Beschluss des Kantonsrates
über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Staatspersonal
(vom 3.Dezember 1984) FN1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. FN3 Die Teuerungszulage an das Staatspersonal wird jeweils auf den 1. Januar auf der Grundlage des Zürcher Indexes vom November des Vorjahres festgelegt.

II. FN3 Der Regierungsrat wird zur jeweiligen Anpassung im Sinne von Dispositiv I ermächtigt. Er berücksichtigt dabei angemessen die Situation des kantonalen Finanzhaushaltes sowie das wirtschaftliche Umfeld.

III. Die Teuerungszulage wird in die Grundbesoldung eingebaut und versichert.

IV. Die Gemeinden beteiligen sich an der Zulage für die Volksschullehrer im gleichen Verhältnis wie am Grundgehalt.

V. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen FN2.

VI. Der Beschluss des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Staatspersonal vom 1. Dezember 1975 wird aufgehoben.

VII. Dieser Beschluss tritt auf 1. Januar 1985 in Kraft.

VIII. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

IX. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.

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FN1 OS 49, 208.
FN2 177.151.
FN3 Fassung gemäss KRB vom 23. November 1992 (OS 52, 289).