Verordnung
über die zivile Kriegsorganisation des Kantons
(vom 16.Juli 1970) FN1

§ 1. Für die Sicherstellung der Funktionen der zivilen Behörden, der Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe und der wirksamen Zusammenarbeit mit der Armee bei kriegerischen Ereignissen oder Katastrophen wird im Sinne der Gesamtverteidigung eine zivile kantonale Kriegsorganisation geschaffen.

Dieser Organisation obliegt ferner im Frieden die Vorbereitung der regionalen Hilfe und der Zusammenarbeit mit der Armee sowie bei kriegerischen Ereignissen und bei Katastrophen, soweit die ordentlichen Behörden dazu nicht mehr in der Lage sind, auch der Vollzug der dem Kanton vom Bund durch Delegation übertragenen Aufgaben.

§ 2. Die zivile Kriegsorganisation besteht aus:

a) FN3 dem Führungsorgan des Kantons (Regierungsrat mit zivilem kantonalem Führungsstab);

b) FN3 den Führungsorganen der Bezirke (Statthalter mit zivilen Bezirksführungsstäben);

c) FN3 den Führungsorganen der Gemeinden (Gemeindevorsteherschaften mit zivilen Gemeindeführungsstäben);

d) FN5 dem Führungsorgan des Flughafens (Direktor des Amtes für Luftverkehr mit zivilem Flughafenführungsstab);

e) FN4 den zivilen Hilfsmitteln.

Der Stabschef und die Dienstchefs des zivilen kantonalen Führungsstabs sowie die Stabschefs der zivilen Bezirksführungsstäbe und des zivilen Flughafenführungsstabs werden durch den Regierungsrat, die übrigen Mitglieder dieser Stäbe durch die Militärdirektion ernannt. Die Mitglieder der zivilen Gemeindeführungsstäbe sind durch die Gemeindevorsteherschaften zu bezeichnen. FN5

§ 3. Die zivile Kriegsorganisation stützt sich auf die Bezirkseinteilung.

Erfordern besondere Verhältnisse oder taktische Bedür fnisse eine andere Einteilung, so kann der Regierungsrat FN3 im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Territorialdienstes und der Bezirke entsprechende Anordnungen treffen.

§ 4. FN3 Der zivile kantonale Führungsstab untersteht dem Regierungsrat.

Als Dienstchefs gehören dem zivilen kantonalen Führungsstab an:

a) der Kommandant der Kantonspolizei;

b) der Kantonsarzt;

c) der Kantonsingenieur;

d) der Vorsteher des Amtes für Zivilschutz;

e) der Chef der Zentralstelle für Kriegswirtschaft.

Im weiteren bestimmt der Regierungsrat die Aufgaben, den Umfang und die Organisation des Stabes.

§ 5. FN5 Die zivilen Bezirksführungsstäbe sowie der zivile Flughafenführungsstab bestehen aus einem Chef des Stabes, dem Kader und dem Personal.

Die zivilen Bezirksführungsstäbe stehen unter der Leitung des zuständigen Statthalters, der zivile Flughafenführungsstab unter der Leitung des Direktors des Amtes für Luftverkehr.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Weisungen über Organisation und Aufgaben dieser zivilen Führungsstäbe.

§ 6. FN3 Die Gemeinden bestellen einen Führungsstab als Hilfsorgan der Gemeindevorsteherschaft. Der Ortschef gehört dem zivilen Gemeindeführungsstab von Amtes wegen an.

§ 7. In Friedenszeiten sind dem zivilen kantonalen Führungsstab für die Vorbereitungsarbeiten die zivilen Bezirksführungsstäbe und der zivile Flughafenführungsstab unterstellt. FN5 Im Kriegsfall oder bei Katastrophen sind dem Führungsorgan des Kantons unterstellt: FN3

a) FN5 die Führungsorgane der Bezirke und das Flughafenführungsorgan;

b) der Zivilschutz;

c) die Kantonspolizei;

d) die Kriegswirtschaft mit ihren Transportmitteln;

e) die Spitäler, die geschützten Operationsstellen und die Notspitäler;

f) der Kantonale Strassenunterhaltsdienst;

g) die kantonalen Kriegsvorräte an Verbandsstoffen und Arzneimitteln;

h) FN2

i) ein Informations- und Pressedienst;

k) je nach Bedarf und Lage weitere personelle und materielle Mittel und allenfalls zur Verfügung gestellte militärische Hilfsmittel.

Der Einsatz der zivilen Kriegsorganisation erfolgt:

a) auf Anordnung des Regierungsrates;

b) ohne besondere Anordnung, wenn der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr handlungsfähig sein sollte.

§ 8. Den Führungsorganen der Bezirke sind im Kriegsfall oder bei Katastrophen unterstellt: FN3

a) FN3 die Führungsorgane der Gemeinden mit ihren Mitteln;

b)-d) FN2

e) je nach Lage und Bedarf andere zivile personelle und materielle Mittel und allenfalls zur Verfügung gestellte militärische Hilfsmittel.

§ 9. . . . FN2

Für die zivilen Bezirksführungsstäbe FN3 und für die zivilen Gemeindeführungsstäbe FN3 haben die Gemeinden bei Bedarf die nötigen Mitarbeiter nach den Weisungen des Regierungsrates FN3 zur Verfügung zu stellen.

§ 10. Die Kontrollführung über den zivilen kantonalen Führungsstab, über die zivilen Bezirksführungsstäbe und über den zivilen Flughafenführungsstab obliegt der Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung. FN5

Die zivilen Führungsstäbe und deren Personal werden rekrutiert aus:

a) FN3 Personen, die weder militär- noch schutzdienstpflichtig sind, soweit das Bundesrecht nicht Ausnahmen zulässt;

b) FN3 militärdienstpflichtigen Personen, die über eine Aktivdienstdispensation verfügen;

c) FN3 schutzdienstpflichtigen Personen, die von der Schutzdienstpflicht befreit sind;

d) Freiwilligen.

§ 11. Für den zivilen kantonalen Führungsstab, die zivilen Bezirksführungsstäbe und den zivilen Flughafenführungsstab sind Schutzräume zu erstellen. FN5

Die Planung dieser Anlagen obliegt der Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung. FN3

§ 12. FN5 Die Verbindungen zwischen dem zivilen kantonalen Führungsstab, den zivilen Bezirksführungsstäben, dem zivilen Flughafenführungsstab und den zivilen Gemeindeführungsstäben sind durch Telefon sicherzustellen und soweit als möglich durch Funk zu überlagern.

§ 13. FN5 Die Kosten der für die zivile Kriegsorganisation des Kantons, der Bezirke und des Flughafens notwendigen Bauten und Materialanschaffungen sind in den Voranschlag und in die Rechnung der Militärdirektion, Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung, aufzunehmen.

§ 14. FN3 Die zivile Kriegsorganisation ist in Friedenszeiten vorzubereiten und stets nachzuführen. Die Koordination obliegt der Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung.

§ 15. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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FN1 OS 43, 561 und GS I, 310.
FN2 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 1982 (OS 48, 631).
FN3 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 1982 (OS 48, 631).
FN4 Eingefügt durch RRB vom 20. Dezember 1989 (OS 51, 1).
FN5 Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1989 (OS 51, 1).