Verordnung
über das baurechtliche Verfahren
(Bauverfahrensverordnung)

(vom 19. April 1978) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Bewilligungspflicht (§ 309 PBG) FN2

Befreiung
A. Tatbestände
§ 1. Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:
a) FN11 Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten;
b) Baubaracken für die Bedürfnisse einer bestimmten Baustelle und für die Dauer der Bauausführung;
c) FN11 Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die überdies weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten;
d) Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen;
e) nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb;
f) nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schneefänge üblicher Konstruktion;
g) Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstückfläche belegen.
h) FN10 Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 m überschreiten.

B. Tragweite
§ 2. Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die materiellen Bauvorschriften, namentlich hinsichtlich der Gestaltung, einzuhalten. FN11

II. Verfahrensarten (§§ 309 ff. und § 325 PBG)

Ordentliches Verfahren
§ 3. Das ordentliche Verfahren findet für alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben Anwendung, die nicht dem vereinfachten oder dem Anzeigeverfahren unterstehen.

Vereinfachtes Verfahren
§ 4. Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung für Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung, sofern offensichtlich keine zu Rekurs und Beschwerde berechtigten Dritten berührt werden oder sofern der Kreis der Anfechtungsberechtigten eindeutig feststeht und deren schriftliches Einverständnis zum Bauvorhaben vorliegt. FN11
Dem vereinfachten Verfahren unterstehen namentlich:
a) Vordächer;
b) die Anordnung von Balkonen, Nischen, Rück- und Vorsprüngen, die keine gesetzlichen Mindestabstände verletzen;
c) die Verschiebung von Balkonen, Nischen, Rück- und Vorsprüngen bei bestehenden Gebäuden, sofern keine gesetzlichen Mindestabstände verletzt werden;
d) Dachkamine;
e) Aussenantennen;
f) Einrichtung und Umbau von Heizungen für das bediente Gebäude;
g) offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder;
h) FN15 Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie mit einer Fläche von höchstens 35 m2 (inklusive Rahmen), ausgenommen in Kernzonen.
Wer das vereinfachte Verfahren beansprucht, hat die Voraussetzungen dafür glaubhaft zu machen; das Einverständnis offensichtlich anfechtungsberechtigter Dritter ist jedoch schriftlich nachzuweisen bzw. es ist darzulegen, weshalb weitere Dritte nicht als anfechtungsberechtigt erachtet werden.

B. Tragweite
§ 5. Im vereinfachten Verfahren entfällt im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Pflicht zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens.

Anzeigeverfahren
A. Anwendungsbereich
§ 6. Das Anzeigeverfahren findet Anwendung für Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung und für unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern dadurch offensichtlich keine zu Rekurs und Beschwerde berechtigte Dritte berührt werden oder das schriftliche Einverständnis aller Anfechtungsberechtigten vorliegt, keine Nebenbestimmungen notwendig sind, keine Ausnahmebewilligung von kantonalen oder kommunalen Bauvorschriften erteilt werden muss und keine Bewilligung, Genehmigung oder sonstige Beurteilung einer staatlichen Instanz erforderlich ist. FN11
Dem Anzeigeverfahren unterstehen namentlich:
a) im Rahmen unbedeutender Änderungen im Innern bestehender Gebäude:
- das Verschieben, Einziehen und Beseitigen einzelner Wände und Mauern;
- die Veränderung einzelner Wandöffnungen, insbesondere von Türen;
- die Änderung der Zweckbestimmung einzelner Räume innerhalb der zulässigen Nutzweise;
b) im Rahmen unbedeutender Änderungen der äusseren Erscheinungsform bestehender Gebäude:
- die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
c) im Rahmen von Änderungen vor oder in der Bauausführung stehender bewilligter Projekte:
- das Verschieben, Einziehen und Weglassen einzelner Wände und Mauern;
- die Veränderung einzelner Wand- und Maueröffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern;
- örtlich beschränkte, unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus;
- Verschiebung von Balkonen, Nischen, Rück- und Vorsprüngen, die keine gesetzlichen Mindestabstände verletzen;
- Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der dafür zulässigen Nutzweise;
d) die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG;
e) Einfriedigungen und Mauern von nicht mehr als 1,5 m Höhe ab gewachsenem Boden, die keinen Abstandsvorschriften gegenüber Strassen unterliegen.
Wer das Anzeigeverfahren beansprucht, hat die Voraussetzungen dafür glaubhaft zu machen.

B. Inhalt der Anzeige
§ 7. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur Aussteckung entfällt.

C. Vorprüfung und Anzeigebestätigung
§ 8. Die örtliche Baubehörde prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit vor und ordnet innert der Frist gemäss § 313 PBG nötigenfalls deren Ergänzung an.
Sind die Unterlagen vollständig, bestätigt sie dem Gesuchsteller unverzüglich ihren Eingang; die öffentliche Bekanntgabe des Bauvorhabens entfällt.
Ist ausschliesslich eine staatliche Instanz zum Entscheid über das Baugesuch zuständig, so überweist die örtliche Baubehörde die Unterlagen unter schriftlicher Mitteilung an den Gesuchsteller unverzüglich dieser Instanz; diese verfährt alsdann nach Absatz 1 und 2.
Ist neben der baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde eine Bewilligung, Genehmigung oder sonstige Beurteilung einer staatlichen Instanz erforderlich, verweist die örtliche Baubehörde das Gesuch, wenn im übrigen die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren erfüllt sind, in das vereinfachte Verfahren.10

D. Baufreigabe
§ 9. Erlässt die zuständige Baubehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde, oder spricht sie innert der nämlichen Frist keine formelle Bauverweigerung aus, so darf das angezeigte Vorhaben ausgeführt werden, sofern ihm keine anderen öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Das genaue Datum, an welchem die Frist endet, ist dem Anzeigesteller mit der Eingangsbestätigung bekanntzugeben.

Verfahrenswahl

§ 10. Im Zweifelsfalle sowie auf Begehren des Gesuchstellers hat die zuständige Baubehörde das formstrengere Verfahren zu wählen; die entsprechende Entscheidung ist dem Gesuchsteller und, soweit hiefür eine Rechtspflicht besteht, Dritten schriftlich mitzuteilen.

III. Baugesuch

Gesuchsunterlagen
A. Pläne
I. Art und Inhalt
§ 11. Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne einzureichen:
a) Kopie des Grundbuchplans, ergänzt durch amtliche Höhenkurven von nicht mehr als einem Meter Äquidistanz, auf welcher die Stellung der projektierten Bauten und Anlagen zu den Grundstückgrenzen sowie zu den benachbarten Bauten und Anlagen dargestellt ist.
Wo keine amtlichen Pläne bestehen oder die verlangten Höhenkurven fehlen, kann ein von einem ausgewiesenen Geometer- oder Ingenieurbüro erstellter Plan verwendet werden;
b) Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen Schnitte im Massstab 1 : 100 mit auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen:
- die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen;
- die Art der Baukonstruktion;
- die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen;
- die Dachaufbauten und Dacheinschnitte;
- die Treppen- und Gangbreiten;
- die Rauminhalte, die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Raumhöhen;
- die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume;
- die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilationsanlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurechtlich von Bedeutung sind;
c) Fassadenzeichnungen im Massstab 1 : 100 mit Angaben des gewachsenen und gestalteten Bodens, allfälliger Niveaulinien sowie der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten;
d) Umgebungsplan mit Angaben über die Gestaltung und Nutzweise des Umschwunges, soweit diese nicht aus einem anderen Plan genau ersichtlich sind.
Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

II. Gestaltung
§ 12. In der Kopie des Grundbuchplans sind bleibende Bauten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende Teile gelb darzustellen.
Grundrisse, Schnitte und Fassadenzeichnungen von Neubauten sind schwarz darzustellen, sofern kein Abbruch vorausgeht, bei welchem Teile der bisherigen Bauten und Anlagen bestehen bleiben. Andernfalls sind bleibende Bauteile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb anzulegen.
An- und Aufbauten bei bestehenden Bauten sowie äusserlich sichtbare Umbauten sind in den Fassadenzeichnungen in leichtem Rot anzulegen oder mit dieser Farbe zu umranden; abzubrechende Bauteile sind mit leicht gelber Farbe darzustellen.
Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht werden.

B. Weitere Unterlagen
§ 13. Dem Baugesuch sind Grundbuchauszüge über die von der Baueingabe erfassten Grundstücke und Grundstückteile beizulegen, im Anzeigeverfahren jedoch nur auf Begehren der Baubehörde.
Je nach der Art des Bauvorhabens sind ferner erforderlich:
a) Berechnungen über die Nutzungsziffern oder die sonst zulässige Ausnützung;
b) Angaben über die äusseren Materialien und Farben;
c) Begründung für allfällige Ausnahmegesuche;
d) nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen;
e) schriftlicher Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn der Gesuchsteller nicht alleinverfügungsberechtigter Grundeigentümer ist.

C. Nachbringung von Unterlagen
§ 14. Unterlagen, die bei der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegt werden können, sind, soweit nicht für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens erforderlich, in einem späteren, von der zuständigen Baubehörde zu bestimmenden Zeitpunkt nachzubringen.

Formvorschriften
§ 15. Das Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen sind wenigstens dreifach einzureichen, zu datieren und vom Bauherrn oder seinem Vertreter sowie vom Projektverfasser zu unterzeichnen.

IV. Besondere Zuständigkeitsordnung

Abweichungen von der Grundordnung
§ 16. Abweichungen von der Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde im baurechtlichen Verfahren (§ 318 PBG) werden in einem Anhang festgelegt, welcher Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Tragweite
§ 17. Die Zuständigkeit der örtlichen Baubehörde kann dadurch eingeschränkt werden, dass deren Entscheid einem vorgängigen Meldeverfahren oder der Genehmigung durch eine staatliche Instanz im Einzelfalle unterworfen wird, wenn
a) weder das Planungs- und Baugesetz selbst die Genehmigung einer kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch eine bestimmte staatliche Instanz vorsieht noch der Anhang gemäss § 16 eine solche allgemein vorbehält
b) und überdies weder das Gesetz noch der Anhang eine unmittelbare Zuständigkeit des Staates zum baurechtlichen Entscheid festlegt.

Meldeverfahren
§ 18. Gilt nach dem Anhang gemäss § 16 das Meldeverfahren, hat die örtliche Baubehörde das Bauvorhaben unter schriftlicher Mitteilung an den Gesuchsteller der im Anhang bezeichneten staatlichen Instanz zu melden; die Gesuchsunterlagen sind beizulegen, wenn sie der betreffenden Instanz nicht schon vom Gesuchsteller eingereicht worden sind.
Mit der Meldung sind allenfalls von der örtlichen Baubehörde beabsichtigte Nebenbestimmungen zu ihrer Bewilligung bekanntzugeben.
Die im Anhang gemäss § 16 bezeichnete Direktion des Regierungsrates entscheidet innert längstens 30 Tagen, wenn sie das Bauvorhaben ihrer Genehmigung unterstellen will; die örtliche Baubehörde erteilt in diesem Falle die baurechtliche Bewilligung unter Vorbehalt der Genehmigung.
Die örtliche Baubehörde behandelt das Gesuch dagegen abschliessend, wenn die staatliche Instanz, an welche die Meldung zu richten ist, ihr den Verzicht auf eine kantonale Genehmigung mitteilt, jedenfalls aber nach 30 Tagen seit der Meldung.

Bewilligungen im Rahmen von Projektgenehmigungen
§ 18 a. FN9 Die Genehmigung von Projekten für Bau oder Veränderung von Verkehrsanlagen und Gewässern sowie für land- und forstwirtschaftliche Meliorationen kann die baurechtliche Bewilligung einschliessen. Dies gilt auch für die mit dem Projekt verbundenen notwendigen Anpassungsarbeiten an privatem Grundeigentum.

V. Verschiedene Bestimmungen

Meldungen an die örtliche Baubehörde
§ 19. Wird ein Baugesuch bei einer andern als der örtlichen Baubehörde eingereicht, hat die betreffende Instanz dieser den Eingang zu melden und den Gesuchsteller zu verhalten, das Gesuch auch bei der örtlichen Baubehörde einzureichen.

Gültigkeit der Baubewilligung
§ 20. Als baurechtliche Bewilligungen im Sinne von § 322 PBG gelten nach dem Planungs- und Baugesetz notwendige Bewilligungen und Genehmigungen von solchen, welche Voraussetzung für den Baubeginn sind.
Der unbenützte Ablauf der Frist für behördliche Entscheidungen im Anzeige- und im Meldeverfahren ist der Erteilung einer Bewilligung oder Genehmigung gleichgestellt.

Genehmigung baurechtlicher Bewilligungen
A. Allgemein
§ 21. Die Genehmigung einer baurechtlichen Bewilligung kann vor deren Rechtskraft erteilt werden.

B. Betriebe mit Schwertransporten
§ 22. Wird bei Betrieben für Schwertransporte (§ 227 PBG) durch die Standortgemeinde die Genehmigung der Baudirektion vorbehalten, so hat dies in der baurechtlichen Bewilligung zu geschehen.
Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen baurechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion, hat sie dies bei der Standortgemeinde innert der Frist nach § 315 PBG schriftlich zu verlangen.

Vorentscheide
§ 23. Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunterlagen (§ 313 PBG) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG) gelten auch für Vorentscheidgesuche.

Meldepflicht des Bauherrn
§ 24. Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG gelten die Erstellung des Schnurgerüstes, die Ansetzung der Fundamente sowie die Fertigstellung des Erdgeschossbodens, der obersten Geschossdecke und der rohen Dachkonstruktion.
Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischenstände anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Baukontrolle
§ 25. Die Ergebnisse baubehördlicher Prüfungen sind schriftlich festzuhalten.

VI. Inkraftsetzung

Inkraftsetzung
§ 26. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN3.

Anhang zur Bauverfahrensverordnung

1. Unmittelbare Zuständigkeit des Staates
SachbereichZuständige
Direktion
1.1 FN5Bewilligung von Bauten und Anlagen an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen sowie an Routen für Ausnahmetransporte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) bezüglich ihrer Überein-stimmung mit den Vorschriften über die

- Bau- und Niveaulinien

- planungsrechtliche Baureife, soweit Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und Bau- und Niveaulinien) fehlen oder in Änderung stehen;

- Abstände von Strassen;

- Verkehrssicherheit und Sicherheit des Strassenkörpers allgemein.

Vorbehalten bleibt das Meldeverfahren für Mauern und Einfriedungen

Baudirektion

1.2.1 FN18

Bewilligungen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie von Grossfeuerungsanlagen, stationären Verbrennungsmotoren, Feststoffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Luftreinhaltung und die fachgerechte Ausführung von Feuerungs-anlagen mit Ausnahme der Feuerpolizei.

Baudirektion
ausgenommen Städte Zürich und
Winterthur)

1.2.2 FN18
Bewilligungen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Lärmschutz.
Volkswirt-
schaftsdirektion
(ausgenommen
Städte Zürich
und
Winterthur)

1.3 FN17
1.4. FN13Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung

a) ausserhalb des Waldes

b) im Wald

Baudirektion
Volks-
wirtschafts-
direktion
1.5 FN14

2.

Mittelbare Zuständigkeit des Staates

2.1 FN6

Genehmigungsverfahren
(§ 17 Bauverfahrensverordnung)

Vorerst keine über das Planungs- und Baugesetz hinausgehenden Anordnungen (vgl. §§ 227 Abs. 2 und 285 PGB).


2.2

Meldeverfahren (§ 18 Bauverfahrensver-ordnung)

Sachbereich

Meldestelle

Zuständige
Direktion

2.21

Bewilligungspflichtige Vor-haben an geschützten oder inventarisierten Ortsbild- oder Denkmalschutzobjekten von kantonaler oder regio-naler Bedeutung.

Kantonale

Denkmalpflege


Baudirektion

2.22 FN5

Mauern und Einfriedungen an Staatsstrassen sowie an Routen für Ausnahmetrans-porte (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) und an deren Verzweigungen mit untergeordneten Strassen bis zu einer Tiefe von 60 m.

Kreisingenieur
des kantonalen
Tiefbauamtes

Baudirektion

2.23 FN8

2.24 FN12

2.25 FN16

Heizanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
von mehr als
5 Megawatt
(in den Städten Zürich
und Winterthur)

Amt für
technische
Anlagen
und
Lufthygiene

Baudirektion

2.26 FN8

2.27 FN7

Bewilligungspflichtige Vor-haben in lärmbelasteten Ge-bieten gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV.

Kreis-
ingeneieur
des
kantonalen
Tiefbauamtes

Baudirektion


Sachbereich

Meldestelle

Zuständige
Direktion

2.28 FN7

Bestimmungen von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall und baurechtliche Bewilligungen im lärmschutzrele-vanten Bereich von bestehenden oder geplanten National- und Staatsstrassen sowie in der Umgebung von bestehenden oder geplanten Anlagen, bei denen eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig ist.

Die Städte Zürich und Winterthur orientieren die Baudirektion spätestens gleichzeitig mit der Zustellung der Baubewilligung an den Bauherrn über einzelfallweise Bestimmungen von Empfindlichkeitsstufen und baurechtliche Bewilligungen im lärmschutzrelevanten Bereich von Nationalstrassen und Strassen mit überkommunaler Bedeutung. Die Baudirektion kann für die Städte Zürich und Winterthur die Melde-pflicht in der Umgebung von Anlagen, bei denen eine Bun-desbehörde für den Vollzug zuständig ist, durch eine Orientierungspflicht in einem geeigneten Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens erset-zen.

Die Baudirektion kann die Bereiche für die Melde- und Orientierungspflicht planlich abgrenzen.


Kreis-
ingenieur
des
kantonalen
Tiefbauamtes

Baudirektion

3. Vorbehalt

Vorbehalten bleiben besondere staatliche Zuständigkei-ten, mit denen die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen mit ihren Aus-stattungen und Ausrüstungen aufgrund eidgenössischer Vorschriften oder Konkordate, wie der Gesetzgebung über das Arbeitsrecht, die Lebensmit-telpolizei und die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte, überprüft wird. FN4

__________
FN1 OS 46, 808 und GS V, 119.
FN2 700.1.
FN3 In Kraft seit 1. Juli 1978.
FN4 Fassung gemäss Besonderer Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (OS 48, 184). In Kraft seit 1. Januar 1982.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 1982 (OS 48, 473). In Kraft seit 1. August 1982.
FN6 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 1984 (OS 49, 212). In Kraft seit 1. Januar 1985.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 24. Februar 1988 (OS 50, 353). In Kraft seit 1. Mai 1988.
FN8 Aufgehoben durch RRB vom 5. September 1990 (OS 51, 219). In Kraft seit 1. Oktober 1990.
FN9 Eingefügt durch RRB vom 5. September 1990 (OS 51, 219). In Kraft seit 1. Oktober 1990.
FN10 Eingefügt durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 33).
FN11 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 33).
FN12 Aufgehoben durch RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 73).
FN13 Fassung gemäss RRB vom 4. März 1992 (OS 52, 73).
FN14 Aufgehoben durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 650). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN15 Eingefügt durch RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 650). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 23. Februar 1994 (OS 52, 650). In Kraft seit 1. Juli 1994.
FN17 Aufgehoben durch RRB vom 16. Juli 1997 (OS 54, 155). In Kraft seit 1. Oktober 1997.
FN18 Fassung gemäss RRB vom 16. Juli 1997 (OS 54, 155). In Kraft seit 1. Oktober 1997.