Verordnung
über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes (Kantonale Sprengstoffverordnung)
(vom 10.Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
Rechtsgrundlagen und Begriffe
§ 1. In den folgenden Bestimmungen bedeutet:

a) Gesetz: Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz) FN5;

b) Verordnung: Verordnung des Bundesrates über explosionsgefährliche Stoffe vom 26. März 1980 (Sprengstoffverordnung) FN6.

Vollzug im allgemeinen
§ 2. Der Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt der Polizeidirektion, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Die Polizeidirektion kann ihre Befugnisse und Aufgaben kantonalen Amtsstellen übertragen, die ihr unterstellt sind.

Feuerpolizeirecht
§ 3. Das kantonale Feuerpolizeirecht FN3 bleibt vorbehalten.

Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke
§ 4. Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.

Die Kompetenzverteilung zwischen kantonaler und örtlicher Feuerpolizei richtet sich dabei nach § 21 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz FN4.

Prüfungen (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes)
§ 5. Soweit die Prüfungen zur Erlangung der Sprengausweise nicht durch private Organisationen erfolgen, obliegen sie dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich.

Fabrikationsbetriebe und Herstellerlager (Art. 18 und 24 des Gesetzes)
§ 6. Die Überwachung der Fabrikationsbetriebe einschliesslich der Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden, ist mit Ausnahme des der kantonalen Feuerpolizei obliegenden Brandschutzes Sache des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Arbeitnehmer-schutz (Art. 23 des Gesetzes)
§ 7. Der Arbeitnehmerschutz ist Sache des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.



Zuverlässigkeitsbescheinigung (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung)
§ 8. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche der Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen hat, wird von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.



Historische Anlässe (Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes)
§ 9. Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizeibehörde der Gemeinde. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.

Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverordnungen allgemein verbieten.

Rückgabe und Vernichtung von Sprengmitteln (Art. 26 des Gesetzes)
§ 10. Unbrauchbar gewordene Sprengmittel sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten zur Vernichtung abzuliefern.


Gebühren (Art. 35 der Verordnung)
§ 11. Die Gebühren richten sich nach Bundesrecht.


Strafverfolgung
§ 12. Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt, unter Vorbehalt von § 335 der Strafprozessordnung FN2, den Statthalterämtern.

Inkrafttreten
§ 13. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-tens FN7.

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FN1 OS 48, 81.
FN2 321.
FN3 861.
FN4 861.12.
FN5 SR 941.41.
FN6 SR 941.411.
FN7 Vom Bundesrat genehmigt am 30. März 1981. In Kraft seit 1. Mai 1981 (OS 48, 83).