Gesetz
über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen
(vom 24.September 1978) FN1

I. Feuerpolizei

Aufgaben der Feuerpolizei
§ 1. Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.

Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brandschutzes betroffen sind.

Gemeindefeuerpolizei
a) Zuständigkeit
§ 2. Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zuständig ist.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

b) Obliegenheiten
§ 3. Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anordnungen.

Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuerpolizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.

Statthalter
§ 4. Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. Diese erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die Behebung allfälliger feuerpolizeilicher Mängel.

Kantonale Feuerpolizei Organisation
§ 5. Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudeversicherungsanstalt ausgeübt.

Aufgaben
a) Überwachung der Gemeinde-feuerpolizei
§ 6. Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften.

Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.

Wenn in einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist, trifft sie die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benützungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.

b) Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen
§ 7. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung FN5 die Gebäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprüfung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat.

Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewilligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.

c) Erteilung anderer Bewilligungen
§ 8. Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantonalen Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.

d) Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen
§ 9. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.

e) Beratung
§ 10. Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der Gemeindefeuerpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung.

Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 11. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, einzelnen Gemeinden sowie privaten Fachorganisationen übertragen.

Pflichten Privater
§ 12. Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um Brand- und Explosionsschäden zu verhindern.

Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosionsgefahr.

Subventionen
§ 13. FN9 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.

Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.

Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten.

Vollzugsvorschriften
§ 14. Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitzschutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausführungsbestimmungen ergeben.

Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlassen und dabei Richtlinien anerkannter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.

Rechtsschutz
§ 15. Gegen feuerpolizeiliche Anordnungen der Gemeinden kann an die Baurekurskommission rekurriert werden. § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2 findet keine Anwendung. Die Kantonale Feuerpolizei ist im Rekursverfahren anzuhören.

Gegen Anordnungen der Kantonalen Feuerpolizei, die ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens getroffen werden, kann bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates Rekurs erhoben werden.

Rekursentscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates oder einer Baurekurskommission unterliegen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz FN3 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Ist dieses nicht zuständig, kann gegen die Entscheide Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

II. Feuerwehrwesen

Aufgaben der Feuerwehr
§ 16. Die Feuerwehr ist zur Rettung und Schadenbekämpfung bei Bränden, Explosionen und Elementarereignissen verpflichtet. Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können ihr weitere Aufgaben übertragen werden.

Gemeinden Zuständigkeit
§ 17. Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemeinden besorgt.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

Obliegenheiten
a) Feuerwehr
§ 18. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr zu unterhalten. Sie stellen der Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäulichkeiten zur Verfügung, errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Löschwasseranlagen und sorgen für genügende Ausbildung der Feuerwehr.

Sie erlassen eine Feuerwehrverordnung, die der Genehmigung der zuständigen Direktion des Regierungsrates bedarf.

b) Feuerwehrpikett
§ 19. Grössere Gemeinden oder Gemeinden mit besondern Risiken haben ein Feuerwehrpikett zu organisieren.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

c) Stützpunkt
§ 20. Für die regionale Hilfeleistung bei grösseren Brand- und Elementarereignissen, Unfällen und Katastrophen können Gemeinden mit grösseren Feuerwehrpiketts oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkt bestimmt werden.

Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatzgebiet des Stützpunktes fest.

d) Berufsfeuerwehr
§ 21. Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt eine Berufsfeuerwehr.

Betriebe
§ 22. In grösseren öffentlichen oder privaten Betrieben mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Einsatzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr sind Betriebsfeuerwehren zu organisieren.

Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betriebsfeuerwehren als Bestandteil der Gemeindefeuerwehr oder als selbständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglement.

Statthalter
§ 23. Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Gemeinden. Er inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten in jeder Gemeinde mindestens alle drei Jahre eine Alarm- oder Hauptübung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren.

Die Gemeinde erstattet dem Statthalter jährlich Bericht über die Tätigkeit der Feuerwehr. Der Statthalter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Gebäudeversicherungsanstalt weiter und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel. Ferner erstattet er Bericht über seine Inspektionen und jeden grösseren Schadenfall sowie über die von ihm zur Behebung der Mängel getroffenen Massnahmen.

Direktion des Regierungsrates
§ 24. Die zuständige Direktion des Regierungsrates ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.

Sie überwacht durch die Gebäudeversicherungsanstalt insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch ihre Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden durchführen.

Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde die Brandbekämpfung nicht gewährleistet ist.

Feuerwehrdienst
a) Grundsatz
§ 25. FN11 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.

Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuerwehrverordnungen der Gemeinden geregelt.

b) Bestand und Entschädigung
§ 26. FN11 Das zuständige Gemeindeorgan setzt die Zahl der Feuerwehrleute im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt fest.

Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.

§§ 27-30. FN10

Subventionen
§ 31. FN11 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Betrieben mit anerkannter Betriebsfeuerwehr Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.

Gemeinden mit Stützpunktfeuerwehr kann die Gebäudeversicherungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.

Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung und Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen gewähren, soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.

Die Subventionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäudeversicherungsanstalt. Sie betragen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 80% der beitragsberechtigten Kosten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Übertragung von Aufgaben an Dritte
§ 32. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Durchführung bestimmter Kontrollaufgaben privaten Fachorganisationen übertragen.

Pflichten Privater
a) Alarmpflicht
§ 33. Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schadenstiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alarmieren.

b) Hilfeleistungspflicht
§ 34. Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.

d) Benützung von Sachen Dritter
§ 35. Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übungen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Entschädigung benützen.

Die Eigentümer sind bei grösseren Übungen vorgängig und im Ernstfall so bald als möglich vom Feuerwehrkommandanten zu orientieren.

Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.

Vollzugsvorschriften
§ 36. Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine Verordnung über das Feuerwehrwesen FN6.

Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt.

Rechtsschutz
§ 37. Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemeinden kann an das Statthalteramt rekurriert werden, das letztinstanzlich entscheidet. § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Gemeindewesen FN2 findet keine Anwendung.

Gegen Anordnungen der Gebäudeversicherungsanstalt kann an die zuständige Direktion des Regierungsrates rekurriert werden, die letztinstanzlich entscheidet.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen
§ 38. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften sowie gegen ausführende Verfügungen werden mit Übertretungsstrafen gemäss §§ 1-3 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes FN4 geahndet.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 39. Die §§ 21 Abs. 1 und 62-74 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.

Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind.

Änderung bisherigen Rechts
§ 40. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . . FN8

Inkrafttreten
§ 41. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN7.

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FN1 OS 46, 935 und GS VI, 573.
FN2 131.1.
FN3 175.2.
FN4 331.
FN5 861.13.
FN6 861.2.
FN7 In Kraft seit 1. Januar 1980.
FN8 Text siehe OS 46, 942.
FN9 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN10 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit
1. Juli 1991 (OS 51, 706).
FN11 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 706).