Verordnung
über eine Kürzung der Besoldungen des Staatspersonals

(vom 11. September 1996) FN1

§ 1. Die verordnungsgemässen Grundbesoldungen des Staatspersonals, Stand 1. Januar 1996, werden wie folgt gekürzt:

a) Besoldungen gemäss Anhang 2 zur Beamtenverordnung:
Besoldungsklasse:Kürzung:
- Klasse 10,2%
- Klasse 20,4%
- Klasse 30,6%
- Klasse 40,8%
- Klasse 51,1%
- Klasse 61,4%
- Klasse 71,8%
- Klasse 82,2%
- Klasse 92,6%
- Klasse 10 bis 293%
b) Besoldungen gemäss der Lehrerbesoldungsverordnung FN3, der Berufsschullehrerverordnung FN4, der Mittelschullehrerverordnung FN5, der Professorenverordnung FN6 und der Verordnung über die Besoldung der Pfarrer FN2 werden um 3% gekürzt.

c) Zulagen mit Besoldungscharakter werden um 3% gekürzt.

§ 2. Die gemäss § 1 gekürzten Besoldungsbeträge werden vom Regierungsrat in den massgebenden Verordnungen neu festgesetzt und veröffentlicht.

§ 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Lohnkürzung gemäss § 1 ohne erneute Vorlage an den Kantonsrat rückgängig zu machen, wenn die Situation des kantonalen Finanzhaushaltes dies erlaubt.

§ 4. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung FN7 durch den Kantonsrat am 1. Januar 1997 in Kraft.

§ 5. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 54, 1.
FN2 181.45.
FN3 412.311.
FN4 413.105.
FN5 414.11.
FN6 415.21.
FN7 Genehmigt am 10. Dezember 1996.