Verordnung
über die Benutzung der Vermessungswerke
(vom 13.Juni 1936) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung der Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Grundbuchvermessungen vom 5. Januar 1934 (Art. 9 und 10) FN2,

verordnet:

§ 1. Die Urheberrechte an den Grundbuchvermessungen und an ihrer Nachführung gehen mit ihrer Fertigstellung an Bund, Kanton und Gemeinde über.

§ 2. Die Benutzung der Vermessungswerke steht ausschliesslich den Vermessungsbehörden von Bund, Kanton und Gemeinden zu.

Interessenten, welche die Vermessungswerke oder Teile davon zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzen wollen, haben dem Gemeinderat ein Gesuch einzureichen.

Der Gemeinderat hat die Gesuche, für deren Erledigung er nicht zuständig ist, an die Volkswirtschaftsdirektion weiterzuleiten, die sie gegebenenfalls dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterbreitet.

§ 3. Zur Erledigung der Gesuche sind zuständig:

1. der Gemeinderat für:


2. die Volkswirtschaftsdirektion:
§ 4. Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sind vorbehalten:

a) die Abgabe von Grundbuch- und Übersichtsplänen der Vermessungswerke, die verwendet werden zur Vervielfältigung oder zur Erstellung neuer Pläne oder Karten in gleichen oder anderen Massstäben durch Reproduktionsanstalten oder andere Interessenten für private oder gewerbliche Zwecke. Die Bewilligung des Bundes ist nur notwendig bei Grundbuch- und Übersichtsplänen von Vermessungswerken, an die der Bund die im Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung vom 5. Dezember 1919 FN3 vorgesehenen Beträge geleistet hat;

b) die Abgabe von fotografischen Platten und Kopien der fotogrammetrischen Grundbuchvermessungen.

§ 5. Die Gemeinden können für die Erstellung von Auszügen aus den bundesrechtlich anerkannten Vermessungswerken (Plankopien, Registerauszüge und dergleichen) von den Bestellern eine angemessene Gebühr erheben.

§ 6. Für Auszüge, welche öffentlichen Zwecken dienen, werden nur die Selbstkosten der Gemeinden verrechnet.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement FN4 in Kraft.

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FN1 OS 35, 623 und GS II, 464.
FN2 Heute SR 211.432.2.
FN3 Heute SR 211.432.27.
FN4 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 26. Juni 1936.