Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
(Kantonale Bürgerrechtsverordnung)

(vom 25. Oktober 1978) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Einbürgerung von Schweizern

Gesuch
a) Form
§ 1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche die Einbürgerung in einer zürcherischen Gemeinde verlangen, haben an die Gemeinderatskanzlei zuhanden des Gemeinderates ein schriftliches Einbürgerungsgesuch zu richten. Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. FN7

Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen; Ausnahmen sind zu begründen. Übt die gesuchstellende Person die elterliche Gewalt nicht allein aus, hat sie, soweit möglich, das schriftliche Einverständnis der anderen berechtigten Person beizubringen. FN7

Für Bevormundete stellt der Vormund das Einbürgerungsgesuch. Er bringt die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bei. Urteilsfähige Mündel über 16 Jahren haben das Gesuch mitzuunterzeichnen.

b) Beilagen
§ 2. Dem Gesuch sind beizulegen:

1. von ledigen Personen ohne Nachkommen: Personenstandsausweis (nicht älter als sechs Monate); von andern Personen: Familienschein (nicht älter als sechs Monate), ausserdem von geschiedenen oder gerichtlich getrennten Personen, die mit ihren unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: das Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung,
2. Strafregisterauszug,
3. Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohngemeinde,
4. FN7 Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird.

Voraussetzungen
a) allgemein
§ 3. Ein Schweizer Bürger wird ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn er seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt, sich und seine Familie zu erhalten vermag und einen unbescholtenen Ruf besitzt.

Ist der Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton. FN11

b) Wohnsitz
§ 4. Wohnen im Sinne dieser Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit bewirkt keine Unterbrechung. FN10

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den Bewerber nicht unzumutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht im Ausland wohnen.

c) wirtschaftliche Verhältnisse
§ 5. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind.

d) unbescholtener Ruf
§ 6. Der Ruf des Bewerbers ist aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten. Übertretungsstrafen sind nach ihrer Zahl und Schwere zu würdigen. Laufende Strafuntersuchungen werden wenn möglich aufgrund eines Zwischenberichtes beurteilt.

e) Ausnahmen
§ 7. Auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Einzelfall ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Gemeinde kann diese Möglichkeit durch Verordnung einschränken oder ausschliessen.

Familien
§ 8. FN7 Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und zur Zeit des Entscheides den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde hat. FN10

Die Einbürgerung bezieht sich auf die gesuchstellende Person und die unter ihrer elterlichen Gewalt stehenden Kinder. Übt sie die elterliche Gewalt nicht allein aus und stimmt der andere Teil der Einbürgerung nicht zu, entscheidet die Behörde über die Einbürgerung nach pflichtgemässem Ermessen.

Wird ein Kind nicht eingebürgert, hindert dies die Einbürgerung der Person, welche die elterliche Gewalt innehat, nicht.

Kinder können selbständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Gewalt nicht möglich ist. FN9

Abklärungen
§ 9. FN10 Der Bewerber hat den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, soweit es ihm zuzumuten ist. Die Behörden ergänzen die Akten von Amtes wegen. Feststellungen, die sich aus ihren eigenen Registern ergeben, treffen sie selber. Die Abklärungen dürfen nicht weiter gehen, als es sachlich erforderlich ist.

Akteneinsicht
§ 10. Der Bewerber hat im Verfahren Anspruch auf Akteneinsicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes FN2.

Einsprachen
§ 11. In Gemeinden, wo die Bürgerrechtsgesuche vor der Beschlussfassung veröffentlicht werden, geschieht das innert 20 Tagen seit Eingang des Begehrens. Besteht ein Einspracherecht, so beträgt die Frist dazu 20 Tage seit der Veröffentlichung.

Der Einsprecher hat keine Parteistellung. Für das Äusserungsrecht des Bewerbers gilt § 10.

Zuständigkeit
§ 12. Falls das Gesetz oder die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig.

Beim Entscheid über die Einbürgerung haben nur Gemeindebürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde das Stimmrecht.

Beschlussfassung
§ 13. Ist der Gemeinderat für die Einbürgerung zuständig, so entscheidet er innert drei Monaten seit Eingang des Begehrens.

Andernfalls stellt er der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat innert drei Monaten Antrag unter Beilage der Akten.

Ein ablehnender Antrag wird samt Begründung zunächst dem Bewerber mitgeteilt. Das Gesuch wird nur weitergeleitet, wenn er es ausdrücklich verlangt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist ihm allenfalls Frist anzusetzen.

Der Grosse Gemeinderat entscheidet innert drei Monaten über das Begehren, die Gemeindeversammlung bei nächster Gelegenheit. Die Namen der Bewerber werden in der Ankündigung der Gemeindeversammlung bekanntgegeben.

Schutzwürdige private und öffentliche Interessen dürfen durch die Aktenauflage nicht gefährdet werden.

Fristerstreckung, Sistierung
§ 14. Der Regierungsrat kann der zuständigen Behörde für bestimmte Arten von Gesuchen die Fristen generell erstrecken. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde aus besonderen Gründen die Behandlungsfrist verlängern.

Sind einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben, ist aber ihre Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten, so stellt die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen ein, unter Fristansetzung an den Bewerber zur Erfüllung bestimmter Auflagen.

Form der Entscheide
§ 15. Für die Form der Entscheide und die Rechtsmittelbelehrung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz FN2.

Kantonsbürgerrecht
§ 16. Mit dem Gemeindebürgerrecht erwirbt der Angehörige eines andern Kantons ohne weiteres das zürcherische Kantonsbürgerrecht.

Publikation
§ 17. Jede Einbürgerung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.

Vollzug
§ 18. Sobald die Einbürgerung rechtskräftig ist, erhält der Bewer-ber darüber eine Bescheinigung. Der Gemeinderat teilt die Einbürgerung dem Zivilstandsamt und andern interessierten Dienststellen der eigenen Gemeinde sowie dem Zivilstandsamt und dem Gemeinderat der früheren Heimat- und einer allfälligen auswärtigen Wohnsitzgemeinde mit.

Die Verzichterklärung gemäss § 2 Ziffer 4 wird an die frühere Heimatgemeinde weitergeleitet. FN10

2. Ordentliche Einbürgerung von Ausländern

Allgemeines
§ 19. Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen.

Gesuch
§ 20. Ausländer richten zunächst auf einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Direktion des Innern. FN10

Sie legen die auf den Merkblättern der Direktion des Innern aufgeführten Unterlagen (Wohnsitzbestätigungen, Zivilstandsbelege, Lebensläufe usw.) bei. FN10

Dieses Gesuch gilt auch als Begehren um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Voraussetzungen
a) Eignung
§ 21. FN7 Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen von §§ 38 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes erfüllen und sich zur Einbürgerung eignen.

Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person

a) in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;
b) mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c) die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
d) die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für die Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass.

b) Anforderungen der Gemeinden
§ 22. In der Schweiz geborene Ausländer sind, abgesehen vom Nachweis der Eignung und den Wohnsitzanforderungen des Bundes, gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Dies gilt auch für nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben. FN12

Bei den andern Ausländern mit Geburtsort im Ausland können die Gemeinden an die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Dauer und die Art des Wohnsitzes strengere Anforderungen stellen. FN12

Diese dürfen nicht den vollständigen Ausschluss bestimmter Gruppen von Gesuchstellern bewirken. FN10

Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn, dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist. FN10

Minderjährige
§ 23. FN10 Ob ein Ausländer minderjährig ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht.

Inländisches Doppelbürgerrecht
§ 24. Die unmündigen Kinder eines Ausländers, die das zürcherische Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht besitzen, verlieren es, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht eines andern Kantons erwirbt. FN4

Sie verlieren das bisherige zürcherische Gemeindebürgerrecht, wenn der Bewerber mit ihnen das Bürgerrecht einer andern zürcherischen Gemeinde erwirbt.

§ 25. FN5

Erhebungen
§ 26. FN7 Die Direktion des Innern veranlasst Erhebungen für den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung.

§ 27. FN5

Antrag an die Bundesbehörde FN10
§ 28. Darauf stellt die Direktion des Innern dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Antrag. Sie äussert sich zu den eidgenössischen Wohnsitzerfordernissen und zur Eignung des Bewerbers. FN10

Vor einem ablehnenden Antrag gibt sie dem Bewerber Gelegenheit zur Äusserung, soweit dies nicht schon durch die Gemeinde geschah.

Gemeindebürgerrecht
a) Erteilung
§ 29. FN7 Sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt, wird über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht entschieden.

Die Anträge des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung werden begründet. Ablehnende Anträge werden an die Gemeindeversammlung nur weitergeleitet, wenn die gesuchstellende Person es ausdrücklich verlangt.

Der Aufnahmebeschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes.

... FN8

b) Ablehnung ohne Begründung
§ 29 a. Die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat können die Aufnahme ausländischer Gesuchsteller mit Geburtsort im Ausland ohne Begründung ablehnen, sofern sie nicht gemäss § 22 Abs. 1 einen Anspruch auf Aufnahme haben. FN12

Der Entscheid ist jedoch weiterziehbar bezüglich der Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften und des übergeordneten Rechts. FN9

c) Mitteilung FN10
§ 30. FN7 Der Gemeinderat macht der Direktion des Innern vom Entscheid der Gemeinde, ihrem Gebührenansatz, dem Eintritt der Rechtskraft und einer allfälligen Sistierung Mitteilung. Er legt einen Steuerausweis über die gesuchstellende Person oder deren Familie bei.

Kantonsbürgerrecht
a) Vorbereitung
§ 31. Die Direktion des Innern führt, soweit nötig, einfache Schlusserhebungen durch. Wenn Verzögerungen entstehen, informiert sie die Gemeinde.

Sie teilt der gesuchstellenden Person die Grundlagen für die Gebührenberechnung so bald als möglich mit. FN7

b) Zuständigkeit
§ 32. Das Kantonsbürgerrecht wird von der Direktion des Innern erteilt. FN7

Zur Verweigerung bedarf es eines Beschlusses des Regierungsrates.

Die Abschreibung des Verfahrens aus formellen Gründen erfolgt durch die Direktion des Innern.

c) Voraussetzungen
§ 33. FN10 Das Kantonsbürgerrecht wird erteilt, wenn:

a) die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung und das Gemeindebürgerrecht erteilt sind,
b) allfällige Schlusserhebungen der Direktion des Innern keine Ablehnungsgründe ergeben und
c) der Aufnahmebeschluss der Gemeinde sachlich vertretbar ist.
Zugleich wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Ehepartners und der Kinder, welche bereits Schweizer Bürger sind, angepasst.

d) Vollzug
§ 34. Die Direktion des Innern stellt die Rechtskraft der Kantons- und Gemeindebürgerrechtserteilung durch Verfügung fest, wenn die Gebühren bezahlt sind. FN7

Die Verfügung wird dem Bewerber, den Gemeinderäten und Zivilstandsämtern der beteiligten Gemeinden, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und andern Behörden mitgeteilt.

Vor dem Eingang dieser Mitteilung wird der Bewerber in jeder Beziehung als Ausländer behandelt.

3. Erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung

§ 35. Die Direktion des Innern stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Antrag über die erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung. Sie prüft, ob die Anforderungen des Bundes und die Voraussetzungen der §§ 36 erfüllt sind. Sie ordnet vereinfachte Erhebungen an und orientiert den Gemeinderat. § 28 Abs. 2 findet für die erleichterte Einbürgerung Anwendung. FN10

Nach einem positiven Entscheid der Bundesbehörden sorgt die Direktion des Innern für die erforderlichen Mitteilungen im Sinne von § 34 Abs. 2.

4. Bürgerrechtsentlassung

Zuständigkeit
§ 36. Soll lediglich ein zürcherisches Gemeindebürgerrecht aufgegeben werden, so ist der Gemeinderat für die Entlassung zuständig; wird gleichzeitig auf das Kantons- oder das Schweizerbürgerrecht verzichtet, so entscheidet die Direktion des Innern nach Anhörung der Gemeinde.

Gesuch
a) Einreichung
§ 37. Das Gesuch ist bei der entscheidenden Behörde einzureichen; falls die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht verlangt wird, jedoch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.

b) Beilagen
§ 38. Dem Entlassungsgesuch sind beizulegen:

bei blossem Verzicht auf das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht: Wohnsitzbescheinigung,
bei gleichzeitigem Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht: Nachweis des ausländischen Wohnsitzes, Zivilstandsunterlagen nach § 2 Ziff.1, amtlicher Nachweis über den Besitz oder sicher bevorstehender Erwerb einer andern Staatszugehörigkeit.
Voraussetzungen
§ 39. Aus einem Bürgerrecht wird nur entlassen, wer ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder die feste Zusicherung einer ausländischen Staatszugehörigkeit besitzt und nicht im Gebiet des Gemeinwesens wohnt, dessen Bürgerrecht er aufgeben will.

Familie
§ 40. FN7 Die Voraussetzungen müssen bei allen in die Entlassung einbezogenen Familienangehörigen erfüllt sein. §§ 1 und 8 gelten sinngemäss.

Verzicht bei Heirat
§ 40 a. FN3 Für den Verzicht auf das Bürgerrecht bei Heirat (Art. 161 ZGB) kann die Direktion des Innern abweichende Bestimmungen erlassen.

Mitteilungen
§ 41. Die Mitteilungen im Sinne von §§ 18 und 34 erfolgen nach Rechtskraft des Entlassungsbeschlusses. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht wird dem Gesuchsteller durch Vermittlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes mitgeteilt; die Rechtskraft tritt schon mit dieser Zustellung ein.

Abgabe der Schriften
§ 42. Der Entlassene hat seine Ausweisschriften abzugeben oder berichtigen zu lassen.

5. Gebühren

Allgemeines
a) Festsetzung
§ 43. Für die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts ist in der Regel eine besondere Einbürgerungsgebühr zu entrichten. Zudem sind Kanzleigebühren nach den allgemeinen Gebührenordnungen geschuldet. Auskünfte und ähnliche Hilfestellungen werden nicht besonders verrechnet. FN10

Für miteingebürgerte Kinder werden keine Gebühren erhoben. Bei der gemeinsamen Einbürgerung eines Ehepaares wird die Gebühr nur einmal verrechnet. Wird nur ein Ehepartner eingebürgert, wird die Gebühr halbiert. FN10

Aus besonderen Gründen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. FN6

Für die Berechnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung massgebend. Sie sind aufgrund der Akten und den Angaben des Bewerbers nach pflichtgemässem Ermessen zu ermitteln.

b) Bezug
§ 44. Die Gebühren werden mit dem Bürgerrechtsentscheid festgesetzt. Es kann verlangt werden, dass der ungefähre Betrag vor dem Entscheid hinterlegt wird. Andernfalls wird dem Bewerber nach dem gutheissenden Entscheid eine kurze Frist zur Zahlung angesetzt, unter der Androhung, dass der Entscheid bei Säumnis dahinfalle.

Gemeindeeinbürgerungsgebühren
a) Grundsatz
§ 45. FN10 Die Bewerber entrichten Gemeindeeinbürgerungsgebühren, welche die Ansätze der Tabelle im Anhang nicht übersteigen dürfen.

Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens, soweit es bei ledigen Bewerbern Fr. 50 000, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen mit Unterstützungspflichten Fr. 100 000 übersteigt.

b) Ausnahmen
§ 46. Die Gemeinden können diese Gebühren allgemein, für bestimmte Arten von Bewerbern oder im Einzelfall nach Ermessen herabsetzen oder erlassen.

... FN8

Für alle Bewerber, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind angemessene Ermässigungen vorzusehen. FN12

Schweizerbürger, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnen, entrichten keine Gemeindeeinbürgerungsgebühr.

Einbürgerungsgebühr des Kantons
a) Grundsatz
§ 47. FN4 Die Aufnahme von Schweizern ins Kantonsbürgerrecht ist gebührenfrei. Ausländer bezahlen eine Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang.

b) Ermässigung
§ 48. FN10 Ausländer, welche das 27. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, bezahlen

a) die halbe Gebühr, wenn sie insgesamt zehn Jahre, wovon die letzten zwei Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben,
b) einen Viertel, wenn sie sich regelmässig in der Schweiz aufhielten.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Anordnungen in laufenden Verfahren unterstehen nach dem Inkrafttreten dem neuen Recht.

§ 50. Die Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und das Landrecht vom 3. Juli 1926 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

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FN 1 OS 46, 912 und GS I, 133.
FN 2 175.2.
FN 3 Eingefügt durch RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN 4 Fassung gemäss RRB vom 18. November 1987 (OS 50, 233). In Kraft seit 1. Januar 1988.
FN 5 Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN 6 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN 7 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 889). In Kraft seit 1. Januar 1992.
FN 8 Aufgehoben durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN 9 Eingefügt durch RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN10 Fassung gemäss RRB vom 1. Dezember 1993 (OS 52, 585).
FN11 Eingefügt durch RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 3. September 1997 (OS 54, 192). In Kraft seit 1. Dezember 1997.

Anhang
Einbürgerungsgebühren gemäss §§ 45 und 47
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
bis 10 000 500bis 41 0002 600
bis 11 000 600bis 42 0002 700
bis 12 000 600bis 43 0002 800
bis 13 000 700bis 44 0002 900
bis 14 000 700bis 45 0003 000
bis 15 000 800bis 46 0003 100
bis 16 000 800bis 47 0003 100
bis 17 000 900bis 48 0003 200
bis 18 0001 000bis 49 0003 300
bis 19 0001 000bis 50 0003 400
bis 20 0001 100bis 51 0003 500
bis 21 0001 200bis 52 0003 600
bis 22 0001 200bis 53 0003 700
bis 23 0001 300bis 54 0003 800
bis 24 0001 400bis 55 0003 900
bis 25 0001 400bis 56 0004 000
bis 26 0001 500bis 57 0004 100
bis 27 0001 600bis 58 0004 200
bis 28 0001 600bis 59 0004 300
bis 29 0001 700bis 60 0004 400
bis 30 0001 800bis 61 0004 500
bis 31 0001 800bis 62 0004 600
bis 32 0001 900bis 63 0004 700
bis 33 0002 000bis 64 0004 800
bis 34 0002 100bis 65 0004 900
bis 35 0002 100bis 66 0005 000
bis 36 0002 200bis 67 0005 100
bis 37 0002 300bis 68 0005 200
bis 38 0002 400bis 69 0005 300
bis 39 0002 500bis 70 0005 400
bis 40 0002 500bis 71 0005 500
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
Massgebendes
Einkommen
Fr.
Gebühr

Fr.
bis 72 0005 600bis 97 000 8 700
bis 73 0005 700bis 98 000 8 800
bis 74 0005 900bis 99 000 9 000
bis 75 0006 000bis 100 000 9 100
bis 76 0006 100bis 101 000 9 200
bis 77 0006 200bis 102 000 9 400
bis 78 0006 300bis 103 000 9 500
bis 79 0006 400bis 104 000 9 600
bis 80 0006 500bis 105 000 9 800
bis 81 0006 700bis 106 000 9 900
bis 82 0006 800bis 107 00010 100
bis 83 0006 900bis 108 00010 200
bis 84 0007 000bis 109 00010 400
bis 85 0007 100bis 110 00010 500
bis 86 0007 300bis 111 00010 600
bis 87 0007 400bis 112 00010 800
bis 88 0007 500bis 113 00010 900
bis 89 0007 600bis 114 00011 100
bis 90 0007 800bis 115 00011 200
bis 91 0007 900bis 116 00011 400
bis 92 0008 000bis 117 00011 500
bis 93 0008 200bis 118 00011 700
bis 94 0008 300bis 119 00011 800
bis 95 0008 400bis 120 00012 000
bis 96 0008 600bis 121 00012 100
bis 122 00012 200 usw.
bis zu einem
Höchst-
betrag von
Fr. 50 000