Verfassungsgesetz
betreffend Ausführung von Art. 89 der Bundesverfassung FN1
(vom 15.April 1877) FN2 Art. 1. Das Recht, im Namen des Kantons Zürich zu verlangen, dass Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wird dem Kantonsrat übertragen.

Art. 2. Die Abänderung eines bezüglichen Beschlusses des Kantonsrates kann auf dem Wege der Volksabstimmung erfolgen.

Die Volksabstimmung tritt ein, wenn sie von 5000 Stimmberechtigten oder einer Anzahl von Gemeindeversammlungen, an denen wenigstens 5000 Stimmberechtigte dafür gestimmt haben, verlangt wird oder ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder der Regierungsrat sich für dieselbe ausspricht.

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OS 19, 519 und GS I, 21.
FN1 SR 101. Siehe auch heutige Fassung Art. 89 und 89bis BV.
FN2 Gewährleistet durch BB vom 13.Juni 1877.