Reglement
über die Personalausschüsse in den den Direktionen des Gefängniswesens FN3 und des Gesundheitswesens unterstellten kantonalen Anstalten FN2
(vom 23.September 1920) FN1

§ 1. Die Personalausschüsse haben den Zweck, das Zusammenwirken, das gegenseitige Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen Behörden, Direktion und Verwaltung einerseits und den Angestellten anderseits zu fördern. Sie sollen sowohl die Anstaltsleitungen wie auch die Angestellten in dem Bestreben nach einer gedeihlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse und einem ordnungsgemässen Betrieb unterstützen.

§ 2. Den Personalausschüssen liegen folgende Aufgaben ob:

1. Beratung und Begutachtung von Anstaltsangelegenheiten, die ihnen von der Direktion oder der Verwaltung zur Vernehmlassung unterbreitet werden;

2. Unterbreitung von Anregungen der Angestellten bei Direktion oder Verwaltung, welche die allgemeinen Interessen der Anstalt oder der Angestellten berühren;

3. Entgegennahme abgewiesener Klagen, Wünsche oder Anregungen von Angestellten und nach Prüfung eventuell deren Vertretung vor Direktion oder Verwaltung;

4. Entgegennahme von Aufklärungen über Anordnungen oder Mitteilungen allgemeiner Natur durch Direktion oder Verwaltung.

§ 3. Die Personalausschüsse bestehen je nach Grösse der Anstalt aus drei bis sieben Mitgliedern und ein bis fünf Ersatzmitgliedern.

§ 4. Wählbar in die Personalausschüsse sind männliche und weibliche Angestellte, die über 20 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr im Anstaltsdienst stehen.

§ 5. Der Personalausschuss wird in geheimer Wahl von sämtlichem fest angestellten oder seit mindestens sechs Monaten beschäftigten Personal der Anstalt gewählt. Die Wahlbeteiligung ist obligatorisch; jeder Wählbare ist zur Annahme des Mandates verpflichtet.

Die Mitglieder des Personalausschusses sind auf das Wart- und das Ökonomiepersonal zu verteilen; jede dieser Arbeitskategorien wählt ihre Vertreter selbständig. Die zuständige Direktion des Regierungsrates bestimmt die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses und ihre Verteilung auf die beiden Arbeitskategorien; sie regelt die Art und Weise, wie die Wahlen durchzuführen sind.

§ 6. Die Wahlen erfolgen jeweilen im Juni desjenigen Jahres, in welchem die Gesamterneuerungswahlen der kantonalen Behörden stattgefunden haben. Sie erfolgen auf eine Amtsdauer von drei Jahren FN4 mit Wiederwählbarkeit der bisherigen Inhaber. Tritt ein Mitglied eines Personalausschusses während einer Amtsdauer aus, so tritt das erstgewählte Ersatzmitglied an dessen Stelle.

Wer während einer Amtsdauer Mitglied des Personalausschusses war, hat das Recht, für die nächste Amtsdauer eine Wahl abzulehnen.

§ 7. Der Personalausschuss wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Aktuar.

§ 8. Der Personalausschuss versammelt sich je nach Bedür fnis, mindestens aber alle sechs Monate einmal. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Präsidenten wenigstens drei Tage vor dem Sitzungstag unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände.

§ 9. Die Verwaltung der Anstalt stellt für die Sitzungen des Personalausschusses ein geeignetes Lokal zur Verfügung und liefert das erforderliche Büromaterial. Die Sitzungen sind so anzusetzen, dass der Dienstbetrieb nicht darunter leidet; Direktion und Verwaltung sind vom Sitzungstermin rechtzeitig zu verständigen.

§ 10. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalausschusses nehmen Vertrauensstellungen ein. Über Verhandlungen persönlicher Natur wird ihnen nach aussen hin Verschwiegenheit zur Pflicht gemacht.

§ 11. Über die Beschlüsse des Personalausschusses ist ein Protokoll zu führen.

§ 12. Alle Beschlüsse, mit welchen Änderungen dienstlicher Vorschriften oder Verfügungen angestrebt werden, oder Klagen des Personals, welche der Personalausschuss nach Prüfung zur Weiterleitung übernommen hat, sind der Anstaltsdirektion schriftlich einzureichen.

Die Direktion oder die Verwaltung prüfen die Eingaben und erledigen sie, sofern sie ihren Kompetenzenkreis beschlagen, im Falle der Zustimmung von sich aus.

§ 13. Sind Direktion oder Verwaltung mit den Anregungen oder dem Inhalt der Eingaben nicht einverstanden oder bedürfen einzelne Punkte der Abklärung, so versammelt die Direktion zur Prüfung der Angelegenheit den Personalausschuss zu einer Sitzung mit Direktion und Verwaltung, an welcher der Direktor den Vorsitz und der Aktuar des Personalausschusses das Protokoll führt. Das gleiche Verfahren ist einzuschlagen, wenn Eingaben vorliegen, die an die Aufsichtskommission oder die zuständige Direktion des Regierungsrates weitergeleitet werden müssen.

§ 14. Eingaben, deren Erledigung in die Kompetenz der zuständigen Direktion des Regierungsrates fällt, sind mit einem kurzen Protokollauszug über die Verhandlungen der Anstaltskonferenz einzureichen.

§ 15. Dem Personalausschuss steht das Recht zu, Anregungen, die von ihm ausgehen, vor der Aufsichtskommission durch eine Abordnung zu vertreten; er hat dieses Begehren der zuständigen Direktion des Regierungsrates einzureichen.

Die Aufsichtskommissionen können, wenn sie es für die Erledigung einzelner Traktanden als wünschenswert erachten, den Personalausschuss oder eine Abordnung desselben zu ihren Beratungen beiziehen.

Der Personalausschuss soll immer dann angehört werden, wenn Fragen zur Beratung vorliegen, welche das Interesse der gesamten oder wesentlicher Teile der Arbeiterschaft berühren.

§ 16. Das Reglement tritt sofort in Kraft.

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FN1 OS 31, 652 und GS II, 697. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 Gilt gemäss V über die kantonalen Krankenhäuser vom 25. März 1971 (OS 44, 102) nicht mehr für kantonale Krankenhäuser.
FN3 Heute Justizdirektion.
FN4 Heute vier Jahre.