Verordnung
über die ordentlichen technischen und übrigen
Anforderungen an Bauten, Anlagen, Ausstattungen
und Ausrüstungen
(Besondere Bauverordnung I)

(vom 6. Mai 1981) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 359 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 FN2 und auf § 17 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 FN5, FN16

beschliesst:

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Geltung
§ 1. Trifft diese Verordnung keine besondern Regelungen hinsichtlich der konstruktiven, technischen und hygienischen Beschaffenheit von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen, bleiben die einschlägigen Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) unmittelbar anwendbar.
Vorbehalten bleiben die Besondere Bauverordnung II FN3 sowie die Vorschriften über den Brandschutz und die Ausführung von Bauarbeiten.

Fachgerechtheit
§ 2. Als fachgerecht gilt, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und an-erkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung mitberücksichtigt.

Richtlinien und Normalien
§ 3. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen, die als Verordnungsbestimmungen befolgt oder als Richtlinien und Normalien im Sinne von § 360 PBG beachtet werden müssen, werden im Anhang zur Verordnung aufgeführt.
Als Verordnungsbestimmungen gelten jene, die für verbindlich, als Richtlinien und Normalien jene, die für beachtlich erklärt werden.
Weiterverweisungen in Richtlinien, Normalien und Empfehlungen werden von einer Verbindlich- oder Beachtlicherklärung nur erfasst, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
Abweichungen von beachtlich erklärten Richtlinien und Normalien werden im baurechtlichen Entscheid kurz begründet; sieht der Anhang eine Orientierungspflicht vor, wird der bezeichneten Amtsstelle eine Kopie der Bewilligung zugestellt.

Private Kontrolle
A. Geltungsbereich und Grundsatz
§ 4. Im Anhang zur Verordnung werden Bereiche bezeichnet, die primär der privaten Kontrolle unterstehen.
Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie bestätigen unterschriftlich zuhanden der Baubehörde auf den Plänen und in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann. Wird in einem Fachbereich eines Bauvorhabens die private Kontrolle durchgeführt, müssen sowohl das Projekt als auch die Ausführung in diesem Fachbereich von der privaten Kontrolle erfasst werden. FN27
Wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 220 PBG beansprucht oder wird aus wichtigen Gründen von beachtlich erklärten Richtlinien, Normalien und Empfehlungen im Sinne von § 360 Abs. 3 PBG abgewichen, ist die Baubehörde auf dem Plan oder im Bericht ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen.
Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige Baubehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet.

B. Erteilung der Befugnis
I. Voraussetzungen
§ 5. Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen; bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eignungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.
Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird ohne weitere Abklärung jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch ein abgeschlossenes Studium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder durch eine andere ausreichende Fachausbildung nachweisen können.
Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Aufnahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt, wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis entzogen. FN33

II. Verfahren
§ 6. Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird und in die jedermann bei der örtlichen Baubehörde Einblick nehmen kann.
Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf Antrag einer Kommission, der auch Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören. Die Baudirektion bestellt die Kommission.
Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.

III. Anerkennung bestehender Register
§ 7. Berufsregister mit mindestens kantonaler Bedeutung können ganz oder beschränkt in die Liste aufgenommen werden, sofern sie in sinngemässer Anwendung von § 5 Gewähr für die fachtechnische Eignung der eingetragenen Personen bieten.
Wird ein Register in die Liste aufgenommen, steht die Befugnis zur privaten Kontrolle im angegebenen Umfang allen jeweils registrierten Personen zu; vorbehalten bleibt der Entzug der Befugnis im Sinne von § 5 Abs. 1.

II. Teil: Hygiene

1. Abschnitt: Anforderungen FN18

Beleuchtung und Belüftung
§ 8. Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind insbesondere zulässig, wenn
a) hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;
b) die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden Mindestflächen verrichtet wird:
100 m2 bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,
50 m2 in allen anderen Fällen;
c) ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgängerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z. B. Theater) sinnwidrig wäre.

Ausrüstungen
A. Wohnungen
I. Allgemein
§ 9. Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohnküchen sind zulässig.
Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.

II. Gemeinschaftsunterkünfte
§ 10. Gemeinschaftsunterkünfte müssen neben Schlafräumen mit einer der Belegung angemessenen Fläche in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a) Kochgelegenheiten mit Wasseranschluss, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird;
b) nach Geschlechtern getrennte Waschgelegenheiten und Abortanlagen;
c) Aufenthaltsräume.
Bei besonderen Verhältnissen können Erleichterungen gestattet werden.

B. Arbeitsräume
§ 11. Arbeitsräume oder bauliche Einheiten von solchen müssen in hinreichender Zahl, Grösse und Art enthalten:
a) künstliche Belüftungen oder Klimaanlagen, sofern sonst polizeiwidrige hygienische oder klimatische Bedingungen oder unzumutbare Geruchsbildungen entstünden;
b) Abortanlagen;
c) zweckmässige Waschgelegenheiten mit fliessendem kaltem und warmem Wasser und überdies Duschen, sofern die Arbeit mit grosser Hitze verbunden ist oder starke Beschmutzung oder Verunreinigung mit schädlichen oder übelriechenden Stoffen mit sich bringt.

C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
§ 12. Für Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäude, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Grossläden und Sportanlagen, sind für das Publikum nach Geschlechtern getrennte Abortanlagen in hinreichender Zahl, Grösse und Art bereitzustellen.

2. Abschnitt: Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume FN18

Grundsatz
§ 12 a. FN18 Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten dürfen erst bezogen werden, nachdem die Gemeinde-behörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. Das Bauwerk muss genügend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen müssen benützbar sein.

III. Teil: Abschirmung vor äussern und innern Einflüssen

1. Abschnitt: Lärm

Einbezug des Umweltschutzrechts
§ 13. FN24 Der Schutz gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz FN8 und seinen Ausführungsbestimmungen.

Vollzug der Schallschutzmassnahmen
§ 13 a. FN23 Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden durch die Gemeindebehörde im baurechtlichen Verfahren vollzogen.

Empfindlichkeitsstufen und weitere Zuständigkeiten
§ 14. FN24 Solange die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch nicht zugeordnet worden sind, werden sie, wenn es im Einzelfall erforderlich ist, durch die Gemeindebehörde bestimmt.
Erfordern Bau-, Ausbau- oder Sanierungsprojekte für National- und Staatsstrassen oder für Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist, die Bestimmung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall, wird diese von der Baudirektion vorgenommen. Der Regierungsrat kann die Befugnis, allenfalls unter Genehmigungsvorbehalten oder anderen sichernden Bedingungen, Gemeinden übertragen.
Sind für den Vollzug der Lärmschutzverordnung FN9 weitere für Grundeigentümer oder andere Betroffene verbindliche Anordnungen erforderlich, werden sie, soweit der Vollzug im kommunalen Zuständigkeitsbereich liegt, von der Gemeindebehörde, im übrigen von der zuständigen Direktion des Regierungsrates getroffen.
Der Regierungsrat kann im Projektgenehmigungsverfahren anstelle der Baudirektion beschliessen.

2. Abschnitt: Wärmedämmung

Grundsatz
§ 15. Bauten und Anlagen sind so zu projektieren und auszuführen, dass sie hinsichtlich Energieverbrauch möglichst haushälterisch genutzt werden können.
. . . FN17

Wärmedämmvorschriften im besonderen
A. Allgemein
§ 16. FN27 Die Wärmedämmvorschriften gelten
a) für Bauten und Anlagen, die beheizte Räume mit einer Raumlufttemperatur von mehr als 10 °C in der kalten Jahreszeit enthalten,
b) allgemein für Ausrüstungen zur Bereitstellung und zur Verteilung von Wärme und Brauchwarmwasser,
c) für gewerbliche und industrielle Kühlräume von mehr als 5 m FN3 Nutzvolumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden.
Von den Anforderungen an die Wärmedämmung befreit sind nach ihrer Nutzweise selten benutzte Bauten, kurzfristige Provisorien und dergleichen.

B. Wärmedämmung von Ausrüstungen
§ 17. FN18 Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, Umformer, Wassererwärmer und Brauchwarmwasserleitungen sowie Heizwasserverteilleitungen in unbeheizten Räumen sind wärmegedämmt auszuführen.
Es dürfen nur Speicher sowie Gaswärmeerzeuger für Heizung und Brauchwarmwasser eingebaut werden, welche vom Bund zugelassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, regelt die Direktion der öffentlichen Bauten die Zulassung.

C. Abweichungen
§ 18. FN19 Andere Vorkehren sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Wärmehaushaltberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

3. FN18 Abschnitt: Luftreinhaltung

Einbezug des Umweltschutzrechts
§ 19. FN18 Der Schutz gegen Luftverunreinigungen bei der Anwendung von § 226 PBG richtet sich nach dem Umweltschutzgesetz FN8 und seinen Ausführungsbestimmungen.

IV. Teil: Abschrankungen

Grundsatz
§ 20. FN19 Zugängliche überhöhte Stellen, wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen, Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, sind so zu sichern, dass keine Absturzgefahr, insbesondere für Kinder, besteht.

V. Teil: Technische Ausrüstungen

1. FN19 Abschnitt: Feuerungsanlagen und Wassererwärmung

Begriffe
§ 21. FN19 Feuerungen sind alle Anlagen, mit denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe zur Wärme- bzw. Krafterzeugung oder Abfallbeseitigung verbrannt werden; als solche gelten auch stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gleichen Zwecken dienen.
Grossfeuerungsanlagen sind Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 350 kW. FN31

Betriebskontrolle
§ 22. FN19 Feuerungen werden kurz nach ihrer Inbetriebnahme und hierauf regelmässig kontrolliert.
Für die Durchführung der Feuerungskontrolle ist die eidgenössische Berufsprüfung als Feuerungskontrolleur erforderlich. Die Baudirektion kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren. FN33
Die Feuerungen werden überdies vom Kaminfeger bei jeder Kaminreinigung auf Russ- und Rauchbildung visuell überprüft. FN34

Technische Anforderungen
1. Wärmeleistungsbedarf
§ 23. FN19 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist der Wärmeleistungsbedarf zu bestimmen.
Die Vorlauftemperatur zu den Heizflächen darf höchstens 60 °C betragen.
Wird ein Wärmeerzeuger ersetzt, ist der Wärmeleistungsbedarf neu festzulegen.
. . . FN25

2. Instrumentierung
§ 24. . . . FN32
Wärmeerzeuger müssen mindestens mit folgenden Instrumenten ausgerüstet sein: FN34
a) Leistung bis 70 kW: - Betriebsstundenzähler für den Brenner
- Rauchgasthermometer
b) Leistung über 70 kW: - Betriebsstundenzähler für jede Stufe des Brenners
- Rauchgasthermometer
- Mengenzähler für die Erfassung des Brennstoffverbrauchs
Für Gaswärmeerzeuger gelten folgende Abweichungen: FN26
a) Leistung bis 70 kW:
Für Wärmeerzeuger mit modulierenden oder zweistufigen Brennern und für solche Geräte, die als einzige Verbraucher am Gasmengenzähler des Versorgungsunternehmens angeschlossen sind, ist ein Betriebsstundenzähler nicht erforderlich.
b) Leistung über 70 kW:
Ein Gasmengenzähler ist nicht erforderlich, wenn am Hauptzähler keine weiteren Verbraucher angeschlossen sind.
c) Bei atmosphärischen Gasbrennern sind Rauchgasthermometer nicht erforderlich.
Vorbehalten bleibt die Instrumentierung aufgrund der Luftreinhaltebestimmungen. FN27

3. Heizungspumpen
§ 24 a. FN33 Heizungspumpen mit mehr als 100 W Anschlussleistung sind so auszuführen, dass sie selbsttätig bedarfsabhängig geregelt und gesteuert werden. Bei definierten Laststufen des Förderbedarfs genügt eine Steuerung.

Cheminéeanlagen
§ 25. FN19 Bei Cheminéeanlagen muss der Rauchgaskanal dicht abschliessbar sein.

Brauchwarmwasser
§ 26. FN19 Die Temperatur des Brauchwarmwassers darf 60 °C nicht übersteigen, ausser wenn höhere Werte aus betrieblichen Gründen unerlässlich sind.
Brauchwassererwärmer müssen Laderegulierungen aufweisen, die gewährleisten, dass die Temperatur gemäss Abs. 1 und tiefere Werte eingestellt und eingehalten werden können.
In Brauchwarmwasserverteilsystemen mit Umwälzpumpe muss die Zirkulation zeitlich beliebig unterbrochen werden können; Begleitheizbänder müssen zeitlich beliebig abschaltbar sein. FN27
§ 27. FN32

Überprüfungsgrundlagen
§ 28. FN19 Als Grundlage für die Überprüfung der Lufthygiene und der energetischen Massnahmen führt die Baudirektion über das ganze Kantonsgebiet einen Gebäudekataster (Emissions- und Wärmeverbrauchskataster).
Die Grundeigentümer haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben abzugeben. Zur Ermittlung des Wärmeverbrauchs können auch die Eintragungen im Hauskontrollheft und die Erfassungen der Energieversorgungsunternehmungen herangezogen werden.

2. Abschnitt: Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen,
Anlagen zur Abwärmenutzung FN27

Grundsatz
A. Anforderungen
§ 29. Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass baurechtlich einwandfreie Verhältnisse herrschen.
Klima- und Belüftungsanlagen müssen mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Luftzufuhr muss für einzelne Räume oder Raumgruppen ausserhalb der Benützungszeit gesondert unterbrochen werden können. Abweichungen sind bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei Abluftanlagen aus innenliegenden Räumen, zulässig. FN18
Der Stromverbrauch von Klima- und Belüftungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von gesamthaft mehr als 5 kW ist separat zu messen. FN26
Die Luftgeschwindigkeiten in Lüftungs- und Klimaanlagen von Bauten sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu wählen. Sie dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und in Kanälen folgende Werte nicht überschreiten:
bis 1 000 m3/h 3 m/s,
bis 2 000 m3/h 4 m/s,
bis 4 000 m3/h 5 m/s,
bis 10 000 m3/h 6 m/s,
über 10 000 m3/h 7 m/s.
Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als 1000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. FN30

B. Kontrolle
§ 30. Für baurechtlich notwendige Klima- und Belüftungsanlagen können periodische Kontrollen angeordnet werden.
. . . FN17

Abwärmenutzung
§ 30 a. FN26 Im Gebäude anfallende Abwärmemengen sind, soweit dies im Einzelfall wirtschaftlich ist, für die Heizung oder Wassererwärmung zu nutzen.
Der Betrieb von Wärmekraftkopplungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die Abwärme fachgerecht und vollständig genutzt werden kann. Ausgenommen sind der Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall sowie Probeläufe von höchstens 30 Stunden pro Jahr. FN30

3. Abschnitt: Beförderungsanlagen

Begriff
§ 31. Als Beförderungsanlagen gelten alle ortsgebundenen Fördereinrichtungen, bei denen ein Fördermittel (Kabine, Fahrstuhl, Plattform, Treppenstufen, Fahrbänder oder ähnliche Einrichtungen) längs einer oder mehreren Führungen bewegt wird.
Ausgenommen sind:
a) Bauaufzüge für den Materialtransport auf Bauplätzen;
b) Schiffshebewerke;
c) Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten;
d) Materialförderanlagen und sonstige Vorrichtungen zur Beschickung von Behältern, Maschinen, Öfen und dergleichen;
e) Stand- und Luftseilbahnen sowie Skilifte;
f) FN33 automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen;
g) FN33 kombinierte Transportsysteme;
h) FN33 Hubarbeitsbühnen;
i) FN33 Hochregallager mit Regalförderzeugen;
j) FN33 Aussen- und Innenbefahreinrichtungen;
k) FN33 heb- und versenkbare Podien für ausschliesslich szenische Verwendung in Bühnenbauten.

Kontrollen
§ 32. FN40 Vor der Erstellung einer Beförderungsanlage ist neben den technischen Unterlagen eine Konformitätserklärung im Sinne der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten bzw. eine Bestätigung beizubringen, dass die Anlage entsprechend den geltenden Normen erstellt wird. Beförderungsanlagen dürfen nach der Neuerstellung, dem Ersatz oder einem Umbau erst in Betrieb genommen werden, nachdem ihre einwandfreie Ausführung und Funktion mit einem Abnahmebericht des Herstellers nachgewiesen und die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften überprüft ist.
Die Anlagen werden je nach Art und Häufigkeit der Nutzung periodisch kontrolliert. Die Baudirektion erlässt dazu Richtlinien. Die Anlageneigentümer haben auf Verlangen zur Mithilfe bei der Kontrolle fachkundige Personen zu stellen.

Anpassung bestehender Anlagen
§ 33. Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, sind diesen anzupassen, soweit die Sicherheit es erfordert; nötigenfalls ist der Betrieb zu untersagen.
Die Anpassungen werden in der Regel aufgrund der Feststellungen bei den periodischen Kontrollen verfügt.

4. Abschnitt: Hauskontrollheft FN18

Eintragungen
§ 33 a. FN18 Die Kontrollen gemäss dieser Verordnung werden im Hauskontrollheft eingetragen, in das die Behörden jederzeit Einblick nehmen können.

VI. Teil: Behinderten- und betagtengerechtes Bauen FN34

Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
§ 34. FN34 Als Bauten und Anlagen, bei denen hinsichtlich Gestaltung und Ausrüstung die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen sind, gelten:
a) öffentliche Bauten und Anlagen im Sinne der Richtplanung;
b) private Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr, wie Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Spitäler, Verkaufsläden, Sportanlagen, Verkehrsbauten und öffentliche Parkierungsanlagen;
c) Bauten und Anlagen, die durch Gemeinde-, Staats- oder Bundesbeiträge unterstützt oder vom Gemeinwesen erstellt werden.

Wohnüberbauungen und Geschäftshäuser
§ 35. FN34 Als Wohnüberbauungen und Geschäftshäuser, bei denen die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind, gelten:
a) Überbauungen mit mehr als 20 Wohnungen;
b) Geschäftshäuser mit mehr als 1000 m2 anrechenbarer Geschossfläche.
Zugang, Erdgeschoss sowie die mit Lift erschlossenen Geschosse solcher Bauten und Anlagen sind, soweit dadurch nicht unverhältnismässige Kosten oder andere erhebliche Nachteile entstehen, so zu projektieren und auszuführen, dass sie für Besuche durch Behinderte und Betagte geeignet sind. Ferner müssen sie so angepasst werden können, dass sie bei Bedarf für Behinderte und Betagte dauernd benützbar sind.

VII. Teil: Besondere Bestimmungen

Küchen
§ 36. Die Mindestfläche von Küchen beträgt in Einzimmerwohnungen 4 m2 und in Mehrzimmerwohnungen 6 m2.
In Wohnungen mit mindestens drei Zimmern und in Einfamilienhäusern müssen die Küchen hinsichtlich Belichtung und Belüftung den Anforderungen für Wohn- und Schlafräume entsprechen.

Räume für Fahrzeuge und stationäre Verbrennungsmotoren
§ 37. Einstellräume für Motorfahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können; nötigenfalls sind künstliche Belüftungen einzurichten.
Die Abgase stationärer Verbrennungsmotoren sind über feste Einrichtungen unmittelbar ins Freie zu führen.

Kehrichtbeseitigung
§ 38. Anlagen für die Kehrichtabfuhr sind so zu situieren und auszuführen, dass Geruchseinwirkungen möglichst vermieden werden und das Abfuhrgut geordnet deponiert wird.
Containerräume im Gebäudeinnern und Kehrichtabwurfschächte sind geeignet zu entlüften.

Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat
§ 39. Die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat müssen pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen; für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden.

Gebäude mit mehr als sechs Geschossen
§ 40. Gebäude, die über oder unter dem Eingangsgeschoss mehr als fünf anrechenbare Geschosse aufweisen, sind je nach der vorgesehenen oder gesetzlich erlaubten Bewerbungsart mit einem auch für Krankentransporte geeigneten und zugänglichen Aufzug auszurüsten. Die lichten Innenmasse im geschlossenen Zustand müssen wenigstens 210x110 cm und die Türbreite mindestens 80 cm betragen.
Weist ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 mehr als neun anrechenbare Geschosse auf, sind diese mit mindestens zwei Aufzügen zu erschliessen.

Gastwirtschaftsräume
§ 41. Gastwirtschaftsräume für die Bewirtung von Gästen, Wirtschaftsküchen und bei Bedarf weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterstehen, sind mit einer künstlichen Belüftung auszurüsten.
Erleichterungen sind in begründeten Fällen zulässig. Es dürfen dadurch keine hygienischen Missstände auftreten.

VIII. Teil: Energierechtliche Bestimmungen FN14

1. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
a) Installationspflicht
§ 42. FN38 Als Wärmebezüger gelten
a) Wohnungen mit eigener Kücheneinrichtung,
b) Betriebe, Büros, Verkaufsläden und dergleichen mit eigenem Stromzähler,
sofern die Mietdauer in der Regel mehr als ein Jahr beträgt. Alterssiedlungen mit einem überwiegenden Anteil an Gemeinschaftsräumen gelten als ein Wärmebezüger.
In installationspflichtigen Gebäuden sind Einrichtungen einzubauen, die es ermöglichen, die Temperatur in jedem beheizten Raum einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels trägen Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30 °C beheizt werden.

b) Befreiung von der Installationspflicht bei bestehenden Bauten
§ 42 a. FN37 Bei bestehenden Gebäuden besteht die Installationspflicht in folgenden Fällen nicht für einzelne Wärmebezüger, sondern nur für Bezügergruppen:
a) bei Luftheizungen;
b) bei Boden- oder Deckenheizungen;
c) wenn ein einzelner Wärmebezüger mehr als 80% der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung seines Verbrauchs zu unverhältnismässigen Kosten führen würde;
d) wenn die installierte Wärmeerzeugerleistung weniger als 30 Watt pro m FN2 Energiebezugsfläche beträgt.
Für Gebäude, die innert fünf Jahren abgebrochen werden oder deren Wärmeverteilung erheblich umgebaut wird, kann die Übergangsfrist bis spätestens Ende 2006 verlängert werden.
Die Baudirektion kann weitere Ausnahmen von der Installationspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

c) FN38 Messgeräte
§ 43. Es dürfen nur Messgeräte (Heizkostenverteiler und Wärmezähler) eingebaut werden, welche vom Bund zugelassen sind. Fehlen solche Bestimmungen, regelt die Direktion der öffentlichen Bauten die Zulassung.

d) Individuelle Abrechnung
§ 44. FN38 Bestehen in zentral beheizten Gebäuden und Gebäudegruppen mit mindestens fünf Wärmebezügern die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen, werden mindestens 60% der Wärmekosten dem einzelnen Bezüger entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch belastet.
Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Abrechnungspflicht bewilligen, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.
Die Wärmekosten umfassen die anrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten gemäss den Bestimmungen über den Mietvertrag im Schweizerischen Obligationenrecht.

2. Klimaanlagen
§ 45. FN38 Anlagen, mit denen die Raumlufttemperatur herabgesetzt oder mit denen ausschliesslich oder zusammen mit der Raumlufttemperatur die Raumluftfeuchtigkeit beeinflusst werden kann, gelten als Klimaanlagen.
Ein Gebäude ist auf eine Klimaanlage angewiesen, wenn die besondere Zweckbestimmung eines Raumes sie erfordert oder wenn übermässige äussere Einwirkungen auf Wohn- oder Arbeitsräume nicht anders abgewendet werden können.
Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass eine Klimaanlage nötig ist. Ausgenommen sind Anlagen, deren
a) Kälteleistung mit erneuerbaren Energien bereitgestellt wird;
b) vorgesehene elektrische Leistung für die Kälteerzeugung gesamthaft weniger als 8 kW oder deren Wärmeleistung für die Befeuchtung weniger als 20 kW pro Gebäude beträgt;
c) spezifische elektrische Leistung für Kälteerzeugung und Luftförderung zusammen fünf Watt pro m2 gekühlter Nutzfläche nicht übersteigt.

3. Beheizte Freiluftbäder
§ 46. FN38 Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m3.
§ 47. FN36

4. Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
§ 47 a. FN37 Der zulässige Energiebedarf für Neubauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizenergiebedarf und dem Energiebedarf für Warmwasser gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion. Die Baudirektion kann für einen vereinfachten Nachweis Standardlösungen festlegen.

5. FN38 Dezentrale Wärmekraftkopplungsanlagen
§ 48. Bewilligungen für Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr können unter Berücksichtigung von Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und betrieblicher Gegebenheiten mit der Auflage zur Erstellung einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden.

6. Grossverbraucher
a) Zumutbare Massnahmen
§ 48 a. FN37 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

b) Vereinbarung von Verbrauchszielen
§ 48 b. FN37 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Für die Dauer der Vereinbarung sind diese Grossverbraucher von der Einhaltung der §§ 29 Abs. 2 bis 4 (ohne die Einbaupflicht für Wärmerückgewinnungseinrichtungen gemäss Abs. 2), 30 a, 45 und 48 sowie des § 10 a und Art. II Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen des Energiegesetzes entbunden. Die Bau-direktion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

7. Nachrüstung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen
§ 48 c. FN37 Die Baudirektion kann bestimmte Arten von bestehenden Lüftungsanlagen, bei denen Grösse, Betriebsdauer oder besondere Verhältnisse die Nachrüstung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen als unverhältnismässig erscheinen lassen, von der Pflicht zur Nachrüstung ausnehmen.

8. FN38 Vollzug und Übergangsbestimmungen
§ 49. Der Vollzug dieser Bestimmungen richtet sich nach §§ 309 ff. PBG. Die Übergangsbestimmungen gemäss §§ 353 ff. PBG sind sinngemäss anwendbar.

IX. Teil: Schlussbestimmungen FN15

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 50. Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
a) Übergangsbestimmungen für Mindestflächen für Küchen gemäss § 303 PBG vom 21. Juni 1978;
b) Verordnung über die Personen- und Warenaufzüge vom 11. Mai 1967;
c) Verordnung über die Feuerungsabgase vom 12. April 1972;
d) Verordnung betreffend Beleuchtungs-, Heiz- und Kocheinrichtungen mit Verwendung von Petroleum-Essenzen und Petroleum unter Druck vom 6. April 1905;
e) Verordnung über den feuerpolizeilichen Schutz im Betrieb von Grossladengeschäften vom 17. März 1930;
f) Verordnung über die Unterbringung von Motorfahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotoren sowie über die Lagerung der für sie bestimmten Treibstoffe (Garagenverordnung) vom 20. März 1969.

Änderung bisherigen Rechts
§ 51. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: . . . FN12
§ 52. Diese Verordnung tritt auf den gleichen Zeitpunkt wie die Besondere Bauverordnung II in Kraft FN13.

Anhang zur Besonderen Bauverordnung I

1. Als Verordnungsbestimmungen gelten FN19
1.1 Wärmedämmung
1.11 FN40 Wärmedämmvorschriften der Baudirektion, Ausgabe 1997.
1.12 FN17 . . .

2. Als Richtlinien und Normalien sind zu beachten FN19
2.0 Hygiene
2.01 Richtlinien der Baudirektion über den Bezug neuerstellter Wohn- und Arbeitsräume, Ausgabe 1986
2.1 FN22 . . .
2.2 Feuerungen
2.21 Empfehlung SIA 384/2, Ausgabe 1982, Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden
2.22 FN31 Richtlinien der Baudirektion über die Abgasverluste von Feuerungsanlagen mit Prozesstemperaturen über 110 °C, Ausgabe 1992
2.23 FN31 Empfehlungen zur Messung der Abgase von Feuerungen für Heizöl oder Gas, Bundesamt für Umweltschutz, Wald und Landschaft, Februar 1992
2.24 FN21 Richtlinien der Baudirektion über den Wärmeleistungsbedarf beim Neueinbau und Ersatz von Wärmeerzeugern, Ausgabe 1987
2.25 FN28 Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. Dezember 1989
2.3 Klima-, Belüftungs- und Beleuchtungsanlagen
2.31 FN40 Richtlinie SWKI 961, Lüftungsanlagen für Fahrzeug-Einstellhallen, Ausgabe 1997, mit folgender Ergänzung:
Fahrzeugeinstellräume, die nichtgewerblichen Zwecken dienen, dürfen nur mit Abwärme, die nicht anderweitig genutzt werden kann, beheizt werden.
2.4 Beförderungsanlagen
2.41 FN40 Norm SIA 106, Ausgabe 1960, Normen für die Einrichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen, für die in Art. 1020 (nur Kleinwarenaufzüge mit Handantrieb), 3743 und 56 (ohne Hebebühnen und Fensterreinigungsanlagen) genannten Anlagen, für Anlagen mit Bewilligungsdatum ab 1. Oktober 1997 nur hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen; für die Unterlagen zu Baugesuchen sowie für Wartung und Unterhalt gilt sinngemäss Norm SIA 370/10, Ausgabe 1979; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.42 FN30 Norm SIA 370/10, Ausgabe 1979, Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern (ohne Ziffer 012); Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.43 FN40 Richtlinien der Baudirektion über Hebebühnen, Ausgabe 1987, für Anlagen mit Bewilligungsdatum ab 1. Oktober 1997 nur hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.44 FN40 Norm SIA 370.121, Ausgabe 1995, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen und Fahrsteigen, für Anlagen mit Bewilligungsdatum ab 1. Oktober 1997 nur hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.45 FN26 Wegleitung SIA 370/101, Ausgabe 1985, für die Anwendung der Norm SIA 370/10 (1979) Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern
2.46 FN29 Norm SIA 370/11, Ausgabe 1990, Aufzüge für die Förderung von Personen und Gütern mit elektrohydraulischem Antrieb; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.47 FN40 Norm SIA 370/20, Ausgabe 1990, Kleingüteraufzüge mit elektromechanischem Antrieb, für Anlagen mit Bewilligungsdatum ab 1. Oktober 1997 nur hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.48 FN39 Empfehlung SIA V 370/23, Ausgabe 1994, Aufzüge für die Förderung von Gütern mit manuellem Beladen und Entladen mit Verbot des Mitfahrens, für Anlagen mit Bewilligungsdatum ab 1. Oktober 1997 nur hinsichtlich der baurechtlichen Anforderungen; Orientierungspflicht (§ 3 Abs. 4): Amt für technische Anlagen und Lufthygiene
2.5 FN34 Behinderten- und betagtengerechtes Bauen
2.51 FN34 Norm SN 521 500, Behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1988
2.52 FN33 Empfehlung Wohnungsbau hindernisfrei anpassbar, Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ausgabe 1992
2.6 FN35 Abfallentsorgung
2.61 FN35 Empfehlung SIA 430, Ausgabe 1993, Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau-, Umbau- und Abbrucharbeiten (Norm SN 509 430)
2.7 FN41 Abwasserentsorgung
2.71 FN41 Empfehlung SIA 431, Ausgabe 1997, Entwässerung von Baustellen (Norm SN 509 431)

3. FN34 Private Kontrolle

Der privaten Kontrolle werden hinsichtlich Projekt und Ausführung unterstellt:
3.1 FN40 (im Fachbereich Schutz vor Lärm)
- die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen äusseren und inneren Lärm (§§ 1314);
3.2 FN40 (im Fachbereich Wärmedämmung)
- die Bestimmungen über die Wärmedämmung von Bauten und Anlagen (§§ 15, 16 lit. a und c, 18 und Anhang Ziffer 1.1);
- die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien (§ 47 a, § 10 a EnG5 und Anhang Ziffer 1.1 Abschnitt II Teil 2, sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels Massnahmen an der Wärmedämmung erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche);
3.3 FN40 (im Fachbereich Heizungsanlagen)
- die Bestimmungen über die Luftreinhaltung (§§ 19, 21 und Anhang Ziffern 2.22, 2.23, 2.25) (ohne Vorhaben, die gemäss Anhang zur Bauverfahrensverordnung4 der Zuständigkeit des Staates unterstehen),
- die Bestimmungen über Feuerungsanlagen und Wassererwärmung (§§ 2326, 30 a und Anhang Ziffern 2.21, 2.24),
- die Bestimmungen über die Wärmedämmung von Aus-rüstungen (§§ 15, 16 lit. b, 1718, Anhang Ziffer 1.1 und ENV7 Anhang 1),
- die Bestimmungen über die Installationspflicht von Messgeräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs (§ 42, § 43, § 9 EnG5, Art. 4 ENB6 sowie Art. 8 ENV7),
- die Bestimmungen über ortsfeste Elektroheizungen (Art. 5 ENB6 und Art. 9 ENV7),
- die Bestimmungen über Warmluftvorhänge und ähnliche Anlagen bei Gebäudeöffnungen (Art. 6 ENB6 und Art. 11 ENV7),
- die Bestimmungen über beheizte Freiluftbäder und Heizungen im Freien (§ 46, § 12 Abs. 2 EnG5, Art. 6 ENB6, Art. 10 und 13 ENV7),
- die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien (§ 47 a, § 10 a EnG5 und Anhang Ziffer 1.1 Abschnitt II Teil 2, sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels heizungstechnischen Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche);
3.4.1 FN40 (im Fachbereich Klima- und Belüftungsanlagen)
- die Bestimmungen über Klima- und Belüftungsanlagen (§§ 2930, 37 und 48 c sowie Anhang Ziffer 2.3),
- die Bestimmungen über den Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien (§ 47 a, § 10 a EnG5 und Anhang Ziffer 1.1 Abschnitt II Teil 2, sofern die Zielerreichung ausschliesslich mittels lüftungstechnischen Massnahmen erfolgt; sind zur Zielerreichung auch andere Massnahmen erforderlich, gilt die Bestätigung nur in Kombination mit der Bestätigung der entsprechenden Fachbereiche);
3.4.2 FN34 (im Fachbereich Beleuchtungsanlagen)
- die Bestimmungen über Beleuchtungsanlagen (§ 29 Abs. 1, Art. 6 ENB6 sowie Art. 12 ENV7);
3.5 FN40 (im Fachbereich Beförderungsanlagen)
- die Bestimmungen über Beförderungsanlagen (§§ 31, 32 Abs. 1 und Anhang Ziffer 2.4), die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)10 sowie die Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV)11.

__________
FN1 OS 48, 184.
FN2 700.1.
FN3 700.22.
FN4 700.6.
FN5 730.1.
FN6 SR 730.0.
FN7 SR 730.01.
FN8 SR 814.01.
FN9 SR 814.41.
FN10 819.1.
FN11 819.11.
FN12 Text siehe OS 48, 193 und 194.
FN13 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
FN14 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). Bisherige §§ 4244 werden §§ 5052.
FN15 Eingefügt durch RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557). Bisher VIII. Teil, §§ 4244.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 6. November 1985 (OS 49, 553). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 557).
FN17 Aufgehoben durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN18 Eingefügt durch RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN19 Fassung gemäss RRB vom 16. April 1986 (OS 49, 590). In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 596).
FN20 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1986 (OS 50, 80).
FN21 Fassung gemäss RRB vom 24. Juni 1987 (OS 50, 168).
FN22 Aufgehoben durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN23 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN24 Fassung gemäss RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 352). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN25 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN26 Eingefügt durch RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN27 Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 1989 (OS 50, 633).
FN28 Eingefügt durch RRB vom 8. August 1990 (OS 51, 208). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN29 Eingefügt durch RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991.
FN30 Fassung gemäss RRB vom 7. November 1990 (OS 51, 285). In Kraft seit 1. April 1991.
FN31 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 78). In Kraft seit 1. Juli 1992.
FN32 Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN33 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN34 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 646). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN35 Eingefügt durch RRB vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 307). In Kraft seit 1. Januar 1996.
FN36 Aufgehoben durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
FN37 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
FN38 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120).
FN39 Eingefügt durch RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997.
FN40 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 1997 (OS 54, 120). In Kraft seit 1. Oktober 1997.
FN41 Eingefügt durch RRB vom 2. Juli 1997 (OS 54, 132). In Kraft seit 1. August 1997.