Verordnung 
über Entschädigungen von Kommissionen 
und von Nebenämtern
(vom 30. Dezember 1981) FN1
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 52 und 63 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege (Beamtenverordnung) vom 16. November 1970 FN2,
beschliesst:
A.  Kommissionen mit Sitzungsgeldern des Kantonsrates
§ 1.    Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend aufgeführten Kommissionen gelten die Sitzungsgelder der Mitglieder von Kommissionen des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.
I.  Direktion des Innern
1.	Archivkommission
2. FN13	Aufsichtskommission der Gebäudeversicherung
II.  Direktion der Justiz
III.  Direktion der Polizei
Strassenverkehrskommission
IV.  Direktion der Finanzen
V. FN13  Direktion der Volkswirtschaft
| 1. | Fachkommission für die beratende Mitwirkung bei Ausländerrekursen |  | 
| 2. | Spezialkommission für die beratende Mitwirkung bei der Zuteilung von Saisonarbeitskräften |  | 
| 3. | Begutachtende Zuteilungskommission für das Gesundheits- und Fürsorgewesen |  | 
| 4. | Begutachtende Zuteilungskommission für das Bildungswesen |  | 
| 5. | Paritätische Kommission für den Entlastungsfonds der Arbeitslosenversicherung |  | 
| 6. | Kommission für Arbeitsbeschaffung |  | 
| 7. | Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung |  | 
| 8. | Wohnbaukommission |  | 
| 9. | Börsenkommission |  | 
| 10. | Kommission für das Handelswesen |  | 
| 11. | Berufsbildungsrat und die von ihm eingesetzten Kommissionen Mitglieder des Rates und der Kommissionen erhalten für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je Stunde eine Entschädigung von
 |    
 
 
 
 
 Fr.     25
 | 
| 12. | Arbeitsgruppen des Amtes für Berufsbildung Für Einzelaufträge beträgt die Entschädigung je Stunde
 |  
 Fr.     25
 | 
| 13. | Kommission für Stipendien und Darlehen für die berufliche Vor-, Aus- und Weiterbildung Für die Akteneinsicht beträgt die Entschädigung je Stunde
 |  | 
| 14. | Aufsichtskommissionen für die staatlichen Berufsschulen Überdies werden ausgerichtet für Schulbesuche je Unterrichtsstunde
 |  
 
 Fr.     25
 | 
| 15. | Vorstand der Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich Überdies werden jährlich ausgerichtet
 15.1    dem Präsidenten
 15.2    dem Aktuar
 |  
 
 Fr. 1000
 Fr. 2000
 | 
| 16. | Kommission Koordination Volksschule-Berufsbildung |  | 
| 17. | Kommission für Lehrerbildungskurse |  | 
| 18. | Aufsichtskommission für die Intensivfortbildung der Berufsschullehrer |  | 
| 19. | Diplomkommission für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen an der Universität Zürich |  | 
| 20. | Prüfungskommission für den Übertritt von Absolventen der zürcherischen Berufsmittelschulen an das kantonale Arbeitslehrerinnenseminar |  | 
| 21. | Redaktionskommission des Informationsblattes der Berufsschullehrer |  | 
| 22. | Kommission für die Landwirtschaft |  | 
| 23. | Kommission für die Zürcher Berglandwirtschaft (Bergkommission) Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und die Bearbeitung von Kommis-
 sionsaufträgen erhalten ein-
 zelne Mitglieder oder beige-
 zogene Fachleute je Stunde
 |  
 
 
 
 
 Fr.     25
 | 
| 24. | Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung |  | 
| 25. | Aufsichtskommissionen für die landwirtschaftlichen Schulen Überdies werden ausgerichtet
 25.1    für Schulbesuche
 je Unterrichtsstunde
 25.2    für Examenbesuche
 je Examenstunde
 |  
 
 
 Fr.   25
 
 Fr.   25
 | 
| 26. | Fachkommission für Gemüsebau |  | 
| 27. | Fachkommission für Obstbau und Obstverwertung |  | 
| 28. | Siedlungskommission Für Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommis-
 sionsaufträgen erhalten ein-
 zelne Mitglieder oder beige-
 zogene Fachleute je Stunde
 | Fr.   25 | 
| 29. | Schaukommission für Tierzucht Der Präsident erhält überdies eine jährliche Entschädigung von
 |  
 Fr. 566
 | 
| 30. | Aufsichtskommission für Tierversuche Für die Durchführung der Kontrollen erhalten die Mitglieder eine jährliche Pauschalentschädigung von je
 | Fr. 566 | 
| 31. | Kommission zur Prüfung der Schreibweise der Orts- und Flurnamen Für die Vorbereitungsarbeiten auf eine Sitzung und für die Bearbeitung von Kommis-
 sionsaufträgen erhalten ein-
 zelne Mitglieder oder beige-
 zogene Fachleute je Stunde
 |  
 
 
 
 
 
 Fr.   25
 | 
| 32. | Kommission für den Einsatz der EDV in der Grundbuchvermessung und deren Nachführung |  | 
VI. FN13  Direktion des Gesundheitswesens
| 1. | Aufsichtskommission des Universitätsspitals Zürich |  | 
| 2. | Aufsichtskommission des Kantonsspitals Winterthur |  | 
| 3. | Aufsichtskommission der Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli |  | 
| 4. | Aufsichtskommission der Psychiatrischen Klinik Rheinau |  | 
VII.  Direktion der Fürsorge
| 1. | Kommission für Familienausgleichskassen | 
| 2. | Fachkommission für Invalideneinrichtungen | 
| 3. | Kommission für Altershilfemassnahmen | 
VIII.  Direktion des Erziehungswesens
IX.  Direktion der öffentlichen Bauten
X.  Kirchenrat und seine Kommissionen
Den Mitgliedern des Rates wird für die Erledigung von Einzelaufträgen, die sie auf besondere Weisung des Rates übernehmen, je nach der zeitlichen Beanspruchung ein Sitzungsgeld für einen ganzen oder einen halben Tag ausgerichtet.
Die Sitzungsgelder werden an Mitglieder des Kirchenrates zusätzlich zur Besoldung gemäss § 32 Beamtenverordnung ausgerichtet.
B.  Kommissionen und Schiedsgerichte mit besonderen Entschädigungen
§ 2.    Für Präsidenten und Mitglieder der nachstehend genannten Kommissionen und Schiedsgerichte sowie nebenamtlichen Behördemitgliedern gelten die folgenden Sitzungsgelder und Entschädigungen. Vorbehalten bleiben die bei einzelnen Kommissionen und Funktionen besonders aufgeführten Entschädigungen. Auf Beamte und Angestellte ist § 4 anwendbar.
I.  Direktion des Innern
| 1. FN12 | Revisionsschätzungen für die Gebäudeversicherung Gemeindeabgeordnete erhalten je Schätzungsdatum
 Mit diesem Ansatz sind sämtliche Aufwendungen einschliesslich Nebenauslagen für die Aufgaben gemäss §§ 5 und 26 der Verordnung über die Gebäudeversicherung abgegolten. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden.
 | Fr. 120 | 
| 2. FN12 | Rekurskommission der Gebäudeversicherung Obmann, Mitglieder und Sekretär erhalten
 2.1	je ganzen Tag
 2.2	je halben Tag
 Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.
 | Fr. 314Fr. 208
 | 
| 3. | Gemeindeabgeordnete bei Gebäudeschätzungen Die Entschädigung beträgt je ganzen Tag
 Mit diesem Ansatz sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.
 Für die Städte Zürich und Winterthur kann die Entschädigung pauschaliert werden.
 | Fr.   95 | 
| 4. | Obmann, Mitglieder und Sekretär der Rekurs-kommission FN9 Die Entschädigung beträgt
 4.1	je ganzen Tag
 4.2	je halben Tag
 Mit diesen Ansätzen sind sämtliche Nebenauslagen abgegolten.
 |  
 
 Fr. 271
 Fr. 177
 | 
II.  Direktion der Justiz
| 1. FN13 | Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland 1.1	Der Präsident erhält für jede Sitzung
 1.2	Die Mitglieder und der Sekretär erhalten für jede Sitzung
 1.3	Die Entschädigung für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt je Stunde
 1.4	Für Anwälte mit eigener Praxis im Hauptberuf sowie für anderweitig voll selb-
 ständig Erwerbende beträgt die Entschädigung je Stunde
 1.5	Die Auslagen (Porti, Telefon) werden nach dem tatsächlichen Aufwand vergütet.
 |  
 
 Fr. 150
 
 Fr. 118
 
 Fr.   54
 
 
 
 Fr. 128
 | 
| 2. | Psychiatrische Gerichtskommission 2.1 FN17	Der Präsident, sein Stellvertreter sowie die Mitglieder erhalten je Sitzung (einschliesslich ordentliche Vorbereitungsarbeiten)
 für Arbeiten ausserhalb von Sitzungen je Stunde (einschliesslich Referentenarbeiten)
 2.2	Die Direktion der Justiz kann die Entschädigung auf Antrag des Kommissionspräsidenten erhöhen, soweit besondere Verhältnisse, insbesondere eine Erwerbseinbusse, dies erfordern.
 | Fr. 400
 Fr.   70
 | 
III.  Direktion des Militärs
| 1. | Zivile Führungsstäbe 1.1 FN16	Jährliche Entschädigung des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes
 1.1.1    nicht im Staatsdienst stehend
 1.1.2    im Staatsdienst stehend
 1.2 FN16	Jährliche Entschädigung des Stabschefs eines Bezirksführungsstabes
 1.2.1    nicht im Staatsdienst stehend
 1.2.2    im Staatsdienst stehend
 |  Fr. 10 000
 Fr.   3 750
 
 
 
 Fr.   2 000
 Fr.      750
 | 
|  | 1.3 FN13	Nicht im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten je ganzen Tag
 je halben Tag
 1.4 FN13	Im Staatsdienst stehende Angehörige des kantonalen Führungsstabes und der Bezirksführungsstäbe erhalten
 je ganzen Tag (mindestens 5 Stunden)
 je halben Tag (mindestens 3 Stunden)
 1.5 FN13	Den Stabschefs stehen die Entschädigungen gemäss 1.3 bzw. 1.4 zusätzlich zur jährlichen Entschädigung gemäss 1.1 bzw. 1.2 zu
 1.6 FN13	Die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung werden zu Lasten der Kursrechnung vergütet; für einzelne Hauptmahlzeiten werden höchstens Fr. 12.50 ausgerichtet
 |   
 
 
 Fr. 200
 Fr. 100
 
 
 
 
 Fr.   30
 Fr.   15
 | 
| 2. FN19 | Funktionäre für die Aushebung Kantonale Ordonnanzen erhalten je Tag
 | Fr.100-160 | 
| 3. FN13 | Kulturgüterschutzkommission 13.1	Die Entschädigung beträgt
 je ganzen Tag
 je halben Tag
 3.2	Dem Präsidenten wird überdies je Sitzung eine Entschädigung ausgerichtet von
 | Fr. 200 Fr. 120
 
 
 Fr.   60
 | 
IV.  Direktion der Finanzen
| 1. FN10 | Steuer-Rekurskommissionen 1.1	Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten für jede Sitzung
 1.2	Für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen beträgt die Entschädigung je Stunde
 für Rechtsanwälte mit eigener Praxis sowie für anderweitig voll Selbständigerwerbende
 für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
 | Fr. 120
 
 
 
 Fr. 100
 
 Fr.   50
 | 
| 2. FN13 | Kommission für Fähigkeitsprüfungen im Gastwirtschaftsgewerbe Es werden je halben Tag ausgerichtet für
 2.1	Prüfung von 6 und mehr Prüflingen
 Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
 2.2	Prüfung von 3 bis 5 Prüflingen
 Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
 2.3	Prüfung von 1 bis 2 Prüflingen
 Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
 Für Ergänzungsprüfungen beträgt die Entschädigung
 mündlich, je Fach
 schriftlich, je Fach
 |  
 
 Fr.   99
 Fr.   68
 Fr.   57
 Fr.   44
 Fr.   28
 Fr.   16
 
 
 Fr.   23
 Fr.   31
 | 
| 3. FN13 | Kommission für Jägerprüfungen Für die Prüfung beträgt die Entschädigung  je halben Tag
 Kantonale Beamte und Angestellte erhalten
 | Fr.   90Fr.   60
 | 
| 4. FN13 | Vertrauensärzte der Beamtenversicherungskasse Für jede Aufnahmeuntersuchung einschliesslich Durchleuchtung oder Thoraxaufnahme und Blutsenkungsbestimmung beträgt die Entschädigung
 | Fr. 151 | 
V.  Direktion der Volkswirtschaft
| 1. FN13 | Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven Je Sitzung erhalten
 1.1    der Präsident
 1.2    die Mitglieder
 | Fr. 136Fr. 106
 | 
| 2. FN13 | Landwirtschaftliche Rekurskommission Je Sitzung erhalten
 1.1    der Präsident
 1.2    die Mitglieder
 | Fr. 136Fr. 106
 | 
| 3. FN20 |  |  | 
| 4. FN13 | Rekurskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst 4.1	Der Präsident erhält je Sitzung
 4.2	Die Mitglieder erhalten je Sitzung
 4.3	Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet
 dem Präsidenten
 den Mitgliedern
 | Fr. 136Fr. 106
 
 
 
 Fr.   28
 Fr.   15
 | 
| 5. FN13 | Sanktionskommission für den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst 5.1	Der Präsident erhält je Sitzung
 5.2	Die Mitglieder erhalten je Sitzung
 5.3	Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme durch Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten je Stunde
 5.4	Überdies werden für jeden ohne mündliche Verhandlung erledigten Fall ausgerichtet
 dem Präsidenten
 den Mitgliedern
 |  
 
 Fr. 136
 Fr. 106
 
 
 
 Fr.   25
 
 
 
 Fr.   28
 Fr.   15
 | 
| 6. FN13 | Vertreter des Staates in den Vorständen der Baugenossenschaften Für Vorstands- oder Kommissionssitzungen beträgt die Entschädigung
 |  
 
 
 Fr.   57
 | 
| 7. FN13 | Einigungsamt 7.1	Der Präsident erhält je Sitzung
 7.2	Die Mitglieder erhalten je Sitzung
 7.3	Der Präsident erhält überdies für ausserordentliche Inanspruchnahme, die über die üblichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten hinausgeht, eine Entschädigung je Stunde von
 | Fr. 136Fr. 106
 
 
 
 
 
 Fr.   28
 | 
| 8. | Nebenamtlich tätige Fachleute im Arbeitsbereich des Landwirtschaftsgesetzes und dessen Verordnung, sofern für sie nicht besondere Vorschriften gelten, erhalten als FN13 8.1 FN14	ausgebildete Berater und Kursleiter
 je ganzen Tag
 je Arbeitsstunde
 je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)
 |    
 
 
 
 
 
 Fr. 225
 Fr.   25
 Fr.   30
 | 
|  | 8.2 FN13	Kontrolleure je ganzen Tag
 je Arbeitsstunde
 je Nachtarbeitsstunde (20.00 bis 06.00)
 | Fr. 160Fr.   25
 Fr.   30
 | 
| 9. FN13 | Abnahme der Diplomprüfung für das höhere Lehramt in den allgemeinbildenden Fächern der Berufsschulen, fachdidaktisch-berufspädagogischer Teil (3 Lektionen) Die Entschädigungen betragen je Prüfung
 9.1    für den Präsidenten des Prüfungsausschusses
 9.2    für den Fachdidaktiker
 9.3    für den Experten pro Fach
 9.4    für die Lehrer pro Klasse und Fach
 |    
 
 
 
 
 
 Fr.   75
 Fr.   45
 Fr.   30
 Fr.   15
 | 
| 10. FN13 | Praktikumslehrer im Studiengang für Berufsschullehrer allgemeinbildender Richtung, je Lektion | Fr.   45 | 
| 11. FN13 | Abgeordnete der Direktion der Volkswirtschaft in den nach italienischem Recht bestellten Prüfungskommissionen der Berufsschulen für Ausländer 11.1	Die Entschädigung beträgt je Sitzung
 11.2	Für die Beaufsichtigung der Prüfungen werden ausgerichtet bei Beanspruchung bis zu einer Stunde im Tag
 bei mehrstündiger Beanspruchung im Tag, je Stunde
 |   
 
 
 
 Fr.   60
 
 
 Fr.   25
 
 Fr.   21
 | 
| 12. FN15 | Regionale Verkehrskonferenzen 12.1	die Präsidenten erhalten je Sitzung
 12.2	die Sekretäre erhalten je Sitzung
 12.3	für die allgemeinen Sekretariatsarbeiten erhalten die Konferenzen eine Entschädigung je Jahr von
 | Fr. 150Fr. 120
 
 
 
 Fr. 500
 | 
VI.  Direktion des Gesundheitswesens
| 1. FN13 | Prüfungskommissionen für Berufe der Gesundheitspflege 1.1	Der Vorsitzende erhält je Prüfungstag
 1.2	Bei mündlichen Prüfungen bis 20 Minuten Dauer erhalten
 der Examinator
 der Koexaminator
 1.3	Bei mündlichen Prüfungen bis 40 Minuten Dauer erhalten
 der Examinator
 der Koexaminator
 1.4	Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Stunde
 der Examinator
 der Koexaminator
 pro Tag jedoch höchstens
 1.5	Bei praktischen und schriftlichen Prüfungen (einschliesslich Korrekturen) erhalten je Tag
 der Examinator
 der Koexaminator
 1.6	Wo sich die Entschädi-
 gung nach Minuten oder Stunden der Prüfungsdauer bemisst, wird auf die nach der Prüfungsordnung vorgeschrie-
 bene Dauer abgestellt; kantonalen Beamten und Angestellten werden 2/3 der Entschädigungen ausgerichtet
 | Fr. 226
 
 Fr.   23
 Fr.   15
 
 
 Fr.   45
 Fr.   30
 
 
 
 Fr.   45
 Fr.   30
 Fr. 271
 
 
 
 Fr. 271
 Fr. 181
 | 
| 2. FN21 | Schiedsgericht in Sozialversicherungs- streitigkeiten Es gelten folgende Entschädigungen
 2.1	Mitglieder je Sitzung
 2.2	Für die Vorbereitung einer Sitzung gemäss Zeitaufwand, höchstens aber
 2.3	Für ausserordentliche Bemühungen von Mitgliedern als Sachverständige gemäss Zeitaufwand, im Tag jedoch höchstens
 | Fr. 169
 Fr. 169
 
 
 
 Fr. 169
 | 
| 3. | Eidgenössische Prüfungskommissionen Im Staatsdienst stehende Kommissionsmitglieder und Kursreferenten haben Anspruch auf die nach den jeweils geltenden Ansätzen berechneten Entschädigungen und Nebenauslagen.
 |  | 
VII. FN20
VIII. FN13  Direktion des Erziehungswesens
| 1. | Sachverständige für die Filmprüfungen Die Entschädigung beträgt für
 1.1	die Prüfung eines vollen Filmprogramms
 1.2	Prüfungen geringeren Umfangs (Filmprogramme von weniger als 45 Minuten Spieldauer)
 1.3	Nachkontrollen
 1.4	Sitzungen ohne Filmprüfung
 1.5	Ganztagssitzungen
 | Fr.     85
 
 Fr.     57
 Fr.     57
 Fr.     57
 Fr.   121
 | 
| 2. | Beauftragter der Erziehungsdirektion für Turnen und Sport an der Volksschule 2.1	Die jährliche Entschädigung beträgt
 2.2	Der Mitarbeiter des Beauftragten erhält eine jährliche Entschädigung von
 |  
 Fr. 3393
 
 Fr.   838
 | 
| 3. | Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Lehrbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule 3.1	Experten (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Überprüfung der Aufgabenstellung, die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen je Arbeitsstunde
 am Technikum Winterthur Ingenieurschule
 je Arbeitsstunde
 3.2	Examinatoren (Volksschullehrer und Lehrbeauftragte) erhalten für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten und für mündliche Prüfungen je Schüler
 |   Fr.     25
 
 Fr.     38
 
 
 
 Fr.     15
 | 
| 4. | Abschlussprüfungen an Mittelschulen und am Technikum Winterthur Ingenieurschule sowie Fähigkeitsprüfungen an Lehrerbildungsanstalten und am Freien Gymnasium 4.1	Experten steht für die Durchsicht der korrigierten Arbeiten und die Mitwirkung an den mündlichen Prüfungen eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von
 |    
 
 
 
 
 
 
 Fr.     38
 | 
|  | Experten bei Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen am Technikum Winterthur Ingenieurschule steht für die Mitwirkung bei der Besprechung der Diplomarbeiten eine Entschädigung je Arbeitsstunde zu von 4.2	Examinatoren (Lehrbeauftragte) erhalten für die Aufstellung der schriftlichen Aufgaben je Fach
 für Korrektur der schriftlichen Arbeiten je Schüler
 für mündliche Prüfungen je Schüler
 | Fr. 60
 
 Fr. 75
 
 Fr. 15
 Fr. 23
 | 
| 5. | Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen, Lehrerbildungsanstalten und am Technikum Winterthur Ingenieurschule 5.1	Lehrbeauftragte erhalten für die Aufsicht während der unterrichtsfreien Zeit je Stunde
 5.2	Die Entschädigungen für Prüfungen gelten für kantonale Beamte wie für nicht im Staatsdienst stehende Experten und können auch für Prüfungen an der Dolmetscherschule, am Evangelischen Lehrerseminar sowie an andern vom Staat subventionierten Schulen und Kursen gewährt werden; in Sonderfällen kann die Erziehungsdirektion die Entschädigungen auf der Grundlage der Besoldung für Lehrbeauftragte berechnen
 |  Fr. 23 | 
| 6. | Abnahme der didaktisch- praktischen Prüfungen im Rahmen des Diploms für das höhere Lehramt
 Die Entschädigungen betragen für Organisatoren, Experten und Prüfende je Prüfung
 6.1	Präsident des Prüfungsausschusses
 6.2	Lehrbeauftragter für Allgemeine Didaktik
 6.3	Didaktiklehrer im Hauptfach
 6.4	Didaktiklehrer im Nebenfach
 6.5	Mitglieder der Fakultät und der Diplomkommission
 6.6	Lehrer der Klasse
 |  
 
 
 
 
 Fr. 75
 
 Fr. 60
 Fr. 45
 Fr. 38
 
 Fr. 30
 Fr. 15
 | 
C.  Nichtständige Kommissionen (Expertenkommissionen)
§ 2 a. FN13    Den Mitgliedern nichtständiger Kommissionen werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
					Halbtagssitzung	Ganztagssitzung
					Fr.			Fr.
Sitzungsgeld			200			400
Zulage an den 
Präsidenten
zum Sitzungsgeld		  	80			160
Die Vergütung der Auslagen richtet sich nach § 6 der Verordnung.
In begründeten Ausnahmefällen können für alle oder einzelne Mitglieder die Ansätze der Sitzungsgelder erhöht werden. Die höheren Ansätze sind vor der Anwendung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festzusetzen.
D. FN8  Verschiedene Bestimmungen
§ 3.    Die Direktionen des Regierungsrates können Mitgliedern von Kommissionen eine zusätzliche Entschädigung für die Erledigung von Einzelaufträgen nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung ausrichten, sofern solche Aufträge die einem Kommissionsmitglied üblicherweise erwachsende Mitarbeit erheblich übersteigen. Vorbehalten bleiben besondere Entschädigungen nach Massgabe dieser Verordnung.
§ 4.    In bezug auf die Mitwirkung von vollbeschäftigten Beamten und Angestellten in allen Kommissionen, Schiedsgerichten und dergleichen, die in diesem Erlass genannt werden, ist § 52 Abs. 2 Beamtenverordnung massgebend, sofern die Ausrichtung einer Entschädigung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Erfolgt die Mitwirkung von Beamten und Angestellten nicht von Amtes wegen in Erfüllung der zu ihrem Pflichtenheft gehörenden Aufgaben, erhalten sie dieselben Entschädigungen wie nicht im Staatsdienst stehende Personen. Die Ausübung bedarf jedoch der Bewilligung durch den Regierungsrat. . . . FN11
Mitwirkenden Beamten und Angestellten steht der Ersatz allfälliger Auslagen zu. Entschädigungen von dritter Seite dürfen nicht entgegengenommen werden. Vertretungen des Regierungsrates bleiben vorbehalten.
§ 5.    In dieser Verordnung nicht aufgeführte Entschädigungen für nebenamtliche oder im Auftragsverhältnis ausgeübte Einzelfunktionen werden nach Massgabe besonderer Erlasse ausgerichtet.
§ 6.    Mitgliedern von Kommissionen sowie Personen, die nebenamtlich oder im Auftragsverhältnis tätig sind, werden die Kosten von Bahnbilletten 2. Klasse oder Billette anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.
Die Direktionen des Regierungsrates können in besonderen Fällen die Kosten von Bahnbilletten 1. Klasse oder auf Gesuch die Kosten der Benützung privater Motorfahrzeuge nach den Ansätzen für Beamte und Angestellte zurückerstatten.
Experten, die ausserhalb des Kantons wohnen und in Erfüllung ihres Auftrages auswärts übernachten müssen, erhalten neben der Vergütung der Reisekosten eine Pauschalentschädigung von Fr. 100 für eine Hauptmahlzeit am Abend und das Übernachten mit Morgenessen. Bei ganztägiger Expertentätigkeit werden zusätzlich Fr. 22.50 für das Mittagessen ausgerichtet. FN13
Vergütungen für allfällige Auslagen, wie Einnahme von Mahlzeiten, Porti, Telefongespräche, sind in den Ansätzen dieser Verordnung enthalten, soweit bei einzelnen Kommissionen nicht eine abweichende Regelung gilt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieser Verordnung über den Ersatz von Auslagen.
§ 7.    Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgelaufene Entschädigungen und Spesen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.
§ 8.    Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1982 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen vom 17. Juli 1974 aufgehoben.
Anmerkung
Weitere Entschädigungen sind in den nachstehend aufgeführten Verordnungen festgelegt:
	Verordnung über die Entschädigung der Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1969 FN7.
	Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen vom 28. Dezember 1911 FN4.
	Verordnung über die Entschädigungen der Schätzungskommissionen vom 8. Juli 1971 FN6.
	Verordnung über das Dienstverhältnis der Sektionschefs vom 11. November 1971 FN5.
	Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römisch-katholischen Körperschaft vom 20. Juni 1984 FN3.
________
FN1	OS 48, 389.
FN2	177.11.
FN3	182.32.
FN4	234.2.
FN5	511.1.
FN6	781.3.
FN7	916.23.
FN8	Ursprünglich Titel C.
FN9	Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 1985 (OS 49, 456).
FN10	Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1985 (OS 49, 500).
FN11	Aufgehoben durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN12	Eingefügt durch RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN13	Fassung gemäss RRB vom 30. März 1988 (OS 50, 404).
FN14	Fassung gemäss RRB vom 22. März 1989 (OS 50, 583).
FN15	Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 1989 (OS 50, 601).
FN16	Fassung gemäss RRB vom 16. August 1989 (OS 50, 657). In Kraft seit 1. Januar 1989.
FN17	Fassung gemäss RRB vom 4. Juli 1990 (OS 51, 191).
FN18	Fassung gemäss RRB vom 26. September 1990 (OS 51, 226).
FN19	Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 724). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN20	Aufgehoben durch RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN21	Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 1995 (OS 53, 37).
FN22	Eingeführt durch RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 334). In Kraft seit 1. Januar 1998.