Verordnung
über den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über die Unfallversicherung
(vom 7.Dezember 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Art. 47 Abs. 2, 80 und 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) FN2 sowie die Art. 54, 106 und 107 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) FN3,

beschliesst:
§ 1. Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt und nicht eine andere Stelle zuständig ist.

§ 2. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich klärt die Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.

Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und meldet der Ersatzkasse und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Der Staat ersetzt der Ausgleichskasse die Aufwendungen.

§ 3. Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft die Volkswirtschaftsdirektion die notwendigen Zwangsmassnahmen.

Bei gastgewerblichen Betrieben ordnet die Finanzdirektion die Zwangsmassnahmen an.

§ 4. Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantonalen Personals.

§ 5. Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfallherganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

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FN1 OS 48, 839.
FN2 SR 832.20.
FN3 SR 832.202.