Gesetz
über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes
(Verkehrsabgabengesetz)
(vom 11.September 1966) FN1

I. Verkehrsabgaben

§ 1. Für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf den öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, wird vom Halter eine Verkehrsabgabe erhoben.

§ 2. Die jährliche Verkehrsabgabe beträgt

a) für Motorwagen mit Hubkolbenmotor,
ausgenommen schwere Lastwagen:
bis 800 cm FN3 Hubraum Fr. 200.--
Zuschlag für je weitere volle oder
angebrochene 100 cm FN3 Hubraum Fr. 16.25
b) für schwere Lastwagen
(Gesamtgewicht über 3,5 t):
bis 1,5 t Nutzlast Fr. 525.--
Zuschlag für
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast bis 5 t Fr. 75.--
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast von 5 t bis 10 t Fr. 90.--
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast über 10 t Fr. 105.--
c) für Motorräder mit Hubkolbenmotor:
bis 300 cm FN3 Hubraum Fr. 50.--
Zuschlag für je weitere volle oder
angebrochene 100 cm FN3 Hubraum Fr. 12.50
d) für Anhänger an Motorwagen:
bis 0,5 t Nutzlast Fr. 112.50
Zuschlag für
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast bis 5 t Fr. 18.75
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast von 5 t bis 10 t Fr. 22.50
je weitere volle oder angebrochene
0,5 t Nutzlast über 10 t Fr. 26.25

§ 3. FN8 Fahrräder und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Antrieb sind abgabefrei.

§ 4. Trolleybusse und ihre Anhänger sowie die ausschliesslich im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeuge und Anhänger sind abgabefrei.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung FN4 die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrsabgaben für Motorfahrzeuge und Anhänger, die nur teilweise im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr verwendet werden, gemeinnützigen Zwecken oder Gebrechlichen dienen oder bei denen andere besondere Verhältnisse vorliegen.

§ 5. Die Verkehrsabgabe ist für diejenigen Tage zu entrichten, an denen das Motorfahrzeug oder der Anhänger mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt ist oder mit Standort im Kanton Zürich im Verkehr steht.

Der Regierungsrat kann für Zahlungen, die nicht einen vollen Jahresbetrag umfassen, einen angemessenen Zuschlag festsetzen.

In besonderen Fällen können die durch Verordnung FN4 festzusetzenden Verkehrsabgaben aus festen Jahresbeträgen bestehen.

§ 6. Der Halter ist verpflichtet, jede Veränderung am Motorfahrzeug oder Anhänger, welche eine Erhöhung der Verkehrsabgabe zur Folge hat, innert 14 Tagen der für den Bezug zuständigen kantonalen Amtsstelle zu melden.

§ 7. Zieht der Halter das Motorfahrzeug oder den Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurückzugeben.

Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.

§ 8. Bei verspäteter Rückgabe der Kontrollschilder sowie bei unberechtigter Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges oder bei anderweitiger Umgehung der Abgabepflicht sind die entsprechenden Verkehrs-abgaben unabhängig von einer allfälligen Bestrafung nachzuzahlen.

§ 9. Der Regierungsrat kann durch Verordnung FN4 ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Erhebung der Verkehrs-abgaben bei Standort-, Halter- und Fahrzeugwechsel und für ausländische Fahrzeuge sowie über Veranlagung, Bezug, Verjährung und Rückerstattung der Verkehrsabgaben.

Der Regierungsrat kann den Gemeinden gegen angemessene Entschädigung den Bezug der Verkehrsabgaben und die Ausgabe der Kennzeichen und Schilder für Fahrräder übertragen. Dies gilt auch für die hinsichtlich Haftpflicht und Versicherung bundesrechtlich gleichgestellten Fahrzeuge.

§ 10. FN8 Der Regierungsrat setzt die Verkehrsabgaben für besondere Arten von Motorfahrzeugen und Anhängern, für Fahrzeuge mit besonderer Antriebsart sowie für besondere Bewilligungen nach den Ansätzen von § 2 fest. Er beachtet dabei die Auswirkungen des Fahrzeugbetriebs auf die Umwelt.

Der Regierungsrat setzt den Betrag fest, bis zu dem wegen der Umtriebe die Verkehrsabgabe nicht erhoben oder nicht zurückerstattet wird.

Die Verkehrsabgaben für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge sind niedrig zu bemessen. Landwirtschaftliche Anhänger sind abgabefrei.

§ 11. Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Verkehrsabgaben erheben.

§ 12. FN7 Der Reinertrag der Verkehrsabgaben ist dem Strassenfonds gemäss Strassengesetz FN3 gutzuschreiben.

II. Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes

§ 13. Der Regierungsrat bezeichnet die Amtsstellen, welche die Fahrzeuge und die Führer prüfen, die Fahrzeug- und Führerausweise erteilen und entziehen, die Fahrradkennzeichen ausgeben und alle übrigen Aufgaben besorgen, welche die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr FN5 den Kantonen überträgt oder vorbehält.

Der Regierungsrat kann seine Befugnis, über Rekurse gegen die Verweigerung oder den Entzug des Führerausweises zu entscheiden, einer besonderen Rekurskommission übertragen. Er bestellt die Rekurskommission und ordnet das Verfahren.

§ 14. Die zuständige Direktion des Regierungsrates setzt die Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sowie die Gebühren für die Überlassung der Kontrollschilder und Fahrradkennzeichen fest.

§ 15. Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung FN2 über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Anhängers ist verpflichtet, den Verlust von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweisen unverzüglich der ausstellenden Behörde zu melden. Abhandengekommene, beschädigte oder unleserlich gewordene Kontrollschilder und Ausweise werden auf Kosten des Halters ersetzt.

§ 16. Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle kann im Rahmen der Bundesgesetzgebung für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs erlassen.

Der Regierungsrat kann diese Befugnis durch Verordnung FN4 allen oder einzelnen Gemeinden übertragen.

Der Regierungsrat kann den Verkehr von Motorfahrzeugen zu Sport- und Vergnügungszwecken abseits öffentlicher Verkehrsflächen im Sinne des Strassenverkehrsrechts des Bundes FN5 einschränken oder untersagen.

§ 17. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung FN4 die nötigen weiteren Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes FN5.

Der Regierungsrat sorgt für die Durchführung des Verkehrsunterrichts für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.

Der Regierungsrat kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

III. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

§ 19. Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August 1893 wird wie folgt abgeändert: . . . FN6

§ 20. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf den 1. Januar 1967 in Kraft.

Das Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 18. Februar 1923 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN1 OS 42, 356 und GS V, 601.
FN2 321.
FN3 722.1.
FN4 741.11.
FN5 SR 741.
FN6 Text siehe OS 42, 356.
FN7 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
FN8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 359). In Kraft seit 1. Januar 1991.