Verordnung
über das Fahrplanverfahren im Verkehrsverbund
des Kantons Zürich
(Fahrplanverordnung)
(vom 15. Oktober 1997) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 FN2

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erstellung des Fahrplans des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (Verbundfahrplan) und die Vertretung des Kantons im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr.

Der Verbundfahrplan findet Anwendung für den regionalen Personenverkehr öffentlicher Verkehrsmittel im Kanton Zürich.

Zweck
§ 2. Diese Verordnung bezweckt

a) die Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, der regionalen Institutionen und der Öffentlichkeit in der Angebotsplanung und im Fahrplanverfahren, soweit sie mit übergeordneten Zielen und Strategien im Einklang stehen;
b) eine Koordination mit den Nachbarkantonen.

Fahrplanperiode
§ 3. Die Fahrplanperiode wird durch den Bund bestimmt.

Nach dem ersten Fahrplanjahr kann der Verkehrsverbund notwendige Fahrplananpassungen vornehmen.

Der Fahrplan wird jährlich publiziert.

Fristen
§ 4. Der Verkehrsverbund setzt die Fristen und organisatorischen Einzelheiten für das Fahrplanverfahren fest und gibt sie rechtzeitig bekannt. Er stimmt die Fristen nach Möglichkeit auf die Terminvorgaben des Bundes ab.

II. Zuständigkeiten

Verkehrsverbund
§ 5. Der Verkehrsverbund leitet das Fahrplanverfahren durch finanzielle und strategische Vorgaben ein. Er überwacht und koordiniert den Verfahrensablauf.

Der Verkehrsverbund sorgt für die Abstimmung der Vorgaben sowie des Verfahrens mit den Nachbarkantonen. Die Koordination von Einzelheiten im Rahmen der regionalen Verkehrskonferenzen bleibt vorbehalten.

Marktverantwortliche Transportunternehmen
§ 6. Der Verkehrsverbund beauftragt Transportunternehmen mit der Leitung und Durchführung des Fahrplanverfahrens in genau bezeichneten Marktgebieten.

Die marktverantwortlichen Transportunternehmen sorgen in ihrem Marktgebiet für die Ausarbeitung:

a) der Angebotsplanung;
b) der Angebotskonzepte;
c) des Fahrplan-Projekts;
d) des Fahrplans.

Sie beziehen die regionalen Verkehrskonferenzen rechtzeitig in die Planungen und Verfahren ein.

Die Transportunternehmen stellen die betriebliche Funktionsfähigkeit der Fahrpläne sicher.

Diese Bestimmungen gelten für das Verbundangebot auf den S-Bahn-Linien der SBB sinngemäss.

Regionale Verkehrskonferenzen
§ 7. Die regionalen Verkehrskonferenzen koordinieren die Interessen der vertretenen Gemeinden in der Angebotsplanung, im Fahrplanverfahren, in Tariffragen und in weiteren Fragen des öffentlichen Verkehrs.

Sie sorgen namentlich für

a) einen geregelten Informationsaustausch mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen, den Behörden der vertretenen Gemeinden und den interessierten regionalen Institutionen;
b) die Koordination mit anderen Verkehrskonferenzen;
c) die Kommunikation mit der Bevölkerung und mit privaten Interessenvereinigungen.


III. Organisation der regionalen Verkehrskonferenzen

Zusammensetzung
§ 8. Jede Gemeinde ordnet für die Amtsdauer ihrer Behörden eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verkehrskonferenz ihrer Region ab. Stellvertretung ist zulässig.

Die Stadt Zürich schafft für ihre regionale Verkehrskonferenz eine eigene Organisation.

Konstituierung und Stimmrecht
§ 9. Die regionale Verkehrskonferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Stellvertretung. Das Präsidium ernennt eine Sekretärin oder einen Sekretär.

Jede Gemeinde hat in der Verkehrskonferenz eine Stimme.

Andere Teilnehmende
§ 10. Vertreterinnen oder Vertreter der marktverantwortlichen Transportunternehmen, einschliesslich der S-Bahn-Unternehmen, des Verkehrsverbundes, der betroffenen angrenzenden Verkehrskonferenzen und ausserkantonalen Gemeinwesen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Transportunternehmen, von regionalen Planungsverbänden und von anderen vom öffentlichen Verkehr besonders abhängigen Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Das Präsidium entscheidet über den Beizug weiterer Teilnehmerinnen oder Teilnehmer.


IV. Verfahren für den Verbundfahrplan

Eingabe von Begehren
§ 11. Gemeinden und regionale Planungsverbände können Begehren, welche im Fahrplanverfahren berücksichtigt werden sollen, einreichen. Die Begehren sind zu begründen. Die regionalen Verkehrskonferenzen besitzen ein eigenes Antragsrecht.

Begehren, welche aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht kurzfristig realisiert werden können, werden bei der Angebotsplanung für die späteren Fahrplanperioden geprüft.

Vorgaben für das Fahrplanverfahren
§ 12. Der Verkehrsverbund legt, im Rahmen der Grundsätze des Kantonsrates über die Tarifordnung und die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, in Absprache mit den marktverantwortlichen Transportunternehmen die strategischen und finanziellen Vorgaben für das Fahrplanverfahren in den einzelnen Marktgebieten fest.

Angebotskonzepte der Transportunternehmen
§ 13. Die marktverantwortlichen Transportunternehmen entwickeln im Rahmen der Vorgaben Angebotskonzepte mit Angabe der geschätzten Kosten. Der Verkehrsverbund kann weitere Angaben verlangen.

Die marktverantwortlichen Transportunternehmen unterbreiten die Angebotskonzepte den regionalen Verkehrskonferenzen zur Stellungnahme.

Die regionalen Verkehrskonferenzen informieren die Gemeinden, regionalen Institutionen und Interessenvereinigungen über die Angebotskonzepte und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinden hören die interessierten Kreise auf ihrem Gebiet in geeigneter Weise an.

Die marktverantwortlichen Transportunternehmen erstatten dem Verkehrsverbund Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens.

Der Verkehrsverbund überprüft die Angebotskonzepte im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den strategischen und finanziellen Vorgaben.

Fahrplan-Projekte der Transportunternehmen
§ 14. Gestützt auf das genehmigte Angebotskonzept erstellen die marktverantwortlichen Transportunternehmen das Fahrplan-Projekt für ihr Marktgebiet.

Verbundfahrplan-Projekt
§ 15. Der Verkehrsverbund stellt das Verbundfahrplan-Projekt den Gemeinden, den regionalen Verkehrskonferenzen und Institutionen sowie den ausserkantonalen Gemeinwesen zur Stellungnahme und Anmeldung von Änderungsbegehren zu.

Die marktverantwortlichen Tranportunternehmen geben eine Stellungnahme zu den Änderungsbegehren ab.

Festlegung des Verbundfahrplans
§ 16. Der Verkehrsrat legt den Verbundfahrplan fest.

Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund des Fahrplanverfahrens im Fernverkehr.

Rekursverfahren
§ 17. Mit der Zustellung des Verbundfahrplans an die Gemeinden beginnt die Rekursfrist gemäss § 29 lit. a und b des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr FN2.

Angebotserweiterungen durch Dritte
§ 18. Die Gemeinden und Transportunternehmungen teilen dem Verkehrsverbund innert der angesetzten Frist Angebotserweiterungen gemäss § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr FN2 mit.

Inkrafttreten des Verbundfahrplans
§ 19. Der Verbundfahrplan tritt zusammen mit den Fahrplänen der übrigen schweizerischen Transportunternehmen in Kraft.

V. Fahrplanverfahren für den Fernverkehr

Vertretung des Kantons
§ 20. Im Fahrplanverfahren für den Fernverkehr vertritt die Direktion der Volkswirtschaft den Kanton.

Änderungsbegehren
§ 21. Für Änderungsbegehren sind die Fristen des Bundes massgebend.

Kantonale Fahrplankonferenz
§ 22. Zur Bereinigung der Änderungsbegehren gemäss § 21 bildet die Direktion der Volkswirtschaft eine kantonale Fahrplankonferenz.

Die kantonale Fahrplankonferenz steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters der Direktion der Volkswirtschaft. Der Verkehrsverbund und die regionalen Verkehrskonferenzen können je eine Vertretung stellen. Die Konferenz kann durch weitere Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ergänzt werden.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Fahrplanverordnung vom 29. März 1989 aufgehoben.

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FN1 OS 54, 376.
FN2 740.1.