Gesetz
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen
(vom 26. Februar 1899) FN1

Erster Abschnitt: Konstituierung des Regierungsrates und seiner Direktionen

§ 1. Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich jeweilen nach seiner Gesamterneuerung auf Einladung des ältesten Mitgliedes. Er wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten auf eine einjährige Amtsdauer, welche je mit dem 30. April des folgenden Jahres zu Ende geht; im vierten Jahr der Wahlperiode wird die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten durch diejenige der Gesamtbehörde begrenzt.

§ 2. Der Regierungsrat verteilt die Geschäfte zur Vorbereitung oder Erledigung auf folgende Direktionen:

1. Direktion des Innern
2. Direktion der Justiz
3. Direktion der Polizei
4. Direktion des Militärs
5. Direktion der Finanzen
6. Direktion der Volkswirtschaft
7. Direktion des Gesundheitswesens
8. Direktion der Fürsorge
9. Direktion des Erziehungswesens
10. Direktion der öffentlichen Bauten
Dem Regierungsrat steht die Befugnis zu, sowohl einzelne Geschäftszweige von dem Geschäftskreis einer Direktion abzutrennen und einer anderen Direktion zuzuweisen als auch zu bestimmen, welcher Direktion allfällige neue Geschäftszweige zu übertragen seien. FN3

§ 3. Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor, welchem ein Stellvertreter beigegeben wird. Sind beide verhindert, so bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Stellvertreter.

§ 4. Die Bestellung der Direktoren und ihrer Stellvertreter wird vom Regierungsrat beim Beginn seiner Amtstätigkeit und in der Regel für die ganze Dauer derselben vorgenommen.

Treten während der Amtsdauer Veränderungen im Personalbestand des Regierungsrates ein, so beschliesst derselbe, ob eine Neubestellung der Direktionen stattzufinden habe oder ob neu eingetretene Mitglieder in die Stellung ihrer Vorgänger einrücken sollen.

Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.

§ 5. Den Direktionen des Regierungsrates sind nach Massgabe der besonderen Gesetzesvorschriften ständige Kommissionen beigegeben, welchen die Aufsicht über die unter der Oberaufsicht des Regierungsrates stehenden kantonalen Anstalten oder die Begutachtung oder Erledigung von Verwaltungsgeschäften übertragen wird. Kommissionen mit begutachtender Kompetenz kann der Regierungsrat von sich aus bestellen.

Pflichten und Befugnisse dieser Kommissionen werden auf dem Verordnungsweg festgestellt.

In diesen Kommissionen ist der Vorsteher der betreffenden Direktion von Amtes wegen Vorsitzender, der Sekretär der Direktion oder der betreffenden Abteilung deren Aktuar. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat auf Antrag der betreffenden Direktion gewählt, soweit nicht für die eine oder andere Kommission in anderen Gesetzen abweichende Bestimmungen getroffen sind.

Die Mitglieder dieser Kommissionen erhalten die nämliche Entschädigung wie die Mitglieder der kantonsrätlichen Kommissionen. FN2

§ 6. Das Sekretariat beim Regierungsrat wird von einem durch diese Behörde gewählten Staatsschreiber besorgt.

Der Staatsschreiber ist der Vorstand der Staatskanzlei und als solcher dem Präsidenten des Regierungsrates unterstellt.

§ 7. Dem Staatsarchiv steht ein vom Regierungsrat gewählter Staatsarchivar vor. Der Regierungsrat kann demselben einen Gehilfen beigeben, der ihn in Verhinderungsfällen auch zu vertreten hat. Die Obliegenheiten des Staatsarchivars und seines Gehilfen werden vom Regierungsrat durch Reglement FN21 bestimmt.

§ 8. Das Sekretariat bei den Direktionen und den ihnen beigegebenen Kommissionen wird durch die erforderliche Zahl von Direktionssekretären besorgt.

Die Sekretäre werden auf Vorschlag des betreffenden Direktionsvorstandes durch den Regierungsrat gewählt.

Der Regierungsrat bestimmt, für welche Geschäftszweige besondere Protokolle geführt werden sollen.

§ 9. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei der Staatskanzlei und den Direktionen wird die nötige Zahl von Kanzlisten angestellt. Die Anstellung erfolgt in der Regel auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren durch den Regierungsrat.

Die Vorstände der Direktionen sind jedoch ermächtigt, innerhalb der durch den Voranschlag eingeräumten Kredite Kanzlisten auf kürzere Zeit oder vorübergehende Aushilfe einzustellen.

Die Kanzlisten einer Direktion können auch zu Arbeiten auf anderen Direktionen verwendet werden.

§ 10. Die Aufsicht über die Direktionskanzleien steht den Direktionssekretären zu; die Oberaufsicht üben die Direktionsvorstände aus.

§ 11. Für die Bedienung des Regierungsrates, seiner Direktionen und Kommissionen wird die erforderliche Zahl von Weibeln angestellt, welche der Regierungsrat wählt.

Für die Besorgung der kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsgebäude bestellt der Regierungsrat die nötigen Hauswarte.

Zweiter Abschnitt: Pflichten und Befugnisse des Regierungsrates und seiner Direktionen

A. Gesamt-Regierungsrat

§ 12. Dem Präsidenten steht die Leitung der Geschäfte des Regierungsrates zu. Er kann in minder wichtigen, jedoch dringlichen Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen. Solche Verfügungen sind in der nächsten Sitzung der Genehmigung der Gesamtbehörde zu unterbreiten.

§ 13. Der endgültige Entscheid über alle Angelegenheiten, deren Besorgung dem Regierungsrat zukommt, geht von der Gesamtbehörde aus. FN31

Der Regierungsrat bestimmt die Angelegenheiten, deren Erledigung er den Direktionen oder Amtsstellen überträgt. Er legt fest, ob die Amtsstellen im eigenen oder im Namen der Direktion entscheiden. FN31

Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzanstände unter den Direktionen.

§ 14. Die Vorbehandlung der Geschäfte steht in der Regel den Direktionen zu. Der Regierungsrat ist jedoch ausnahmsweise befugt, hiefür besondere Kommissionen aus seiner Mitte zu bestellen, in welche auch Personen, die der Behörde nicht angehören, gewählt werden können; in solchen Fällen ist aber vor definitiver Beschlussfassung derjenigen Direktion, in deren Geschäftskreis der Gegenstand fallen würde, Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben.

Dem Regierungsrat nicht angehörende Mitglieder solcher Kommissionen werden wie die Mitglieder der kantonsrätlichen Kommissionen entschädigt. FN2

§ 15. Der Regierungsrat kann bei Behandlung von Gegenständen, für welche besondere Fachkenntnis erforderlich ist, Sachverständige zu seinen Sitzungen berufen.

§ 16. Der Regierungsrat trifft die zur Vollziehung seiner Beschlüsse nötigen Anordnungen entweder von sich aus oder durch seine Direktionen.

§ 17. Die Mitglieder des Regierungsrates leiten und überwachen als Direktionsvorstände die gesamte in ihren Geschäftskreis fallende Verwaltung. Zu diesem Behuf stehen ihnen zu jeder Zeit die Protokolle und Akten des Regierungsrates, der Direktionen und der ihnen unterstellten Behörden offen.

Die Direktionsvorstände sind berechtigt, nach Massgabe der ihnen erteilten Kredite Gutachten von Sachverständigen oder von anderen Direktionen einzuziehen, sich von kantonalen und auswärtigen Behörden - letzteres unter Vorbehalt der Einschränkungen der Bundesgesetzgebung - Bericht erstatten zu lassen und die notwendigen Massregeln selbst anzuordnen oder deren Anordnung dem Regierungsrat zu beantragen.

Den Direktionsvorständen obliegt ferner die Ausarbeitung von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen innerhalb ihres Geschäftskreises und die Berichterstattung an den Regierungsrat über den Gang der Verwaltung in ihrem Geschäftskreis.

§ 18. FN29 Der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei führen eine integrierte Planung der Verwaltungstätigkeit für die Umsetzung ihrer Aufgabenerfüllung.

Die Planung dient:

a) der strategischen Zielfestlegung und Steuerung auf Regierungs- und Direktionsstufe
b) der operativen Zielfestlegung und Steuerung auf Direktions- und Betriebsstufe.
Die beiden Planungsstufen sind aufeinander abzustimmen.

Die Planung umfasst Ziele, Leistungsmenge und -qualität sowie die damit verbundenen Kosten, Stellen und Organisationsstrukturen.

§ 18 a. FN28 Die Direktionen und die Staatskanzlei können interne Revisionsstellen errichten.

Die internen Revisionsstellen prüfen die Verwaltungstätigkeit zuhanden der Direktionen und der Staatskanzlei nach den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit und der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.

Die internen Revisionsstellen dürfen nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.

Ihre Berichte sind der Finanzkontrolle für die eigene Revisionstätigkeit zugänglich.

§ 19. Der Regierungsrat hat seinen Geschäftsbericht bis Ende Mai dem Kantonsrat vorzulegen.

B. Die einzelnen Direktionen

Direktion des Innern

§ 20. Die Direktion des Innern übt die Aufsicht über das Gemeindewesen aus; ferner sind ihr das Kirchenwesen, das Gebäudeversicherungswesen einschliesslich der Feuerpolizei und das Statistische Amt unterstellt.

Der Direktion des Innern steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Änderungen im Bestand der Gemeinden; Änderung und Bereinigung der Gemeinde- und Bezirksgrenzen;
2. Anordnung von Wahlen und Abstimmungen, Prüfung und Anerkennung von Wahlergebnissen; Anstände bei Wahlen und Abstimmungen;
3. Bürgerrechtsverhältnisse;
4. Kultusangelegenheiten;
5. Streitigkeiten in Gemeinde- und Korporationsangelegenheiten;
6. Gebäudeversicherungswesen und Feuerpolizei gemäss den betreffenden Gesetzen und Verordnungen.

§ 21. Der Direktion des Innern steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Anordnung von Bezirkswahlen;
2. Oberaufsicht über die Bezirksratskanzleien, die Gemeinde- und Korporationsverwaltungen;
3. Zivilstandswesen (einschliesslich Namensänderungen und Erklärung der Ehemündigkeit);
4. Aufsicht über das Statistische Amt;
5. Gebäudeversicherungswesen und Feuerpolizei nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen.

Direktion der Justiz

§ 22. Der Direktion der Justiz steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Gegenstände aus dem Gebiet der Strafrechtspflege, soweit die Verwaltungsbehörden zuständig sind, insbesondere:
Auslieferung von Verbrechern;
Entscheid über streitige Ordnungsstrafen;
Behandlung von Begnadigungsgesuchen;
Entscheid über Vollziehung auswärtiger Strafurteile gegen Kantonseinwohner;
2. Massnahmen staatsrechtlicher Natur im Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem Ausland;
3. Handhabung des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten FN10;
4. Oberaufsicht über die Bezirksgefängnisse und über die Straf- und Arbeitserziehungsanstalten.

§ 23. Der Direktion der Justiz steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:
a) Vormundschafts- sowie Eltern- und Kindesrecht (ausgenommen Erklärung der Ehemündigkeit),
b) Handels- und Güterrechtsregister;
2. Entscheid über Rekurse gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und Aufsicht über die Staatsanwaltschaft;
3. Anordnung des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, bedingte Entlassung, Schutzaufsicht;
4. Oberaufsicht über die Handhabung der Bussenkompetenz durch die Verwaltungsstellen;
5. Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und über die Straf- und Arbeitserziehungsanstalten;
6. Vollzug des Gesetzes über die Bezirkshauptorte FN22.

Direktion der Polizei

§ 24. Der Direktion der Polizei steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Ausweisung von Ausländern;
2. Entscheid über streitige Anordnungen von Schutzmassregeln gegen den Betrieb sicherheitsgefährdender Gewerbe;
3. Entscheid über streitige polizeiliche Anordnungen betreffend Mass und Gewicht, Hausierwesen usw.

§ 24 a. Der Direktion der Polizei steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Massnahmen in bezug auf die Kantonspolizei und deren Angehörige nach Massgabe der betreffenden Gesetzgebung;
2. Handhabung der Kriminalpolizei;
3. Handhabung der Fremdenpolizei und des Flüchtlingswesens;
4. Handhabung der Sicherheitspolizei;
5. Handhabung der Verkehrspolizei; Erteilung und Entzug von Hausier- und Marktpatenten; Massregeln gegen das Lotteriewesen; Vollzug des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden FN19;
6. Handhabung der Sittenpolizei;
7. Auswanderungswesen;
8. Aufsicht über die Bezeichnung der Hunde.

Direktion des Militärs

§ 25. Der Direktion des Militärs steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Aufbietung von Truppen in der Stärke von mehr als einer Kompanie zum kantonalen Dienst;
2. Ernennung und Entlassung von Offizieren gemäss der Bundesgesetzgebung;
3. Staatsbeiträge an Militärvereine.

§ 25 a. Der Direktion des Militärs steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Vollziehung der militärischen Anordnungen der Bundesbehörden;
2. Dienstaufgebot und Unterbringung kleinerer Truppenabteilungen im kantonalen Dienst bis zur Stärke einer Kompanie;
3. Ernennungen für Militärstellen, soweit sie nach der Gesetzgebung der Direktion zustehen;
4. Überwachung der gesamten Militärverwaltung und der Kontrollführung; Beaufsichtigung der Verrichtungen der Kreiskommandanten, des Kriegskommissariates, der Zeughausdirektion, der Kasernenverwaltung;
5. Kontrolle der Tätigkeit der freiwilligen Militärvereine und Ausrichtung der Staatsbeiträge an die Schiessvereine;
6. Überwachung des Militärpflichtersatzwesens nach Massgabe der betreffenden Gesetzgebung; Erledigung der diesfälligen Rekurse;
7. Durchführung und Überwachung des Zivilschutzes;
8. Durchführung von Jugend und Sport.

Direktion der Finanzen

§ 26. Der Direktion der Finanzen steht ausser den im Finanzhaushaltsgesetz geregelten Bereichen die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Rekurs- und Beschwerdeentscheide in Steuerstreitigkeiten nach den massgebenden Gesetzen und andere Steuersachen;
2. Kauf und Verkauf von Liegenschaften; Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, wenn der Zins einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag FN8 übersteigt;
3. Salz- und Bergregal, inbegriffen Schürfbewilligungen und Bergwerkskonzessionen;
4. Fischerei- und Jagdsachen nach den massgebenden Gesetzen;
5. Rekurse über Erteilung und Entzug von Wirtschaftspatenten und von Patenten für den Kleinverkauf geistiger Getränke sowie über die Festsetzung der Taxen.

§ 27. Der Direktion der Finanzen steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Aufsicht über das Salz- und das Bergregal;
2. Entscheidungen in Steuersachen nach den massgebenden Gesetzen;
3. Aufsicht über den Gebührenbezug der Notariate;
4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen bis zu einem vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag FN8;
5. Erteilung und Entzug von Wirtschaftspatenten und von Patenten für den Kleinverkauf geistiger Getränke sowie Festsetzung der Taxen;
6. Verwaltung des Fischerei- und Jagdregals, Aufsicht über Fischerei und Jagd.

Direktion der Volkswirtschaft

§ 28. Der Direktion der Volkswirtschaft sind die Gebiete der Landwirtschaft, des Gewerbes, Handels und Verkehrs unterstellt.

Ihr steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu: FN27

a) in eigener Kompetenz:
1. Genehmigung der Statuten über Bodenverbesserungen und Bestimmung der Staatsbeiträge;
2. Flurstreitigkeiten;
3. wichtigere Massnahmen betreffend das Katasterwesen und bezüglich Staatsbeiträge;
4. Massnahmen betreffend Feststellung beziehungsweise Erhaltung der Kantonsgrenze und betreffend die Kantonskarte;
5. Wahl der amtlichen Tierärzte und ihrer Adjunkte;
6. Wahl der kantonalen Forstbeamten;
7. Arbeitnehmerschutz, Ladenschluss und Ruhetage.

b) in Verbindung mit dem Verkehrsrat:
1. Erweiterung des Verbundgebietes auf andere Kantone;
2. Rahmenkredit an den Verkehrsverbund für eine Fahrplanperiode von mindestens zwei Jahren;
3. Grundsätze der Tarifordnung und der mittel- und langfristigen Entwicklung des Angebots;
4. Festsetzung des Kostenverteilschlüssels unter den Gemeinden;
5. Erlass einer Verordnung über die Grundsätze der Rechnungsführung der Transportunternehmungen;
6. Bau und Betrieb von Parkierungsanlagen, die den Benützern des öffentlichen Verkehrs vorbehalten sind, zusammen mit der Direktion der öffentlichen Bauten.

§ 29. Der Direktion der Volkswirtschaft steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Führung der landwirtschaftlichen und Aufsicht über die übrigen Berufsschulen;
2. Aufsicht über das Flur- und Katasterwesen;
3. Aufsicht über den Vollzug des Viehversicherungsgesetzes FN15 und Ausrichtung der Beiträge an Viehverluste;
4. Landwirtschaftliches Prämierungswesen;
5. Massnahmen gegen Schädlinge der Landwirtschaft;
6. Schutzmassregeln gegen Viehseuchen;
7. Aufsicht über den Viehverkehr und Erteilung der Viehhandelspatente;
8. Oberaufsicht über die Tierärzte;
9. Aufsicht über die Forstpolizei;
10. Vollzug des Gesetzes über den Verkehr mit Wertpapieren FN16 und Aufsicht über das Börsenkommissariat;
11. Vollzug des Arbeitsgesetzes FN17.

Direktion des Gesundheitswesens

§ 30. Der Direktion des Gesundheitswesens steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Streitigkeiten über den Vollzug des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN11 sowie der zugehörigen Verordnungen;
2. wichtigere Massnahmen zum Schutze gegen gesundheitsschädliche Einflüsse;
3. Oberaufsicht über die Krankenhäuser.

§ 31. Der Direktion des Gesundheitswesens steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Aufsicht über die amtlichen Ärzte;
2. Zulassung zu den medizinischen und pharmazeutischen Berufen und Hilfsberufen;
3. Aufsicht über die Apotheken, Drogerien und den Verkehr mit Heilmitteln und Giften;
4. Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten;
5. Vollzug des Gesetzes über das Gesundheitswesen FN11 sowie der zugehörigen Verordnungen;
6. Führung des kantonalen Laboratoriums;
7. Führung der kantonalen Krankenhäuser und Aufsicht über die privaten Krankenhäuser.

Direktion der Fürsorge

§ 32. Der Direktion der Fürsorge steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. FN26 Staatsbeiträge für Altersheime und Invalideneinrichtungen sowie Heime gemäss Sozialhilfegesetz FN14;
2. FN26 Rekurse im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe;
3. Verteilung des Alkoholzehntels.

§ 32 a. Der Direktion der Fürsorge steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. FN26 Vollzug der staatlichen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe;
2. Vollzug des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger FN18;
3. Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung FN12;
4. Vollzug des Kinderzulagengesetzes FN13, soweit nicht die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist.

Direktion des Erziehungswesens

§ 33. Der Direktion des Erziehungswesens steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

a) in Verbindung mit dem Erziehungsrat:
1. Wahl beziehungsweise Bestätigung der Vorstände (Rektoren und Direktoren) und Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten und Festsetzung der Besoldungen;
2. Erteilung von Personalzulagen und Gratifikationen an Professoren und Dozenten der Hochschule;
3. Trennung und Vereinigung von Schulgemeinden und Sekundarschulkreisen FN20;
4. Errichtung neuer Lehrstellen und neuer Schulklassen an den höheren Unterrichtsanstalten;
5. Gewährung von Ruhegehalten;

b) in eigener Kompetenz:
6.
7. Verabreichung der Staatsbeiträge für das Schulwesen an die Gemeinden;
8. Bestellung der Aufsichtskommissionen.

§ 34. Der Direktion des Erziehungswesens steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

a) in Verbindung mit dem Erziehungsrat:


b) in eigener Kompetenz:
Direktion der öffentlichen Bauten

§ 35. Der Direktion der öffentlichen Bauten steht die Antragstellung und Berichterstattung insbesondere für folgende Geschäfte zu:

1. Neubau und Einteilung von Strassen;
2. Anordnung von Wasserbauten, Wuhrungen usw. mit Ausgaben über einem vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag und Einholung der bezüglichen Bundessubventionen;
3. Verabreichung von Staatsbeiträgen an Strassen-, Wasserbauten usw.;
4. Bewilligung zur Errichtung von Fähren und Stegen über die öffentlichen Gewässer;
5. Streitigkeiten betreffend Strassen- und Wasserbauten;
6. Streitigkeiten über die Pflicht des Unterhalts von öffentlichen Strassen und Wegen, von Brücken, Wuhrungen und Dämmen;
7. Erteilung von Wasserrechtskonzessionen;
8. Begutachtung der Konzessionsgesuche und der bautechnischen Vorlagen für Normal- und Nebenbahnen FN25;
9. Erteilung von Konzessionen an Strassenbahnen FN25;
10. Oberaufsicht über das Planungs- und Bauwesen und Entscheide über den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes FN9, soweit dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht nichts Besonderes bestimmt;
11. Vorlagen betreffend Neubau von Staatsgebäuden, Beschlüsse betreffend Reparaturen, wenn die Kosten einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag übersteigen;
12. Genehmigung von Verträgen, welche einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag übersteigen;
13. Beschlüsse betreffend Führung von Prozessen oder Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag übersteigt.

§ 36. Der Direktion der öffentlichen Bauten steht die Erledigung in folgenden Geschäften zu:

1. Genehmigung von Verträgen, wenn es sich um eine Ausgabe bis zu einem vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag handelt;
2. Verfügungen betreffend Führung von Prozessen oder Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt;
3. Anordnung des dem Staat obliegenden Unterhaltes von Strassen und der damit verbundenen Brücken, Mauern und Dolen; Ankauf der nötigen Kiesgruben;
4. Anordnung von Wasserbauten (Flusskorrektionen, Wuhrungen usw.), wenn damit eine Ausgabe bis zu einem vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag verbunden ist;
5. Oberaufsicht über die öffentlichen Gewässer und die Wasserwerkanlagen;
6. Bewilligung von Landanlagen und anderen Bauten im See- und Flussgebiet;
7. Oberaufsicht über den öffentlichen Grund, die öffentlichen Haaben, Landungsstege usw.;
8. Oberaufsicht über das Strassenwesen und über Leitungen jeder Art im öffentlichen Grunde;
9. Oberaufsicht über die Innehaltung der Konzessionsbestimmungen seitens der Strassenbahnen (mit Ausschluss der Fahrplan- und Tarifangelegenheiten);
10. Beaufsichtigung der Staatsgebäude und des mit denselben zusammenhängenden Grundeigentums;
11. Anordnung von Reparaturen an den Staatsgebäuden, wenn die Kosten einen vom Kantonsrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigen;
12. Anschaffung und Unterhalt des Mobiliars der Staats- und Bezirksverwaltung;
13. In ihre Zuständigkeit fallende Anordnungen des Planungs- und Bauwesens sowie Aufsicht über solche Verrichtungen durch die Gemeindebehörden.

Dritter Abschnitt: Geschäftsordnung für den Regierungsrat und seine Direktionen

§ 37. Über die beim Regierungsrat und den Direktionen eingegangenen Geschäfte sind fortlaufende Verzeichnisse zu führen mit Angabe des Datums ihres Eingangs und der Art ihrer Erledigung. Diese Geschäftsverzeichnisse stehen den Mitgliedern jederzeit zur Einsicht offen.

§ 38. Der Präsident legt die beim Regierungsrat eingehenden Geschäfte entweder in nächster Sitzung der Behörde vor oder überweist sie sofort einer Direktion zur Berichterstattung, Antragstellung oder Erledigung.

Er wacht über den rechtzeitigen Wiedereingang der zur Berichterstattung oder Antragstellung überwiesenen Geschäfte.

Die Anträge der Direktionen sind in Beschlussesform vorzulegen.

§ 39. Der Präsident versammelt die Behörde von sich aus, so oft die Geschäfte dies erfordern oder auf Begehren von wenigstens drei Mitgliedern. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Abhaltungsgründe haben sie dem Präsidenten sofort mitzuteilen und für eine länger als fünf Tage dauernde Abwesenheit von der Behörde Urlaub einzuholen.

§ 40. Zur Gültigkeit der Verhandlungen und Wahlen ist die Mitwirkung der Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Wenn durch Krankheit, Ausstandsgründe oder anderweitige unabwendbare Verhinderung die Zahl der anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit nicht erreicht, so können in einem solchen Falle ausnahmsweise drei Mitglieder über einen Gegenstand gültig verhandeln, sofern sie die Erledigung desselben einstimmig für dringlich erklären.

§ 41. Die anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe über die gestellten Anträge verpflichtet.

§ 42. Sitzt die Behörde in ungerader Zahl, so ist zum Entscheid die absolute Stimmenmehrheit erforderlich, und es steht dem Präsidenten das Stimmrecht nur bei gleichgeteilten Stimmen zu.

Sitzt die Behörde in gerader Zahl, so nimmt der Präsident gleich den übrigen Mitgliedern an der Abstimmung teil, und es gilt bei gleichgeteilten Stimmen derjenige Antrag als angenommen, für welchen der Präsident gestimmt hat.

§ 43. FN31 Werden Anordnungen von Direktionen oder von Kommissionen, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet werden, mit Rekurs angefochten, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das der betreffenden Direktion oder Kommission vorsteht, bei der Entscheidung in Ausstand.

Bei Entscheidungen über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen, über die Bestellung der Direktionen und über Zuständigkeitsfragen unter den Direktionen findet ein Ausstand nicht statt.

Im übrigen gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN5.

§ 44. Der Präsident bringt in der Sitzung die Geschäfte in der ihm geeignet scheinenden Reihenfolge zur Behandlung; die Mitglieder sind indessen berechtigt, zur Tagesordnung Abänderungsanträge zu stellen und darüber nötigenfalls den Entscheid der Behörde zu veranlassen.

Von wichtigen Geschäften ist den Mitgliedern rechtzeitig Kenntnis zu geben.

§ 45. Über einen in Behandlung liegenden Gegenstand wird vorerst der Vorstand der zuständigen Direktion in Anfrage gesetzt; hernach findet freies Wortbegehren und freie Antragstellung statt.

§ 46. Der Präsident legt die Fragestellung über die gefallenen Anträge vor; wird dieselbe beanstandet, so entscheidet die Behörde. Über allfällige Ordnungsanträge muss zuerst abgestimmt werden.

§ 47. Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe am Protokoll vormerken zu lassen.

§ 48. Die Protokolle des Regierungsrates, seiner Direktionen und Kommissionen sollen eine genaue Bezeichnung aller eingegangenen Geschäfte und die hierüber erlassenen Beschlüsse und Verfügungen enthalten.

§ 49. Die Mitglieder dieser Behörden haben das Recht, zu verlangen, dass ein Beschluss vor der Protokollierung oder Ausfertigung einer nochmaligen Durchsicht mit Bezug auf die Redaktion unterworfen werde.

§ 50. Das Protokoll ist der Behörde in der Regel je in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 51. Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekannt gemacht werden, ferner Schreiben an übergeordnete und gleichgestellte Behörden sowie Verträge sind vom Präsidenten beziehungsweise Direktor und Sekretär zu unterzeichnen.

Unteren Behörden und Privaten ist die Erledigung eines Geschäftes durch Protokollauszug zur Kenntnis zu bringen. Die Protokollauszüge werden nur vom Sekretär unterzeichnet.

§ 52. Über die Art der Aufbewahrung und über die Aushingabe von Akten erledigter Geschäfte wird der Regierungsrat die geeigneten Vorschriften erlassen.

Vierter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen betreffend die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung

§ 53. Die Stellen der einzelnen Beamten und Angestellten werden durch das vorliegende Gesetz und die danach zu erlassende Verordnung FN6 sowie durch die einschlägigen Spezialgesetze bestimmt. Der Kantonsrat ist befugt, nach Massgabe des Bedürfnisses durch besonderen Beschluss weitere Stellen zu errichten.

§ 54. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf alle Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung Anwendung, soweit nicht Spezialgesetze abweichende Bestimmungen enthalten.

§ 55. Die Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates werden durch den Kantonsrat FN4, die Besoldungen der übrigen Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung durch eine Verordnung des Regierungsrates, welche der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt FN6, festgestellt.

§ 56. Die vom Regierungsrat vorzunehmenden Wahlen erfolgen auf den unverbindlichen Vorschlag der betreffenden Direktion.

Der Regierungsrat kann die ihm aufgrund dieses Gesetzes oder von Spezialgesetzen obliegenden Befugnisse als Wahl- oder Aufsichtsbehörde für Beamte, Offiziere des Polizeikorps und Lehrkräfte den Direktionen und der Staatskanzlei mit der Befugnis zur Weiterdelegation an nachgeordnete Stellen übertragen. Die Delegation ist nicht zulässig für die den Direktionen und der Staatskanzlei direkt unterstellten Chefbeamten. FN28

§ 57. Die Beamten und Angestellten der kantonalen Verwaltung dürfen ohne Bewilligung des Regierungsrates weder eine andere besoldete oder zeitraubende Stelle bekleiden noch einen Nebenberuf betreiben.

§ 58. FN30

§ 59.

§ 60.

§ 61. Wird ein Beamter oder Angestellter zufolge angehobener Strafuntersuchung in seinen Verrichtungen eingestellt, so trägt er die Kosten der nötig gewordenen Stellvertretung; ebenso ein Beamter, der auf Grund des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen FN7 vorläufig suspendiert worden ist, sofern eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt.

§ 62. Amts- oder Dienstpflichtverletzung aus Absicht oder Fahrlässigkeit berechtigt den Regierungsrat zur vorzeitigen Entlassung der betreffenden Beamten oder Angestellten.

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Vollziehungsbestimmungen

§ 63. Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1899 in Kraft; die neue Einteilung der Direktionen ist spätestens auf den Beginn der nächsten Amtsdauer des Regierungsrates durchzuführen.

§ 64. Durch das vorliegende Gesetz werden alle früheren, mit demselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: . . . FN24

________
FN1 OS 25, 336 und GS I, 271.
FN2 171.13.
FN3 172.11.
FN4 172.18.
FN5 175.2.
FN6 177.11.
FN7 312.
FN8 612.4.
FN9 700.1.
FN10 781.
FN11 810.1.
FN12 831.3.
FN13 836.1.
FN14 851.1.
FN15 916.20.
FN16 953.1.
FN17 SR 822.11.
FN18 SR 851.1.
FN19 SR 943.1.
FN20 Die Trennung und Vereinigung von Schulgemeinden ist heute Sache der Direktion des Innern in Verbindung mit der Erziehungsdirektion gemäss § 2, 172.11.
FN21 Heute 432.11.
FN22 173.2. Heute aufgehoben (vgl. OS 49, 363).
FN23 Siehe 415.31.
FN24 Text siehe ZG 1, 190.
FN25 Unter Vorbehalt des schweizerischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101).
FN26 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN27 Fassung gemäss Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (OS 50, 393). In Kraft seit 1. Mai 1988 (OS 50, 401).
FN28 Eingefügt durch Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
FN29 Fassung gemäss Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
FN30 Aufgehoben durch Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
FN31 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).