Gesetz
über die Organisation
und die Geschäftsordnung des Kantonsrates
(Kantonsratsgesetz)
(vom 5. April 1981) FN1
I. Allgemeine Bestimmungen
Wahl
§ 1. Der Regierungsrat ordnet die Erneuerungswahl des Kantonsrates auf den Monat April des Jahres an, in dem die vierjährige Amtsdauer zu Ende geht.
Die Amtsdauer läuft am Tage vor der konstituierenden Sitzung des neu bestellten Rates ab.
Konstituierende Sitzung
a) Einberufung
§ 2. Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Kantonsrates nach der Wahl auf den ersten dem Ablauf der Rekursfrist folgenden Montag zur konstituierenden Sitzung ein.
Er übermittelt dem Kantonsrat die gegen die Wahlen erhobenen Einsprachen.
b) Eröffnung
§ 3. Das älteste anwesende Mitglied des Kantonsrates eröffnet die konstituierende Sitzung und bezeichnet vorläufig zwei Sekretäre und vier Stimmenzähler. Hierauf wählt der Rat den Präsidenten und, nachdem dieser den Vorsitz übernommen hat, die weitern Mitglieder des Büros.
Amtsgelübde
§ 4. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates haben sich durch das Amtsgelübde an ihre Pflichten zu binden. Sie leisten es mit den Worten «Ich gelobe es», nachdem ein Sekretär folgende Formel verlesen hat:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich treu und wahr zu halten, des Vaterlandes Einheit, Kraft und Ehre, seine Unabhängigkeit, die Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen und zu schirmen und alle mir übertragenen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.
Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt der Kantonsrat dessen Wahl als nichtig und ersucht den Regierungsrat, den Nachfolger zu bezeichnen beziehungsweise eine Nachwahl anzuordnen.
§ 5. Nach der Leistung des Amtsgelübdes prüft das Büro die Wahlakten. Der Rat beschliesst über die Anerkennung der Ergebnisse der Wahlen aufgrund eines Berichts des Büros.
Mitglieder, deren Wahl angefochten ist, treten bei der Behandlung der Einsprache in den Ausstand.
Prüfung der Wahlakten
Mitglieder, die während der Amtsdauer in den Rat eintreten, können erst nach der Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.
Offenlegung von Interessenbindungen
§ 5 a. FN17 Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied das Büro schriftlich über:
1. seine berufliche Tätigkeit;
2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;
4. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Die Staatskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.
Das Büro des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es kann die Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.
Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat äussern.
Sitzungen
§ 6. Der Präsident beruft den Kantonsrat von sich aus ein, ferner dann, wenn das Büro, mindestens 30 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.
Die Einladung zu den Sitzungen richtet sich auch an den Regierungsrat.
Einladung; Zustellungen
§ 7. Die Einladung wird mit einem vollständigen Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände im Amtsblatt veröffentlicht und den Mitgliedern mindestens vier Tage vor der Sitzung zugestellt.
Kann diese Frist für ein Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf eine spätere Sitzung zu verschieben, wenn 30 Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen.
Berichte und Anträge des Regierungsrates, dessen ablehnende Stellungnahmen zu Motionen und Postulaten sowie Antworten auf Interpellationen und Anfragen werden den Mitgliedern zugestellt. Berichte und Anträge werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Verhandlungsfähigkeit
§ 8. Der Kantonsrat kann nur gültig verhandeln, wenn mindestens 91 Mitglieder anwesend sind.
Öffentlichkeit
§ 9. Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann der Kantonsrat die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.
Die Zuhörer haben sich störender Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Der Präsident ist befugt, Zuhörer, welche die Verhandlungen stören, wegweisen oder die Tribüne räumen zu lassen. Zu diesem Zweck verfügt er über die Kantonspolizei.
Ton- und Bildaufnahmen im Ratssaal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis des Präsidenten zulässig.
Immunität
§ 10. Ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates kann wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, des Büros oder einer Kommission weder strafrechtlich verfolgt noch zivilrechtlich belangt werden. Der Kantonsrat kann indessen die Immunität im Verfahren gemäss § 37 aufheben.
Entschädigungen
§ 11. Die Mitglieder des Kantonsrates, des Büros und der Kommissionen beziehen für jede Sitzung und jede amtliche Mission ein Sitzungsgeld sowie eine Reiseentschädigung.
Der Rat setzt die Ansätze fest FN6.
II. Verhandlungsordnung
1. Verhandlungsgegenstände
Verhandlungsgegenstände
§ 12. Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind:
a) Wahlen, die ihm gemäss Verfassung und Gesetz zustehen;
b) FN16 Berichte und Anträge des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, der Kirchen, des Ombudsmannes und des Bankrates der Zürcher Kantonalbank;
c) Erwahrung der Ergebnisse von Volksabstimmungen und Volkswahlen;
d) Volksinitiativen, Einzelinitiativen und Behördeninitiativen;
e) Motionen und Postulate;
f) Parlamentarische Initiativen;
g) Interpellationen;
h) Petitionen;
i) Begnadigungsgesuche;
k) Anordnungen zur Überwachung der Verwaltung und der Rechtspflege;
l) Entscheidung von Konflikten zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten anderseits;
m) weitere Geschäfte, die ihm Verfassung und Gesetz zuweisen.
Wahlverfahren
§ 13. Die Wahlen werden offen vorgenommen, sofern nicht das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen FN2 geheime Wahlen vorschreibt oder der Rat die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst.
2. Motion
Gegenstand
§ 14. Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, in bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, Motionen einzureichen.
Durch das Mittel der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage, den Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, oder einen Bericht vorzulegen.
Überweisung
§ 15. Nach der Begründung prüft der Regierungsrat, ob er die Motion entgegennimmt oder ablehnt.
Lehnt er die Entgegennahme der Motion als solche oder als Postulat ab, gibt er seinen Standpunkt den Mitgliedern des Kantonsrates unverzüglich schriftlich bekannt.
Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob die Motion dem Regierungsrat zur Prüfung und Antragstellung zu überweisen oder sofort abzulehnen sei.
§ 16. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert drei Jahren Bericht und Antrag zu einer überwiesenen Motion.
Berichterstattung
Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen.
Erledigung
a) mit Bericht
§ 17. FN22 Liegen Bericht und Antrag des Regierungsrates zu einer Motion vor, kann der Kantonsrat diese erheblich erklären, abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert sechs Monaten zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen.
b) ohne Bericht
§ 18. Liegen Bericht und Antrag des Regierungsrates nach Ablauf der Fristen nicht vor, wird sofort beschlossen, ob die Motion erheblich zu erklären oder abzuschreiben sei.
Erfüllung der Forderungen
§ 19. Der Regierungsrat erfüllt die Forderungen einer erheblich erklärten Motion innert drei Jahren.
Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen.
Entspricht der Regierungsrat den Forderungen einer erheblich erklärten Motion innert der genannten Fristen nicht, wird sie einer Kommission des Kantonsrates zur Antragstellung überwiesen.
Verschiedene Forderungen
§ 20. Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann sowohl bei der Überweisung zur Prüfung und Antragstellung als auch später beim Beschluss darüber, ob sie erheblich zu erklären sei, über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.
Abschreibung im Geschäftsbericht
§ 21. FN22 Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat jederzeit den begründeten Antrag auf Abschreibung einer überwiesenen oder erheblich erklärten Motion stellen. Der Kantonsrat kann die Motion abschreiben oder vom Regierungsrat die ordentliche Behandlung verlangen.
3. Postulat
Gegenstand
§ 22. Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, Postulate einzureichen.
Durch das Mittel des Postulats wird der Regierungsrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen oder irgendeine andere Massnahme zu treffen sei.
Im Rahmen der Beratung des Voranschlages, der Jahresrechnung, der Geschäfts- und Rechenschaftsberichte sowie der Berichterstattung gemäss Planungs- und Baugesetz FN10 können Postulate, die sich auf den Gegenstand der Verhandlungen beziehen, vorgebracht und sogleich begründet werden.
Überweisung
§ 23. Nach der Begründung prüft der Regierungsrat, ob er das Postulat entgegennimmt oder ablehnt.
Lehnt er die Entgegennahme des Postulats ab, gibt er seinen Standpunkt den Mitgliedern des Kantonsrates unverzüglich schriftlich bekannt.
Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob das Postulat dem Regierungsrat zu überweisen sei.
Enthält das Postulat mehrere Anregungen, kann die Überweisung jeder einzelnen zum Gegenstand einer Abstimmung gemacht werden.
Zu Postulaten im Sinne von § 22 Abs. 3 nimmt der Regierungsrat sogleich mündlich Stellung. Der Kantonsrat beschliesst in der gleichen Sitzung.
Berichterstattung
§ 24. FN22 Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen Postulat innert drei Jahren einen Bericht. Auf Ersuchen des Regierungsrates kann der Kantonsrat die Frist um höchstens ein Jahr erstrecken.
Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert sechs Monaten zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen. Der Kantonsrat kann eine vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben.
Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat jederzeit den begründeten Antrag auf Abschreibung eines überwiesenen Postulats stellen. Der Kantonsrat kann das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat die ordentliche Behandlung verlangen.
4. Parlamentarische Initiative
Gegenstand
§ 25. FN22 Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie für Kantonsratsbeschlüsse und für die Einreichung von Standesinitiativen gemäss Art. 35 der Kantonsverfassung Parlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.
Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenkreises Parlamentarische Initiativen einreichen.
Der Präsident verweigert die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, die den Kantonsrat bereits aufgrund einer Vorlage des Regierungsrates beschäftigen. Wird der Entscheid des Präsidenten aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Kantonsrat über die Entgegennahme der Initiative.
Vorläufige Unterstützung
§ 26. Der Präsident stellt fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen. Trifft dies zu, überweist der Rat die Initiative einer Kommission zu Bericht und Antrag.
Kommission
§ 27. Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder dem Rat die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.
Stellungnahme des Regierungsrates
§ 28. Die Kommission überweist dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten.
Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen.
Hat der Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre Anträge an den Kantonsrat.
Wirkungen
§ 29. FN22 Der Kantonsrat berät, sofern er der Parlamentarischen Initiative entsprechen will, die Anträge der Kommission und unterbreitet den bereinigten Entwurf mit einem Beleuchtenden Bericht der Volksabstimmung, sofern diese nach Verfassung oder Gesetz vorgesehen ist oder vom Rat beschlossen wird. Der Kantonsrat kann die Abfassung des Beleuchtenden Berichts dem Regierungsrat übertragen.
Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.
Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen.
5. Interpellation und Anfrage
Gegenstand
§ 30. Die Mitglieder des Kantonsrates können mit Interpellationen und Anfragen Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.
Interpellation
§ 31. Interpellationen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 20 Ratsmitgliedern.
Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert zwei Monaten nach ihrer Begründung.
Eine Interpellation kann mit Unterstützung von mindestens 60 anwesenden Ratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Eine dringlich erklärte Interpellation wird in der gleichen Sitzung begründet, innert vier Wochen beantwortet und alsdann in der folgenden Sitzung behandelt.
Anfrage
§ 32. Anfragen werden vom Regierungsrat innert drei Monaten schriftlich beantwortet. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.
Verweigerung der Antwort
§ 33. Der Regierungsrat kann die Antwort auf eine Interpellation oder eine Anfrage unter Angabe der Gründe verweigern.
Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet der Kantonsrat. Dieser kann den Regierungsrat beauftragen, die Interpellation oder die Anfrage dennoch zu beantworten.
6. Einzel- und Behördeninitiativen
Voraussetzungen
§ 34. FN22 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Behörden, welchen das Recht der unmittelbaren Antragstellung an den Kantonsrat zusteht, müssen, bevor sie eine Einzel- oder Behördeninitiative nach dem Gesetz über das Vorschlagsrecht des Volkes FN3 einreichen, eine Motion, eine Parlamentarische Initiative oder einen Antrag einbringen.
Sie können ein solches Initiativbegehren erst stellen, wenn der Kantonsrat die Motion, die Parlamentarische Initiative oder den Antrag nicht innert zwölf Monaten behandelt hat.
6 a. FN18 Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege
Oberaufsicht
§ 34 a. FN18 Dem Kantonsrat und seinen Organen steht, gestützt auf die Kantonsverfassung und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege zu.
Beschlüsse und Verfügungen der Behörden und Amtsstellen können vom Kantonsrat oder von seinen Organen nicht aufgehoben oder geändert werden.
Zu einer Überprüfung der richterlichen Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.
Information und Amtsgeheimnis
§ 34 b. FN18 Der Regierungsrat sorgt unter Wahrung des Amtsgeheimnisses für eine offene Information des Kantonsrates, seiner Organe und der einzelnen Mitglieder. Er erlässt nach Anhören des Büros generelle Weisungen über die Handhabung der Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltung.
Dem Amtsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmer von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an dieses gebunden.
Ratsmitglieder
§ 34 c. FN18 Die Ratsmitglieder können in Unterlagen, die den vorberatenden Kommissionen zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen vorgelegt worden sind, Einsicht nehmen, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Sie verfügen bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegenüber der Verwaltung im Rahmen der generellen Weisungen des Regierungsrates über Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Kommissionen
a) Allgemein
§ 34 d. FN22 Die Kommissionen oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags
a) Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen;
b) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates Berichte und Unterlagen verlangen sowie Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen;
c) im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
d) im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen;
e) vorbehältlich der Kreditgenehmigung durch das Büro des Kantonsrates aussenstehende Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben sowie Augenscheine vornehmen;
f) Vertreter interessierter Kreise anhören;
g) den Regierungsrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
b) Aufsichtskommissionen
§ 34 e. FN18 Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizverwaltungskommission oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen der Oberaufsicht überdies
a) beim Regierungsrat, bei der zuständigen obersten Justizbehörde und dem zuständigen Anstaltsorgan die Herausgabe aller für die Beurteilung der Geschäftsführung wesentlichen Amtsakten verlangen;
b) ausnahmsweise ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen und
c) im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Organ jede Person der Verwaltung anhören.
Soweit es zur Wahrung des Amtsgeheimnisses oder schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, die zuständige oberste Justizbehörde oder das zuständige Anstaltsorgan anstelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.
Parlamentarische Untersuchungskommission
a) Einsetzung
§ 34 f. FN18 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.
Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Regierungsrates durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.
Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizverwaltungskommission können einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Interpellation zur Verhandlung bringen.
Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, nicht, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.
b) Verfahren
§ 34 g. FN18 Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN7, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 292 des Strafgesetzbuches FN12 ist anwendbar.
Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
c) Informationsrechte
1. Allgemein
§ 34 h. FN18 Die Untersuchungskommission kann
a) Zeugen einvernehmen;
b) von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, die Herausgabe von Akten verlangen;
c) Auskunftspersonen befragen;
d) von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Verwaltung und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;
e) Sachverständige beiziehen;
f) die Herausgabe sämtlicher Akten der Verwaltung, des Regierungsrates sowie der Justizverwaltung und der öffentlichen Anstalten verlangen;
g) Augenscheine vornehmen.
Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.
Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich unter Vorbehalt des § 34 i dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung FN8.
Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich jemand als Auskunftsperson, als Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.
2. Amtsgeheimnis
§ 34 i. FN18 Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Regierungsrates und die Personen aus der Verwaltung vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.
Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates, der betroffenen obersten Justizbehörde oder des betroffenen Anstaltsorgans, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.
3. Einvernahme von Personen aus der Verwaltung
§ 34 k. FN18 Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
d) Betroffene
§ 34 l. FN18 Mitglieder des Regierungsrates, Personen aus der Verwaltung und Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Personen gemäss § 34 h lit. a-d beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen sowie in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
e) Stellung des Regierungsrates
§ 34 m. FN18 Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.
Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.
Für die Auskunftserteilung von Mitgliedern des Regierungsrates vor der Untersuchungskommission gilt sinngemäss § 34 k.
f) Abschluss der Untersuchung
§ 34 n. FN18 Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht. Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates.
7. Schadenersatzansprüche, Mahnungen, Anklagen und Klagen
Schadenersatzansprüche
§ 35. Will ein Mitglied den Rat veranlassen, Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, gegen den Ombudsmann, gegen Mitglieder des Aufsichtsrats der Sozialversicherungsanstalt und der kantonalen Familienausgleichskasse, des Bankrats, des Bankpräsidiums und gegen den Chef der Kontrollstelle der Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe, hat es seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen. FN21
Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizverwaltungskommission, die Kommissionen für die Prüfung der Rechnungen und der Geschäftsberichte der Kantonalbank und der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie die Parlamentarische Untersuchungskommission können solche Anträge aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorgängige Interpellation zur Verhandlung bringen. FN19
Das gleiche Recht steht der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Parlamentarischen Untersuchungskommission in bezug auf die übrigen selbständigen Anstalten zu. FN19
Der Kantonsrat beschliesst zunächst darüber, ob der Antrag der Kommission von der Hand zu weisen oder die beteiligte Behörde zur Stellungnahme aufzufordern sei.
Der Rat spricht die ihm notwendig erscheinenden Mahnungen aus. Hält er die Haftungs- oder Rückgriffsansprüche für begründet, beschliesst er, gegen wen Klage zu erheben ist.
Für die Klageerhebung bestellt das Büro einen besondern Beauftragten.
Ermahnung
§ 36. FN20 Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäss anwendbar, wenn ein Mitglied des Rates wegen einer dem Regierungsrat, dem Obergericht, dem Kassationsgericht, dem Verwaltungsgericht, dem Sozialversicherungsgericht oder dem Ombudsmann zur Last gelegten Verletzung von Verfassung, Gesetzen oder Amtspflichten eine Mahnung beantragen will.
Aufhebung der Immunität
§ 37. Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, des Büros oder einer Kommission kann eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
Einen solchen Antrag kann jedes Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates stellen.
Der Geschädigte kann ein entsprechendes Begehren einreichen, das dem Rat mit einem Antrag des Büros unterbreitet wird.
Gerichtliches Verfahren
§ 38. Wegen anderer Handlungen, die ein Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichts, des Kassationsgerichts oder des Verwaltungsgerichts oder der Ombudsmann in Ausübung des Amtes begangen hat, kann eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilprozess nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat die Ermächtigung dazu erteilt hat.
Entsprechende Anträge von Mitgliedern des Kantonsrates oder der genannten Behörden oder Gerichte sowie Anzeigen und Ermächtigungsgesuche Dritter sind an das Büro zu richten. Das Büro kann auch von sich aus dem Rat Antrag stellen. Offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche kann das Büro ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen selbständig von der Hand weisen.
Beschliesst der Kantonsrat die Einleitung einer Strafuntersuchung, ernennt er zu deren Durchführung und zur allfälligen Erhebung der Anklage einen besondern Staatsanwalt. Die Untersuchung wird nach der Strafprozessordnung FN9 durchgeführt. Gegen Einstellungsverfügungen des Staatsanwalts kann beim Büro Rekurs erhoben werden. Dieses entscheidet in letzter Instanz.
Zulassung der Anklage und Urteilsfällung obliegen den ordentlichen Gerichten.
8. Verschiedene Bestimmungen
Ausfertigung; Beleuchtende Berichte
§ 39. Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates trägt die Unterschriften des Präsidenten und eines Sekretärs.
Vorlagen, die zur Volksabstimmung gelangen, sind durch einen Beleuchtenden Bericht zu erläutern. Dieser soll kurz, sachlich und leicht verständlich sein, das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat enthalten und auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung tragen.
Der Kantonsrat beschliesst nach der Verabschiedung der Vorlage, ob die Abfassung des Berichts dem Regierungsrat oder dem Büro zu übertragen sei.
Dem Präsidenten des Kantonsrates steht das Recht zu, den vom Regierungsrat abgefassten Bericht vor der Veröffentlichung zu prüfen.
Kostenauflage
§ 40. Der Rat beziehungsweise das Büro kann bei Erledigung von Gesuchen, Beschwerden, Anzeigen, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren eine Staatsgebühr von Fr. 30 bis Fr. 1000 und die Verfahrenskosten erheben.
III. Organe des Rates
1. Büro
Zusammensetzung
§ 41. Das Büro des Kantonsrates besteht aus dem Präsidenten, dem ersten und dem zweiten Vizepräsidenten, vier Sekretären und acht Stimmenzählern.
Wahl
§ 42. Das Büro wird in der konstituierenden Sitzung und dann jeweils in der ersten Sitzung des Monats Mai für ein Jahr bestellt.
Der abtretende Präsident ist für das folgende Jahr weder als Vorsitzender noch als Vizepräsident wählbar. Ist er jedoch im Laufe eines Amtsjahres gewählt worden, bleibt er wählbar.
Zuständigkeit
a) Allgemeines
§ 43. Das Büro vertritt den Kantonsrat nach aussen.
Es prüft die Akten sowie die Rekurse, die sich auf die Wahl des Kantonsrates beziehen, und stellt Antrag.
Das Büro veröffentlicht im Amtsblatt die Ergebnisse der kantonalen Abstimmungen sowie der Wahlen in den Kantonsrat, den Regierungsrat und den Ständerat, ferner die Wahlen und Beschlüsse des Kantonsrates.
Es arbeitet den Voranschlag des Kantonsrates aus.
Es kann die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission oder die Justizverwaltungskommission mit Abklärungen beauftragen, die es im Zusammenhang mit der Prüfung von Beschwerden, Anzeigen, Gesuchen, Ausstandsbegehren und ähnlichen Eingaben als notwendig erachtet. Die beauftragte Kommission erstattet dem Büro über das Ergebnis ihrer Untersuchung Bericht. FN18
b) Beschwerden; Ausstandsbegehren
§ 44. Das Büro prüft an den Kantonsrat gerichtete Beschwerden über die kantonale Verwaltung und die Rechtspflege sowie Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kassationsgerichts und stellt Antrag.
Es kann den aus aus seiner Mitte gebildeten Beschwerde- und Petitionsausschuss beauftragen, solche Eingaben zu prüfen und den Entscheid vorzubereiten. Dem Beschwerde- und Petitionsausschuss stehen dabei die gleichen Rechte wie den Aufsichtskommissionen zu. FN19
Der Kantonsrat kann das Büro mit der abschliessenden Erledigung beauftragen. Erscheinen solche Eingaben offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann das Büro ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten mit summarischer Begründung Nichteintreten oder Abweisung beschliessen. FN18
Schuldet der Gesuchsteller, Anzeigeerstatter oder Beschwerdeführer aus früheren Verfahren Gebühren oder Kosten oder hat er seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, so kann ihm der Rat oder das Büro einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Staatsgebühr und der Kosten auferlegen. FN18
Protokolle
§ 45. Über die Verhandlungen des Kantonsrates, des Büros und der Kommissionen werden Protokolle geführt.
Das Büro bezeichnet die Protokollführer. Für die Protokollführung können die Sekretäre, andere Mitglieder des Rates, sonst geeignete Personen oder nach Rücksprache mit dem Regierungsrat Beamte beigezogen werden.
Das Protokoll der Ratsverhandlungen wird nach der Genehmigung durch das Büro den Mitgliedern gedruckt zugestellt.
Parlamentssekretariat
§ 46. Der Kantonsrat kann ein von der Verwaltung unabhängiges Parlamentssekretariat schaffen.
Das Büro erlässt eine Verordnung über Organisation und Aufgaben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Personal, Weibel
§ 47. Der Regierungsrat stellt das Personal und die Weibel für die Besorgung der mit der Tätigkeit von Kantonsrat, Büro und Kommissionen verbundenen Arbeiten.
Entschädigungen
§ 48. Das Büro setzt die Entschädigung der Sekretäre und der Hilfskräfte fest.
2. Kommissionen
Ständige Kommissionen
§ 49. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer
a) die Finanzkommission;
b) die Geschäftsprüfungskommission;
c) die Raumplanungskommission;
d) die Justizverwaltungskommission;
e) die Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Kantonalbank;
f) die Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich;
g) die Redaktionskommission;
h) die Begnadigungskommission;
i) FN15 die Verkehrskommission.
Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder dieser Kommissionen fest. FN18
Der Kantonsrat kann den Präsidenten und die Mitglieder der ständigen Kommissionen im Laufe der Amtsdauer aus wichtigen Gründen ersetzen. FN18
Finanzkommission
§ 49 a. FN18 Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung der staatlichen Verwaltung nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie prüft insbesondere Finanzplan, Voranschlag, Nachtragskredite und Jahresrechnung, die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses sowie weitere ihr zugewiesene Geschäfte.
Geschäftsprüfungskommission
§ 49 b. FN18 Die Geschäftsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsberichte des Regierungsrates sowie für die weitere Prüfung und Überwachung der staatlichen Verwaltung, der vom Regierungsrat beschlossenen Geschäfte und anderer ihr zugewiesener Spezialberichte und Geschäfte.
Sie stellt Antrag über die bei der Behandlung des Geschäftsberichts abzuschreibenden unerledigten Postulate und Motionen.
Sie überwacht die Einhaltung der Behandlungsfristen der unerledigten Überweisungen.
Justizverwaltungskommission
§ 49 c. FN18 Die Justizverwaltungskommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsführung des Obergerichts sowie der ihm beigeordneten oder unterstellen Gerichte und Amtsstellen, ferner für die Prüfung der Geschäftsführung des Kassationsgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Landwirtschaftsgerichts.
ZKB-Kommission
§ 49 d. FN18 Die Aufgaben der Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Kantonalbank sind im Gesetz über die Zürcher Kantonalbank umschrieben.
EKZ-Kommission
§ 49 e. FN18 Die Aufgaben der Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sind im EKZ-Gesetz FN11 umschrieben.
Raumplanungskommission
§ 49 f. FN18 Die Raumplanungskommission ist für die Prüfung der Raumplanung im Sinne des Planungs- und Baugesetzes zuständig, insbesondere für die Berichte des Regierungsrates über die Leitbilduntersuchungen, für die Vorberatung der Gesamtplanänderungen sowie für weitere ihr zugewiesene Berichte und Geschäfte.
Verkehrskommission
§ 49 g. FN18 Die Verkehrskommission ist zuständig für die Vorberatung aller Berichte und Geschäfte, die aufgrund des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr zu behandeln sind, sowie weiterer Geschäfte, die ihr im Bereich des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs zugewiesen werden.
Redaktionskommission
§ 49 h. FN18 Die Redaktionskommission bereinigt die vom Rat in erster Lesung beschlossenen Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in formeller Hinsicht. Stellen sich in einer Vorlage Widersprüche heraus, erstattet die Kommission dem Rat darüber Bericht.
Begnadigungskommission
§ 49 i. FN18 Die Begnadigungskommission prüft die durch den Regierungsrat unterbreiteten Begnadigungsgesuche.
Nichtständige Kommissionen
§ 50. Der Kantonsrat kann, soweit es sich nicht um Aufgaben der ständigen Kommissionen handelt, jedes Geschäft einer Kommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.
Er bestimmt die Zahl der Mitglieder. Die Wahl der Mitglieder und des Vorsitzenden überträgt er in der Regel dem Büro.
In dringenden Fällen kann der Präsident Kommissionen durch das Büro bestellen lassen oder Geschäfte bestehenden Kommissionen überweisen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Parlamentarische Untersuchungskommission. FN18
Stellungnahme
§ 51. Gelangt eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten.
Regierungsrat, Beamte
§ 52. FN19 Der Regierungsrat hat das Recht, seine Vorlagen in den Kommissionen durch ein Mitglied vertreten zu lassen.
Die Mitglieder des Regierungsrates können dafür auch Beamte und sachverständige Dritte zur Mitwirkung heranziehen.
Öffentlichkeit
§ 53. Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
3. Fraktionen
Fraktionsbildung
§ 54. Mindestens fünf Mitglieder des Kantonsrates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
Jedes Mitglied des Kantonsrates kann nur einer Fraktion angehören.
Beitrag
§ 55. Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.
Der Rat setzt die Entschädigung fest FN6.
Interfraktionelle Konferenz
§ 56. Die Interfraktionelle Konferenz besteht aus zwei Mitgliedern jeder Fraktion.
IV. Schlussbestimmungen
Geschäftsreglement
§ 57. Der Kantonsrat erlässt ein Geschäftsreglement FN5.
Änderung bisherigen Rechts
§ 58. Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) vom 14. September 1969 FN4 wird wie folgt geändert: . . . FN13
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 59. Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 26. September 1971 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 60. Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte parlamentarische Vorstösse werden nach altem Recht behandelt.
Inkrafttreten
§ 61. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens FN14.
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FN 1 OS 48, 158.
FN 2 161.
FN 3 162.
FN 4 170.1.
FN 5 171.11.
FN 6 171.12.
FN 7 175.2.
FN 8 271.
FN 9 321.
FN10 700.1.
FN11 732.1.
FN12 SR 311.0.
FN13 Text siehe OS 48, 158.
FN14 In Kraft seit 1. Oktober 1981 (OS 48, 181).
FN15 Eingefügt durch Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).
FN16 Fassung gemäss G über die Zürcher Kantonalbank vom 4. Juni 1989 (OS 50, 641). In Kraft seit 1. August 1989.
FN17 Eingefügt durch G vom 24. September 1989 (OS 50, 714). In Kraft seit 1. Januar 1990 (OS 50, 715).
FN18 Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).
FN19 Fassung gemäss G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).
FN20 Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 52, 420). In Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554).
FN21 Fassung gemäss Einführungsgesetz AHVG/IVG vom 20. Februar 1994 (OS 52, 657). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN22 Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 290). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 293).