Gesetz über die Zürcher Kantonalbank
(vom 28.Mai 1978) FN1

Erster Abschnitt: Allgemeines

Rechtsform und Sitz
§ 1. Die Zürcher Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.

Zweck
§ 2. Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaftlichen und sozialen Aufgaben im Kanton beizutragen, indem sie die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse erleichtert und Gelegenheit zur zinstragenden Anlage von Ersparnissen bietet. Sie fördert den preisgünstigen Wohnungsbau.

Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse des kleinen und mittleren Grundbesitzes, der Arbeitnehmer, des Gewerbes, der Landwirtschaft und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Führung nach kaufmännischen Grundsätzen
§ 3. Die Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat einen angemessenen Gewinn anzustreben.

Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie

Grundkapital
§ 4. FN10 Das Grundkapital besteht aus dem Dotations- und dem Partizipationskapital.

Das Dotationskapital wird der Bank vom Staat zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt.

Das Partizipationskapital erwirbt die Bank durch die Ausgabe von Partizipationsscheinen, die vor allem im Kanton Zürich breit gestreut werden. Es darf die Hälfte des Dotationskapitals nicht übersteigen.

Weitere eigene Mittel
§ 5. Weitere eigene Mittel beschafft sich die Bank durch die Äufnung von Reserven.

Staatsgarantie
§ 6. Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

Dritter Abschnitt: Geschäftskreis

Geschäfte
§ 7. Die Bank tätigt alle Geschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank mit sich bringt, einschliesslich des Wertpapierhandels.

Sie betreibt eine Pfandleihkasse.

Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung sind der Bank untersagt.

Geschäftsbereich
§ 8. FN10 Der Geschäftsbereich umfasst in erster Linie den Kanton Zürich.

Bei Geschäften in der übrigen Schweiz und im Ausland ist Zurückhaltung zu üben. Solche Geschäfte sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und dadurch die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.

Beteiligungen
§ 9. FN10 Die Bank kann Syndikaten und andern Organisationen beitreten und bei Anlagefonds mitwirken.

Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.

Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist statthaft, wenn sie im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt, sozialen Zwecken dient oder die Geschäftstätigkeit der Bank erleichtert. Zulässig ist ferner der Erwerb von Beteiligungspapieren zu Anlagezwecken und im Zusammenhang mit dem Wertschriftengeschäft.

Einzelheiten der Geschäftstätigkeit
§ 10. Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit regelt das Geschäftsreglement FN3.

Vierter Abschnitt: Oberaufsicht

Kantonsrat
§ 11. Die Bank steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrats.

Dem Kantonsrat obliegt:

1. die Wahl der Mitglieder des Bankrats und des vollamtlichen Bankpräsidiums sowie des Chefs der Kontrollstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren;

2. FN9 die Festsetzung der Höhe des Dotations- und des Partizipationskapitals;

3. die Genehmigung des Geschäftsreglements;

4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank;

5. die Entlastung der Bankorgane.

Kantonsrätliche Kommission
§ 12. Der Kantonsrat bestellt auf seine Amtsdauer eine Kommission von sieben Mitgliedern zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts der Bank.

Steuerbeamte sowie für andere Banken tätige Personen sind als Mitglieder dieser Kommission nicht wählbar.

Die Kommission prüft, ob Jahresrechnung und allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, und stellt dem Kantonsrat Antrag über die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts.

Fünfter Abschnitt: Organisation

Bankorgane
§ 13. Die Organe der Bank sind:

a) der Bankrat

b) das Bankpräsidium

c) die Generaldirektion

d) die Kontrollstelle.

Die Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte und für andere Banken tätige Personen dürfen den Bankorganen nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanzinstituten, an denen die Bank beteiligt ist. FN10

Im übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes FN2 sinngemäss angewendet. FN10

Bankrat
§ 14. Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.

Dem Bankrat steht zu:

1. die Festlegung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik;

2. die Aufsicht über die Geschäftsführung;

3. die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Sekretärs des Bankrats sowie von zwei Ersatzmännern des Bankpräsidiums;

4. die Wahl von Lokalkommissionen;

5. FN10 die Wahl der Generaldirektoren und des übrigen Direktionskaders, der Zweigstellenverwalter, des Stellvertreters des Chefs der Kontrollstelle und der Revisoren;

6. das Antragsrecht für die Wahl des Chefs der Kontrollstelle;

7. der Erlass des Geschäftsreglements FN3 unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat;

8. die Genehmigung von Spezialreglementen;

9. FN10 die Errichtung und Aufhebung von Zweigstellen;

10. FN10 die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrats;

11. FN10 der Entscheid über die dem Bankrat gemäss Geschäftsreglement FN3 vorbehaltenen Gegenstände.

Bankpräsidium
§ 15. Das Bankpräsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten des Bankrats.

Dem Bankpräsidium steht zu:

1. die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung;

2. die Antragstellung für alle in die Zuständigkeit des Bankrats fallenden Geschäfte;

3. die Überwachung des Vollzugs der Bankratsbeschlüsse;

4. der Erlass von Spezialreglementen;

5. die Ernennung der Zeichnungsberechtigten und übrigen Vorgesetzten, die nicht vom Bankrat gewählt werden;

6. die Erledigung von unaufschiebbaren Geschäften, die in die Zuständigkeit des Bankrats fallen, wobei in solchen Fällen nachträglich die Genehmigung des Bankrats einzuholen ist;

7. der Entscheid über die dem Bankpräsidium gemäss Geschäftsreglement FN3 vorbehaltenen Gegenstände.

Generaldirektion
§ 16. Der Generaldirektion obliegt die Geschäftsführung der Bank. Sie vollzieht die Beschlüsse des Bankrats und des Bankpräsidiums, stellt Antrag für die in die Kompetenz des Bankpräsidiums fallenden Geschäfte und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz oder Geschäftsreglement FN3 andern Organen übertragen sind.

Im Bankrat und im Bankpräsidium haben die Generaldirektoren beratende Stimme.

Über die Organisation der Generaldirektion und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder wird ein Spezialreglement erlassen.

Kontrollstelle
§ 17. Als Revisionsorgan amtet eine sachkundige, von der Bankleitung unabhängige Kontrollstelle.

Die Kontrollstelle prüft die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Geschäftsreglements FN3. Im übrigen richten sich ihre Befugnisse und Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen FN6.

Vertretung
§ 18. Die Bank wird durch die Mitglieder des Bankpräsidiums, die Generaldirektoren und die übrigen Zeichnungsberechtigten vertreten.

Schweigepflicht
§ 19. Die Mitglieder der Bankorgane und der Lokalkommissionen, die Angestellten der Bank sowie die Mitglieder der kantonsrätlichen Kommission für die Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichts sind zu strenger Verschwiegenheit über die Geschäfte der Bank verpflichtet.

Spekulationsverbot
§ 20. Den Mitgliedern des Bankpräsidiums, den Generaldirektoren, dem Chef der Kontrollstelle und den Angestellten der Bank sind Spekulationsgeschäfte untersagt.

Weitere Bestimmungen
§ 21. Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Geschäftsreglement FN3.

Sechster Abschnitt: Zweigstellen

Zweigstellen
§ 22. Die Bank betreibt im Kanton Zweigstellen.

Den Zweigstellen können Lokalkommissionen beigegeben werden.

Für die Mitglieder dieser Kommissionen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen von § 13.

Geschäftskreis und Organisation der Zweigstellen richten sich nach dem entsprechenden Spezialreglement.

Siebenter Abschnitt: Haftung

Haftung
§ 23. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank richtet sich nach Art. 55 Abs. 2 ZGB FN4 und nach dem Obligationenrecht FN5.

Die Mitglieder des Bankrats, des Bankpräsidiums und der Lokalkommissionen sowie der Chef der Kontrollstelle haften der Bank und dem Staat für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen, und zwar gegen Mitglieder des Bankrats und des Bankpräsidiums sowie gegen den Chef der Kontrollstelle vom Kantonsrat, gegen Mitglieder der Lokalkommissionen vom Bankrat.

Die Mitglieder der Generaldirektion sowie sämtliche Angestellten der Bank haften dieser für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung richtet sich nach Art. 321 e OR FN5, soweit nicht die Anstellungsbedingungen, Reglemente oder Dienstordnungen etwas anderes bestimmen. Ansprüche aus dieser Haftung sind von der Bank bei den Zivilgerichten geltend zu machen.

Achter Abschnitt: Gewinnverteilung

Reingewinn
§ 24. FN10 Aus dem Reingewinn wird zunächst das Dotationskapital verzinst und anschliessend auf dem Partizipationskapital eine Dividende bis zur Höhe der durchschnittlichen Verzinsung des Dotationskapitals entrichtet. Soweit der Rest nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, sind davon 50% dem Reservefonds und 50% dem Kanton sowie den Partizipanten im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung zuzuweisen.

Vom Gewinnanteil des Kantons entfallen vier Fünftel auf die Staatskasse und ein Fünftel auf den kantonalen gemeinnützigen Hilfsfonds.

Sofern es die Ertragslage der Bank erlaubt, kann die nach Abs. 1 ermittelte Dividende der Partizipanten unter Berücksichtigung von Ausgabepreis und Marktwert der Partizipationsscheine um maximal die Hälfte erhöht werden.

Reservefonds
§ 25. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten. Er ist unverzinslich.

Ist der Reservefonds beansprucht worden, so ist er aus dem Reingewinn der folgenden Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen, bevor Zuweisungen an den Kanton und an die Partizipanten erfolgen. FN10

Kantonaler Hilfsfonds
§ 26. Der kantonale gemeinnützige Hilfsfonds ist zur Linderung von Notständen bestimmt, die durch Elementarereignisse, Epidemien, wirtschaftliche Krisen und ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.

Der Regierungsrat verfügt über den Fonds.

Übersteigt der Hilfsfonds den Betrag von zehn Millionen Franken, fällt der Mehrbetrag an die Staatskasse. FN10

Neunter Abschnitt: Personalvorsorge

Personalvorsorge
§ 27. Für die vollamtlichen Mitglieder der Organe und die Angestellten der Bank bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen, bei deren Verwaltung die Versicherten mitwirken.

Die Pensionskasse der Bank ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank. FN10

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts
§ 28. Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 wird wie folgt geändert: . . . FN7

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird wie folgt ge-

ändert: . . . FN8

Inkrafttreten
§ 29. Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung am 1. Januar 1979 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967 aufgehoben.

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FN1 OS 46, 849 und GS VII, 435.
FN2 161.
FN3 951.11.
FN4 SR 210.
FN5 SR 220.
FN6 SR 952.0.
FN7 Text siehe OS 46, 855.
FN8 Text siehe OS 50, 643.
FN9 Eingefügt durch G vom 4. Juni 1989 (OS 50, 641).
FN10 Fassung gemäss G vom 4. Juni 1989 (OS 50, 641).