Verordnung
über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren

(vom 14. Oktober 1992) FN1

§ 1. Folgende Übertretungen des kantonalen Rechts können mit Ordnungsbussen bis Fr. 200 bestraft werden:
1.Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 FN3:
Missachten von allgemeinen Verboten gemäss § 225
Fr. 50
2.Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 FN4:
a)Grobe Nachtruhestörung durch Lärm oder Geschrei gemäss § 9 Abs. 1
Fr. 50
b)Grobe öffentliche Verletzung von Sitte und Anstand im Zustand der Betrunkenheit gemäss § 9 Abs. 2

Fr. 50
c)Wegnehmen, Abreissen, Entstellen oder Besudeln von öffentlich angeschlagenen amtlichen Bekanntmachungen oder von mit behördlicher Bewilligung angebrachten Plakaten gemäss § 12



Fr. 80
3.Waffenverordnung vom 28. September 1942 FN5:
Nichtmitführen des Waffentragscheines
(§ 10)

Fr. 20
4.Hundegesetz vom 14. März 1971 FN6:
a)Missachten der Meldepflicht für kontrollpflichtige Hunde (§ 3 Abs. 1)
Fr. 80
b)Nichtanbringen der Hundemarke am Halsband (§ 4 Abs. 1)
Fr. 20
c)Übertragen der Hundemarke (§ 4 Abs. 2 Satz 1)
Fr. 50
d)Nichterneuern der Hundemarke (§ 4 Abs. 2 Satz 2)Fr. 80
e)Nichteinschreiten bei Belästigungen von Personen durch fortwährendes Gebell oder Geheul (§ 8)

Fr. 50
f)Verunreinigen von Gehwegen, Trottoirs, Parkanlagen, fremden Gärten oder von landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetationszeit (§ 8)


Fr. 50
g)Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen und Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und auf Spiel- oder Sportfeldern (§ 9)


Fr. 40
h)Unterlassen des Anleinens in öffentlich zugänglichen Lokalen, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen (§ 10)

Fr. 40
i)Nichtbeaufsichtigen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien (§ 11) Fr. 50
5.Baulärmverordnung vom 27. November 1969 FN7:
Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 07.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1)

Fr. 50
6.Fischereigesetz vom 5. Dezember 1976 FN12:
a)Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5)
Fr. 20
b)Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24)Fr. 20
7. FN19 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 FN13:
a)Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb
(§ 17 Abs. 1)


Fr. 80
b)Unterlassen der Pflicht zur Bekanntgabe der Preise (§ 21)
Fr. 80
8. FN19 Gastgewerbeverordnung vom 16. Juli 1997 FN14:
a)Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Wirt (§ 8 Abs. 1)
Fr. 80
b)Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (§ 8 Abs. 2) Fr. 20
9.Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 1981 FN15:
a)Nichtbefolgen der Vorschriften über das Mindestzutrittsalter durch das Aufsichtspersonal oder den Betriebsinhaber (§ 14 Abs. 2)
Fr. 100
b)Nichtbefolgen der Vorschriften über das Mindestzutrittsalter durch andere Personen (§ 14 Abs. 2)
Fr. 30
10. FN17Verordnung über den Flughafen vom 8. Oktober 1997 FN8:
a)Rauchen in öffentlichen Teilen oder Fluggastbereichen von Flughafengebäuden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1)
Fr. 40
b)Rollschuh-, Rollbrettfahren oder dergleichen in öffentlichen Teilen oder Fluggastbereichen von Flughafengebäuden (§ 4 Abs. 1 Ziffer 3)
Fr. 60
c)Abstellen von Fahrzeugen im übrigen Flughafengelände ausserhalb von öffentlichen Strassen, Parkhäusern und Parkplätzen (§ 13 Abs. 2), soweit keine einzelrichterlichen Verbote anwendbar sind
Fr. 100
11. FN16Zutrittsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet vom 15. Oktober 1997 FN9:
a)Betreten des nichtöffentlichen Flughafengebiets oder einer bestimmten Zone ohne gültigen Ausweis (§ 3 Abs. 1)
Fr. 150
b)Benützen eines Fahrzeugs im nichtöffentlichen Flughafengebiet ohne gültiges Fahrzeugkennzeichen (§ 3 Abs. 2) Fr. 100
c)Benützen eines Fahrzeugs mit nicht gut sichtbar befestigtem Fahrzeug-
kennzeichen im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 3 Abs. 2 und § 23)
Fr. 30
d)Nichtvorweisen des Ausweises beim Zutritt zum oder Aufenthalt im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 9) Fr. 20
e)Nichtmitführen des Ausweises im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 10)
Fr. 40
f)Nichtsichtbares Tragen des Ausweises im nichtöffentlichen Flughafengebiet (§ 10)
Fr. 20
12. FN16Bodenverkehrsordnung für das nichtöffentliche Flughafengebiet vom 15. Oktober 1997 FN10:
a)Benützen eines Fahrzeuges ohne gut sichtbare Firmenkennzeichnung (§ 10)
Fr. 30
b)Nichtbenützen von Fahrstrassen (§ 16 Abs. 1)
Fr. 50
c)Überfahren des Induktionsschlaufenbereichs von Dockleitsystemen oder Belegen solcher Bereiche mit Gegenständen (§ 18 Abs. 4)
Fr. 50
d)Befahren der Verkehrsfläche zwischen einem Fahrzeug mit eingeschalteten Gefahrenlichtern und dem von ihm geführten Luftfahrzeug (§ 30 Abs. 3)
Fr. 100
e)Überschreiten der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
1. um 1 5 km/h Fr. 40
2. um 610 km/h Fr. 100
3. um 1115 km/h Fr. 160
4. um 1620 km/h Fr. 240
5. um mehr als 20 km/h Verzeigung
(§ 32 Abs. 1)
f)Parkieren in Rollzonen, auf Fahrstrassen oder weiss oder rot schraffierten Sperrflächen (§ 34 Abs. 1)
Fr. 100
g)Fahren ohne Abblendlicht bei eingeschalteter Vorfeld- und Pistenbeleuchtung (§ 35 Abs. 1)Fr. 60
h)Befördern von Personen mit dazu nicht zugelassenen Fahrzeugen oder nicht auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen (§ 37)
Fr. 60
i)Überschreiten der höchstzulässigen Zahl mitgeführter Gepäck- oder Frachtwagen (§ 38 Abs. 2)
Fr. 60
k)Rauchen auf Flugbetriebsflächen (§ 45 Abs. 1)
Fr. 100
l)Aufstellen oder Stehenlassen von Geräten oder Gegenständen in Rollzonen oder auf Fahrstrassen (§ 48 Abs. 2)
Fr. 100
13. FN16Frachtordnung für den Flughafen vom 15. Oktober 1997 FN11:
a)Betriebsbehinderndes oder -störendes Abstellen nicht mehr benötigter Arbeitsmittel im Importfrachtbereich oder auf landseitigen Frachtrampen und -vorplätzen (§ 9 Abs. 2 und § 17)
Fr. 50
b)Nichtfreihalten von markierten Fahrwegen, Ausgängen, Fluchtwegen, Zwischenräumen zwischen Lagergestellen oder Brandschutzeinrichtungen (§ 11)
Fr. 50
c)Benützen von Fahrrädern in Frachtgebäuden ohne Bewilligung (§ 12 Abs. 1)
Fr. 50
d)Lenken von motorgetriebenen Fahrzeugen in Frachtgebäuden ohne Ausweis (§ 12 Abs. 2)
Fr. 80
e)Überschreiten der höchstzulässigen Zahl angehängter Gepäck- oder Frachtwagen in Frachtgebäuden (§ 12 Abs. 4)
Fr. 60
k)Rauchen in Frachtgebäuden (§ 15 Abs. 1)
Fr. 100
14. FN18 Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 FN2:
Nichtführen der Gästekontrolle (§ 32 Abs. 3)
Fr. 80

§ 2. Zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen werden neben der Polizei ermächtigt:
a)die Hilfspolizeiorgane der Gemeinden, die zur Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind;
b) FN17die haupt- und nebenamtlichen Fischereiaufseher im Bereich des Fischereiwesens;
c)die kommunalen Polizeistundenkontrolleure für die Befolgung der Schliessungsvorschriften.
d) FN16die Aufsichtsorgane der Flughafendirektion gemäss § 18 der Verordnung über den Flughafen.
3. Die zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen ermächtigten Personen haben sich mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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FN1 OS 52, 245.
FN2 131.1.
FN3 271.
FN4 331.
FN5 552.2.
FN6 554.5.
FN7 713.5.
FN8 748.21.
FN9 748.24.
FN10 748.241.
FN11 748.41.
FN12 923.1.
FN13 935.11.
FN14 935.12.
FN15 935.32.
FN16 Eingefügt durch RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 340). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 340). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN18 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.
FN19 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.