Reglement
für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich
(vom 16.März 1961) FN1

A. Aufgabe des Institutes

1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu diesem Zwecke organisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge.

2. Das Institut unterhält eine Fachbibliothek.

Sie kann von allen zur Teilnahme an den Kursen zugelassenen Personen benützt werden (Ziffern 9 und 10).

B. Organisation des Institutes

3. Das Institut untersteht der Aufsicht der Justizdirektion.

4. Dem Institut steht eine Kommission vor. Ihr werden ein Institutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftliche Mitarbeiter beigegeben.

5. Die Kommission besteht aus:

a) dem Justizdirektor als Vorsitzendem;

b) einem Vertreter der Polizeidirektion;

c) einem von der Justizdirektion zu bezeichnenden Vertreter der Strafuntersuchungsbehörden;

d) einem von der Erziehungsdirektion zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich.

Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

Der Regierungsrat kann die Kommission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessierter Amtsstellen bis auf höchstens 9 Mitglieder ergänzen.

Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder der Kommissionen des Kantonsrates.

6. Die Kommission erlässt über die Organisation und den Lehrplan des Instituts ein Reglement, das der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.

Sie beschliesst insbesondere über die semesterweise durchzuführenden Kurse und die beizuziehenden Referenten.

7. Die Kommission stellt der Justizdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag:

a) über die zu schaffenden Stellen des Institutsleiters und des nötigen Hilfspersonals;

b) über die Wahl des Institutsleiters;

c) über die in den Voranschlag für das Institut aufzunehmenden Kredite.

8. Der Institutsleiter führt das Institut nach den Beschlüssen der Kommission. Er verfügt über die dem Institut bewilligten Kredite.

C. Teilnahme an den Kursen

9. Zur Teilnahme an den Kursen des Institutes sind berechtigt:

a) die zürcherischen Bezirks-, Jugend- und Staatsanwälte sowie die von der Justizdirektion bezeichneten Funktionäre des Strafvollzuges;

b) die von der Polizeidirektion und den Polizeiämtern der Städte Zürich und Winterthur bezeichneten höheren Funktionäre ihrer Polizeikorps;

c) die zürcherischen Bezirks- und Oberrichter.

10. Überdies kann der Institutsleiter als Teilnehmer zulassen:

a) Funktionäre der übrigen Gemeinden und anderer Kantone, welche im Sinne von Ziffer 9 lit. a-c tätig sind;

b) Rechtsanwälte, Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium und Studenten der Rechtswissenschaft, die sich über ein fachliches Interesse am Besuche der Kurse ausweisen.

Gegen die Verweigerung der Zulassung durch den Institutsleiter kann die Kommission angerufen werden, deren Entscheid endgültig ist.

11. Für den Besuch der Kurse und Referate können Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Justizdirektion festsetzt. Keine Gebühren bezahlen die zürcherischen kantonalen Amtsstellen für die von ihnen angemeldeten Funktionäre.

12. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Betriebsau fnahme des Instituts.

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FN1 OS 41, 14 und GS II, 679. Vom Regierungsrat erlassen.