Gesetz
über die evangelisch-reformierte Landeskirche

(vom 7. Juli 1963) FN1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Grundlage
§ 1. Die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich besteht auf Grund des Evangeliums und der von Huldrych Zwingli begonnenen und gemäss den Beschlüssen des zürcherischen Rates durchgeführten Reformation.

II. Rechtspersönlichkeit
§ 2. Die Landeskirche baut sich auf den Kirchgemeinden auf.

Landeskirche und Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts.

III. Autonomie
§ 3. Die Landeskirche organisiert sich im Rahmen dieses Gesetzes.

Ihre innerkirchlichen Angelegenheiten ordnet sie selbständig und gibt sich zu diesem Zwecke eine Kirchenordnung FN8.

Zu den innerkirchlichen Angelegenheiten der Landeskirche gehören namentlich die gottesdienstlichen Veranstaltungen, die kirchliche Unterweisung, die Seelsorge, die Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission.

IV. Staatliche Oberaufsicht
§ 4. Die Oberaufsicht des Staates wird durch den Kantonsrat ausgeübt. Die Jahresberichte des Kirchenrates und der Rekurskommission sowie die Protokolle über die Verhandlungen der Kirchensynode sind dem Regierungsrat zuzustellen. Dieser erstattet darüber Bericht an den Kantonsrat.

Die Kirchenordnung FN8 ist dem Regierungsrat zur Prüfung ihrer Verfassungs- und Gesetzmässigkeit vorzulegen.

V. Finanzen
1. Staatliche Mittel
§ 5. Der Staat übernimmt, unter Vorbehalt der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verpflichtungen Dritter, insbesondere die folgenden Leistungen für die ökonomischen Bedürfnisse der Landeskirche: FN24

1.FN24 die Besoldungen der Pfarrer gemäss §§ 16, 18, 19 und 41-45;

2. FN24 einen Beitrag von 7% seiner Leistungen gemäss Ziffer 1 an die Aufwendungen der Landeskirche, insbesondere für die Kirchensynode, den Kirchenrat und sein Sekretariat sowie für die Bezirkskirchenpflegen.

Der Kantonsrat eröffnet hiefür dem Kirchenrat alljährlich den erforderlichen Kredit.

Anordnungen von Organen der Landeskirche, welche die Finanzen des Staates in Anspruch nehmen, bedürfen der Zustimmung der staatlichen Behörden.

2. Landeskirchliche Mittel; Finanzausgleich
§ 6. Der Landeskirche stehen zur Lösung von Aufgaben, die nicht aus Staatsmitteln erfüllt werden können, die Mittel der landeskirchlichen Zentralkasse zur Verfügung. Die Landeskirche verfügt ferner über Spezialfonds für kirchliche Zwecke nach den für diese bestehenden Vorschriften. Die Verwaltung der Zentralkasse und der Fonds ist Sache der Landeskirche.

Die Zentralkasse wird durch die Beiträge der Kirchgemeinden, den Beitrag des Staates gemäss § 5 Abs. 1 Ziffer 2 sowie durch Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen gespeist. FN24

Die Kirchensynode setzt die Beiträge der Kirchgemeinden in Steuerprozenten fest.

Aus der Zentralkasse werden an Kirchgemeinden Finanzausgleichs- und Baukostenbeiträge ausgerichtet. Diese sind so zu bemessen, dass die Kirchensteuersätze nicht mehr als drei Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der evangelisch-reformierten Kirchensteuersätze liegen.

Die Kirchenordnung FN8 regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanzausgleichs sowie die Abgrenzung der Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen zwischen Kirchensynode und Kirchenrat.

3. Steuerfreiheit
§ 7. Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind steuerfrei nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

VI. Mitgliedschaft
§ 8. Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung FN8 umschriebenen kirchlichen Erfordernisse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.

Über die Zugehörigkeit der Kinder unter 16 Jahren zur Landeskirche bestimmen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Vom erfüllten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteilsfähigen frei, über seine Zugehörigkeit zur Landeskirche selbständig zu entscheiden.

Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen.

§ 9. Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfassung FN2 zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Glieder der Landeskirche.

Die Wählbarkeit für das Pfarramt wird durch die Kirchenordnung FN8 bestimmt.

VII. Stimm- und Wahlrecht
1. Berechtigung
2. Inhalt des Stimmrechts
§ 9 a. Erlass und Gesamtrevisionen der Kirchenordnung FN8 unterstehen dem obligatorischen Referendum, ebenso Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen; andere Teilrevisionen unterstehen dem fakultativen Referendum. Die Kirchenordnung FN8 bestimmt die weiteren Beschlüsse der Synode, insbesondere Ausgabenbewilligungen, welche dem fakultativen Referendum unterstehen. Sie bestimmt, welche Mindestzahl von Stimmberechtigten oder Mitgliedern der Synode und welche Behörden zur Ergreifung des Referendums berechtigt sind.

Die Kirchenordnung FN8 bestimmt die Gegenstände und die Berechtigten für die Initiative im Bereich der Landeskirche.

Im übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte.

Für die Befugnisse der Stimmberechtigten in den Kirchgemeinden gilt das Gemeindegesetz FN3.

VIII. Anwendung staatlichen Rechts
§ 10. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Wahl und Entlassung sowie für die Organisation und Geschäftsführung der kirchlichen Behörden und Beamten, für die Beschränkungen der Wählbarkeit infolge Unvereinbarkeit von Ämtern und wegen Verwandtschaft, für die Verwaltung der Kirchgemeindegüter und für die Erhebung von Kirchgemeindesteuern die gesetzlichen Vorschriften.

2. Abschnitt: Die Kirchgemeinden

I. Bestand
§ 11. Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten evangelisch-reformierten Kirchgemeinden.

Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden sowie für Grenzveränderungen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes FN3.

Veränderungen im Bestand sind im Anhang nachzutragen.

II. Gemeindezugehörigkeit; Autonomie
§ 12. Jede Kirchgemeinde umfasst die auf ihrem Gebiet wohnhaften Glieder der Landeskirche.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die französischen Kirchgemeinschaften.

Im Rahmen der Gesetzgebung und der Kirchenordnung FN8 ordnen die Kirchgemeinden ihre Angelegenheiten selbständig.

III. Aufgaben
§ 13. Die kirchlichen Dienste werden nach Massgabe der Kirchenordnung FN8 in erster Linie von den Kirchgemeinden geleistet.

An die Kosten der Ausbildung kirchlicher Gemeindehilfen kann der Staat Beiträge gewähren.

IV. Vereinbarungen zwischen Kirchgemeinden
§ 14. Die Kirchgemeinden sind berechtigt, neben Zweckverbänden auch andere Vereinbarungen untereinander zu schliessen, insbesondere zum Ausgleich der Steuerlasten oder der dienstlichen Beanspruchung der Pfarrer und ihrer Vertreter.

Solche Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung des Kirchenrates. Die Befugnisse des Kantonsrates und des Regierungsrates gemäss § 7 des Gemeindegesetzes FN3 bleiben vorbehalten.

V. Organisation
§ 15. Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes FN3 aus:

1. durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten angehören; die Bestimmungen der §§ 116 und 117 des Gemeindegesetzes FN3 bleiben vorbehalten;

2. durch eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern.

Für die von den Stimmberechtigten zu treffenden Wahlen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4.

Die kirchlichen Aufgaben der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege werden durch die Kirchenordnung FN8 bestimmt.

VI. Gemeindepfarrer
1. Neuwahl
§ 16. Jede Kirchgemeinde wählt einen oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.

Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern wird durch eine Verordnung des Kirchenrates FN13 geregelt, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

2. Bestätigungswahl
§ 17. Die Pfarrer der Kirchgemeinden unterliegen alle sechs Jahre der Bestätigungswahl.

3. Errichtung neuer Pfarrstellen
§ 18. Neue Pfarrstellen werden auf Antrag des Kirchenrates vom Regierungsrat errichtet, wenn in einer Kirchgemeinde auf einen Pfarrer mehr als 3000 Gemeindeglieder entfallen und die Kirchgemeinde sich zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen gemäss § 52 verpflichtet hat.

4. Befristete Pfarrstellen
§ 19. Liegen in einer Kirchgemeinde für die pfarramtliche Tätigkeit besonders erschwerende Verhältnisse vor, kann der Kirchenrat zusätzlich eine zeitlich befristete Pfarrstelle errichten, sofern sich die Kirchgemeinde zur Übernahme der gesetzlichen Leistungen gemäss § 52 verpflichtet hat. Ausnahmsweise können Teilzeitstellen errichtet werden.

Der Kirchenrat wählt die Inhaber auf die Dauer dieser Stellen auf Vorschlag der Kirchenpflege und setzt die Grundbesoldung fest.

Die staatlichen Aufwendungen für diese Stellen sind durch den Voranschlagskredit begrenzt. Der Betrag richtet sich nach der Mitgliederzahl der Landeskirche und den Lebenskosten.

Der Kirchenrat erlässt eine Verordnung über Errichtung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrstellen FN15, die der Genehmigung der Kirchensynode bedarf.

VII. Kirchliche Gebäude
1. Erstellung und Unterhalt
§ 20. Erstellung und Unterhalt der Kirchen, Kirchgemeindehäuser, Pfarrhäuser und der Unterrichtslokale sind Sache der Kirchgemeinden, sofern sie nicht kraft bestehender Rechtsverhältnisse dem Staat oder Dritten obliegen.

Soweit solche besondere Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und einzelnen Kirchgemeinden über staatliche Leistungen für kirchliche Zwecke bestehen, kann von beiden Teilen jederzeit deren Ablösung verlangt werden. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

An Neubauten und Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarrwohnungen leistet der Staat angemessene Beiträge. Der Regierungsrat erlässt hierüber eine Verordnung FN18.

2. Benützung
§ 21. Die Kirchenpflegen können die Benützung von Kirchen und Kircheneinrichtungen zu anderen Zwecken gestatten, sofern deren kirchliche Zweckbestimmung nicht beeinträchtigt wird. Rekurse gegen solche Beschlüsse entscheidet erstinstanzlich die Bezirkskirchenpflege.

Die Benützung der Kirchen und der dazugehörenden Einrichtungen durch die politischen Gemeinden richtet sich nach § 17 des Gemeindegesetzes FN3.

VIII. Kirchliche Minderheiten
§ 22. Verbindet sich infolge abweichender religiöser Richtung eine Minderheit der Kirchgemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft mit gesondertem Gottesdienst und Religionsunterricht und mit eigener Seelsorge, ohne aus der Landeskirche auszutreten, so hat diese Minderheit, falls sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst, unter Wahrung des Vorrechts der kirchlichen Mehrheit das Recht zu unentgeltlicher Benützung der Kirche und ihrer sämtlichen Kultusgeräte.

Dieses Recht ist an die Bedingungen geknüpft, dass die Mitglieder ihre Steuerpflicht gegenüber der Landeskirche erfüllen, dass sie sich in den kirchlichen Funktionen an die Bestimmungen der Kirchenordnung FN8 halten, dass sie auf eigene Kosten einen in der Landeskirche wählbaren Pfarrer bestellen und sich den kirchlichen Visitationen unterziehen.

IX. Französische Kirchgemeinschaften
§ 23. Die der Landeskirche angehörenden Personen, deren Umgangssprache die französische Sprache ist, bilden zwei französische Kirchgemeinschaften, die im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die französischen Kirchgemeinschaften sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts. Sie sind steuerfrei nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.

Die französischen Kirchgemeinschaften organisieren sich in ähnlicher Weise wie eine Kirchgemeinde. Oberstes Organ ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung erlässt ein Statut FN7, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Durch das Statut können besondere Verwaltungskreise mit dem Recht eigener Pfarrwahl bestimmt werden.

Der Beitritt zu einer französischen Kirchgemeinschaft und der Austritt aus ihr erfolgen durch schriftliche Erklärung an die Vorsteherschaft. Diese gibt davon der Kirchenpflege der Kirchgemeinde, in deren Gebiet der Betreffende wohnt, unverzüglich Kenntnis.

Die französischen Kirchgemeinschaften erheben von ihren Mitgliedern zur Deckung der Ausgaben die erforderlichen Beiträge. Die Mitglieder sind berechtigt, diese Beiträge von den Kirchensteuern ihres Wohnortes in Abzug zu bringen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die ökonomischen Leistungen des Staates an die Kirchgemeinden und über die Pfarrer finden für die französischen Kirchgemeinschaften ebenfalls Anwendung.

3. Abschnitt: Die kirchlichen Bezirke

I. Einteilung
§ 24. Die kirchlichen Bezirke umfassen die Kirchgemeinden der staatlichen Bezirke.

Der Bezirk Zürich jedoch ist in zwei selbständige kirchliche Bezirke aufgeteilt, von denen der erste die Kirchgemeinden der Stadt Zürich links der Limmat, der zweite die Kirchgemeinden rechts der Limmat umfasst. FN22

Die Kirchenordnung bestimmt, welchen kirchlichen Bezirken die französischen Kirchgemeinschaften Zürich und Winterthur zugeteilt werden. FN21

II. Bezirkskirchenpflege
1. Zusammensetzung
§ 25. Jeder kirchliche Bezirk wählt eine Bezirkskirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat setzt nach Anhören des Kirchenrates die Mitgliederzahl der einzelnen Bezirkskirchenpflegen fest. Die Mehrheit der Mitglieder darf nicht dem Pfarrerstand angehören.

Die Bezirkskirchenpflege wird von den Stimmberechtigten des Bezirkes auf Amtsdauer gewählt. Sie konstituiert sich selbst.

2. Aufgaben
§ 26. Die Bezirkskirchenpflege beaufsichtigt die Kirchgemeinden und ihre Organe hinsichtlich der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben sowie die Amtsführung der Pfarrer und ihrer Vertreter. Sie überwacht das kirchliche Leben im Bezirk.

Sie entscheidet Rekurse gegen Beschlüsse kirchlicher Natur der Kirchgemeinden und der Kirchenpflegen.

III. Bezirksversammlungen und Pfarrkapitel
§ 27. Die Regelung der Organisation und der Aufgaben kirchlicher Bezirksversammlungen und der Pfarrkapitel bleibt der Kirchenordnung FN8 überlassen.

4. Abschnitt: Die Kirchensynode

I. Zusammensetzung und Wahlart
§ 28. Die Kirchensynode ist die Vertretung der gesamten Landeskirche. Sie besteht aus 180 von den Stimmberechtigten in den Synodalwahlkreisen gewählten Mitgliedern.

Als Synodalwahlkreise gelten in der Regel die kirchlichen Bezirke sowie die französischen Kirchgemeinschaften als Ganzes. Volksreiche Bezirke können in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden.

Die Aufteilung in Wahlkreise und die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgen nach Anhören des Kirchenrates durch den Regierungsrat. Die Sitze werden auf die Wahlkreise im Verhältnis zur evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zuletzt ermittelt worden ist, verteilt. Dem Wahlkreis der französischen Kirchgemeinschaften stehen mindestens zwei Sitze zu. FN26

Die Mitglieder der Synode werden nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes an der Urne gewählt. FN20

Die Mehrheit der Mitglieder eines Wahlkreises darf nicht dem Pfarrerstand angehören.

II. Amtsdauer; Sitzungen
§ 29. Die Synode konstituiert sich selbst. Ihre Amtsdauer fällt mit der des Kantonsrates zusammen.

Ordentlicherweise hält die Synode jährlich zwei Sitzungen ab, die in der Regel im Frühling und im Herbst stattfinden.

Ausserordentlicherweise wird die Synode einberufen:

1. auf Verlangen des Kirchenrates;

2. auf Begehren von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder;

3. auf Anordnung ihres Präsidenten.

III. Pflichten und Befugnisse
§ 30. Die Synode hat namentlich folgende Pflichten und Befugnisse:

1. sie wacht über den Anliegen der Landeskirche und ihrer Glieder;

2. sie erlässt die Kirchenordnung FN8, fasst für alle Kirchgemeinden verbindliche Beschlüsse und bestimmt ihre Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt;

3. sie hat das Begutachtungs- und Antragsrecht für die zu erlassenden staatlichen Gesetze, welche die Landeskirche berühren;

4. sie beaufsichtigt die Geschäftsführung des Kirchenrates und der Rekurskommission und nimmt deren Jahresberichte ab;

5. sie fördert evangelische Liebeswerke und die Hilfeleistung an bedürftige Kirchgemeinden;

6. sie erlässt ein Reglement über das kirchliche Finanzwesen FN9 und den kirchlichen Finanzausgleich FN10; sie setzt die Beiträge der Kirchgemeinden in Steuerprozenten fest;

7. sie entscheidet über die Zugehörigkeit der Landeskirche zum Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund und über die Beziehungen zu anderen Kirchen;

8. sie wählt nach ihrer Erneuerungswahl auf Amtsdauer:


Die Kirchenordnung kann der Synode weitere in den Aufgabenkreis der Landeskirche fallende Obliegenheiten übertragen.

IV. Geschäftsordnung
§ 31. Die Synode gibt sich eine Geschäftsordnung FN11. Ihre Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.

. . . FN23

§ 32.

5. Abschnitt: Der Kirchenrat

I. Zusammensetzung
§ 33. Der Kirchenrat besteht aus sieben durch die Synode aus den stimmberechtigten Gliedern der Landeskirche gewählten Mitgliedern. Die Kirchenordnung FN8 bestimmt seine Konstituierung.

Die Mitgliedschaft in einer Kirchenpflege, in einer Bezirkskirchenpflege und in der Synode sind mit der Mitgliedschaft im Kirchenrat unvereinbar.

II. Pflichten und Befugnisse
§ 34. Soweit dieses Gesetz oder die Kirchenordnung FN8 nichts anderes bestimmt, steht dem Kirchenrat die Vertretung der Landeskirche nach aussen, insbesondere gegenüber den staatlichen Behörden, zu.

Der Kirchenrat vollzieht die Beschlüsse der Synode und übt die Oberaufsicht über das kirchliche Leben der Bezirke und Gemeinden aus. Er erstattet jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.

Insbesondere stehen dem Kirchenrat zu:

1. Prüfung und Ordination von Pfarramtskandidaten, soweit nicht interkantonale Vereinbarungen bestehen;

2. Erteilung des Rechts zur Aushilfe im Pfarrdienst;

3. Beurlaubung von Pfarrern;

4. Wahl der Hilfsprediger und ihres Vorstehers, Wahl von Pfarrern für zeitlich befristete Pfarrstellen, Abordnung von Verwesern und Vikaren;

5. Vorschlagsrecht für die Ernennung der Pfarrer für staatliche Anstalten und Spitäler sowie für das Taubstummenpfarramt;

6. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Feldpredigern;

7. Begutachtung der Berufung von Professoren an die Theologische Fakultät der Universität;

8. Begutachtung der Lehrpläne und Lehrmittel für den Religionsunterricht gemäss der Gesetzgebung über das Schulwesen;

9. Antragstellung an den Regierungsrat auf Schaffung neuer Pfarrstellen gemäss § 18;

10. FN24 Antragstellung an den Regierungsrat in Angelegenheiten der Landeskirche, soweit staatliche Leistungen beansprucht werden;

11. Vernehmlassung zuhanden der staatlichen Behörden bei Grenzveränderungen und Änderungen im Bestand der Kirchgemeinden sowie bei der Bildung von Zweckverbänden;

12. Letztinstanzliche Beurteilung von Rekursen gegen Beschlüsse der Bezirkskirchenpflegen.

Die Kirchenordnung FN8 bestimmt im Rahmen des Gesetzes die nähere Umschreibung der Obliegenheiten des Kirchenrates. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung FN12 und bestellt sein Sekretariat.

III. Stellung gegenüber den staatlichen Behörden
§ 35. Aufträge des Regierungsrates und seiner Direktionen an kirchliche Behörden und Beamte werden durch Vermittlung des Kirchenrates erteilt.

Bei der Behandlung von Geschäften, welche die Landeskirche berühren, geben die staatlichen Behörden dem Kirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV. Massnahmen gegen Kirchgemeinden
§ 36. Der Kirchenrat trifft nach fruchtlosen Bemühungen der Bezirkskirchenpflege die nötigen Massnahmen, wenn Kirchgemeinden trotz Verwarnung schwere Missstände dulden.

Vorbehalten bleiben die Einstellung im Amt oder Abberufung der mit kirchlichen Funktionen betrauten Personen durch den Kirchenrat gemäss §§ 47 ff.

6. Abschnitt: Die Rekurskommission

I. Zusammensetzung; Aufgaben
§ 37. Die von der Synode gewählte Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und amtet in der Besetzung von fünf Mitgliedern.

Wählbar sind alle stimmberechtigten Glieder der Landeskirche, mit Ausnahme der Mitglieder des Kirchenrates und der Bezirkskirchenpflegen.

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Kirchenrates, soweit diese nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können.

II. Verfahren
§ 38. Das kirchliche Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN5.

Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde in Ausstand zu treten.

Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

7. Abschnitt: Die Pfarrer

I. Wählbarkeit
§ 39. Zur Führung des Pfarramtes berechtigt sind die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung FN8 ordinierten oder durch den Kirchenrat als wahlfähig bezeichneten Personen.

Ausnahmsweise kann der Kirchenrat auch ausländische Staatsangehörige als wahlfähig bezeichnen.

II. Amtspflichten
§ 40. Die Kirchenordnung bestimmt die Obliegenheiten der Gemeindepfarrer und ihrer Vertreter sowie die besondern Aufgaben der nicht im Gemeindedienst stehenden Pfarrer. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Schulwesen.

III. Vikariate
§ 41. Ein Vikariat wird bei Militärdienst, Krankheit und Unfall oder zur vorübergehenden Entlastung eines Pfarrers errichtet. Die Vikare werden vom Kirchenrat abgeordnet und vom Staat besoldet. Die Kirchgemeinde sorgt für die Bereitstellung eines geeigneten Audienzzimmers.

Für die Besoldung des Pfarrers während seiner Beurlaubung sind die für die Beamten der Verwaltung geltenden Bestimmungen massgebend.

Beurlaubungen aus anderen Gründen als Militärdienst, Krankheit oder Unfall können vom Kirchenrat nur nach Anhören der Kirchenpflege bewilligt werden. Über die Regelung der Besoldung (Übernahme der Kosten der Stellvertretung, teilweise oder völlige Sistierung der Besoldung) holt der Kirchenrat die Zustimmung des Regierungsrates ein.

IV. Verwesereien
§ 42. Der Kirchenrat ordnet an eine freie Pfarrstelle bis zu ihrer Besetzung oder Wiederbesetzung einen Verweser ab. Eine Verweserei soll in der Regel längstens zwei Jahre dauern.

V. Lernvikariate
§ 43. Der Kirchenrat ist ermächtigt, Theologen, die nach der Ordination noch keine Anstellung haben, im Einvernehmen mit den Kirchenpflegen Pfarrern zur weiteren Einführung ins Pfarramt zuzuweisen. Ein Lernvikariat soll in der Regel längstens ein Jahr dauern.

VI. Hilfsprediger
§ 44. Zur Aushilfe bei dringlicher Verhinderung von Pfarrern werden vom Kirchenrat Hilfsprediger und ein Vorsteher derselben auf Amtsdauer gewählt. Ihre Zahl wird vom Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates festgesetzt. Über ihre Wahl und dienstlichen Verrichtungen erlässt der Kirchenrat ein Reglement FN16, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

VII. Anstaltspfarrer und Pfarrämter für besondere Dienste
§ 45. Die Pfarrer an den kantonalen Kranken-, Pflege- und Strafanstalten sowie die Seelsorger an den Bezirksgefängnissen werden vom Regierungsrat nach Anhören des Kirchenrates gewählt. Der Regierungsrat setzt die Besoldungen fest.

Pfarrämter für besondere Dienste der Landeskirche können auf Antrag der Synode durch den Regierungsrat geschaffen werden.

VIII. Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
§ 46. Der Kirchenrat kann Pfarrer, die unverschuldet nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienst zu erfüllen, mit Zustimmung des Regierungsrates vorzeitig in den Ruhestand versetzen.

IX. Einstellung im Amt
§ 47. Der Kirchenrat kann Pfarrer und andere mit kirchlichen Funktionen betraute Personen (Mitglieder von Bezirks- und Gemeindekirchenpflegen, Angestellte von Kirchgemeinden), die

a) ihre kirchlichen Obliegenheiten auch nach Ermahnung schwer vernachlässigen oder

b) in Strafuntersuchung gezogen sind,

vorübergehend, jedoch längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer, in ihren dienstlichen Verrichtungen einstellen. Über die Regelung der Besoldung während der Amtseinstellung (Übernahme der Kosten der Stellvertretung, teilweise oder völlige Sistierung der Besoldung) holt der Kirchenrat die Zustimmung des Regierungsrates ein.

X. Abberufung und Entzug der Wählbarkeit
§ 48. Pfarrer und andere mit pfarramtlichen Funktionen betraute Personen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde geworden ist, können durch den Kirchenrat abberufen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der Entzug der Wählbarkeit erfolgen.

XI. Rekurs
§ 49. Gegen Beschlüsse des Kirchenrates über die Einstellung im Amt, die Abberufung und den Entzug der Wählbarkeit ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig.

XII. Rücktritt
§ 50. Die Pfarrer sind verpflichtet, auf das der Vollendung des 65. Altersjahres folgende Frühjahr vom Amt zurückzutreten. Bei Pfarrermangel kann ein Pfarrer mit Zustimmung der Kirchenpflege und des Kirchenrates sein Amt bis zur Vollendung des 70. Altersjahres bekleiden.

Beim Tod eines im Amt stehenden Pfarrers wird die Barbesoldung noch für den laufenden und den folgenden Monat ausgerichtet. Die Familie des verstorbenen Pfarrers ist berechtigt, die Amtswohnung während eines halben Jahres weiterzubenützen.

XIII. Besoldung
§ 51. Die Besoldungen der Pfarrer gemäss §§ 18 und 19, der Verweser sowie die Entschädigungen der Vikare, Lernvikare und Hilfsprediger werden nach Anhören des Kirchenrates durch Verordnung des Regierungsrates FN17 festgesetzt. Die Verordnung regelt auch die Ferien.

Der Kirchenrat ist berechtigt, Pfarrern kleiner Kirchgemeinden ohne Gewährung von Besoldungszulagen zusätzliche Funktionen im Dienst der Landeskirche zu übertragen.

Die Pfarrer gehören der kantonalen Beamtenversicherungskasse an. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

XIV. Amtswohnung
1. Wohnsitz
§ 52. Die Pfarrer sind verpflichtet, in ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Eine geeignete Amtswohnung ist ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wo kein Pfarrhaus vorhanden ist, sorgt die Kirchgemeinde für eine Amtswohnung oder richtet eine angemessene Entschädigung für die Mietkosten aus.

Die Bezirkskirchenpflege entscheidet, ob die angebotene Amtswohnung oder die Entschädigung für die Mietkosten den Anforderungen genüge.

Hinsichtlich der Amtswohnungen von Pfarrern, die in mehr als einer Kirchgemeinde pfarramtliche Tätigkeiten ausüben oder eine zeitlich befristete Pfarrstelle innehaben, bestimmt der Kirchenrat das Erforderliche.

2. Verwaltung und Unterhalt
§ 53. Die Amtswohnungen sind von ihren Benützern sorgfältig zu verwalten und instand zu halten. Kleinere Ausbesserungen sind von ihnen auf eigene Kosten zu besorgen; Kosten für grössere Reparaturen und für den Gebäudeunterhalt trägt der Eigentümer.

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören des Kirchenrates eine Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer FN19.

8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 54. Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902 mit den seitherigen Abänderungen.

Die Fortführung des Konkordates FN13 betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 22. Februar 1923 bleibt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landeskirche überlassen.

II. Übergangsbestimmungen
§ 55. Bis zum Erlass der neuen Kirchenordnung FN8, die der Urnenabstimmung durch die Stimmberechtigten der Landeskirche unterliegt, findet die bisherige Kirchenordnung Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht.

Der Kirchenrat legt der Synode spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Entwurf zu einer neuen Kirchenordnung vor.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden kirchlichen Behörden beenden die begonnene Amtsdauer. Die Bezirkskirchenpflegen im Gebiete des staatlichen Bezirks Zürich sind jedoch sofort neu zu wählen. Die drei neugewählten Bezirkskirchenpflegen treten in den ordentlichen Turnus der Gesamterneuerung der Bezirkskirchenpflegen ein.

III. Inkrafttreten
§ 56. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.

Anhang

Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

Bezirk Zürich links der Limmat

Albisrieden Friesenberg St. Peter
Altstetten Hard Sihlfeld
Aussersihl Im Gut Wiedikon
Enge Industriequartier Wollishofen
Fraumünster Leimbach

Bezirk Zürich rechts der Limmat

Affoltern Matthäus Schwamendingen
Balgrist Neumünster Seebach
Fluntern Oberstrass Unterstrass
Grossmünster Oerlikon Wipkingen
Hirzenbach Paulus Witikon
Höngg Predigern
Hottingen Saatlen

Bezirk Dietikon FN25

Birmensdorf-Aesch Schlieren Weiningen
Dietikon Uitikon
Oberengstringen Urdorf

Bezirk Affoltern

Aeugst a.A. Kappel a.A. Ottenbach
Affoltern a.A. Knonau Rifferswil
Bonstetten Maschwanden Stallikon
Hausen a. A. Mettmenstetten
Hedingen Obfelden

Bezirk Horgen

Adliswil Kilchberg Rüschlikon
Hirzel Langnau a.A. Schönenberg
Horgen Oberrieden Thalwil
Hütten Richterswil Wädenswil

Bezirk Meilen

Erlenbach Männedorf Uetikon a.S.
Herrliberg Meilen Zollikon FN25
Hombrechtikon Oetwil a.S. Zumikon
Küsnacht Stäfa

Bezirk Hinwil

Bäretswil Gossau Seegräben
Bubikon Grüningen Wald
Dürnten Hinwil Wetzikon
Fischenthal Rüti

Bezirk Uster

Dübendorf Maur Volketswil
Egg Mönchaltorf Wangen-
Fällanden Schwerzenbach Brüttisellen
Greifensee Uster

Bezirk Pfäffikon

Bauma Kyburg Sternenberg
Fehraltorf Lindau Weisslingen
Hittnau Pfäffikon Wila
Illnau-Effretikon Russikon Wildberg

Bezirk Winterthur

Altikon Neftenbach Winterthur-
Brütten Pfungen Mattenbach
Dägerlen Rickenbach Oberwinterthur
Dättlikon Schlatt Seen
Dinhard Seuzach Töss
Elgg Sitzberg Veltheim
Ellikon a. d. Th. Turbenthal Wülflingen
Elsau Wiesendangen Zell
Hettlingen Winterthur-Stadt

Bezirk Andelfingen

Andelfingen Feuerthalen Ossingen
Benken Flaach-Volken27 Rheinau-Ellikon
Berg a. I. Henggart Stammheim
Buch a. I. Laufen Thalheim a. d. Th.
Dorf Marthalen Trüllikon

Bezirk Bülach

Bassersdorf-
Nürensdorf Glattfelden Rorbas
Bülach Kloten Wallisellen
Dietlikon Lufingen Wil
Eglisau Opfikon
Embrach Rafz

Bezirk Dielsdorf

Bachs Niederweningen Rümlang
Buchs Oberglatt Schöfflisdorf
Dällikon Otelfingen Stadel
Dielsdorf Regensberg Steinmaur
Niederhasli-
Niederglatt Regensdorf Weiach

Die französischen Kirchgemeinschaften

Zürich umfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich. Dietikon, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster und Dielsdorf.

Winterthur umfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach.

___________
FN1 OS 41, 460 und GS I, 595.
FN2 101.
FN3 131.1.
FN4 161.
FN5 175.2.
FN6 181.11.
FN7 181.111 und 181.112.
FN8 181.12.
FN9 181.13.
FN10 181.14.
FN11 181.21.
FN12 181.22.
FN13 181.41.
FN14 181.42.
FN15 181.421.
FN16 181.422.
FN17 181.45.
FN18 181.61.
FN19 181.62.
FN20 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983, § 136 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN21 Eingefügt gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985, § 14 lit. c (OS 49, 363).
FN22 Bildung Bezirk Dietikon / Zollikon zu Meilen G vom 10. März 1985 (OS 49, 406).
FN23 Aufgehoben durch Verwaltungsvereinfachungen G (Art. IV) vom 16. März 1986 (OS 49, 600).
FN24 Fassung gemäss Verwaltungsvereinfachungen G (Art. IV) vom 16. März 1986 (OS 49, 600).
FN25 Fassung gemäss Bildung Bezirk Dietikon G vom 4. Mai 1988 (V) (OS 50, 455).
FN26 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 259). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 261).
FN27 Fassung gemäss G vom 22. November 1994 (OS 52, 968).