Verordnung
über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung)
(vom 14.Dezember 1988) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 FN2,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Verbundangebot

a) auf Eisenbahnlinien mit Ausnahme der S-Bahn-Linien der SBB,

b) auf den Tram- und Buslinien,

c) auf den Schiffahrtslinien und

d) den Seilbahnstrecken.

Für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss.

Gliederung des Verbundangebots
§ 2. Das Verbundangebot gliedert sich in drei Angebotsbereiche:

a) Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschliessung des Kantonsgebietes sichergestellt.

b) Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffentlichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen, das sich aufgrund der örtlichen Siedlungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt.

c) Im Angebotsbereich 3 wird für grosse, dichte Siedlungsgebiete aufgrund der starken Nachfrage und der Vielfalt der Verkehrsbezie-hungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt.

Grundsätze über die Angebotsentwicklung
§ 3. Mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots legt der Kantonsrat die finanziellen Mittel für die drei Angebotsbereiche fest.

Erschliessung
a) Grundsatz
§ 4. Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit mindestens 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit mindestens einer Haltestelle erschlossen. Noch nicht überbauten Bauzonen wird Rechnung getragen.

Der Wert gemäss Absatz 1 kann unterschritten werden, wenn ein Siedlungsgebiet mit geringem Aufwand erschlossen werden kann, wenn mehrere Siedlungsgebiete zusammen mit einem vertretbaren Aufwand erschlossen werden können oder wenn die zu erwartende Nachfrage die Erschliessung rechtfertigt.

Die Siedlungsgebiete gelten als durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle, unter Vorbehalt besonderer topographischer Verhältnisse, folgende Werte nicht übersteigen:

a) 400 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Feinerschliessung dienen;

b) 750 Meter im Einzugsbereich der Haltestellen von Linien, die der Groberschliessung dienen.

Sind die Voraussetzungen für die Erschliessung eines Siedlungsgebietes mit dem öffentlichen Verkehr nicht erfüllt, ist an den geeigneten Haltestellen in der Region eine angemessene Zahl von Parkierungs- und Veloabstellplätzen bereitzustellen.

b) Zusätzliche Verbindungen
§ 5. Wo es die Nachfrage rechtfertigt, können mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusätzliche Verbindungen angeboten werden.

Netzgestaltungsgrundsätze
§ 6. Das Liniennetz verbindet Wohngebiete mit Schwerpunkten von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schülerverkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den Freizeit- und Einkaufsverkehr.

Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahnanschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbesondere auf die Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Buslinien im Vorortsbereich von Zürich werden auch mit dem Tramnetz verknüpft.

Zwischen Siedlungsschwerpunkten, die ohne Bahnverbindung sind, werden regionale Busverbindungen angeboten.

Das Liniennetz wird so ausgestaltet, dass ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist.

Taktsystem
§ 7. Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten angestrebt, die auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können.

Betriebszeit
§ 8. Die Betriebszeit dauert von 06.00 bis 24.00 Uhr.

Sie kann auf einzelnen Linien verlängert oder verkürzt werden, namentlich

a) aufgrund der Nachfragesituation,

b) zur Gewährleistung von Anschlüssen,

c) aus betrieblichen Gründen.

Gliederung der Betriebszeit
§ 9. Die Betriebszeit gliedert sich in folgende Verkehrszeiten:

a) Spitzenverkehrszeiten: Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr morgens und abends von Montag bis Freitag;

b) Normalverkehrszeit: Zeitspanne zwischen den Spitzenverkehrszeiten sowie tagsüber an Samstagen;

c) Nebenverkehrszeiten: frühmorgens und abends von Montag bis Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

Beginn und Ende der Verkehrszeiten richten sich nach den örtlichen Verhältnissen.

Versuchsbetrieb
§ 10. Neue Linien und Kurse können als Versuchsbetrieb ein-geführt werden. Der Entscheid, ob sie in das Verbundangebot aufgenommen werden, wird nach einer Versuchsdauer von in der Regel zwei Jahren gefällt.

II. Kursangebot

Angebotsbereich 1
§ 11. Im Bereich der Grundversorgung wird bei genügender Nachfrage der Stundentakt angeboten. Der Kantonsrat legt mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots das notwendige Fahrgastaufkommen fest.

Bei mangelnder Nachfrage in den Normal- und Nebenverkehrszeiten können einzelne Kurse entfallen. Das Angebot kann bis auf zwölf Kurse pro Tag je Richtung herabgesetzt werden. Ausserdem ist zu prüfen, ob eine andere Bedienungsform verkehrlich und wirtschaftlich geeignet ist.

Angebotsbereich 2
§ 12. Im Angebotsbereich 2 wird ein 30-Minuten-Takt angeboten.

Das Intervall kann verkürzt werden, um Anschlüsse an die übergeordneten Transportmittel herzustellen, um die Nachfrage abzudecken oder wenn betriebliche Gründe es erfordern.

Bei mangelnder Nachfrage während den Normal- und Nebenverkehrszeiten kann das Intervall auf 60 Minuten ausgedehnt werden.

Angebotsbereich 3
§ 13. Im Angebotsbereich 3 wird ein 15-Minuten-Takt angeboten.

Erfordert es die Nachfrage, wird das Intervall weiter verkürzt. Dabei sind in der Regel Intervalle von 10, 71/2, 6 oder weniger Minuten zu wählen.

Bei mangelnder Nachfrage während den Nebenverkehrszeiten kann das Intervall auf 30 Minuten ausgedehnt werden.

III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Einführungsphase
§ 14. Der Kantonsrat bestimmt mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in welcher zeitlichen Abfolge das beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Angebot angepasst werden soll.

Inkrafttreten
§ 15. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

___________

FN1 OS 50, 566.
FN2 740.1.
FN3 In Kraft seit 1. April 1989 (OS 50, 570).