Gesetz
über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten
(Haftungsgesetz)
(vom 14.September 1969) FN1

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

A. Öffentlich- rechtliche Körperschaften und Anstalten
1. Staat
§ 1. Dieses Gesetz gilt für den Staat, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.

Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.

2. Gemeinden
§ 2. Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

3. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 3. Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen FN9 ausüben.

Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze FN2.

B. Beamte
§ 4. Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten für alle in §§ 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

C. Private
§ 4 a. FN8 Dieses Gesetz findet auf Private keine Anwendung.

Wenn ihnen die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe in selbständiger Erwerbstätigkeit übertragen wurde, haftet die öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt, soweit jene

a) die für den verursachten Schaden geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermögen, oder

b) mangels Verschuldens zur Schadenersatzleistung nicht verpflichtet werden konnten.

D. Andere Haftungsbestimmungen FN9
§ 5. Soweit die Haftung des Staates und der Beamten durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Der Staat oder die Gemeinde haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit den Zivilstandsbeamten und deren Aufsichtsbehörden, den vormundschaftlichen Behörden, dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde sowie den Betreibungs- und Konkursbeamten. FN8

Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

A. Widerrechtliche Schädigungen
1. Haftung
§ 6. Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen FN9 einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.

Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beamten.

Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu.

2. Herabsetzungsgründe
§ 7. Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

3. Schadenersatz bei Tötung
§ 8. Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

4. Schadenersatz bei Körperverletzung
§ 9. Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.

5. Genugtuung bei Tötung und Körperverletzung
§ 10. FN9 Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

6. Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
§ 11. FN9 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

B. Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit
1. Grundsatz
§ 12. Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

2. Notstand
§ 13. Wenn einem Dritten durch polizeiliche Massnahmen die der Abwehr eines Notstandes dienen, Schaden entsteht, ist der Staat nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Geschädigte den Notstand verursacht hat oder wenn ihn ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.

Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Staates

A. Haftung des Beamten
§ 14. Der Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.

Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

B. Rückgriff
§ 15. Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Beamte für den ganzen Schaden belangt werden.

C. Benachrichtigung und Nebenintervention
§ 16. Der Staat hat den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Staat aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine Klage gegen den Staat anhängig gemacht worden ist.

Dem vom Rückgriff bedrohten Beamten steht im Prozess des geschädigten Dritten gegen den Staat das Recht der Nebenintervention zu.

D. Deckung des Schadens
§ 17. . . .

Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstrekkung entzogen sind.

Der Beamte kann auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

E. Geltend-machung
§ 18. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht

gegendurch
a) FN7Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts10 den Ombudsmann, Mitglieder des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt11 und der kantonalen Familienausgleichskasse11den Kantonsrat
b)Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft oder des Grossen Gemeinde-ratesden Bezirksrat
c)Mitglieder des obersten Organs der Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter Vorbehalt von lit. aden Regierungsrat oder die Gemeindvorsteherschaft je nach Zugehörigkeit der Organisation
d)kantonale Beamteden Regierungsrat
e)Gemeindebehörden (unter Vorbe-

halt von lit. b) und Gemeinde-

beamte

die Gemeindevorsteherschaft
f)Beamte der Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeitdas oberste Organ der betreffenden Organisation

Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche

A. Gerichte
1. Sachliche Zuständigkeit
§ 19. Die kantonalen Zivilgerichte entscheiden über Ansprüche Dritter gegen den Staat, soweit nicht das Bundesgericht zuständig ist.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz unter Vorbehalt von Abs. 3 Ansprüche des Staates gegen Beamte und von Beamten gegen den Staat. FN9

Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegen den Staat, die mit widerrechtlichem Verhalten des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes begründet werden, und Ansprüche des Staates gegen Beamte des Verwaltungsgerichtes. FN4

2. Örtliche Zuständigkeit
§ 20. Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.

Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.

3. Überprüfung
§ 21. Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.

Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Staates ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Staat nicht gebunden.

B. Verfahren bei Schädigung Dritter
1. Vorverfahren
§ 22. Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen: FN9

a) dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Staat,

b) der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,

c) dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen. FN9

2. Klage
§ 23. Die Klage kann beim zuständigen Bezirksgericht direkt erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert drei Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

C. Verwirkung und Verjährung
1. Ansprüche Dritter gegen den Staat
§ 24. FN9 Die Haftung des Staates erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Staat einreicht.

Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

2. Ansprüche des Staates gegen Beamte
§ 25. FN9 Die Haftung des Beamten gegenüber dem Staat erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.

3. Ruhen der Fristen
§ 26. Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.

Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

A. Besoldung durch andere Körperschaft
§ 27. FN9 Die Körperschaft, bei welcher der Beamte bei der Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft ausgerichtet wird.

B. Schadloshaltung des persönlich haftenden Beamten
§ 28. FN9 Haftet ein Beamter aus amtlicher Tätigkeit persönlich, hält ihn der Staat schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Staates verschlechtert hat.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend gemacht wird.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.

C. Ergänzendes Recht FN9
§ 29. Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts FN3 ergänzend anzuwenden.

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Änderung früherer Erlasse 1. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
§ 30. Das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967 wird wie folgt geändert: . . . FN6

2. Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
§ 31. Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . . FN6

3. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates
§ 32. Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geändert: . . . FN6

4. Zivilprozessordnung
§ 33. Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . . FN6

B. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 34. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben: . . . FN6

C. Inkrafttreten
§ 35. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von § 19 Abs. 3 durch die Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN5.

Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

___________
FN1 OS 43, 335 und GS I, 239.
FN2 951.1, 732.1.
FN3 SR 220.
FN4 Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 (SR 173.114.11).
FN5 In Kraft seit 1. Juli 1970.
FN6 Text siehe OS 43, 341 f.
FN7 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 (OS 48, 158). In Kraft seit 1. Oktober 1981 (OS 48, 181).
FN8 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).
FN9 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).
FN10 Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).
FN11 Fassung gemäss Einführungsgesetz AHVG/IVG vom 20. Februar 1994 (OS 52, 657). In Kraft seit 1. Januar 1995.