versicherten Besoldung
bei Rücktritt mit im Einkaufszeitpunkt
bei Rücktritt mit
65 64 63 62 65 62

27 60 60 60 60 0,0 0,0
28 60 60 60 58,3 0,0 4,5
29 60 60 58,3 56,6 0,0 4,6
30 60 58,3 56,6 54,9 0,0 4,7
31 58,3 56,6 54,9 53,1 4,5 4,9

32 56,6 54,9 53,1 51,4 4,6 5,1
33 54,9 53,1 51,4 49,7 4,7 5.3
34 53,1 51,4 49,7 48 4,9 5,5
35 51,4 49,7 48 46,3 5,1 5,7
36 49,7 48 46,3 44,6 5,3 6

37 48 46,3 44,6 42,9 5,5 6,3
38 46,3 44,6 42,9 41,1 5,7 6,6
39 44,6 42,9 41,1 39,4 6 6,9
40 42,9 41,1 39,4 37,7 6,3 7,2
41 41,1 39,4 37,7 36 6,6 7,5

42 39,4 37,7 36 34,3 6,9 7,8
43 37,7 36 34,3 32,6 7,2 8,1
44 36 34,3 32,6 30,9 7,5 8,4
45 34,3 32,6 30,9 29,1 7,8 8,7
46 32,6 30,9 29,1 27,4 8,1 9


Statuten der Beamtenversicherungskasse 177.21

Eintrittsalter Altersrente Eintrittsgeld zur Erhöhung
bis ohne Einkauf. des Altersrentensatzes
um einProzent.
In Prozenten In Prozenten
der versicherten Besoldung der versicherten Besoldung
bei Rücktritt mit im Einkaufszeitpunkt
bei Rücktritt mit
65 64 63 62 65 62

47 30,9 29,1 27,4 25,7 8,4 9,3
48 29,1 27,4 25,7 24 8,7 9,6
49 27,4 25,7 24 22,3 9 9,9
50 25,7 24 22,3 20,6 9,3 10,2
51 24 22,3 20,6 18,9 9,6 10,5

52 22,3 20,6 18,9 17,1 9,9 10,8
53 20,6 18,9 17,1 15,4 10,2 11,1
54 18,9 17,1 15,4 13,7 10,5 11,4
55 17,1 15,4 13,7 12 10,8 11,8
56 15,4 13,7 12 10,3 11,1 12,2

57 13,7 12 10,3 8,6 11,4 12,6
58 12 10,3 8,6 6,9 11,8 13
59 10,3 8,6 6,9 5,1 12,2 13,5
60 8,6 6,9 5,1 3,4 12,6 14
61 6,9 5,1 3,4 1,7 13 14,5

62 5,1 3,4 1,7 13,5
63 3,4 1,7 14
64 1,7 14,5