Verordnung
über die kantonale Arbeitserziehungsanstalt Uitikon

(vom 26. September 1979) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Aufgabe

Aufgabe
§ 1. In der Arbeitserziehungsanstalt sollen die eingewiesenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, welche in ihrer charakterlichen Entwicklung gestört oder gefährdet oder verwahrlost, liederlich oder arbeitsscheu sind, vor allem durch erzieherische Mittel in die Lage versetzt werden, sich im Leben zu bewähren.

II. Aufnahme und Entlassung

Allgemeine Voraussetzungen der Aufnahme
§ 2. In die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon werden Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 17 bis 25 Jahren aufgenommen, welche

a) aufgrund von Art. 100bis StGB FN4 in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden sind,
b) aufgrund eines jugendstrafrechtlichen Entscheides in ein Erziehungsheim eingewiesen worden sind, wobei der Vollzug der Massnahme gemäss Art. 93bis Abs. 2 StGB FN4 in einer Arbeitserziehungsanstalt angeordnet wird, oder
c) durch eine Vormundschaftsbehörde eingewiesen worden sind.
In die Anstalt werden keine Jugendlichen und junge Erwachsene aufgenommen, die gebrechlich, pflegebedürftig, drogenabhängig oder mit ansteckenden Krankheiten behaftet sind, oder die sich aus andern Gründen für die Erziehung in der Anstalt nicht eignen.

Formelle Voraussetzungen
§ 3. Für die Aufnahme bedarf es eines vollstreckbaren Beschlusses der für die Einweisung zuständigen Behörde. Er muss eine Mindestdauer der Einweisung von einem Jahre vorsehen.

Der vorzeitige Antritt einer strafrechtlichen Massnahme ist ausnahmsweise nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens möglich, wenn dies aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt ist und wenn sowohl die Anklagebehörde als auch der Verteidiger bzw. der gesetzliche Vertreter die Aussprechung einer Massnahme nach Art. 100bis oder 91ff. StGB FN4 beantragen.

Aufnahmegesuch
§ 4. Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Anstaltsdirektor.

Die einweisende Behörde hat dem Aufnahmegesuch beizulegen:

a) den die Einweisung anordnenden Entscheid mit einer Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit;
b) ein ärztliches Zeugnis über die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Eingewiesenen;
c) eine Kostengutsprache der zuständigen Behörde;
d) einen Ausweis über die Versicherung des Eingewiesenen gegen Krankheit;
e) ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten.

Untragbarkeit
§ 5. Erweist sich die Einweisung nachträglich für einen Eingewiesenen als ungeeignet oder ist er für die Anstalt nicht tragbar, stellt ihn der Anstaltsdirektor der einweisenden Behörde wieder zur Verfügung.

Vorübergehende Versetzung in eine Klinik
§ 6. Der Eingewiesene kann vorübergehend in eine psychiatrische oder in eine andere Klinik versetzt werden, wenn es sein Gesundheitszustand erfordert. Die einweisende Behörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Führungsbericht
§ 7. Nach Ablauf eines jeden Jahres, vom Tage der Einweisung an gerechnet, sowie wenn ein Entlassungsgesuch gestellt ist oder wenn er es selbst für nötig hält, erstattet der Anstaltsdirektor der einweisenden Behörde einen ausführlichen Bericht über die Entwicklung des Eingewiesenen, seine Zukunftsaussichten und über weitere Vorkehren.

Entlassung
§ 8. Der Anstaltsdirektor beantragt der einweisenden Behörde den Zeitpunkt und die Art und Weise der Entlassung.

Vor jeder Entlassung sind für den Eingewiesenen Arbeitsplatz, Unterkunft und die allenfalls sonst noch erforderliche Betreuung sicherzustellen. Der Anstaltsdirektor unterbreitet der einweisenden Behörde die erforderlichen Vorschläge. Nötigenfalls zieht er den Sozialdienst der Justizdirektion bei.

Freiwillige Verlängerung des Anstaltsaufenthalts
§ 9. Über die von der einweisenden Behörde festgesetzte Zeitdauer hinaus darf der Eingewiesene in der Anstalt nur dann verbleiben, wenn er daran ein wichtiges Interesse hat, wie die Beendigung einer Berufslehre, und wenn er selber sowie sein gesetzlicher Vertreter schriftlich darum ersucht haben. Für ihn gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Eingewiesenen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist das Kostgeld sicherzustellen.

III. Grundsätze der Erziehung und Ausbildung

Stufen
§ 10. Die Erziehung erfolgt in der Regel in drei Stufen: geschlossene Eintrittsabteilung, offene Abteilung und Wohngruppe.

Freiheitsbeschränkung
§ 11. Die Freiheit des Eingewiesenen wird im Rahmen der Anstaltsordnung nur insoweit eingeschränkt, als erzieherische Gründe oder öffentliche Interessen dies erfordern.

Berufsausbildung
§ 12. Dem Eingewiesenen wird Gelegenheit gegeben, einen Beruf auszuüben oder zu erlernen, welcher seiner persönlichen Eignung und Neigung möglichst entspricht. Zu diesem Zwecke bietet die Anstalt Berufslehren und -anlehren sowie weitere Arbeitsmöglichkeiten an. Soweit auf dem Anstaltsareal keine geeigneten Arbeitsplätze vorhanden sind und es der charakterliche Entwicklungsstand erlaubt, kann die berufliche Förderung bei einem auswärtigen Arbeitgeber erfolgen.

Freizeitgestaltung
§ 13. Dem Eingewiesenen wird Gelegenheit geboten, die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Aussenkontakte
§ 14. Die Anstaltsleitung unterstützt geeignete auswärtige Dauerkontakte, die dem Eingewiesenen über die Anstaltszeit hinaus helfen, soweit sie der Erziehungsarbeit förderlich sind.

Unterstützende Massnahmen
§ 15. Die Erziehung kann durch unterstützende Massnahmen insbesondere therapeutischer Art ergänzt werden, sofern dies für die Persönlichkeitsentwicklung des Eingewiesenen notwendig und im Rahmen des Anstaltsbetriebes möglich ist.

IV. Erziehungsstufen

Allgemeines
§ 16. Der Aufenthalt des Eingewiesenen beginnt in der geschlossenen Eintrittsabteilung. Entsprechend dem jeweiligen charakterlichen Entwicklungsstand wird der Eingewiesene in die offene Abteilung und nachher gegebenenfalls in die Wohngruppe versetzt. Ist er den Anforderungen der offenen Abteilung oder der Wohngruppe nicht gewachsen, kann er in die geschlossene Abteilung oder in die offene Abteilung zurückversetzt werden.

Geschlossene Eintrittsabteilung
§ 17. In der geschlossenen Eintrittsabteilung soll der Eingewiesene charakterlich, arbeits- und bildungsmässig so weit gefördert werden, dass er in der offenen Abteilung bestehen kann.

Der Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung soll in der Regel sechs Monate nicht übersteigen.

Die Vorbereitung auf den Übertritt in die offene Abteilung erfolgt vor allem durch

a) Gewöhnung an einen geregelten Tagesablauf;
b) Gewöhnung an Arbeit;
c) Eingliederung in ein Gemeinschaftsleben;
d) Anleitung zur Freizeitbeschäftigung.

Der Anstaltsdirektor bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung des Abteilungsleiters den Zeitpunkt und die Art und Weise des Übertritts in die offene Abteilung.

Die Verlängerung des Aufenthaltes in der geschlossenen Abteilung über sechs Monate hinaus sowie die Rückversetzung aus der offenen Abteilung wird durch den Anstaltsdirektor auf Antrag oder nach Anhörung des Abteilungsleiters verfügt.

Offene Abteilung

§ 18. In der offenen Abteilung wird der Eingewiesene auf die Entlassung aus der Anstalt oder auf den Eintritt in die Wohngruppe vorbereitet.

In der offenen Abteilung werden die im geschlossenen Rahmen eingeübten Verhaltensweisen in freierer Umgebung weiter vertieft, insbesondere die eigentliche Berufsausbildung vorangetrieben und, unter Vorbehalt von § 19, die Entlassung vorbereitet.

Der Übertritt von der offenen Abteilung in die Wohngruppe wird vom Anstaltsdirektor auf Antrag oder nach Anhörung der Leiter der Wohngruppe und der Erziehungsgruppen angeordnet.

Wohngruppe
§ 19. In der Wohngruppe wird der Eingewiesene nach dem Aufenthalt in der offenen Abteilung in realitätsbezogener Umgebung auf die Entlassung vorbereitet.

Die Wohngruppe dient dazu, eine kleine Zahl von geeigneten, wenig gewandten Eingewiesenen, welche keine Lehre absolvieren und an einem auswärtigen Arbeitsplatz arbeiten, in einem familienähnlichen Rahmen zu fördern.

Die Dauer des Aufenthalts in der Wohngruppe beträgt in der Regel höchstens sechs Monate.

Die Vorbereitung auf die Entlassung wird in der Wohngruppe gefördert durch

a) externe Arbeit;
b) Zusammenleben in kleiner Gemeinschaft;
c) Lernen von Lebenstechniken;
d) Freizeitgestaltung;
e) intensivere Aussenbeziehungen.

Die Rückversetzung in die offene oder allenfalls in die geschlossene Abteilung erfolgt auf Antrag oder nach Anhörung des Wohngruppenleiters durch den Anstaltsdirektor.

V. Organisation

Anstaltsleitung
§ 20. Die Anstaltsleitung setzt sich zusammen aus dem Direktor, seinem Stellvertreter, dem Adjunkten, den Abteilungsleitern und dem Psychiater.

Direktor
§ 21. Der Direktor vertritt die Anstalt nach aussen und trifft alle Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist. Er ist für die Entwicklung und Anpassung einer pädagogisch-therapeutischen Konzeption sowie für Auswahl, Anleitung und Fortbildung der dafür benötigten Mitarbeiter verantwortlich.

Stellvertreter
§ 22. Die ordentliche und ausserordentliche Stellvertretung des Direktors wird durch die Justizdirektion geordnet.

Adjunkt
§ 23. Der Adjunkt ist für die kaufmännische Betriebsführung, den Gebäudeunterhalt und die Personaladministration sowie für die Überwachung der Hauswirtschaft zuständig.

Psychiater
§ 24. Dem Psychiater obliegt die psychiatrische Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Mitarbeiter.

Abteilungen
§ 25. Die Anstalt ist in Abteilungen gegliedert (geschlossene Eintrittsabteilung, offene Abteilung, Wohngruppe). Sie unterstehen je einem Abteilungsleiter. Die Leitung der offenen Abteilung kann dem Direktor übertragen werden. Dem Abteilungsleiter obliegt die auf die Bedürfnisse des einzelnen zugeschnittene Durchführung des pädagogisch-therapeutischen Konzepts.

Die geschlossene Abteilung und die offene Abteilung können in Gruppen unterteilt werden, denen Gruppenleiter vorstehen.

Lehr- und Anlehrbetriebe
§ 26. Die Werkmeister leiten die Lehr- und Anlehrbetriebe der Anstalt. Den Werkmeistern und Arbeitserziehern obliegt die praktische und theoretische Berufsausbildung der ihnen zugewiesenen jungen Männer gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts sowie die Führung ihrer Betriebe nach kaufmännischen Grundsätzen.

Gewerbe- und Fortbildungsschule
§ 27. Der Schulleiter koordiniert den allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterricht. Ihm obliegen die Erteilung des allgemeinbildenden Unterrichts, der notwendigen Nachhilfestunden, eines zweckmässigen Fortbildungsunterrichts für Nichtlehrlinge und die Durchführung eines Austrittskurses.

Hauswirtschaft
§ 28. Die Hausbeamtin leitet den hauswirtschaftlichen Bereich (Küche, Lingerie, Gebäudereinigung). Sie ist dem Adjunkten unterstellt.

Seelsorge
§ 29. Die seelsorgerische Betreuung der Eingewiesenen erfolgt durch den evangelisch-reformierten und den römisch-katholischen Anstaltsgeistlichen.

Der Anstaltsdirektor kann Geistliche anderer Bekenntnisse zur Betreuung der diesen angehörenden Eingewiesenen zulassen.

Koordination
§ 30. Der Anstaltsdirektor ordnet die für die Erreichung der Erziehungs- und Ausbildungsziele und für die Betriebsführung unerlässlichen Koordinationssitzungen an.

Er kann die einzelnen Beamten und Angestellten auch ausserhalb ihres Pflichtenheftes für weitere Aufgaben zuziehen.

VI. Betreuung, Rechte und Pflichten der Eingewiesenen

Hausordnungen
§ 31. Die Rechte und Pflichten des Eingewiesenen werden in den Hausordnungen näher umschrieben.

Die Hausordnungen werden dem Eingewiesenen abgegeben.

Kleidung
§ 32. Die notwendige Ausrüstung mit Kleidern, Unterwäsche und Schuhen wird durch die Anstalt bestimmt und, soweit nicht vorhanden, auf Kosten des Zahlungspflichtigen angeschafft.

Soweit nicht wichtige erzieherische Gründe entgegenstehen, ist der Eingewiesene berechtigt, ausserhalb der Arbeitszeit eigene Kleider zu tragen, persönliche Gebrauchsgegenstände zu besitzen oder zu erwerben und über seine äussere Erscheinung zu entscheiden.

Alle mitgebrachten oder dem Eingewiesenen später zugehenden Kleidungsstücke sowie die weiteren Effekten sind in einem Inventar aufzunehmen, das dem Besitzer zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen ist. In gleicher Weise ist der Abgang von Kleidern und Schuhen im Inventar nachzuführen.

Alle Kleidungsstücke und Effekten, die nicht täglich benutzt werden, sind fachgemäss zu verwahren und zu unterhalten.

Verpflegung
§ 33. Die Eingewiesenen erhalten einfache und ausreichende Nahrung. Besondere Kost wird nur auf Antrag des Anstaltsarztes abgegeben.

Alkoholische Getränke
§ 34. Genuss und Besitz alkoholischer Getränke sind verboten.

§ 35. Die Arbeitsentschädigung des Eingewiesenen wird durch Richtlinien der Justizdirektion festgesetzt.

Der Lohn wird dem Eingewiesenen monatlich gutgeschrieben. Die Guthaben werden angemessen verzinst, sobald sie Fr. 100 erreichen.

Entgelt für geleistete Arbeit
Die Hälfte des Lohnguthabens wird für die Entlassung des Eingewiesenen aufbewahrt und darf nur ausnahmsweise und mit Bewilligung des Anstaltsdirektors früher beansprucht werden.

Das übrige Guthaben steht dem Eingewiesenen im Rahmen der Hausordnung während des Anstaltsaufenthaltes zur Verfügung, doch sind die Sozialversicherungsprämien und allfällige Schadenersatzansprüche, die während der Einweisungszeit entstehen, daraus zu begleichen.

Die Höhe des Taschengeldes wird vom Anstaltsdirektor bestimmt.

Das bei der Entlassung vorhandene Guthaben wird nach Weisung des Anstaltsdirektors dem Eingewiesenen, dem Vormund, der Schutzaufsicht oder einer andern Betreuungsstelle ausgehändigt.

Korrespondenz und Gaben
§ 36. Die ein- und ausgehende Briefpost der Eingewiesenen der offenen Abteilung und der Wohngruppe darf auf Anordnung des Anstaltsdirektors oder des Abteilungsleiters nur kontrolliert werden, wenn ein ernsthafter Verdacht besteht, sie könne Anlass zu einer allgemeinen Störung des Betriebes geben.

Ist dieser Verdacht begründet, wird die Sendung unter Mitteilung an den Absender und den betroffenen Empfänger zu den Personalakten des Eingewiesenen gelegt.

Die Briefpost des Insassen der geschlossenen Abteilung sowie alle Pakete werden kontrolliert. Ungeeignete Gaben werden dem Überbringer zurückgegeben, sofern sie nicht beschlagnahmt werden. Der betroffene Eingewiesene ist davon zu verständigen.

Rasch verderbliche durch die Post zugestellte Gaben können an die Eingewiesenen verteilt werden.

Besuche
§ 37. Die Insassen der offenen Abteilung können in der Regel einmal monatlich an einem Sonntag durch ihnen nahestehende Personen besucht werden. Der Anstaltsdirektor kann weitere Besuche bewilligen, die der Entwicklung des Eingewiesenen förderlich sind.

Das Besuchsrecht der Insassen der geschlossenen Abteilung ordnet die entsprechende Hausordnung.

Das Anstaltspersonal kann Besucher, welche die Erziehungsarbeit stören, wegweisen und ihnen weitere Besuche untersagen. Die betroffenen Eingewiesenen sind darüber zu verständigen.

Rechtsanwälte, welche im Kanton zugelassen sind, können Eingewiesene, von denen sie ein Mandat erhalten haben, besuchen, sofern sie den Betrieb nicht stören. Die Besuche sind vorher anzumelden.

Urlaub
§ 38. Die Eingewiesenen der offenen Abteilung und der Wohngruppe haben Anspruch auf einen Urlaub während eines Wochenendes im Monat. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten.

Das Urlaubswesen der geschlossenen Abteilung wird in der Hausordnung geregelt.

Aussprachen
§ 39. Die Eingewiesenen können schriftlich unter Angabe des Grundes um eine Besprechung beim Anstaltsdirektor nachsuchen.

Dem Begehren ist innert nützlicher Frist stattzugeben.

Gesundheitspflege und fachärztliche Betreuung
§ 40. Jeder Eingewiesene erhält die notwendige ärztliche, psychiatrische und zahnärztliche Behandlung. Er hat sich mindestens einmal im Jahr einer zahnärztlichen Kontrolle zu unterziehen.

Den Eingewiesenen sind Besitz und Gebrauch von Heilmitteln und Drogen, die ihnen nicht auf Anweisung des Anstaltsarztes ausgehändigt werden, verboten.

Die Eingewiesenen werden zur Sauberkeit angehalten. Es wird ihnen Gelegenheit geboten, täglich zu duschen.

Pflichten des Eingewiesenen
§ 41. Zu den Pflichten des Eingewiesenen gehören insbesondere:

a) Arbeitsleistung, entsprechend seinen Fähigkeiten und nach den Anweisungen der Anstaltsleitung;
b) Einhalten der Hausordnung;
c) Teilnahme an den Besprechungen, zu denen er aufgeboten wird;
d) Sorgfalt im Umgang mit den Einrichtungen und Gegenständen, welche ihm die Anstalt anvertraut;
e) Dulden von Kontrollen aller Art;
f) Beachtung der Sicherheitsvorschriften.

VII. Disziplin und Disziplinarmassnahmen

Disziplinarwesen
§ 42. Verletzt ein Eingewiesener seine Pflichten, kann er disziplinarisch bestraft werden.

Massnahmen
§ 43. Als Disziplinarmassnahmen sind zulässig:

a) Verweis;
b) Entzug und Verweigerung von Vergünstigungen;
c) Urlaubssperre;
d) Kürzung des Lohnes oder des verfügbaren Anteils;
e) Einschliessung.
Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Kompetenz
§ 44. Die Abteilungsleiter können Verweise erteilen sowie Vergünstigungen entziehen oder verweigern.

Das übrige für Erziehung und Ausbildung zuständige Personal ist befugt, Verweise zu erteilen und Vergünstigungen im Bereich seines jeweiligen Arbeitsgebietes für die Dauer des laufenden Tages zu entziehen oder zu verweigern.

Die übrigen Disziplinarmassnahmen werden vom Anstaltsdirektor angeordnet.

Für die geschlossene Abteilung gilt eine besondere Regelung.

Anhörung
§ 45. Vor der Anordnung der Massnahme wird der Eingewiesene angehört. Die Massnahme wird ihm unter Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärt.

In den Fällen von § 43 lit. c, d und e wird die Disziplinarmassnahme dem Betroffenen schriftlich unter Erteilung der Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

Einschliessung
§ 46. Der Anstaltsdirektor kann Einschliessungen bis zu 10 Tagen Dauer verfügen. Die Justizdirektion kann die Einschliessung auf Antrag des Anstaltsdirektors bis zu einem Monat verlängern.

Der Eingeschlossene ist täglich während einer Stunde spazieren zu führen.

Die Einschliessung kann nötigenfalls auch in einem Bezirksgefängnis vollzogen werden.

Die Anstalt führt über die Einschliessung eine schriftliche Kontrolle, die sie laufend der Justizdirektion bekannt gibt.

Weiterzug
§ 47. Die Disziplinarentscheide des Personals können an den Anstaltsdirektor, diejenigen des Anstaltsdirektors an die Justizdirektion innert 30 Tagen FN5 mit schriftlicher Eingabe weitergezogen werden.

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.

Der Rekursentscheid ist endgültig.

Beschwerden
§ 48. Über Beschwerden gegen das Personal und nebenamtliche Funktionäre entscheidet der Anstaltsdirektor. Er eröffnet und erklärt den Beteiligten den Entscheid mündlich und händigt ihnen eine kurze schriftliche Ausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung aus.

Der Entscheid kann innert 30 Tagen FN5 mit schriftlicher, begründeter Eingabe an die Justizdirektion weitergezogen werden.

Beschwerden gegen den Anstaltsdirektor sind schriftlich und begründet an die Justizdirektion zu richten.

Diese eröffnet ihren Entscheid den Beteiligten schriftlich.

VIII. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter

Rechtliche Grundlagen
§ 49. Die Rechte und Pflichten von Anstaltsdirektor und Personal richten sich nach der Beamtenverordnung (BVO) FN2 oder nach dem Angestelltenreglement (AR) FN3 samt Nebenerlassen.

Der Aufgabenbereich des Direktors und der einzelnen Mitarbeiter wird in einem Pflichtenheft niedergelegt.

Disziplinarwesen
§ 50. Über Beschwerden des Anstaltspersonals gegen seine Vorgesetzten entscheidet der Anstaltsdirektor.

Dem Direktor stehen gegenüber dem Personal die Disziplinarmassnahmen des Verweises gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ordnungsstrafen zu Gebote. Einschneidendere Disziplinarentscheide sowie solche gegen nebenamtliche Funktionäre verhängt auf seinen Antrag die Justizdirektion oder auf deren Antrag der Regierungsrat.

Übernachtungspflicht
§ 51. Sofern es die Umstände erfordern, können die erzieherisch tätigen Mitarbeiter dazu verpflichtet werden, in der Anstalt zu übernachten.

Die Entschädigung wird durch Verfügung der Justizdirektion geregelt.

IX. Aufsicht

Justizdirektion
§ 52. Die Anstalt untersteht der Justizdirektion.

Strafvollzugskommission; Ausschuss
§ 53. Zur Beratung und Überwachung wird der Justizdirektion die kantonale Strafvollzugskommission beigegeben, welche für die Belange der Arbeitserziehungsanstalt aus ihren Reihen einen Ausschuss bestellt. Dieser besteht aus dem Justizdirektor als Präsidenten und sechs weiteren vom Regierungsrat auf eine vierjährige Amtszeit gewählten Mitgliedern. Das Protokoll führt ein Sekretär der Justizdirektion.

Aufgaben
§ 54. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere:

a) die Stellungnahme zu wichtigen Fragen des Anstaltsbetriebs;
b) die Durchführung unangemeldeter Besuche in der Anstalt;
c) die Stellungnahmen zu Beschwerden, welche die Justizdirektion der Kommission überweist;
d) die Begutachtung von Gesuchen um bedingte Entlassung, wenn die Justizdirektion einweisende Behörde ist;
e) die Prüfung von Jahresbericht, Voranschlag und Jahresrechnung.
Die Mitglieder des Ausschusses sind berechtigt, mit jedem Beamten und Angestellten und Eingewiesenen ohne Anwesenheit eines Dritten zu sprechen.

Sie unterliegen der in der Beamtenverordnung FN2 statuierten Schweigepflicht.

X. Verschiedene Bestimmungen

Hausordnungen und Reglemente
§ 55. Die Justizdirektion erlässt Reglemente und Hausordnungen für die verschiedenen Abteilungen der Arbeitserziehungsanstalt.

Zutrittsverbot
§ 56. Unbefugten ist das Betreten des Anstaltsareals verboten. Kundgebungen sind untersagt.

Kantonspolizei
§ 57. Der Anstaltsdirektor kann zum Schutz der Anstaltsordnung die Dienste der Kantonspolizei in Anspruch nehmen. Er vereinbart mit dem Polizeikommando die Einzelheiten des Einsatzes.

Inkrafttreten
§ 58. Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 1979 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 24. Mai 1972 aufgehoben.

________
FN1 OS 47, 133 und GS II, 778.
FN2 177.11.
FN3 177.12.
FN4 SR 311.0.
FN5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).