Verordnung
über den Sozialdienst der Justizdirektion
(vom 12.Februar 1975) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

A) Zweck und Organisation

Räumlicher Umfang und Aufgabe
§ 1. Der Sozialdienst der Justizdirektion besteht aus einer Hauptgeschäftsstelle in Zürich und aus Zweigstellen im Kantonsgebiet.

Dem Sozialdienst der Justizdirektion obliegt:

a) Die Betreuung am Strafverfahren beteiligter erwachsener Personen und ihrer Familien;

b) die Fürsorge für die Verurteilten und ihre Familien;

c) die Ausübung der Schutzaufsicht im Sinne des Strafgesetzbuches FN6;

d) die Vorbereitung der Entlassung.

Organisation
§ 2. Der Sozialdienst wird als Abteilung der Justizdirektion von einem Vorsteher geleitet, dem die nötige Zahl von Sozialarbeitern, anderen Beamten und Angestellten beigegeben wird.

Durch Verfügung der Justizdirektion kann der Sozialdienst in Dienstgruppen aufgeteilt werden, denen ein Leiter vorsteht.

Die Sozialarbeiter führen ihre Fälle in der Regel selbständig, haben jedoch den Leitern der Dienstgruppen und dem Vorsteher des Sozialdienstes Bericht zu erstatten und deren Weisungen auszuführen.

Aufsicht
§ 3. Ein vom Regierungsrat bestellter Ausschuss der Strafvollzugskommission überwacht die Tätigkeit des Sozialdienstes. Er erstattet der Justizdirektion mindestens einmal im Jahr Bericht über seine Feststellungen und bringt seine Anregungen vor. Die Mitglieder des Ausschusses können in die Akten des Sozialdienstes Einsicht nehmen. Sie unterliegen diesbezüglich im selben Mass der Schweigepflicht wie die Beamten des Sozialdienstes.

Verhältnis zu aussenstehenden Stellen und Personen
§ 4. Der Sozialdienst arbeitet mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, welche gleichgerichtete Ziele verfolgen, möglichst eng zusammen.

Vereinbarungen mit solchen Einrichtungen, welche den Sozialdienst auf die Dauer zu Leistungen oder Unterlassungen verpflichten, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, soweit nicht die Justizdirektion zuständig ist.

Der Sozialdienst kann Fürsorgeaufgaben von anderen Stellen übernehmen und an solche abtreten, falls dies rechtlich möglich ist und der besseren Erfüllung des Fürsorgezweckes dient. Insbesondere hat er unter diesen Voraussetzungen von ausserkantonalen Schutzaufsichtämtern Betreuungsfälle zu übernehmen und an sie abzugeben. Solche Abgaben und Übernahmen sind schriftlich zu bestätigen und die erforderlichen Akten zu überweisen.

Der Sozialdienst kann die Fürsorge für einzelne Klienten an Privatpersonen (Patrone) übertragen. Auf diese finden die §§ 6 bis 10 der vorliegenden Verordnung Anwendung. Die Patrone sind darauf schriftlich aufmerksam zu machen. Sie sind dem Amt zu regelmässiger Berichterstattung verpflichtet und können angemessen entschädigt werden.

Finanzkontrolle
§ 5. Das Rechnungs- und Kassenwesen des Sozialdienstes wird von der kantonalen Finanzkontrolle überwacht. Diese Kontrolle erstreckt sich auch auf Vermögen Dritter, welche der Sozialdienst verwaltet.

B) Allgemeine Pflichten des Sozialdienstes und der Klienten

Grundsatz der durchgehenden Fürsorge
§ 6. Der Zweck des Sozialdienstes besteht in einer planmässigen fürsorgerischen Betreuung der Angeschuldigten und Verurteilten vom Beginn der Untersuchung bis zum Abschluss des Vollzugsverfahrens, unter Einbezug der Familien, um unerwünschten Nebenwirkungen des Verfahrens entgegenzuwirken und die soziale Eingliederung dieser Personen zu fördern.

Interessenabwägung
§ 7. Der Sozialdienst berücksichtigt bei der Förderung seiner Klienten auch die Interessen Dritter, insbesondere der Familienangehörigen und der Geschädigten sowie des Staates und des Strafvollzuges.

Amtsgeheimnis
§ 8. Klienten, die sich freiwillig durch den Sozialdienst betreuen lassen, haben im Rahmen der gesetzlichen Ordnung Anspruch auf Verschwiegenheit des Sozialdienstes, soweit sie nicht darauf verzichten oder die Erfüllung eines Auftrags des Klienten an den Sozialdienst - zum Beispiel bezüglich Schuldentilgung - Mitteilungen notwendig macht.

Führt der Sozialdienst eine Schutzaufsicht oder eine vormundschaftliche Massnahme, so darf er, neben den sich aus diesen Aufgaben ergebenden Meldepflichten, Dritte über Belange des Klienten orientieren, wenn sich nach sorgfältiger Abwägung ergibt, dass das Interesse des Dritten oder der Öffentlichkeit an der Offenbarung schwerer wiegt als dasjenige des Klienten an der Geheimhaltung.

Die Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige richtet sich nach § 21 der StPO FN3. Durch Meldung an die Direktion der Justiz ist der Anzeigepflicht Genüge getan.

Pflichten der Klienten
§ 9. Klienten, über welche der Sozialdienst eine Schutzaufsicht oder eine vormundschaftliche Massnahme ausübt, sind verpflichtet, dem Sozialdienst über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu geben, ihm die entsprechenden Unterlagen vorzuweisen, seinen Vorladungen Folge zu leisten und das Betreten ihrer Räumlichkeiten durch die Mitarbeiter des Sozialdienstes zu dulden.

Klienten, welche dem Sozialdienst freiwillig einen Auftrag erteilen, sind zur wahrheitsgetreuen Mitteilung und sonstigen Mitwirkung insoweit verpflichtet, als die Erfüllung der Aufgabe des Sozialdienstes dies erfordert.

Rückerstattungspflicht
§ 10. Unterstützungsleistungen des Sozialdienstes an die Klienten aus eigenen oder anderweitigen Geldern sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über das zinslose Darlehen zu behandeln.

C) Die einzelnen Obliegenheiten des Sozialdienstes

a) Die Betreuung während des Strafverfahrens

Fürsorgegrundsätze
§ 11. Nach Möglichkeit betreut der gleiche Sozialarbeiter den Klienten nach Abschluss des Gerichtsverfahrens auch im Vollzug und während der Probezeit (durchgehende Fürsorge).

Die Fürsorge während des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens ist freiwillig. Bezüglich der Geheimhaltung gilt § 8 Abs. 1 und 3. Der Sozialarbeiter kann jedoch von sich aus mit den Angehörigen in Verbindung treten.

Sozialbericht
§ 12. Mit Zustimmung des Klienten erstattet der Sozialarbeiter auf Begehren der Strafbehörde über die sozialen Verhältnisse und die Bedür fnisse des Angeschuldigten Bericht.

Mitwirkung der Untersuchungsorgane
§ 13. Der zuständige Untersuchungs- und Anklagebeamte erteilt

dem Sozialarbeiter Auskünfte über die fürsorgerisch erheblichen Belange der Sache. Soweit notwendig kann ihm Einsicht in die Strafakten, insbesondere in die Personalakten, gewährt werden. Er gibt dem Sozialarbeiter die Erlaubnis, den verhafteten Angeschuldigten in der Regel unbeaufsichtigt zu besuchen und mit ihm zu korrespondieren.

Im Interesse der Untersuchung kann er diese Bewilligungen und Mitteilungen verweigern oder beschränken und dem Sozialarbeiter überdies die Weisung erteilen, seine Tätigkeit in bestimmter Richtung oder gänzlich einzustellen.

Einleitung der Betreuung
§ 14. Untersuchungsbeamte und Gerichte machen dem Sozial-

dienst Mitteilung, wenn volljährige Personen, die an einem Verfahren beteiligt sind, oder deren Angehörige der Fürsorge bedürftig erscheinen.

Zudem werden die Untersuchungsgefangenen durch ein Formular auf die Möglichkeit hingewiesen, den Sozialdienst in Anspruch zu nehmen. Die Gefängnisverwaltung gibt dem Sozialarbeiter über die Belange der von ihm betreuten Gefangenen Auskunft. Sie gestattet ihm den Verkehr mit den Gefangenen nach den Weisungen der zuständigen Untersuchungs- und Anklagebeamten.

Verhältnis zur Strafanstalt Regensdorf
§ 15. Im Einverständnis mit der Direktion der Strafanstalt Regens-dorf kann der Sozialdienst die Betreuung von Angeschuldigten den Fürsorgern der Strafanstalt übertragen. Letztere unterstehen diesbezüglich dem Sozialdienst, solange der Klient nicht in die Strafanstalt eingewiesen ist.

Ausführungsbestimmungen für die Untersuchungs- und Gefängnisbehörden
§ 16. Die Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaften erlassen für den Bereich ihrer Ämter und die ihnen unterstellten Bezirksgefängnisse nach Rücksprache mit dem Sozialdienst die erforderlichen generellen Weisungen. Insbesondere ordnen sie an, in welchen Fällen der die Untersuchung führende Bezirksanwalt zuständig ist.

b) Obliegenheiten während des Straf- und Massnahmenvollzugs

Grundsatz
§ 17. Die Betreuung ist auch während der Vollzugsphase fortzuführen, sofern sie nicht mit der Tätigkeit anderer Stellen kollidiert. Vollzugsstellen, die über keine eigene, dem Sozialdienst entsprechende Einrichtung verfügen, können den Sozialdienst im Rahmen seiner Möglichkeiten für Aufgaben heranziehen, die in dessen Wirkungskreis fallen.

Verhältnis zur Strafanstalt Regensdorf
§ 18. Die Sozialarbeiter des Sozialdienstes betreuen im Einverständnis mit der Direktion der Strafanstalt Regensdorf deren Insassen, welche ihnen vorher im Rahmen der durchgehenden Fürsorge zugewiesen wurden, nach den für die Strafanstalt geltenden Vorschriften, abgesehen von den Angelegenheiten des Anstaltsalltags. Die Sozialarbeiter des Sozialdienstes unterstehen dabei der Direktion der Strafanstalt.

Antragsrecht
§ 19. Die Mitarbeiter des Sozialdienstes können den Vollzugsbehörden über die Gestaltung des Strafvollzugs an ihren Klienten Anträge stellen.

c) Vormundschaftliche Obliegenheiten

Abklärungen
§ 20. Der Sozialdienst klärt ab, ob für Strafgefangene die Anordnung einer Vormundschaft oder einer anderen vormundschaftlichen Massnahme erforderlich sei, und stellt bejahendenfalls der zuständigen Vormundschaftsbehörde entsprechend Antrag. Die Vollzugsbehörden liefern dem Sozialdienst die für diese Abklärungen erforderlichen Unterlagen.

Führung vormundschaftlicher Massnahmen
§ 21. Wenn ein wichtiges fürsorgerisches Bedür fnis besteht, übernehmen die Sozialarbeiter des Sozialdienstes selber die Führung von Vormundschaften oder anderer vormundschaftlicher Massnahmen. Sie unterstehen dabei nach Massgabe der Vorschriften des Zivilgesetzbuches FN5 der zuständigen Vormundschaftsbehörde. Allfällige Schadenersatzansprüche gemäss Art. 426 ff. ZGB FN5 übernimmt an ihrer Stelle der Staat, dem das Rückgriffsrecht gemäss kantonalem Haftungsgesetz FN2 gegen sie zusteht.

d) Schutzaufsicht

Ausübung
§ 22. Die Ausübung der Schutzaufsicht und der Weisungskontrollen richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts und nach den Weisungen der anordnenden Behörden. Für jeden Probanden muss ein Beamter oder Patron als Sozialarbeiter bezeichnet werden (Artikel 379 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) FN6.

Mitwirkung an den Vollzugsanordnungen
§ 23. Der Sozialarbeiter kann mit oder ohne Zustimmung des Klienten in Gerichts- und Verwaltungsverfahren über die Gestaltung des Vollzugs nach der Urteilsfällung Parteirecht ausüben (§ 34 Abs. 2 StVG) FN4.

e) Die finanziellen Unterstützungen

Sanierungen, Grundsatz
§ 24. Der Sozialdienst befasst sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Klienten.

Absprache mit den Gläubigern
§ 25. Er kann für diesen Zweck mit den Gläubigern des Klienten Abmachungen treffen. Der zuständige Beamte besitzt dabei die Stellung eines zivilrechtlichen Vertreters des Klienten. Er muss dazu im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sein.

Darlehen
§ 26. Wenn die Erfolgsaussichten es rechtfertigen, kann der Sozialdienst darlehensweise für die Schuldenregulierung Gelder zur Verfügung stellen. Darüber sind schriftliche Verträge unter Angabe des allfälligen Zinsfusses und der Rückzahlungsverpflichtungen abzuschliessen. Stammen diese Gelder von Dritten, so sind die von diesen gemachten Auflagen zu befolgen.

Insolvenzverfahren
§ 27. Falls erforderlich, kann der Sozialdienst einem Klienten behilflich sein, das Insolvenzverfahren durchzuführen, wenn er anders nicht sozialisiert werden kann.

Aufbauhilfe
§ 28. Der Sozialdienst kann, sofern die Erfolgsaussichten dies rechtfertigen, Klienten Unterstützungen gewähren, um ihnen den

Aufbau einer Existenz zu ermöglichen. Darüber sind in der Regel Darlehensverträge im Sinn von § 27 abzuschliessen. Im Vertrag ist die Zweckbestimmung des Darlehens genau zu umschreiben, dem Empfänger sind die erforderlichen Auflagen zu machen, und es ist festzulegen, dass die ganze Summe sofort zur Rückzahlung fällig wird, falls er diese Bestimmungen missachtet.

Lohnverwaltung
§ 29. Der Sozialdienst kann den Lohn des Klienten direkt beim Arbeitgeber einfordern, unter Hinweis darauf, dass dieser durch eine Auszahlung an den Klienten von seiner Schuldpflicht nicht befreit werde, wenn dafür eine besondere rechtliche Grundlage besteht oder wenn der Sozialdienst von der auftraggebenden Stelle mit dem Lohninkasso beauftragt wurde.

Im übrigen kann der Sozialdienst Lohnverwaltungen als zivilrechtlicher Vertreter des Klienten mit dessen schriftlicher Einwilligung durchführen. Er kann die Durchführung einer finanziellen Sanierung von einer derartigen Ermächtigung abhängig machen.

Unterstützungen
§ 30. Zur Überbrückung vorübergehender Notlagen kann der Sozialdienst kleinere Unterstützungen ausrichten, die nicht rückzahlbar sind. Letzteres ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

Zuständigkeit
§ 31. Die Justizdirektion bestimmt durch Verfügung, unter Beobachtung der allgemeinen Vorschriften für die Verwaltung, bis zu welchen Beträgen die Sozialarbeiter, die Abteilungsleiter und der Chef des Sozialdienstes zur Gewährung finanzieller Leistungen zuständig sind. Stammen die fraglichen Mittel von dritter Seite, so gelten bezüglich der Zuständigkeit in der Regel die von dieser gemachten Bedingungen.

f) Beschaffung von Unterkunft

Aufgabe
§ 32. Der Sozialdienst bemüht sich um die Schaffung geeigneter Unterkünfte für schwierige und obdachlose Klienten. Er arbeitet zu diesem Zweck mit anderen geeigneten Institutionen zusammen.

Einsatz von Personal
§ 33. Der Sozialdienst kann mit Zustimmung der Justizdirektion Mitarbeiter, die dazu befähigt sind, vorübergehend in solchen Heimen einsetzen. Der dauernde Einsatz von Mitarbeitern in derartigen Einrichtungen ist nur zulässig, wenn der Stellenplan es vorsieht.

D) Inkrafttreten

§ 34. Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Schutzaufsicht vom 16. September 1948 aufgehoben.

___________

FN1 OS 45, 333 und GS II, 706.
FN2 170.1.
FN3 321.
FN4 331.
FN5 SR 210.
FN6 SR 311.0.