Vollziehungsbestimmungen
zur Beamtenverordnung
(vom 17. April 1991) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 78 Abs. 1 der Beamtenverordnung FN2,

beschliesst:

I. Die Amtsstellung

Zweck und Geltungsbereich, Begriffe
§ 1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Beamtenverordnung für die staatliche Zentral- und Bezirksverwaltung. Sie gilt sinngemäss für die kirchliche Zentralverwaltung.

Als Direktion im Sinne dieser Verordnung gilt auch die Staatskanzlei.

Zuständigkeiten
§ 2. Für Beamte der Klassen 1 bis 23 obliegen der Direktion als Wahl- oder Aufsichtsbehörde: FN20
a) die Wahl und Wiederwahl sowie die Änderung des Beschäftigungsgrades;
b) die Versetzung;
c) die Festsetzung der Besoldung;
d) FN11 die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 32 bis 34 BVO FN2;
e) FN20 die Beförderung und die Aufhebung einer Beförderung;
f) die Entlassung auf eigenes Gesuch, wegen Altersrücktrittes und we-gen Invalidität;
g) FN11 Anordnungen über den Stufenaufstieg im Rahmen der Beschlüsse des Regierungsrates;
h) die Nichtwiederwahl und die Entlassung aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer.

Für Beamte der Klassen 24 bis 29 ist die Direktion zuständig für Än-derungen des Beschäftigungsgrades, Anordnungen über den Stufen-auf-stieg, Beförderungen und deren Aufhebung sowie für die Gewährung von Zulagen. FN20

Die Direktionen können ihre Zuständigkeiten gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise an die Ämter, Abteilungen und Betriebe delegieren. FN20

Für die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 33 Abs. 1 und 34 BVO ist das Einvernehmen mit dem Personalamt erforderlich. FN19

Eintrittsuntersuchung
§ 3. Verlangt eine Stelle besondere gesundheitliche Anforderungen, kann die Direktion Bewerber und Angestellte, die gewählt werden sollen, zu einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse aufbieten.

Die Kosten dieser Untersuchung sind der Dienststelle zu belasten, welche den Beamten beschäftigt.

Wahl auf Amtsdauer
§ 4. Die Wahl ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils auf Beginn eines Kalendermonats für Inhaber von Stellen zulässig, die nach der Beamtenverordnung besoldet werden.

Eine Direktwahl ist ausnahmsweise möglich für gehobene Vorgesetztenstellen sowie bei Übertritt aus andern Direktionen, aus der Rechtspflege oder aus andern öffentlichen Verwaltungen.

II. Besondere dienstrechtliche Bestimmungen

Wohnsitz
§ 5. FN11 Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, kann die Direktion einem Beamten die Wohnsitznahme in angemessener Nähe des Arbeitsorts oder in einem bestimmten Dienstbezirk vorschreiben oder eine Dienstwohnung zuweisen.

Verwandtschaft
§ 6. Beamte, die mit andern Beamten oder Angestellten verheiratet, blutsverwandt oder verschwägert sind, werden in der Regel nicht in der gleichen Abteilung oder sonst in naher dienstlicher Beziehung beschäftigt.

Schweigepflicht
§ 7. Der Beamte darf sich als Partei, Zeuge oder gerichtlicher Sach-verständiger über Wahrnehmungen in Ausübung seiner Obliegenheiten nur äussern, wenn ihn die Direktion dazu ermächtigt hat.

Die Ermächtigung zur Äusserung muss auch eingeholt werden, nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst worden ist.

Annahme von Geschenken
§ 8. Geringfügige Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen auch solche Zuwendungen die Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigen könnten. Im Zweifel entscheidet die Direktion.

Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst
§ 9. FN15 Für sich aus dem Dienstverhältnis ergebende, ordentliche Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen und Sonntagen zwischen 06.00 und 20.00 Uhr wird eine Vergütung von Fr. 5 pro Stunde ausgerichtet. Sie ist nicht Bestandteil der versicherten Besoldung.

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag sind einem Sonntag gleichgestellt.

Die Direktionen können in besondern Fällen die ordentliche Leistung vereinzelter Arbeitsstunden am Abend nach 20.00 Uhr anstelle der Nachtdienstvergütung durch eine zusätzliche Stufe bei der Grundbesoldung berücksichtigen.

Zeitgutschrift für Nachtdienst
§ 10. FN15 Der Beamte erhält für einen Nachtdienst von mindestens acht Stunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr pro geleistete Stunde eine Zeitgutschrift von 20% zur Kompensation.

Pikettdienst
§ 11. FN15 Die Direktionen können bei besonderen dienstlichen Verhältnissen für Beamte, die sich ausserhalb der Arbeitszeit auf Abruf hin zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten haben, Pikett-dienst anordnen.

Pikettdienst ist entweder Präsenzdienst des Beamten am Arbeitsort oder Bereitschaftsdienst in seiner Wohnung oder in deren unmittelbarer Nähe. Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, wird jedoch vergütet. Die Vergütung beträgt für Präsenzdienst Fr. 2.60, für Bereitschaftsdienst Fr. 1.50 je Stunde. Dienstleistungen während der Pikettstellung gelten als Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist.

Besondere Verhältnisse
§ 12. FN15 Der Regierungsrat regelt den Ausgleich und die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst für die Oberärzte und die Assistenzärzte.

Die Direktionen können im Einvernehmen mit dem Personalamt für weitere besondere Dienstverhältnisse pauschale Vergütungen für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst sowie für Pikettdienst festlegen.

Die Direktionen können ausnahmsweise und bei besondern Verhältnissen mit Zustimmung der Personalkommission die Dauer des Nachtdienstes bis längstens 08.00 Uhr verlängern.

Nebenbeschäftigung
a. Grundsatz
§ 13. FN15 Nebenbeschäftigungen können nach Massgabe von § 14 bewilligt werden, sofern sich keine Nachteile für die Amtstätigkeit ergeben. Gesuche sind vor Übernahme der Nebenbeschäftigung einzureichen.

Die Bewilligung wird im Einzelfall von der Direktion erteilt. Die Mitwirkung in der Verwaltung einer juristischen Person mit wirtschaftlichen Interessen bedarf der Zustimmung der Personalkommission.

b. Bedingungen und Auflagen
§ 14. FN15 Wird für eine überwiegend im dienstlichen Interesse bewilligte Nebenbeschäftigung Arbeitszeit beansprucht, besteht keine Pflicht zum Ausgleich. Die Nebeneinkünfte mit Ausnahme von Spesenentschädigungen sind in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Staatskasse abzuliefern, sofern die Arbeitszeit nicht ausgeglichen wird.

Wird für eine überwiegend im Interesse des Beamten bewilligte Nebenbeschäftigung Arbeitszeit beansprucht, ist diese grundsätzlich auszugleichen. Ausgenommen sind bis zu einem halben Arbeitstag pro Woche Nebenbeschäftigungen gemeinnütziger Art.

Mit einer Bewilligung nach Abs. 2 kann die Auflage verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse ab-zuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Öffentliche Ämter
a. Bewältigungspflicht
§ 15. FN15 Der Beamte, der sich um ein öffentliches Amt bewerben will, hat dies vor der Kandidatur der Direktion mitzuteilen.

Für die Übernahme eines Mandats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates ist die Zustimmung der Personalkommission erforderlich. Die Übernahme anderer öffentlicher Ämter bedarf der Be-willigung der Direktion.

b. Einschränkungen
§ 16. FN15 Die Bewilligung kann jederzeit mit Auflagen versehen oder zurückgezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass die dienstlichen Obliegenheiten durch das öffentliche Amt beeinträchtigt werden. Auflagen zum Ausgleich beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinkünften richten sich nach § 17.

Vorbehalten bleibt der Amtszwang.

c. Ausgleich von Arbeitszeit, Abgabepflicht
§ 17. FN15 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu kompensieren.

Der Beamte kann verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.

Dienstliche Aus- und Fortbildung
§ 18. FN15 Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die dienstliche Aus- und Fortbildung fest.

Verbesserungsvorschläge
§ 19. FN15 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Einreichung, Prüfung und Prämierung von Verbesserungsvorschlägen.

II a. Arbeitszeit, Überzeit FN14

Grundsätze
§ 20. FN15 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.

Der Regierungsrat regelt die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr und das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit.

Zusätzliche Ruhetage
§ 21. Sofern der Regierungsrat nicht in besondern Fällen eine abweichende Regelung trifft, gelten neben den Samstagen und Sonntagen
a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. In den Bezirken ausser Zürich gilt auch der Fasnachtsmontag als Ruhetag;
b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittag des 24. Dezember, im Bezirk Zürich auch die Nachmittage des Sechseläutens und des Kna-benschiessens.

Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage sowie bei Teilzeitbeschäftigten nicht in die Arbeitszeit fallen, werden nicht nachgewährt.

Die gleiche Regelung gilt sinngemäss auch für Ämter, Betriebe oder Abteilungen, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gear-beitet wird.

Wöchentliche Ruhetage bei durchgehendem Betrieb
§ 22. FN15 Bei durchgehendem Betrieb wird den Beamten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 20 arbeitsfreie Tage auf Sonn- oder allgemeine Feiertage fallen.

Arbeitsschluss vor Feiertagen
§ 23. FN15 An den Tagen vor Karfreitag und Auffahrt sowie am Silvester wird der Arbeitsschluss auf 15.00 Uhr festgesetzt.

Vorbehalten bleiben die spätere Festsetzung in Betrieben mit erhöhten Präsenzzeiten und abweichende Regelungen bei Schichtbetrieb.

Tagesrahmen
§ 24. FN15 Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen 06.30 und 20.00 Uhr.

Sollzeit, Regelarbeitszeit
§ 24 a. FN14 Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Be-schäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche oder pro Tag zu leisten ist. Die Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos.

Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Sollzeit.

Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse -festgelegt.

Die Festlegung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden.

Pausen
§ 24 b. FN14 Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist eine Verpflegungspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Sie gilt nicht als Arbeitszeit.

Für andere Pausen können pro Halbtag höchstens 15 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

Arbeitszeitsaldo
a) Grundsatz
§ 24 c. FN14 Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit.

Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und besoldete Abwesenheiten; im Tag sind höchstens 11 Stunden anrechenbar.

In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit ausgedehnt werden.

b) Übertragung, Berechnung
§ 24 d. FN14 Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist er auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen.

Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit- oder Ferienguthaben verrechnet.

Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Die Direktion kann den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompen-sation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht mög-lich ist. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses kann ein Ausgleich durch Vergütung erfolgen, sofern eine Kompensation aus dienstlichen oder trifti-gen persönlichen Gründen nicht möglich war.

Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Arbeitsortes
§ 24 e. FN14 An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustim-mung der Direktion, des Amtes, der Abteilung oder des Betriebes für den Arbeitszeitsaldo berücksichtigt werden.

Bewilligte Abwesenheiten
a) Grundsatz
§ 25. FN14 Der Regierungsrat regelt die Dauer bewilligter Abwesenheiten, die Zuständigkeit zur Bewilligung sowie die Ausrichtung der Besoldung.

b) Anrechenbarkeit
§ 25 a. FN14 Für dienstliche Abwesenheiten wird pro Tag höchstens die Sollzeit angerechnet. In begründeten Fällen können bis zu 11 Stunden bewilligt werden.

Besoldete private Abwesenheiten gelten bis höchstens zur Höhe der täglichen Sollzeit als Arbeitszeit.

Unbesoldete Abwesenheiten gelten nicht als Arbeitszeit.

Kompensation
§ 26. FN15 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen Tagen kompensiert werden.

Pro Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens fünfzehn ganze Arbeitstage kompensiert werden, zusammenhängend pro Monat höchstens deren fünf.

Die Kompensation kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden.

Überzeit
a) Begriff
§ 27. FN15 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch 46 Arbeitsstunden pro Woche überschritten werden. Als Überzeit gilt in jedem Fall die Bean-spruchung an Ruhetagen.

Überzeit muss durch die Vorgesetzten angeordnet werden. Ausnahmsweise kann sie im nachhinein als solche genehmigt werden.

Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt Arbeitsleistung gemäss Abs. 1 und 2 nicht als Überzeit.

Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist jedenfalls die Bewilligung der Direktion einzuholen.

b) Ausgleich
§ 27 a. FN14 Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im -gleichen Kalenderjahr zu erfolgen. Ist ein Zeitausgleich aus betrieb-lichen Gründen nicht möglich, ist die Überzeit ausnahmsweise zu vergüten.

Bei der Abrechnung über die Gesamtzahl der auszugleichenden oder zu vergütenden Überstunden sind Bruchteile bis zu einer halben Stunde ab-, solche darüber aufzurunden.

c) Zeitzuschlag und Vergütung
§ 27 b. FN15 Beamten bis Klasse 16 wird bei Zeitausgleich für angeord-nete Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geld-zuschlag von 25% gewährt.
Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden 1/(42 x 52) = 1/2184 der Jahresbesoldung. Besteht Anspruch auf eine Vergütung nach § 9, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stun-denansatz hinzugezählt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Zuschlag erst bei Überschreitung eines vollen Monatspensums. FN7

Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 120 Überstunden vergütet. Die Direktion kann ausnahmsweise im Einvernehmen mit dem Personalamt eine höhere Überstundenzahl vergüten.

d) Überzeit auf Dienstreisen, Spezialfälle
§ 27 c. FN15 Für Überzeit auf Dienstreisen sowie für Überzeit, die nicht geprüft werden kann oder nicht ausdrücklich angeordnet wurde, besteht kein Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung.

e) Kaderpersonal, besondere Verhältnisse
§ 27 d. FN14 Beamten der Besoldungsklassen 21-29 steht bei erheblichen Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein angemessener Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu.

Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Beamte der Klassen 21-29 entscheidet die Personalkommission. Die Vergütung er-folgt ohne Zuschlag.

Monatsabrechnung
§ 28. FN15 Die Beamten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufgeführt werden. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum.

Die Verantwortung für die Richtigkeit der Monatsabrechnung liegt bei den einzelnen Beamten.

Beauftragte der Ämter, Abteilungen und Betriebe
§ 28 a. FN14 Die Ämter, Abteilungen und Betriebe bestimmen mindestens eine Stelle für die Administration der Arbeitszeitregelung. Ihr obliegen, soweit die Direktion nicht besondere Weisungen erteilt, insbesondere:
a) die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, besoldeten oder unbesoldeten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für jeden Beamten ihrer Dienststelle. Diese Jahreskon-trollen werden aufgrund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich;
b) die Instruktion des neu eintretenden Personals.

Zeiterfassungs- und Zeitüberwachungssysteme
§ 29. FN15 Die Beschaffung von mechanischen oder elektronischen Zeiterfassungs- oder Zeitüberwachungssystemen ist unzulässig.

Die Zeitverwaltung mittels Standardcomputerprogrammen ist unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur freigestellt.

Besondere Verhältnisse, Abweichungen
§ 30. FN15 Die Direktionen oder die von ihnen hiezu ermächtigten Ämter, Abteilungen und Betriebe können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen. Diese können von den §§ 24, 26 und 28 abweichen.

III. Besoldung der vollamtlichen Beamten

Funktionsbereiche
§ 31. Für den Vollzug der Besoldungsordnung wird der Einreichungsplan wie folgt gegliedert:

Funktionsbereich 1:
Administrative Funktionen;

Funktionsbereich 2:
Technische und handwerkliche Funktionen;

Funktionsbereich 3:
Funktionen der Justiz und der Polizei;

Funktionsbereich 4:
Medizinische, erzieherische und soziale Funktionen sowie Funktionen der Forschung;

Funktionsbereich 5:
Land-, forst- sowie hauswirtschaftliche Funktionen und Funktionen des Hausdienstes;

Funktionsbereich 6:
Funktionen der Rechtspflege.

Das Personalamt ordnet die Funktionen den Funktionsbereichen zu. FN11

Richtpositionsumschreibungen

§ 32. Der Regierungsrat legt die nach Funktionsbereichen gegliederten Umschreibungen der Richtpositionen fest.

Einreihung der Stellen
a. Grundsatz
§ 33. Die Einreihung einer Stelle bestimmt sich gemäss dem Verfahren der nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung, den mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, der Verantwortung, den psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung der Sin-nesorgane und besondern äussern Arbeitsbedingungen, denen der Stelleninhaber ausgesetzt ist.

In Fällen, in denen sich eine Stelle aufgrund der Richtpositionsumschreibungen und weiterer Unterlagen nicht zuordnen lässt, bewertet die Direktion die Stelle zusammen mit dem Personalamt.

b. Klassenrahmen
§ 34. FN20 Die zur Festsetzung des Stellenplanes zuständige Instanz kann ausnahmsweise im Stellenplan für eine Stelle einen Rahmen von höchstens drei Einreihungsklassen in höchstens zwei verschiedenen Richtpositionen festlegen. Dies gilt namentlich
a) in Ausbildungsverhältnissen;
b) für Stellen mit rasch änderndem Arbeitswert, insbesondere Stabsstellen, zur Vermeidung von Stellenplanänderungen in kurzen Abständen;
c) in Bereichen mit erfahrungsgemäss häufigem Personalwechsel in den Klassen 1 bis 8.

In den Fällen nach Abs. 1 bestimmt die zur Festsetzung der Stellenpläne zuständige Instanz nach § 33 die jeweilige Einreihungsklasse. Deren Neufestsetzung setzt eine entsprechende Änderung des Arbeitswertes vor-aus.

Stellenbeschreibungen
§ 35. Die Direktionen oder mit deren Ermächtigung die Ämter, Abteilungen und Betriebe erlassen für alle Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen. Diese dienen der Abgrenzung von Aufgaben, Kompe-tenzen und Verantwortung der Stellen und bilden ein Hilfs-mittel zur Ein-reihung. FN20
Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Gestaltung der Stellenbeschreibungen. FN11

Stellenplan
a. Grundsatz, Inhalt
§ 36. FN20 Der Stellenplan wird in der Regel pro Amt, Abteilung oder Betrieb festgesetzt.

Der Stellenplan enthält:
a) die Anzahl der Stellen und deren prozentualen Umfang;
b) die Zuordnung jeder Stelle zu einer Richtposition und Besoldungsklasse gemäss dem Einreihungsplan;
c) die Gesamtpunktezahl gemäss § 38.

Der Stellenplan kann weitere Informationen, insbesondere die Richtposition präzisierende Funktionsbezeichnungen, enthalten.

Die Stellenpläne werden periodisch überprüft und bei Bedarf neu festgelegt.

b. Festsetzung
§ 37. FN20 Die Direktionen sind zuständig zur Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Stellenpläne.

Der Regierungsrat kann sich die Festsetzung von Stellenplänen ganz oder teilweise vorbehalten.

Die Direktionen können ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern.

c. Gesamtpunktezahl der Stellen, weitere Vorgaben
§ 38. FN20 Der Regierungsrat oder die Direktion können eine Gesamtpunktezahl für die Stellen vorgeben, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf. Die Gesamt-punktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden.

Die Gesamtpunktezahl entspricht der Summe der Punkte pro Stelle. Die Punktezahl pro Stelle entspricht deren Einreihungsklasse, bei Klassenrahmen deren oberster Klasse.

Die Verschiebung von Stellen zwischen Ämtern, Abteilungen oder Betrieben derselben Direktion bedarf deren Zustimmung. Die Schaffung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Regierungsrat oder die Direktion können weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen.

d. Bearbeitung der Stellenpläne
§ 39. FN20 Die Direktionen gewährleisten den Überblick über die Stellenpläne und deren Auslastung.

Die Direktionen bearbeiten die Stellenpläne mittels des zentralen EDV-Programmes oder auf dezentralen Personaldatenbewirtschaftungs-Systemen. Sie können diese Aufgabe an ihre Ämter, Abteilungen und Betriebe delegieren.

Die Personalkommission erlässt Weisungen zur Gestaltung und Bearbeitung der Stellenpläne.

e. Zuständigkeit zur Einreihung, Verfahren
§ 39 a. FN19 Stellen bis Klasse 23 BVO werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht.

Die Einreihung ist gemäss § 21 BVO und § 33 dieser Verordnung zu begründen und mit den zu ihrer Überprüfung notwendigen Unterlagen, insbesondere der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren.

Das Personalamt berät und unterstützt die zuständigen Stellen. Einreihungen ab Klasse 13, die durch den Einreihungsplan und die Richtpositionsumschreibungen nicht eindeutig bestimmt sind, sowie Klassenrahmen und Zweifelsfälle sind dem Personalamt vorgängig zur Begutachtung vorzulegen. Es kann die notwendigen Unterlagen verlangen und bei Uneinig-keit das Geschäft der Personalkommission vorlegen.

Das Personalamt begutachtet ferner die Stellenpläne, Einreihungen, Stellenschaffungen und Änderungen von Gesamtpunktezahlen, die der Regierungsrat beschliesst.

f. Aufsicht über die Stellenpläne
§ 39 b. FN19 Die Direktion regelt die interne Aufsicht über die Stellenpläne. Sie erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates periodisch Bericht über die Stellenpläne und deren Auslastung.

Das Personalamt wertet die Berichte zuhanden des Regierungsrates aus. Es überwacht die Einreihungsordnung und Entwicklung der Personalbestände durch Auswertungen des zentralen Personalinformationssystems und periodische Einsichtnahme in die Stellenpläne in Zusammenarbeit mit den Direktionen.

Das Personalamt führt Kontrolle über Vorgaben und Änderungen, die der Regierungsrat festsetzt oder genehmigt, sowie über die Verschiebung von Stellen zwischen Direktionen.

Besetzung von Stellen mit tiefer eingereihten Beamten

§ 40. Eine Stelle kann mit einem Beamten besetzt werden, dessen Funktion einer tiefer eingereihten Richtposition entspricht.

Die Besoldung wird gemäss der Einreihung festgelegt, die sich aus der Stellenbeschreibung des betreffenden Beamten ergibt.

IV. Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden

Grundsatz

§ 41. Teilzeitbeschäftigte Beamte, deren Funktion im Einreihungsplan aufgeführt ist, werden entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad besoldet. Dies gilt sinngemäss für Inhaber verschiedener Teil-funktionen.
Für die Behördemitglieder gemäss §§ 25, 26 und 29 bis 31 BVO FN2 gilt grundsätzlich die erste Leistungsstufe ihrer Einreihungsklasse als Anfangsbesoldung. Diese steigt auf Beginn der beiden folgenden Kalenderjahre bis zur dritten Leistungsstufe an. Die Direktion kann im Einzelfall Abweichungen bewilligen. FN11
Der Regierungsrat legt den Beschäftigungsgrad der Behörden gemäss §§ 25 bis 31 BVO FN2 auf Antrag der Direktion fest.

Baurekurskommissionen
§ 42. Die besondern Entschädigungen der Mitglieder der Baurekurskommissionen gemäss § 26 Abs. 2 BVO FN2 betragen:
a) für jedes Geschäft, bei dem sie als Referent amten, Fr. 277;
b) für jeden Augenschein, an dem sie teilnehmen, Fr. 150;
c) für jeden schriftlichen Fachbericht Fr. 277.

Für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle kann die Präsidentenkonferenz nach Massgabe des Arbeitsaufwandes die Ansätze nach Abs. 1 bis auf das Dreifache erhöhen.

V. FN11 Besoldungszulagen, Dienstaltersgeschenk

§ 43. FN18

Dienstaltersgeschenk
a. Bemessung
§ 44. Das Dienstaltersgeschenk wird nach der Grundbesoldung zuzüglich Teuerungszulage und ständige Zulagen mit Besoldungscharakter, jedoch ohne Kinderzulage, berechnet.

b. Dienstzeit
§ 45. FN12 Für das Dienstaltersgeschenk wird die Dienstzeit angerechnet, die ein Beamter bei der zürcherischen Staats- und Gerichtsverwaltung und bei zürcherischen Notariaten geleistet hat, ein-schliesslich der Dienstzeit als Lehrling, Auditor und Assistent. Voll angerechnet wird auch die Dienstzeit als Professor der Universität Zürich, als zürcherischer Mittel-, Berufs- oder Volksschullehrer, als Pfarrer im zürcherischen Kirchendienst und der Dienst bei Bezirksjugendsekretariaten.

Die Dienstzeit als Volontär oder Praktikant sowie unbesoldete Ur-laube, soweit sie während der massgebenden Dienstzeit insgesamt zwei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet. Als massgebende Dienst-zeit gilt die Zeit vom Diensteintritt bis zur Fälligkeit des ersten oder zwischen der Fälligkeit von zwei späteren Dienstalters-geschenken.

Beamten, die nach einem Unterbruch wieder in den Staatsdienst eintreten, wird die frühere Dienstzeit angerechnet.

c. Unterschiedlicher Beschäftigungsgrad, Sonderfälle
§ 46. FN11 Bei unterschiedlichem Beschäftigungsgrad richtet sich die Höhe des Dienstaltersgeschenkes nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn bzw. fünf Jahre.

In besondern Fällen setzt die Direktion das Dienstaltersgeschenk im Einvernehmen mit dem Personalamt fest.
Nicht vollamtliche Beamte und Mitglieder von Behörden gemäss §§ 25-31 BVO FN2 erhalten das Dienstaltersgeschenk anteilmässig.

d. Teilbetrag
§ 47. Sofern bei ordentlichem Altersrücktritt, bei Rücktritt wegen Invalidität, bei freiwilligem Rücktritt FN7 oder bei unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Staat im Sinne der Statuten der Beamtenversicherungskasse, 21 Jahre im Staatsdienst zurück-gelegt sind, wird ein Teilbetrag des nächstfälligen Dienstaltersgeschenks ausgerichtet von
a) 80%, wenn bis zur Fälligkeit ein Dienstjahr oder weniger fehlt,
b) 60%, wenn mehr als ein, aber höchstens zwei,
c) 45%, wenn mehr als zwei, aber höchstens drei,
d) 30%, wenn mehr als drei, aber höchstens vier Dienstjahre fehlen.

e. Bezug als Urlaub
§ 48. FN8 Für die Berechnung des Urlaubs werden einer Monatsbesoldung 22 Arbeitstage gleichgesetzt.

Der Urlaub kann in Abschnitte unterteilt oder tageweise oder in anderer geeigneter Form bezogen werden. Er kann vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das Dienstaltersgeschenk fällig wird, bis ein Jahr nach Fälligkeit bezogen werden. Die Direktion oder die von ihr ermächtigte Dienststelle kann einen Aufschub bis zu einem weiteren Jahr gewähren.

Die Dienstzeit während des Urlaubs wird angerechnet, und der Versicherungsschutz bleibt aufrechterhalten.

f. Auszahlung
§ 49. FN8 Die Auszahlung oder Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenkes erfolgt im Monat der Fälligkeit.

Der Beamte muss in der Regel bis spätestens drei Monate vor Fälligkeit erklären, ob er die Auszahlung wünscht.

VI. Allgemeine Bestimmungen über die Besoldung

Massgebende Besoldungsklasse
§ 50. Soweit diese Verordnung auf Besoldungsklassen abstellt, ist vorbehältlich einer abweichenden Formulierung die persönliche Besoldungsklasse des Beamten massgebend.

Anfangsbesoldung
§ 51. Die Anfangsbesoldung kann ausnahmsweise in den Leistungsstufen der Einreihungsklasse, falls notwendig auch in einer Leistungsklasse festgesetzt werden, um einen vorzüglich qualifizierten Bewerber zu gewinnen. Der entsprechende Antrag muss besonders begründet werden.

Die Personalkommission kann Richtlinien zur Festlegung der Anfangsbesoldung erlassen.

Anlaufstufe, Anlaufklassen
§ 52. Erfüllt der Beamte die Anforderungen einer Stelle hinsichtlich Ausbildung oder Erfahrung noch nicht voll, wird die Besoldung grundsätzlich in einer Anlaufstufe festgesetzt.

Die Anfangsbesoldung kann ausnahmsweise auch in einer tieferen Besoldungsklasse festgesetzt werden, namentlich wenn
a) der Beamte eine besonders intensive Einarbeitung benötigt;
b) der Beamte zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung voraussichtlich länger als zwei Jahre benötigt;
c) der Beamte eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter Verantwortung übernimmt.

Der Aufstieg von einer Anlaufstufe zur nächsten, in die Erfahrungsstufen oder aus einer Anlauf- in die Einreihungsklasse ist auf den 1. Januar und den 1. Juli zulässig und wird nicht als Beförderung angerechnet.

Aufstieg zum ersten Maximum bei Dienstaussetzungen
§ 53. Bei Dienstaussetzungen von mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr wegen Krankheit, Nichtberufsunfalls oder unbesoldeten Urlaubs erfolgt der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe erst auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres.

Bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten wird die Erhöhung nicht hinausgeschoben.

Beförderung
a. Termine
§ 54. Ordentliche Beförderungstermine sind der 1. Januar und der 1. Juli.

Beförderungen in Verbindung mit einer Wahl können jeweils auf Beginn eines Monats vorgenommen werden.

b. Zeitlich verkürzter Aufstieg zum ersten Maximum
§ 55. FN20 Der Aufstieg zum ersten Maximum kann pro Schritt bei sehr guter Qualifikation durch Gewährung von bis zu zwei, bei vorzüglicher Qualifikation von bis zu drei zusätzlichen Erfahrungsstufen verkürzt werden. Zusätzliche Stufen setzen eine Mitarbeiterbeurteilung voraus.

c. Beförderung in die Leistungsstufen, Aufstieg zum zweiten Maximum
§ 56. Bei der Beförderung aus den Erfahrungs- in die Leistungsstufen dürfen in einem Schritt höchstens zwei Stufen gewährt werden. Das erste Maximum darf bei vorzüglicher Qualifikation übersprungen werden. FN12
Innerhalb der Leistungsstufen wird jährlich aufgrund einer Mitarbeiterbeurteilung über den Aufstieg entschieden. Dieser erfordert mindestens die Qualifikation "sehr gut". Die Bestimmungen über Quoten und Wartefristen sind nicht anwendbar. FN7
Bei Dienstaussetzungen gilt § 53, für die Rückstufung § 58. FN7
Der Aufstieg zum zweiten Maximum kann durch Gewährung von bis zu zwei zusätzlichen Leistungsstufen pro Schritt verkürzt werden. FN20 FN

d. Leistungsklassen
§ 57. Bei Beförderung in eine Leistungsklasse wird die Besoldung in derjenigen Stufe festgesetzt, die einer Besoldungsverbesserung von min-destens 3% vom Minimum der Leistungsklasse entspricht. Massgebend zur Bestimmung der Differenz ist die bisherige, bei Beförderungen auf 1. Januar diejenige Stufe, die der Beamte ohne Aufstieg in die Leistungs-klasse erreicht hätte.

Die direkte Beförderung aus der Einreihungsklasse in die zweite Leistungsklasse ist nicht zulässig.
Der Aufstieg innerhalb der Leistungsklassen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über den Aufstieg in der Einreihungsklasse.

Verfahren bei Unterbrechung des Besoldungsaufstiegs und bei Rückstufung
§ 58. Die Unterbrechung des Aufstiegs in die nächste Erfahrungsstufe, die Rückstufung und die Aufhebung einer Beförderung setzen eine Mit-arbeiterbeurteilung voraus. FN7 Der Beamte ist zur Stellungnahme einzuladen, die der entscheidenden Instanz mit den Akten vorliegen muss.

Ergänzende Bestimmungen
§ 59. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten, namentlich die Beförderungsquoten, die Bestandesquoten in den Leistungsklassen sowie die Wartefristen.

Befristete halbe Stufen
§ 59 a. FN6 Der Regierungsrat legt mit besonderem Beschluss die halben Stufen und den Zeitraum, für den sie gelten, fest. Zwischen der Anlaufstufe 1 und der Erfahrungsstufe 0 sowie zwischen dem ersten Maximum und der Leistungsstufe 1 wird keine halbe Stufe eingeführt.

Der Beschluss und die ergänzten Besoldungstabellen werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Die halben sind den ganzen Stufen gleichgestellt.

Bei Wegfall der halben Stufen regelt der Regierungsrat den Übergang.
Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten des Vollzugs und Ausnahmen für Personalgruppen mit besondern Verhältnissen. FN10

b. Besonderheiten
§ 59 b. FN6 Die minimale Besoldungserhöhung bei Beförderung gemäss § 57 Abs. 1 beträgt 1,5% vom Minimum der Leistungsklasse.

Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten des Vollzugs und Ausnahmen für Personalgruppen mit besondern Verhältnissen.

Sistierung von Stufenaufstieg und Beförderungen
§ 59 c. FN6 Der Regierungsrat regelt mit besonderem Beschluss die Sistierung von Stufenaufstieg und Beförderungen.

Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Mitarbeiterbeurteilung
a. Grundsatz
§ 60. Die Beamten sind vom Vorgesetzten zu beurteilen
a. in regelmässigen Abständen, jedoch mindestens alle zwei Jahre;
b. FN12 nach Massgabe von § 46 BVO FN2 und §§ 55-58 dieser Verordnung;
c. auf Wunsch des Beamten, jedoch höchstens einmal pro Jahr.

Ziele der Beurteilung sind die Förderung des Beamten sowie die Beurteilung seiner Leistungen zur Gewährleistung der Beförderungsordnung und der Effizienz der Dienstleistungen.

Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbständigkeit und das Verhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungsfähigkeit.

b. Beurteilungssysteme und -verfahren
§ 61. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Beurteilungssysteme und das Beurteilungsverfahren. Er erlässt Empfehlungen sowie ein Muster-Beurteilungssystem für die Verwaltung.
Die Direktionen können im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates und im Einvernehmen mit dem Personalamt auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Beurteilungssysteme und -verfahren festlegen. Sie treffen ferner im Einvernehmen mit dem Personalamt die erforderlichen Schulungs-massnahmen FN11.

c. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 62. Der Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem Beamten im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgesprächs.

Der Beurteilungsbogen ist sowohl vom Vorgesetzten als auch vom Beamten zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Beamte lediglich, dass ihm die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist.

Der Beamte kann eine Besprechung mit dem nächsthöheren Vorgesetzten über die Beurteilung verlangen.

Der Beurteilungsbogen bildet Bestandteil der Personalakten.

Naturalleistungen
a. Interne Verpflegung
§ 63. Beamten kantonaler Betriebe werden für interne Vollverpflegung folgende Besoldungsabzüge berechnet:
a) Gruppe I, Verpflegung ohne Sonderleistungen:
Einzelpersonen jährlich Fr. 5400, monatlich Fr. 450; Ehepaare jährlich Fr. 10 800, monatlich Fr. 900; Kinder vom zweiten Altersjahr an bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr jährlich Fr. 1320, monatlich Fr. 110; in Ausbildung befindliche Kinder vom 20. Altersjahr an bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr jährlich Fr. 3240, monatlich Fr. 270.
b) Gruppe II, Verpflegung mit Sonderleistungen:
Einzelpersonen jährlich Fr. 6360, monatlich Fr. 530; Ehepaare jährlich Fr. 12 720, monatlich Fr. 1060; Kinder vom zweiten Altersjahr an bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr jährlich Fr. 1740, monatlich Fr. 145; in Ausbildung befindliche Kinder vom 20. Altersjahr an bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr jährlich Fr. 4080, monatlich Fr. 340.

Für Kinder im ersten Lebensjahr werden keine Abzüge vorgenommen. Lehrzeit, Praktikum usw. gelten nicht als Erwerbstätigkeit.

Als Sonderleistungen gelten insbesondere die Beanspruchung einer höheren Verpflegungsklasse, als sie dem Betriebspersonal zusteht, sowie regelmässige Verpflegungszusätze.

Das Kostgeld für im elterlichen Haushalt lebende, erwerbstätige Kinder und für allfällige weitere, nicht im Betrieb tätige Angehörige wird durch die Direktion von Fall zu Fall festgesetzt. Es soll mindestens den für Beamte geltenden Ansätzen entsprechen.

Wo das Bon-System eingeführt ist, sind die Mahlzeitenpreise von der Direktion nach Massgabe der Richtlinien der Personalkommission festzu-setzen.

b. Rückvergütung
§ 64. Die Rückvergütung für jede an dienstfreien Tagen nicht bezogene volle Tagesverpflegung beträgt:
a. bei Gruppe I Fr. 15, für Kinder unter 20 Jahren Fr. 3.60, für über 20 Jahre alte, nicht erwerbstätige Kinder Fr. 9;
b. bei Gruppe II Fr. 17.70 bzw. Fr. 4.70 bzw. Fr. 11.40.
Einzelne nicht eingenommene Mahlzeiten werden nicht vergütet.

c. Dienstwohnung, Mietwohnung
§ 65. Der Beamte kann verpflichtet werden, aus dienstlichen Gründen eine Dienstwohnung oder ein Dienstzimmer zu beziehen. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Beamte die Dienstwohnung oder das Dienstzimmer zu verlassen. Vorbehalten bleiben angemessene Übergangslösungen bei Invalidität oder Tod.
Die Mietzinse für Dienstwohnungen und -zimmer sowie für Personalmietwohnungen und -zimmer, einschliesslich Nebenkosten, werden von den Direktionen aufgrund von Richtlinien der Finanzdirektion festgesetzt. FN11

d. Nebenleistungen
§ 66. Die Direktion legt die Entschädigungen für Wäschebesorgung sowie für weitere mit der Wohnung verbundene Nebenleistungen aufgrund von Richtlinien der Personalkommission fest.

e. Einzeln Mahlzeiten

§ 67. Beamte oder Dritte, die bei dienstlichen Verrichtungen oder Aufträgen einzelne Mahlzeiten in einem kantonalen oder vom Kanton sub-ventionierten Betrieb einnehmen und eine Vergütung gemäss dem § 78 beziehen, haben hiefür folgende Ansätze zu bezahlen:

Gruppe I:
Frühstück Fr. 3.35
Mittagessen Fr. 7.85
Nachtessen Fr. 6.60

Gruppe II:
Frühstück Fr. 4.15
Mittagessen Fr. 11.30
Nachtessen Fr. 9.35

f. Überwälzung der Mehrwertsteuer
§ 67 a. FN10 Für Dienststellen, die der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, kann die Direktion die Ansätze zur Bezahlung von Naturalleistungen entsprechend erhöhen.

Besoldungsauszahlung
a. Zeitpunkt, Vorschüsse
§ 68. Die Monatsbesoldung wird in der Regel am 25. Tag des Kalendermonats ausbezahlt.
Die 13. Monatsbesoldung wird jeweils im Dezember auf den Bezügen des ganzen Jahres ausgerichtet. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten mit besonderem Beschluss. FN13

Vorschüsse dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Zustimmung des Vorgesetzten von der zuständigen Besoldungsabteilung ausbe-zahlt werden.

b. Zeitpunkt des Ein- und Austritts
§ 69. Bei Eintritt oder Austritt oder bei Änderung des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Monats wird die Besoldung nach den zur Besoldung berechtigenden Tagen einschliesslich der Sonntage berechnet.

Bei Eintritt zu Beginn einer Woche wird die Besoldung vom ersten Montag an, bei Austritt auf das Ende einer Woche bis und mit dem letzten Sonntag ausgerichtet.

Bei Eintritt am ersten Arbeitstag eines Monats wird die Besoldung vom ersten Kalendertag dieses Monats an, bei Austritt am letzten Arbeitstag eines Monats bis zum letzten Kalendertag dieses Monats ausgerichtet.

Dienstkleider
§ 70. Die Direktion regelt die Zuteilung von Dienst- und Schutzkleidern und die Art und Tragzeit dieser Kleider für die verschiedenen Personalgruppen.

Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidern verpflichtet sind, werden diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Tragen der militärischen Uniform
§ 71. Den Kreiskommandanten und dem Chef des Zeughauses sowie deren Stellvertretern steht während Anlässen, an denen das Tragen der Uniform vorgeschrieben oder geboten ist, eine tägliche Uniformentschädigung nach den Ansätzen des Bundes zu.

Vom Beamten gestellte Diensträume
§ 72. Die Finanzdirektion setzt im Rahmen ortsüblicher Mietzinse die Entschädigung für Räume fest, die ein Beamter zur dauernden und ausschliesslich dienstlichen Verwendung zur Verfügung stellt.

VII. FN17 Ersatz der Barauslagen; Gebühren und Taxen

Begriffe
§ 73. FN17 Als Spesen gelten die Auslagen, die einem Beamten in Ausübung seiner Tätigkeit am Amtssitz oder auf Dienstreisen anfallen.

Die Beamten sind verpflichtet, ihre Spesen möglichst tief zu halten. Für die Amtsausführung nicht notwendige Aufwendungen sind von den Beamten selber zu tragen.

Grundsatz der Rückerstattung
§ 74. FN17 Grundsätzlich werden die anfallenden Spesen nach Spesenereignis und gegen Beleg abgerechnet und vergütet.

Die Direktionen können für Beamte oder Personalgruppen mit regelmässig anfallenden Spesen Pauschalen festlegen. Diese sind bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse, mindestens alle vier Jahre, zu überprüfen.

Fahrtkosten bei Dienstreisen
a) öffentliche Verkehrsmittel
§ 75. FN17 Im Bereich des Zürcher Verkehrsverbundes können Billette zweiter Klasse, ausserhalb des Verbundgebietes solche erster Klasse verrechnet werden.

Übersteigen die mutmasslichen jährlichen Fahrtkosten gesamthaft den doppelten Betrag des Preises eines Halbtaxabonnements, werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement vergütet. In diesen Fällen werden Billette zur halben Taxe entschädigt.

Die Direktion kann bei dienstlichem Interesse Beiträge an weitere Abonnements bewilligen.

b) Flugzeuge
§ 76. Bei Benützung von Flugzeugen werden grundsätzlich die Kosten der Economy-Klasse entschädigt. Die Vergütung der Business-Klasse ist in Ausnahmefällen zulässig. FN17
Es sind die günstigsten Flugverbindungen zu wählen, wobei Rabattvereinbarungen mit Fluggesellschaften zu berücksichtigen sind. Soweit möglich sind Flugbons zu verwenden. Die Finanzdirektion informiert über bestehende Rabattvereinbarungen und erlässt Richt-linien über das Buchen von Flugreisen und die Verwendung von Flugbons. FN21

c) Private Fahrzeuge
§ 77. FN17 Grundsätzlich sind für Dienstreisen öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die Kosten für den Gebrauch eines privaten Fahrzeuges werden nur vergütet, wenn durch dessen Benützung eine wesentliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder die Verwendung der öffent-lichen Ver-kehrs-mittel unzumutbar ist.

Die Kilometerentschädigung beträgt für die Benützung eines

Autos 55 Rp.
Motorrades mit Hubraum über 50 cm3 35 Rp.
Motorfahrrades 25 Rp.

Massgebend für die Kilometerentschädigung ist der kürzeste oder schnellste Weg vom Wohnort über die Dienststelle oder direkt nach den auswärtigen Arbeitsorten und von dort über die Dienststelle oder direkt zurück.

In besonderen Fällen kann die Direktion die Kilometerentschädigung pauschal festlegen.

Schäden an den für Dienstreisen verwendeten Privatfahrzeugen und der Bonusverlust in der Haftpflichtversicherung werden nach Massgabe der Bestimmungen der von der Finanzdirektion abgeschlossenen Versiche-rung gedeckt.

Verpflegungskosten
§ 78. FN17 Ein genereller Anspruch auf Entschädigung der auswärtigen Verpflegung besteht nicht.

Bei ausserordentlichen Mehrauslagen für die Verpflegung im Zusammenhang mit dienstlichen Tätigkeiten, wie Konferenzen, repräsentativen Aufgaben, und wenn die Verpflegungsart nicht gewählt werden kann, wer-den die tatsächlichen Kosten, welche den Betrag von Fr. 15 übersteigen, höchstens aber Fr. 30, vergütet.

Der Regierungsrat regelt die Ausrichtung von Beiträgen an die Mit-tagsverpflegung, insbesondere an Lunch-Checks und die Vergünstigungen in Personalrestaurants.

Übernachtungskosten
§ 79. FN17 Für Übernachtungen werden in der Regel die Ansätze für Hotels mittlerer Preislage vergütet. Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können ausnahmsweise die Kosten einer höheren Preiskategorie entschä-digt werden.

Vergütet werden die tatsächlichen Hotelkosten einschliesslich Frühstück, aber ohne Privatauslagen.

Weitere Auslagen
a) Repräsentationsauslagen
§ 80. FN17 Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, können Beamte Drittpersonen einladen.

Vergütet werden die Gesamtkosten, wobei Art und Teilnehmer des Anlasses sowie das Dienstinteresse ausreichend zu dokumentieren sind.

b) Nebenauslagen
§ 81. FN17 Bei Dienstreisen ausserhalb des Amtssitzes werden pro Tag Nebenauslagen pauschal gemäss nachstehenden Ansätzen vergütet:

Für Abwesenheiten von mehr als

fünf Stunden Fr. 5

acht Stunden Fr. 10

Bewilligung
a) Dienstreisen
§ 82. FN17 Dienstreisen bedürfen einer Bewilligung des Vorgesetzten.

b) Auslandreisen
§ 83. FN17 Dienstreisen ins Ausland bedürfen der Bewilligung durch die Direktion. Den Anträgen sind ein detailliertes Programm und eine Kostenberechnung beizulegen.

Die Direktion kann Dienststellen ermächtigen, für Personalgruppen mit häufigen Dienstreisen ins Ausland die Bewilligung selbständig zu erteilen.

Bei Auslandreisen können die Vergütungen gemäss §§ 78 und 81 angemessen erhöht werden.

Abrechnung
§ 84. FN17 Die Abrechnungen über Spesenvergütungen sind in der Regel am Ende jeden Monats auf einem besonderen Spesenformular zusammen mit den Belegen einzureichen und haben folgende Angaben zu enthalten:
a) Ort und Zweck des auswärtigen Aufenthaltes
b) Abfahrts- und Ankunftszeiten
c) Höhe der vergütungsberechtigten Mehrauslagen für Hauptmahlzeiten
d) Nebenauslagen
e) Fahrtkosten bzw. die Kilometeranzahl
f) Weitere Auslagen wie Vergütungen für das Übernachten.
Der Vorgesetzte prüft die Abrechnungen.

Regelungen der Direktionen
§ 85. FN17 Die Direktionen orientieren das Personalamt über Regelungen, die sie zum Vollzug der Vorschriften über den Ersatz von Barauslagen erlassen.

Die Direktionen regeln Sonderfälle, welche durch die vorstehenden Bestimmungen nicht erfasst werden, im Einvernehmen mit dem Personalamt.

Benützung des Amtstelefons
§ 86. FN17 Private Telefongespräche oder Fax-Übermittlungen, die einen angemessenen Umfang übersteigen, sowie Auslandgespräche sind zu vergüten. Die Direktionen regeln den periodischen Einzug und die Ablieferung an die Staatskasse.

Parkplätze
§ 87. FN17 Beamte, welche für die Einstellung ihres privaten Motorfahrzeuges einen Platz innerhalb staatlicher oder vom Staat gemieteter Liegenschaften benutzen, haben dafür grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Sachschäden
§ 88. FN17 Sachschäden als Folge einer erhöhten Berufsgefahr können von den Direktionen mit Zustimmung der Finanzdirektion ganz oder teilweise ersetzt werden.
§§ 89-91 a. FN16

VIII. Taggelder und Entschädigungen

Bemessung der Tag- und Sitzungsgelder
§ 92. Die Tag- und Sitzungsgelder gemäss §§ 56-63 BVO FN2 betragen für eine ganztägige Beanspruchung 1/360 der Jahresbesoldung gemäss Erfahrungsstufe 0 der jeweiligen Einreihungsklasse.

Die Finanzdirektion legt die Ansätze fest.

Präsident und Aktuar der Bezirksschulpflegen
§ 93. Der Regierungsrat legt die jährlichen Pauschalentschädigungen gemäss § 59 BVO FN2 fest.

IX. Ferien und Urlaub

Allgemeines

§ 94. Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.

Ferienanspruch im Eintrittsjahr

§ 95. Im Eintrittsjahr werden den Beamten die Ferien nach Massgabe der Dauer des Dienstverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt.

Der Anspruch ist auf Grund der tatsächlichen Dienstzeit zu berechnen und das Ergebnis auf halbe Tage aufzurunden.

Ferienanspruch im Austrittsjahr
§ 96. Beamte, die aus dem Staatsdienst austreten, haben im Austrittsjahr einen Ferienanspruch nach Massgabe der Dienstzeit im betreffenden Kalenderjahr. Die Berechnung des Ferienanspruchs erfolgt in gleicher Weise wie für den Anspruch im Eintrittsjahr. Für zuviel bezogene Ferien-tage bleibt eine Besoldungsrückforderung vorbehalten.

Bezug der Ferien
§ 97. Die Ferien sollen in der Regel im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Der tageweise Bezug ist höchstens im Umfang einer Ferienwoche zulässig.

Ferien, die im laufenden Kalenderjahr aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogen werden können, sollen in der Regel bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbezogen werden. Übertragungen sowie der ausnahmsweise Vorbezug von Ferien sind von der Direktion zu bewilligen.

Die Direktionen können die Zuständigkeit für die Bewilligungen nach Abs. 2 auf die Ämter, Abteilungen und Betriebe übertragen.

Kürzung der Ferien
§ 98. Bei unbesoldetem Urlaub wird der nächste Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Eine Kürzung um einen Zwölftel für jeden vollen Monat findet auch bei Dienst-aussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls statt, jedoch erst, so-weit solche Dienstaussetzungen insgesamt drei Monate im Kalenderjahr überschreiten. Sind die Ferien im laufenden Jahr bereits bezogen, erfolgt der Abzug vom Ferienanspruch des folgenden Jahres.

Für die Kürzung werden ein Bruchteil eines halben Tages auf den nächsten vollen Tag, ein Bruchteil eines ganzen Tages auf den nächsten halben Tag abgerundet.

Bei Dienstaussetzung wegen Berufsunfalls werden die Ferien nicht gekürzt.

Erholungsurlaub
§ 99. Sofern sich der Beamte mit unbedeutenden Einschränkungen frei bewegen kann, hat er bei Erholungsbedürftigkeit in erster Linie die Ferien zur Wiederherstellung seiner Gesundheit zu verwenden.
Die Direktion kann aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses, namentlich im Anschluss an eine schwere Krankheit oder einen Unfall, einen Erholungsurlaub bewilligen. . . . FN9

Bei wiederholten Gesuchen um Erholungsurlaub ist in der Regel vor der Bewilligung ein vertrauensärztlicher Bericht einzufordern.

Besondere Verhältnisse
§ 100. Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.

Wenn ein Beamter während der Ferien erkrankt oder einen Unfall erleidet, werden in der Regel die auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferien gerechnet. Ausgenommen sind Krankheiten oder Unfälle, die der Beamte absichtlich her-beigeführt hat oder die als Folge einer bewusst eingegangenen besondern Gefährdung eingetreten sind.

Abgeltung des Ferienanspruchs
§ 101. Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet. Eine solche bleibt für den Ferienanspruch im Austrittsjahr in Ausnahmefällen vorbehalten, wenn das Dienstverhältnis unter Wahrung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien jedoch aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr bezogen werden konnten.

Aus Ferien, die beim Tod des Beamten noch nicht bezogen sind, erwächst den Hinterbliebenen kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Abgeltung von Ferien bedarf der Bewilligung der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt.

Urlaub, Abordnungen
§ 102. Der Regierungsrat regelt die Gewährung von unbesoldetem Urlaub sowie von dienstlichen Abordnungen.

X. Besoldung bei Militär- und Zivilschutzdienst

Rückforderung von Besoldungsleistungen bei Austritt
§ 103. FN11 Die Personalkommission regelt die Voraussetzungen für die Rückforderung von Besoldungsleistungen in Fällen, in denen bei Auflösung des Dienstverhältnisses die gesamte Dauer der Militär-abwesenheit die gesamte Dauer der Tätigkeit im Staatsdienst überschreitet.

Obligatorischer Militär- und Zivilschutzdienst
§ 104. Als obligatorischer Militärdienst gelten sämtliche Dienstleistungen, zu denen Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung über die Militärorganisation verpflichtet werden können.

Als obligatorischer Zivilschutzdienst gelten die Dienstleistungen der Schutzdienstpflichtigen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz.

Freiwillige Dienstleistungen
§ 105. Für freiwilligen Militär- und Zivilschutzdienst sowie für den Beitritt zum Militärischen Frauendienst und zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der Direktion erforderlich. Diese ist in der Regel zu erteilen, wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen.

Für die Ausrichtung der Besoldung gelten die Bestimmungen über obligatorische Militärdienstleistungen.

Erwerbsersatz
§ 106. Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz einem Beamten ausgerichtete Entschädigung fällt in die Staatskasse. Ist die Entschädigung höher als der Besoldungsanspruch, gelangt jene zur Aus-zah-lung.

Bei nicht vollamtlich im Staatsdienst tätigen Beamten wird die Er-werbsausfallentschädigung im Verhältnis der Teil- zur vollen Arbeitszeit angerechnet.

Die Beamten haben den Zahlstellen, die ihre Besoldungen berechnen, alle Unterlagen zu übergeben, die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und allfälliger Unterstützungszulagen für Angehörige erforderlich sind, auch wenn diese Verhältnisse auf den Besoldungs-anspruch keinen Einfluss haben.

XI. Schwangerschaft und Niederkunft

Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
§ 107. Der Beamtin wird ein bezahlter Schwangerschafts- und Mut-terschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin. Muss die Beamtin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden zu einem früheren Zeitpunkt niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor dem tatsächlichen Niederkunftstermin an den gesamten Mutterschaftsurlaub angerechnet. FN7
Nach dem Mutterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der Beamtin unter Wahrung des Urlaubsanspruchs reduziert werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. . . . FN5
Die Direktion oder mit deren Ermächtigung die vorgesetzte Dienststelle kann zusätzlich unbesoldeten Urlaub gewähren. Dieser darf grundsätzlich vor der Niederkunft vier Wochen und nach dem Mutterschaftsurlaub sechs Monate nicht überschreiten.

Für weitere Dienstaussetzungen gelten die Bestimmungen über Krankheit. Ergänzend ist für den Schutz der Schwangeren und Mütter das Arbeitsgesetz sinngemäss anwendbar. Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt eine an-gemessene Lösung treffen.

XII. Krankheit und Nichtberufsunfall

Arztzeugnisse
§ 108. Der kranke oder verunfallte Beamte hat den Vorgesetzten über seine Dienstverhinderung unverzüglich zu verständigen. Für eine Dienstaussetzung von mehr als einer Woche Dauer hat er ein ärzt-liches Zeugnis einzusenden. Der Vorgesetzte ist berechtigt, auch für Dienst-aussetzungen von weniger als einer Woche Dauer ein ärztliches Zeugnis ein-zufordern.

Gleichstellung von Krankheit und Nichtberufsunfall
§ 109. Dienstaussetzungen wegen Krankheit und wegen Nichtberufsunfalls im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN4 werden hinsichtlich der Besoldungszahlung gleich behandelt.

Wiederholte Dienstaussetzungen
§ 110. Sofern ein Beamter den Dienst während sechs zusammenhängenden Monaten wieder voll geleistet hat, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Besoldungszahlung nicht berücksichtigt.

Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft auf die für die Besoldungszahlung vorgesehene Dauer angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück. Ausgenommen von der Anrechnung sind Dienstaussetzungen wegen Berufsunfalls.

Verlängerung
§ 111. Dauert die Dienstaussetzung länger als einen Monat, sind in der Regel jeweils zu Beginn der folgenden Monate weitere ärztliche Zeugnisse einzureichen. Der Vorgesetzte hat mit dem kranken oder ver-unfallten Beamten Verbindung zu halten.

Vertrauensärztliche Untersuchung
§ 112. Dauert eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der Wieder-aufnahme der Arbeit ungewiss, ist von der Direktion in der Regel ein vertrauensärztlicher Bericht zu veranlassen.

Die Direktionen können im übrigen in begründeten Fällen jederzeit eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Beamtenversicherungskasse veranlassen.

Dienstaussetzung von mehr als zwölf Monaten
§ 113. Hat die Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nicht-berufs-unfalls zwölf Monate gedauert und besteht begründete Aussicht, dass der Beamte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wieder-aufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, kann die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt die Weiterausrichtung von höchstens 75% der Besoldung bewilligen.

Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falles, wie Versiche-rungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden stets angerechnet.

Kinderzulagen werden auch nach Ablauf von zwölf Monaten ungekürzt ausgerichtet.

Unfallversicherung
§ 114. FN11 Der Abschluss der Versicherungsverträge für die obligatorische Unfallversicherung und die freiwillige Ergänzungsversicherung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Im übrigen obliegt die Betreuung der Unfallversicherung, wie der Verkehr mit dem Versicherungsträger und die Koordination mit den Direktionen, der Finanzdirektion.

Besondere Verhältnisse in bezug auf einzelne Personalgruppen oder Dienststellen werden nach Massgabe des Bundesrechts von der Finanzdirektion im Einvernehmen mit der Direktion geregelt.

Die der SUVA unterstellten Betriebe und Ämter verkehren mit dieser direkt. In grundsätzlichen Fragen nehmen sie mit der Finanz-direktion Rücksprache.

Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität
§ 115. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass der erkrankte oder verunfallte Beamte voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, ist das Dienstverhältnis auf-zulösen.

Die Auflösung erfolgt in der Regel auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden vollen Monats. Ging der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Nichtberufsunfalls von mehr als drei Monaten voraus, wird das Dienstverhältnis in der Regel auf das Ende des nächsten vollen Monats der Dienstaussetzung aufgelöst. Die Auflösung ist dem Beamten in jedem Fall mindestens einen vollen Monat im voraus mitzuteilen. Anstelle der Besoldungszahlung treten nach der Auflö-sung des Dienstverhältnisses die Leistungen der Beamtenversicherungs-kasse.

Vordienstliche Krankheit und Selbstverschulden
§ 116. Die Besoldung kann im Falle von Krankheit oder Nichtberufsunfall ausgesetzt oder gekürzt werden, wenn die Arbeitsun-fähigkeit ganz oder teilweise auf Krankheiten oder Unfallfolgen zurückgeht, die beim Diensteintritt bereits bestanden haben, ebenso, wenn der Beamte einen Nichtberufsunfall oder eine Krankheit absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat oder wenn der Unfall oder die Krankheit als Folge einer bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung eingetreten ist.
Die Direktion setzt in solchen Fällen die Besoldung im Einvernehmen mit dem Personalamt fest. Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen einer besondern Gefährdung ein-getreten sind, wird die Besoldung in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung. FN11

Teilarbeitsfähigkeit
§ 117. Ist ein Beamter nach Ablauf der Zeit, für die er bei Krankheit oder Nichtberufsunfall die volle Besoldung bezieht, vorübergehend nur teilweise arbeitsfähig und wird er entsprechend beschäftigt, wird die Besoldung längstens während drei Monaten ungekürzt aus-gerichtet. Vor-behalten bleibt die Anrechnung allfälliger Taggeld-leistungen.

Anrechnung von Taggeldern
§ 118. FN11 Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls werden grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet.

Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung gehen an den Staat, soweit der Besoldungsanspruch höher ist. In dem die Besoldung übersteigenden Umfang werden sie dem Beamten ausbezahlt.

Anrechnung von Renten
§ 119. FN11 Wird einem Beamten wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, entscheidet die Direktion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion über die Anrechnung auf die Besoldung, namentlich für den Fall künftiger Dienst-aussetzungen wegen des Ereignisses, das zur Rente geführt hat.

Wurde die Rente vor dem Eintritt in den Staatsdienst zugesprochen, wird ihre Anrechnung bei der Wahl oder Anstellung geregelt.

Die Rente wird nicht angerechnet, soweit ihr Grund, namentlich herabgesetzte Leistungsfähigkeit oder Notwendigkeit häufiger Arzt- oder Therapiebesuche, bei der Besoldungsfestsetzung berücksichtigt wurde oder sich nicht auf das Dienstverhältnis auswirkt.

Ansprüche gegenüber Dritten

§ 120. Ein erkrankter oder verunfallter Beamter hat allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der bezogenen Besoldung an den Staat abzutreten und bei der Geltendmachung solcher Ansprüche mitzuwirken. Weigert sich der Beamte, kann die Besoldung ent-sprechend gekürzt werden.

Gesundheitskontrolle
§ 120 a. FN6 Die Direktionen können bei Beamten, die eine gesund-heitsgefährdende Tätigkeit ausüben, regelmässige Gesundheitskontrollen sowie Austrittsuntersuchungen anordnen.

Beamten, die sich solchen Kontrollen nicht unterziehen, können die bei Krankheit vorgesehenen Leistungen verweigert werden.

XIII. Berufsunfall, Berufskrankheit

Grundsatz
§ 121. FN11 Für Berufsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gelten grundsätzlich sinngemäss die Bestimmungen über Dienstaussetzung wegen Krankheit und Nichtberufsunfalls.

Heilungskosten
§ 122. Für Beamte der Besoldungsklassen 21 BVO FN2 und höher übernimmt der Staat höchstens die Differenz zwischen den Heilungskosten gemäss den Tarifen der Privatabteilungen der Zürcher Kantonsspitäler und den durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckten Heilungs-kosten.

Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Berufsunfalls hat der Beamte diese Differenz zusätzlicher Heilungskosten selbst zu tragen.

Invalidität und Tod
§ 123. FN11 Liegt die Bruttobesoldung über dem Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicherten Verdienstes, richtet der Staat auf dem nicht versicherten Teil der Besoldung folgende Leistungen aus:
a) bei Invalidität eine Rente von 70%;
b) im Todesfall eine Rente von 30% an den überlebenden Ehegatten, von 15% an Halbwaisen und von 25% an Vollwaisen. An mehrere Hinterlassene zusammen wird höchstens eine Rente von 60% ausbezahlt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung FN4.

Leistungen, welche die Beamtenversicherungskasse nach allfälligen Kürzungen gemäss § 63 der Statuten zu erbringen hat, werden auf diese Zusatzleistungen angerechnet.
§ 124 und 125. FN9

Nicht obligatorisch versicherte Beamte und Behördenmitglieder
§ 126. FN11 Bei Berufsunfällen von Beamten und Behördenmitgliedern, die nicht obligatorisch versichert sind, erbringt der Staat die im Bundesgesetz über die Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen, wenn der Nebenerwerb beim Staat nicht durch die Nichtberufsunfallversicherung aufgrund des Haupterwerbs versichert ist.

XIV. Altersrücktritt, Besoldungsnachgenuss

Altersrücktritt, Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus FN19

§ 127. Der Altersrücktritt richtet sich nach den Statuten der Beam-tenversicherungskasse.
Die Beschäftigung von Personal über die Vollendung des 65. Altersjahres hinaus ist grundsätzlich nicht gestattet. Vorbehalten bleiben beson-dere Bestimmungen für Personen, die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählt werden. Ausnahmen sind besonders zu begrün-den und bedürfen der Zustimmung der Personalkommission. FN19

Besoldungsnachgenuss
§ 128. Der Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss im Todesfall richtet sich nach den Statuten der Beamtenversicherungskasse.

Für die Bemessung wird auf die volle Grundbesoldung einschliesslich der Zulagen mit Besoldungscharakter abgestellt, auch wenn die Besoldung bei vorausgegangener längerer Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls gekürzt werden musste.
Der Besoldungsnachgenuss für Hinterbliebene von Beamten, die nicht der Beamtenversicherungskasse angehört haben, wird wie in andern Sonderfällen nach den jeweiligen Verhältnissen von der Direktion im Einver-nehmen mit dem Personalamt festgesetzt. FN11

XV. FN11 Personalkommission, Finanzdirektion, Personalamt

Personalkommission, Finanzdirektion
§ 129. FN11 Der Personalkommission des Regierungsrates gehören der Vorsteher der Finanzdirektion als Präsident sowie zwei weitere Direk-tionsvorsteher an.

Die Personalkommission erlässt die für den Vollzug des Personalrechts nach einheitlichen Grundsätzen erforderlichen Weisungen und Richtlinien. Sie kann diese Befugnis der Finanzdirektion übertragen.

Die Personalkommission
a) nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Personalwesens;

b) prüft Personalanträge an den Regierungsrat, die ihr von der Finanzdirektion und vom Personalamt vorgelegt werden;
c) genehmigt Verfügungen der Direktionen, soweit dies vorgesehen ist.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzdirektion oder dem Personalamt und einer anderen Direktion wird das Geschäft der Personalkommission vorgelegt. Ist eine Direktion mit deren Entscheid nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat.

Die Finanzdirektion nimmt Stellung zu den an den Regierungsrat gerichteten Personalanträgen.

Personalamt
a. Stellung und Auftrag
§ 130. FN11 Das Personalamt ist die zentrale Fachstelle der Verwaltung für Personalfragen sowie Stabsstelle und Sekretariat der Per-sonalkommission. Es untersteht der Finanzdirektion.

Die Tätigkeit des Personalamtes richtet sich im Rahmen der Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates nach den Weisungen und Richtlinien der Personalkommission und der Finanzdirektion. Es begutachtet alle Personalgeschäfte, die dem Regierungsrat und der Personalkommission zugewiesen oder von der Finanzdirektion zu genehmigen sind.

Das Personalamt berät und unterstützt die Direktionen beim Vollzug des Personalrechts und beim Erlass der entsprechenden Regelungen und Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich.

Soweit es seine Aufgaben erfordern, holt das Personalamt von den Direktionen und Dienststellen die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Einsicht in die Stellenpläne und Verfügungen sowie in die im zen-tralen Personalinformationssystem gespeicherten Daten.

b. Aufgaben im einzelnen
§ 131. FN20 Das Personalamt
a) erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien und Weisungen und bearbeitet grundsätzliche Fragen und Massnahmen im Personalwesen;
b) überwacht und stellt den Vollzug des Personalrechts und der Besoldungsordnung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen;
c) koordiniert zusammen mit der Finanzverwaltung die Budgetierung und Rechnungslegung des Personalaufwandes und erstellt die Personal- und Besoldungsstatistik;
d) betreut zusammen mit dem Amt für Informatikdienste das zentrale Personalinformationssystem sowie die zentrale Besoldungsverarbeitung und koordiniert die Tätigkeit der dezentralen Zahlstellen;
e) plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen organisatorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personalführung;
f) begutachtet Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen und nimmt Stellung in personalrechtlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat und vor Gerichtsbehörden;
g) berät im Einvernehmen mit den beteiligten Direktionen die Dienststellen und das Personal in personellen Angelegenheiten; betreut Versetzungs- und Wiedereingliederungsfälle und ist zu-ständig für die Pla-nung und Koordination der Personalbetreuung;
h) ist besorgt für die angemessene und ausreichende Information und Instruktion der Dienststellen und des Personals über personelle Angelegenheiten und leistet Öffentlichkeitsarbeit;
i) organisiert und plant die zentrale Aus- und Weiterbildung, führt die Schulungsmassnahmen durch und ist verantwortlich für die Ausbildung der kaufmännischen und der Bürolehrlinge der Zentral- und der Bezirksverwaltung;
k) erledigt weitere ihm zugewiesene Aufgaben im Personalbereich.

Wo diese Verordnung im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Personalamt vorsieht, ist das Geschäft diesem vorgängig zur Prüfung vorzulegen. Bei Uneinigkeit gilt § 129 Abs. 4.

Das Personalamt kann im Einvernehmen mit den Direktionen mit den Ämtern und Abteilungen, namentlich mit den dezentralen Personal- und Zahlstellen, direkt verkehren.

c. Kontrolle, Dokumentation, Personalcontrolling
§ 131 a. FN20 Die Direktionen und Dienststellen stellen dem Personalamt Verfügungskopien von Nichtwiederwahlen und Entlassungen aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer sowie von Bewilligungen von Nebenbeschäftigungen und von öffentlichen Ämtern zu.

Zur Kontrolle der einheitlichen Anwendung des Personalrechts sowie im Rahmen des Personalcontrollings der Gesamtverwaltung kann das Personalamt Auswertungen im zentralen Personalinforma-tions-System durch-führen.

Stellt das Personalamt Verletzungen personalrechtlicher Bestimmungen fest, orientiert es die vorgesetzte Direktion und holt bei Bedarf deren Stellungnahme ein. Bei Uneinigkeit erstattet es der -Personalkommission Bericht. Es berichtet regelmässig der Finanz-direktion zuhanden des Regie-rungsrates über die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen.

Das Personalamt unterstützt die Organe der Finanzkontrolle bei der Revision der Personalgeschäfte. Es arbeitet mit ihnen zusammen und wird in Rechtsfragen und Zweifelsfällen beigezogen.

XVI. Verschiedene Bestimmungen

Personalakten, Recht auf Einsicht, Archivierung

§ 132. Der Beamte kann Einsicht in die ihn betreffenden Personalakten nehmen. Die Akteneinsicht kann ausnahmsweise verweigert werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Verwaltung oder Dritter oder die Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Beamten dies gebieten.

Vor Verwendung eines Aktenstückes gegen einen Beamten muss dieser davon Kenntnis erhalten und zur Stellungnahme eingeladen werden.

Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung von Personalakten.

Abgabe der Verordnungen
§ 132 a. FN6 Die Amtsstelle übergibt dem Beamten bei Beginn seines Dienstverhältnisses die massgebenden Verordnungen.

Verfahren der Personalgeschäfte
§ 132 b. FN19 Die Personalkommission erlässt Weisungen für das Verfahren der Personalanträge an den Regierungsrat und der Verfügungen der Direktionen, Ämter, Abteilungen und Betriebe.

Personalbeauftragte der Direktionen
§ 133. FN11 Die Direktionen bezeichnen für ihren Bereich einen Perso-nalbeauftragten, der in der Regel der Direktion direkt unterstellt ist.

Der Personalbeauftragte
a) koordiniert die Personalgeschäfte und überwacht den rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzug des Personalrechts innerhalb der Direktion;
b) berät und unterstützt deren Dienststellen und Personal;
c) bearbeitet allgemeine personalrechtliche und personalpolitische Fragen auf der Stufe der Direktion;
d) stellt die Verbindung sicher zwischen der Direktion und dem Personalamt.

Tage, Wochen, Monate
§ 134. Soweit diese Vollziehungsbestimmungen nicht ausdrücklich abweichende Vorschriften enthalten, gelten, wenn für die Berechnung von Ansprüchen auf Arbeitstage abgestellt wird, als solche die Arbeitstage der für den Beamten massgebenden 5-, 51/2- oder 6-Tage-Woche.

Wird für die Berechnung von Ansprüchen auf Wochen oder Monate abgestellt, sind darunter volle Wochen zu sieben Tagen oder volle tatsächliche Kalendermonate zu verstehen.

Dauer der Bewilligungen

§ 135. Bewilligungen nach dieser Verordnung gelten grundsätzlich bis zum Ablauf der Amtsdauer.

Inkrafttreten

§ 136. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

§§ 20 und 21 treten am 1. Januar 1992 in Kraft. Bis dahin gelten die §§ 24 und 25 der bisherigen Vollziehungsbestimmungen weiter.

Die Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung vom 21. März 1973 mit den seitherigen Änderungen werden aufgehoben.


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FN1 OS 51, 537.
FN2 177.11.
FN3 177.13.
FN4 SR 832.01.
FN5 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 354).
FN6 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 354).
FN7 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1992 (OS 52, 354).
FN8 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 1994 (OS 53, 22). In Kraft seit 1. Januar 1995.
FN9 Aufgehoben durch RRB vom 21. Dezember 1994 (OS 53, 22). In Kraft seit 1. April 1995.
FN10 Eingefügt durch RRB vom 21. Dezember 1994 (OS 53, 22). In Kraft seit 1. April 1995.
FN11 Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 1994 (OS 53, 22). In Kraft seit 1. April 1995.
FN12 Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 1996 (OS 53, 360). In Kraft seit 1. Juni 1996.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 22. Mai 1996 (OS 53, 360). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN14 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1996 (OS 53, 499). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN15 Fassung gemäss RRB vom 27. November 1996 (OS 53, 499). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN16 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 1996 (OS 53, 504). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 27. November 1996 (OS 53, 504). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN18 Aufgehoben durch RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 8). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN19 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 8). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN20 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 8). In Kraft seit 1. Januar 1997.
FN21 Fassung gemäss RRB vom 17. September 1997 (OS 54, 293). In Kraft seit 1. Oktober 1997.