Verordnung
über die Entschädigung der Bezirksärzte
(vom 12.Dezember 1963) FN1

Arten der Entschädigungen
§ 1. Die Bezirksärzte und ihre Stellvertreter beziehen jährliche Wartegelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen. FN5

Ihre ausserordentlichen Adjunkte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.

Den vom Bezirksarzt Zürich zugezogenen ausserordentlichen Stellvertretern für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Untersuchungs- und Anklagebehörden FN2 entschädigt. FN4

Wartegeld
§ 2. Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr. 7000, dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 3500. FN5

Im Wartegeld ist die Entschädigung für geringfügige Bemühungen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.

Entschädigungen für einzelne Verrichtungen
§ 3. Für die einzelnen Verrichtungen bemisst sich die Entschädigung nach den folgenden Positionen und Taxpunkten des UV/MV/IV-Arzttarifs: FN5

1. für die Verwaltungs- und gesundheitspolizeiliche Tätigkeit je nach Zeitaufwand gemäss den Positionen 1071-1075, und zwar von der ersten Viertelstunde an. Zusätzlich können Wegentschädigungen nach den Positionen 1041-1055 verrechnet werden;

2. für Gutachten gemäss den Positionen 1152-1156. In ausserordentlich schwierigen Fällen dürfen erhöhte Entschädigungen berechnet werden, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers;

3. für amtsärztliche Zeugnisse und Kremationsbewilligungen 3-6 Taxpunkte;

4. für Leichenpässe einschliesslich der erforderlichen Kontrollgänge und Erhebungen 30-40 Taxpunkte;

5. FN4 für andere ärztliche Leistungen nach den entsprechenden Tarifpositionen. Bei Impfungen gelten die Vorschriften der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung FN3.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Entschädigung von Sachverständigen durch die Gerichte sowie im Strafverfahren vor Bezirks-, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft, kantonalem Jugendamt und Statthalteramt.

Zahlungspflicht
§ 4. Die Entschädigungen sind zu entrichten:

1. FN5 für bezirksärztliche Verrichtungen auf Verlangen von Behörden und Privaten, von diesen Auftraggebern;

2. für die Kontrolle der Aufnahmen von Patienten in den Krankenhäusern für psychisch Kranke von diesen Krankenhäusern;

3. in den übrigen Fällen von der Direktion des Gesundheitswesens zu Lasten des Staates.

Kurse und Tagungen
§ 5. Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann die Direktion des Gesundheitswesens ein Taggeld bis zu Fr. 270 für den halben und Fr. 400 für den ganzen Tag ausrichten. Sie kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten. FN4

Ausserdem werden den Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die oberen kantonalen Beamten geltenden Bestimmungen ersetzt.

Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte
§ 6. Vollamtliche Beamte des Kantons, die gleichzeitig bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen gemäss § 3 Ziffern 2-5. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts bleiben vorbehalten.

Rechtsmittel
§ 7. Rekurse gegen die Festsetzung der Entschädigungen sind innert 20 Tagen an die Direktion des Gesundheitswesens zu richten. Diese ist befugt, übersetzte Entschädigungen zu ermässigen.

Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.

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FN1 OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 323.1.
FN3 818.11.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 13. Januar 1988 (OS 50, 294). In Kraft seit 1. April 1988.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 348). In Kraft seit 1. April 1991.