Gesetz
über das gesamte Unterrichtswesen
(Unterrichtsgesetz)
(vom 23. Dezember 1859) FN1

Erster Teil: Von den Schulbehörden

I. Kantonalbehörden

A. Für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 und Erziehungsrat

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der Verwaltung des gesamten Unterrichtswesens steht dasjenige Mitglied des Regierungsrates vor, welchem die Direktion des Erziehungswesens übertragen ist.

Dem Erziehungsdirektor ist gemäss Art. 62 der Kantonsverfassung FN2 ein Erziehungsrat beigegeben.

Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen FN4 regelt das Verhältnis zwischen Regierungsrat, Erziehungsrat und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion FN45.

§ 2. Der Erziehungsrat besteht mit Inbegriff des Direktors des Erziehungswesens aus sieben Mitgliedern. Die Wahl von vier Mitgliedern erfolgt direkt durch den Kantonsrat, die der übrigen zwei Mitglieder durch die Schulsynode unter Vorbehalt der Bestätigung des Kantonsrates. Das eine dieser Mitglieder ist aus der Mitte der Lehrer an den höheren Lehranstalten, das andere aus der Volksschullehrerschaft zu erwählen.

§ 3. Der Direktor des Erziehungswesens ist als solcher Präsident des Erziehungsrates.

Ist er verhindert, dem Erziehungsrat vorzusitzen, so vertritt ihn sein ordentlicher und im Behinderungsfall auch des letzteren ein vom Regierungsrat zu ernennender ausserordentlicher Stellvertreter.

§ 4. Die Amtsdauer der Mitglieder des Erziehungsrates beträgt vier Jahre.

§ 5. Bezüglich der Kanzlei der für das Bildungswesen zuständigen Direktion FN45 und des Erziehungsrates sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen FN17 massgebend.

2. Verrichtungen

§ 6. Der Erziehungsrat übernimmt die Aufsicht über die sämtlichen Schulanstalten des Kantons und die Förderung sowohl der wissenschaftlichen Bildung als auch der Volksbildung. Ihm obliegt überdies nach Massgabe der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Verhältnisse die allgemeine Oberleitung aller öffentlichen Schulanstalten, die Vorberatung und Entwerfung der das Unterrichtswesen betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie die Sorge für deren Vollziehung.

§ 7. Zu diesem Behufe setzt sich der Erziehungsrat FN16 mit den unteren Schulbehörden in die nötige Verbindung.

Alljährlich beruft der Erziehungsdirektor Abgeordnete der Bezirksschulpflegen zu einer Beratung mit dem Erziehungsrat über allgemeine Schulfragen ein.

Die Abgeordneten haben ihren respektiven Behörden über die Ergebnisse der Beratungen Bericht zu erstatten.

§ 8. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 veranstaltet in Verbindung mit dem Erziehungsrat, soweit die Verhältnisse es als notwendig erscheinen lassen oder soweit es zur sicheren Beurteilung des Zustandes der Schulen erforderlich ist, ausserordentliche Inspektionen.

§ 9. Unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat FN18 ist der Erziehungsrat FN16 befugt:

1. einem Lehrer, gegen den wegen eines Vergehens bereits Untersuchung eingeleitet ist, bis zu Austrag der Sache die Fortsetzung seiner Verrichtungen zu untersagen;

2. einem Lehrer, der um seines eigenen Verschuldens willen seinen Unterricht ohne Nachteil für die Schule nicht fortsetzen könnte, die fernere Erteilung desselben zu untersagen, ihm einen Vikar zu bestellen und zugleich zu bestimmen, wie viel der Lehrer an dessen Besoldung beizutragen habe.

B. Aufsichtskommissionen an Kantonsschulen

§ 10. Die unmittelbare Aufsicht über die Kantonsschulen wird durch besondere Aufsichtskommissionen ausgeübt.

§ 11. Der Direktor des Erziehungswesens hat sich jeweilen, wenn die erste Stelle in einer dieser Kommissionen besetzt wird, zu erklären, ob er der Kommission angehören wolle oder nicht.

Erklärt er sich, ihr angehören zu wollen, so ist er als Direktor des Erziehungswesens auch Präsident derselben.

Erklärt er sich dagegen, ihr nicht angehören zu wollen, so trifft der Regierungsrat eine Wahl an die zu besetzende Stelle und ernennt dann auch den Präsidenten aus der Mitte der betreffenden Aufsichtskommission.

§ 12. Gehört der Direktor des Erziehungswesens einer solchen Aufsichtskommission nicht an, so muss wenigstens ein Mitglied derselben aus der Mitte des Erziehungsrates gewählt werden.

Der Direktor des Erziehungswesens ist in diesem Falle befugt, jeder Sitzung der Kommission mit beratender Stimme beizuwohnen.

§ 13.

§ 14. Die Zahl der Mitglieder der Aufsichtskommissionen und deren Befugnisse und Verrichtungen werden bei den Bestimmungen über die betreffenden Unterrichtsanstalten des näheren festgestellt.

II. Bezirksschulpflege

1. Wahl und Bestand FN28

§ 15. FN28 Jeder Bezirk hat mindestens eine Bezirksschulpflege. Der Regierungsrat kann grosse Bezirke aufteilen und mehrere selbständige Bezirksschulpflegen bilden.

§ 16. FN28 Jede Bezirksschulpflege zählt mindestens 13 Mitglieder. Im übrigen bestimmt der Regierungsrat die Zahl der Mitglieder nach Massgabe des Bedürfnisses.

§ 17. FN28 Die Schulkapitel oder deren Abteilungen wählen ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksschulpflege, mindestens aber vier Mitglieder.

Ist die Mitgliederzahl der Bezirksschulpflege nicht durch fünf teilbar, wird die Zahl der Kapitelvertreter auf die nächste ganze Zahl abgerundet.

Die übrigen Mitglieder der Bezirksschulpflege dürfen nicht Mitglieder des Schulkapitels sein. Sie werden von den Stimmberechtigten des Bezirks gewählt.

Stimmt das Zuständigkeitsgebiet einer Bezirksschulpflege nicht mit dem Bezirk überein, steht die Wahl der Mitglieder der Bezirksschulpflege den Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Gebiet der einzelnen Bezirksschulpflege zu. Massgebend ist die Unterstellung der Primarschule.

§ 18. FN28 Wird durch die Aufteilung eines Bezirks das Gebiet einer Schulgemeinde mehreren Bezirksschulpflegen unterstellt, so wird für Belange, welche die ganze Schulgemeinde betreffen, eine Bezirkskonferenz gebildet. Jede Bezirksschulpflege ordnet ihren Präsidenten, zwei weitere Mitglieder und einen Kapitelvertreter in die Bezirkskonferenz ab.

Der Regierungsrat bestimmt die Befugnisse der Bezirkskonferenz.

§ 19. FN28 Die Bezirksschulpflege kann mit Genehmigung des Regierungsrates ihren Ausschüssen Kompetenzen, insbesondere den Entscheid über Rekurse, übertragen.

2. Verrichtungen der Bezirksschulpflege

§ 20. Die Bezirksschulpflege hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen des Bezirks.

Die Mitglieder der Bezirksschulpflege besuchen nach einer alle zwei Jahre wechselnden Einteilung sämtliche Schulen des Bezirks.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm zugeteilten Schulen wenigstens zweimal während des Jahres, und zwar einmal im Sommerhalbjahr und einmal im Winterhalbjahr, zu besuchen.

§ 21. Die Bezirksschulpflegen haben bei diesen Schulbesuchen ihr Augenmerk vorzüglich zu richten auf:

a) den fleissigen Schulbesuch der Kinder;

b) die Pflichterfüllung der Pflegen und der Lehrer;

c) die Schulordnung;

d) die ökonomischen und Lokalverhältnisse.

Der Erziehungsrat wird den Schulpflegen über diese Schulbesuche die näheren Anleitungen erteilen.

Die Mitglieder werden bei jedem Schulbesuch das vorzulegende Schulvisitationsbuch durchgehen und ihren Besuch mit Datum und Namensunterschrift verzeichnen.

§ 22. Der Visitator besucht die Schulexamen der ihm zugeteilten Klassen. Nachher tritt er mit den Mitgliedern der Gemeindeschulpflege zu einer Sitzung zusammen, an welcher die Verhältnisse der betreffenden Schule besprochen werden.

Jedes Mitglied der Bezirksschulpflege erstattet über seine Besuche schriftlich Bericht. Nach dem Schulexamen kommt die Bezirksschulpflege zu einer Plenarversammlung zusammen, an der über die Berichte Beschluss gefasst wird. Die Berichte werden den Schulpflegen für sich und zuhanden der betreffenden Lehrer zugestellt.

§ 23.

§ 24. Die Bezirksschulpflege hat dem Erziehungsrat alljährlich nach einem bestimmten Formular eine Übersicht über die Verhältnisse der Schulen des Bezirks (Zahl der Schulkinder, der Schulversäumnisse, Stand der Lehrmittel usw.) zu geben. An diese Übersichten kann die Pflege Anträge, Wünsche und Bemerkungen anknüpfen.

Je zu drei Jahren um ist ein umfassender Bericht über den Zustand sämtlicher Schulen des Bezirks in Absicht auf Lehrer, Lehrmittel, Schulgebäude und den gesamten Gang des Schulwesens zu erstatten, und es sind damit zugleich diejenigen Massregeln vorzuschlagen, von welchen die Pflege eine Förderung des Schulwesens erwartet.

§ 25. Endlich liegt der Bezirksschulpflege die Vollziehung der Schulgesetze und die Ausführung der Anordnungen des Erziehungsrates ob, zu welchem Zwecke sie sich an die ihr untergeordneten Schulpflegen wendet. Es steht ihr auch das Recht zu, einzelne Schulen unter spezielle Aufsicht zu stellen.

III. Schulpflegen der Oberstufe und Gemeindeschulpflegen

A. Schulpflegen der Oberstufe

1. Bestand und Erwählung

§§ 26-28.

2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege

§ 29. Für die Befugnisse und Pflichten der Schulpflegen der Oberstufe finden die Bestimmungen der §§ 37-41 analoge Anwendung.

§§ 30 und 31.

B. Gemeindeschulpflegen

1. Bestand und Erwählung

§§ 32-36.

2. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege

§ 37. Die Schulpflege führt die nächste Aufsicht über die Schulen der Gemeinde und vollzieht das Schulgesetz sowie die Verordnungen und Beschlüsse der oberen Schulbehörden. Sie trifft die nötigen Einleitungen für Besetzung der Lehrstellen in Fällen von Erledigung und sorgt für die Aufnahme, den fleissigen Schulbesuch und die Entlassung der Schulkinder.

§ 38. Die Schulpflege wacht darüber, dass der Lehrer alle in seiner Stellung liegenden Pflichten getreu erfülle. Bei Dienstunfähigkeit oder schwerer Verletzung seiner Berufspflichten hat sie der Bezirksschulpflege zu weiterer Verfügung Anzeige zu machen. Hinwieder hat die Pflege den Lehrer in allen zweckmässigen Bestrebungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass ihm die gesetzliche oder vertragsmässige Besoldung regelmässig und vollständig eingehändigt werde.

§ 39. Die Schulpflege unterstützt den Lehrer in der Erhaltung von Zucht und Ordnung in der Schule. Der Erziehungsrat erlässt auf Grundlage der Gutachten der Bezirksschulpflegen und der Schulkapitel eine Schulordnung FN19 für den ganzen Kanton und bezeichnet darin die Befugnisse, welche der Pflege und dem Lehrer zur Handhabung der Disziplin in der Schule zustehen.

Die Schulpflege und der Lehrer haben die Pflicht, nach Kräften ein gutes Betragen der Jugend überhaupt, also auch ausser der Schule, zu befördern, und sind berechtigt, die Schüler zur Verantwortung zu ziehen für ungebührliche Handlungen, welche ausser dem Familienkreis vor sich gegangen sind.

§ 40. Die Mitglieder der Schulpflege besuchen nach einer von ihnen selbst zu bestimmenden Kehrordnung die Schulen ihrer Gemeinde, um den Unterricht zu beobachten, die Absenzenverzeichnisse zu durchgehen und über Ordnung in der Schule und Reinlichkeit der Kinder Aufsicht zu halten. Sie verzeichnen jedes Mal den Tag des Schulbesuches mit Namensunterschrift im Schulvisitationsbuch. Ihre Bemerkungen über die bei dem Besuch gemachten Wahrnehmungen teilen sie schriftlich oder mündlich dem Präsidenten der Pflege oder dieser selbst mit. Angesichts der Schüler sollen den Lehrern keine Mahnungen erteilt werden.

§ 41. Die Schulpflege gibt alljährlich der Bezirksschulpflege einen tabellarischen Bericht über den Stand der Schule, womit sie allfällige Wünsche und Anträge verbinden kann. Je zu drei Jahren um erstattet sie einen umfassenden Bericht über den Zustand der Schule, der Lehrmittel, Gebäude usw., wobei die wünschbaren Schulverbesserungen des näheren bezeichnet werden.

3. Obliegenheiten des Schulverwalters

§§ 42-47.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§§ 48 und 49.

Zweiter Teil: Von den Unterrichtsanstalten

Erstes Kapitel: Von den staatlichen Unterrichtsanstalten

Erster Abschnitt: Volksschule

§§ 50-123.

Zweiter Abschnitt: Höheres Unterrichtswesen

A. Schulanstalten

I. Universität

1. Aufgabe und Bestand der Universität

§§ 124-164. FN46

II. Kantonsschulen

§ 165. Der Staat führt nach Massgabe des Bedürfnisses Kantonsschulen.

Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung neuer Kantonsschulen.

Der Erziehungsrat bezeichnet die Schultypen und erlässt die für den Schulbetrieb erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über den Zeitpunkt des Übertritts von der Volksschule, Schulordnungen, Lehrpläne, Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsreglemente.

A. Das Gymnasium

§§ 166-174.

§ 174 a. FN36 Die Ausbildung an den Gymnasien dauert:

a) an Gymnasien mit Anschluss an die

6. Klasse der Primarschule 61/2 Jahre

b) an Gymnasien mit Anschluss an die

2. Klasse der Sekundarschule 41/2 Jahre

c) am Liceo artistico 5 Jahre

B. Die Industrieschule

§§ 175-184.

C. Gemeinsame Bestimmungen für die ganze Kantonsschule

1. Einrichtungen der Schule

§ 185. FN37 Die Ferien an den Kantonsschulen dauern 13 Wochen im Jahr. Der Erziehungsrat regelt die Verteilung auf das Schuljahr.

§§ 186-189.

2. Bestimmungen betreffend die Schüler

§ 190.

§ 191. Der Unterricht an den Kantonsschulen ist für Schüler mit Wohnsitz im Kanton unentgeltlich.

Von Schülern, die im Kanton keinen Wohnsitz haben, wird ein angemessenes Schulgeld erhoben.

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Schulgeldes. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 kann in besondern Fällen den Erlass des Schulgeldes bewilligen.

Für interne Schulungskurse kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 von den Schülern einen angemessenen Beitrag an die Kosten für die Verpflegung und Unterkunft verlangen. FN29

§ 192.

3. Bestimmungen betreffend die Lehrer

§ 193. Die Besoldungen, Anstellungsverhältnisse und Ruhegehälter der Lehrer der Kantonsschulen werden durch eine Verordnung des Regierungsrates FN5 geregelt, die der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt.

§ 194. Der definitiven Anstellung geht in der Regel eine provisorische Anstellung voran. Wo die Verhältnisse der Schule länger andauernde Provisorien wünschbar machen, hat nach 15jähriger Dienstleistung auch ein provisorischer Lehrer ein Recht auf die den definitiven Lehrern gesicherten Ruhegehaltsansprüche.

§§ 195 und 196.

§ 197. Der Regierungsrat kann einem Lehrer als Auszeichnung bei oder nach der Anstellung den Titel eines Professors verleihen.

4. Konvente und Rektorate

§ 198. Die Lehrer jeder Kantonsschule bilden einen Konvent.

Die Konvente beraten über Fragen ihrer Schule. Sie unterstützen den Rektor in der Leitung der Schule und stellen den vorgesetzten Behörden Anträge. Sie können von den Erziehungsbehörden zur Begutachtung besonderer Fragen beigezogen werden.

Die Erlasse der Erziehungsbehörden regeln die Kompetenzen der Konvente über Aufnahme und Promotion sowie im Prüfungs- und Disziplinarwesen.

§ 199. Jeder Kantonsschule stehen ein Rektor und als Stellvertreter wenigstens ein Prorektor vor.

Der Rektor leitet die Kantonsschule und vertritt sie nach aussen; er erstattet der Aufsichtskommission regelmässig Bericht, beruft den Konvent ein und leitet ihn.

§ 200. Die Besoldung der Rektoren und Prorektoren wird durch den Regierungsrat festgesetzt. FN5

§ 201. Der Regierungsrat wählt die Rektoren und Prorektoren der betreffenden Anstalten auf die Dauer von vier Jahren mit steter Wiederwählbarkeit. Jeder definitiv angestellte Lehrer ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl auf eine Amtsdauer anzunehmen.

5. Bestimmungen betreffend die Aufsicht

§ 202. Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Aufsichtskommission. Der Rektor und ein Prorektor sind von Amtes wegen Mitglied der Kommission.

§ 203. Die Aufsichtskommissionen wachen über den Vollzug der Erlasse und Anordnungen des Erziehungsrates.

Hinsichtlich des Unterrichtes treffen sie die nötigen Verfügungen, soweit solche nicht vom Erziehungsrat erlassen worden sind.

Sie wachen über die Handhabung der Schulordnung und Disziplin. Sie geben über alle wichtigeren Gegenstände, infolge Einladung des Erziehungsrates, ihr Gutachten ab.

§ 204.

§ 205. Die Schulordnung der Kantonsschule regelt die disziplinarische Zuständigkeit von Aufsichtskommission, Konvent, Rektor, Prorektor und Lehrern.

§ 206.

III. Tierarzneischule

§§ 207-220.

IV. Schullehrerseminar

§§ 221-239.

V. Landwirtschaftliche Schule

§ 240.

B. Bibliotheken und Sammlungen

§ 241. Der Staat sorgt dafür, dass neben der Zentralbibliothek andere Bibliotheken seinen Lehranstalten zur Benutzung geöffnet werden. Der Regierungsrat genehmigt solche Verträge.

§ 242. Die Leistungen des Staates an Sammlungen, wissenschaftliche Anlagen und Museen der Universität werden im Voranschlag festgelegt.

Der Erziehungsrat regelt die Benutzung.

C. Studienbeiträge

§ 243. FN39 Beiträge für Studium und Lebensunterhalt werden an Schweizer, niedergelassene Ausländer und anerkannte Flüchtlinge ausgerichtet, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen die erforderlichen Mittel nicht aufzubringen vermögen. Bezugsberechtigt ist, wer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, hier eine staatliche Mittelschule, eine Höhere Lehranstalt, die Universität oder die Eidgenössische Technische Hochschule besucht.

In begründeten Fällen können auch für den Besuch weiterer Lehranstalten auf Mittel- und Hochschulstufe oder für andere Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der obligato-rischen Schulpflicht Studienbeiträge gewährt werden.

Unter besonderen Umständen können Kantonsbürgern auch bei auswärtigem Wohnsitz Studienbeiträge ausgerichtet werden.

§ 244. FN39 Über die Gewährung von Studienbeiträgen entscheidet eine vom Regierungsrat gewählte Kommission.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen und umschreibt insbesondere den Begriff des Wohnsitzes. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

Der Regierungsrat kann den Erziehungsrat ermächtigen, weitere Einzelheiten, insbesondere die Bemessung der Studienbeiträge, zu regeln.

§ 245. FN43 Der Erziehungsrat kann Beiträge zur Förderung des akademischen Nachwuchses ausrichten. Er erlässt dafür ein Reglement.

§§ 246 -251.

Zweites Kapitel: Besondere Bestimmungen über die Schulverhältnisse der Städte Zürich und Winterthur

§ 252. Wo nicht durch die nachfolgenden besonderen Bestimmungen Abweichungen von der allgemeinen Gesetzgebung statuiert werden, gilt diese letztere auch für das Schulwesen der Städte Zürich und Winterthur in ihrem ganzen Umfang.

A. Besondere Verhältnisse der Stadt Zürich

§§ 253 -257.

§ 258. Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Zürich bestehen.

Soweit in Zürich ausser diesen Schulen weitere Schulanstalten beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Erziehungsrates nachzusuchen.

§ 259. Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Zürich bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Erziehungsrates zulässig.

§ 260.

§ 261. . . .

Über die Konstituierung der Lehrerschaft in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten wird durch das Reglement das Nähere bezeichnet werden.

Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.

B. Besondere Verhältnisse der Stadt Winterthur

§ 262.

§ 263. Die gemäss dem gegenwärtigen Gesetz für alle Gemeinden des Kantons Zürich obligatorischen Schulen sollen auch in der Stadt Winterthur bestehen.

Soweit in Winterthur ausser diesen Schulen weitere Schulen beibehalten beziehungsweise gegründet werden wollen, ist für dieselben die Genehmigung des Erziehungsrates nachzusuchen.

§ 264.

§ 265. Über die Repräsentation der Lehrerschaft in der Schulpflege, über ihre Konstituierung in einen oder mehrere Konvente und über den allfälligen Zusammentritt derselben zu Besprechung gemeinsamer Angelegenheiten bestimmt ein dem Erziehungsrat zur Genehmigung vorzulegendes Reglement das Nähere.

Die Schulpflege ist verpflichtet, in allen Sachen, welche das Erziehungs- und Unterrichtswesen im allgemeinen und nicht rein persönliche Verhältnisse der einzelnen Lehrer betreffen, vor Entscheidung derselben das Gutachten des oder der Lehrerkonvente einzuholen, das diese jeweilen entweder schriftlich einzureichen oder durch zwei Abgeordnete mündlich vorzutragen berechtigt sind, welch letzteren bei der diesfälligen Verhandlung beratende Stimme zusteht.

§ 266. Weitere Abweichungen von den allgemeinen Schulvorschriften, welche durch die in der Stadt Winterthur bestehenden besonderen Verhältnisse geboten werden, sind unter Vorbehalt der Genehmigung des Erziehungsrates zulässig.

Drittes Kapitel: Von den öffentlichen Schulanstalten ausserhalb des gesetzlichen Organismus

§ 267. Wenn von Gemeinden oder Korporationen aus öffentlichen Mitteln ausserhalb des gesetzlichen Schulorganismus weitere Schulen errichtet werden wollen oder wenn aus Privatmitteln Schulen errichtet werden, für welche eine Mitwirkung des Staates (§ 273) oder der Gemeinden in Anspruch genommen wird, so ist für solche Anstalten die Genehmigung des Erziehungsrates einzuholen, welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat.

Von der Anstellung jedes Lehrers oder jeder Lehrerin an den vorbenannten Anstalten ist der Bezirksschulpflege zuhanden des Erziehungsrates Kenntnis zu geben, welcher die Betreffenden anhalten kann, sich über ihre Lehrbefähigung erforderlichenfalls durch eine Prüfung auszuweisen und Sittenzeugnisse beizubringen.

§ 268. Alle derartigen Schulanstalten stehen unter der regelmässigen Aufsicht der Schulbehörden.

Die näheren Bestimmungen über die Beaufsichtigung solcher Anstalten und über die von ihnen zu erstattenden Jahresberichte sind Gegenstand besonderer Verordnungen oder Beschlüsse des Erziehungsrates.

Viertes Kapitel: Vom Privatunterricht

§ 269. Der Privatunterricht ist, mit Vorbehalt der nachfolgenden näheren Bestimmungen und Beschränkungen, frei.

§ 270. Zur Errichtung aller Arten von Privatinstituten oder Privatschulen (inbegriffen die von Vereinen oder Privaten gestifteten Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder, Sonntagsschulen, Kleinkinderschulen und dergleichen) bedarf es einer besonderen Bewilligung des Erziehungsrates, welcher eine Prüfung des Planes und der Einrichtung der Anstalt vorauszugehen hat. FN14

§ 271. Anstalten, welche an die Stelle der Volksschule treten, sollen ihren Schülern einen der Volksschule entsprechenden Unterricht gewähren.

§ 272. Über die Beaufsichtigung dieser Schulanstalten durch die Schulbehörden und über die Jahresberichterstattungen derselben gelten die Bestimmungen des § 268. FN25

Der Erziehungsrat ist berechtigt, einzelnen Privatlehrern sowohl als privaten Schulanstalten die Fortsetzung des Unterrichts zu untersagen, wenn im Verfolge besondere Übelstände zur Kenntnis der Behörden kommen.

§ 273. FN31 Der Staat kann allgemein zugängliche Einrichtungen zur Aus- und Weiterbildung insbesondere der Schulentlassenen und Erwachsenen fördern.

§ 273 a. FN30 Der Staat leistet an die anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.

Die Beitragsanerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen, die vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen und Auflagen erfüllen und dass die Standortgemeinde angemessene Leistungen erbringt.

Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen.

§ 273 b. FN47 Als Ergänzung zum Musikunterricht an der Volksschule bieten Musikschulen eine musikalische Ausbildung an.

Der Staat und die Gemeinden leisten Beiträge an die Musikschulen, sofern diese die vom Regierungsrat erlassenen Bedingungen und Auflagen erfüllen.

Die Beiträge des Staates erfolgen in Form einer Schülerpauschale.

Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Beiträge von Staat, Gemeinden und Eltern.

Dritter Teil: Von der Lehrerschaft

Erstes Kapitel: Von den individuellen Verhältnissen der Lehrer

I. Bildung derselben

§§ 274 und 275.

II. Eintritt in den Lehrerstand und ins Lehramt

A. Prüfung

§ 276.

B. Wahl der Lehrer

a) Wahl der Volksschullehrer

§ 277. FN41 Bei Freiwerden einer Lehrstelle sorgt die Schulpflege für deren Wiederbesetzung durch Wahl, oder die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 ordnet einen Verweser ab.

§ 278. FN41 Die Schulpflege entscheidet innerhalb von vier Jahren über die Wahl des bisherigen Verwesers. Eine längere Dauer der Verweserei aus besonderen Gründen bedarf der Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion FN45.

§ 279. FN41 Die Gemeindeschulpflegen wählen die Volksschullehrer sowie die Lehrer für Handarbeit und Haushaltkunde aus der Zahl der Wählbaren.

Die Stelle wird vor der Neuwahl ausgeschrieben. Die Schulpflege kann auch einen Lehrer wählen, der sich nicht gemeldet hat.

Die Wahl unterliegt der Genehmigung durch die für das Bildungswesen zuständigen Direktion FN45.

§ 279 a. FN40

§§ 280-287.

b) . . .

§§ 288 und 289.

c) Wahl der Lehrer an den höheren Lehranstalten

§ 290. Jede erledigte Lehrstelle an den höheren Kantonallehranstalten wird behufs ihrer Wiederbesetzung zu freier Bewerbung öffentlich ausgeschrieben.

Dabei bleibt jedoch der Behörde, welche die Lehrstelle zu besetzen hat, die Befugnis, nach Ablauf der Anmeldungsfrist statt einer Wahl aus der Mitte der sich Anmeldenden eine Berufung vorzunehmen.

§ 291. Die Bewerber um eine Lehrstelle an den Kantonsschulen und an den Lehrerbildungsanstalten haben eine Probelektion abzuhalten oder auch eine Prüfung zu bestehen, wenn die Wahlbehörde nicht anderweitig in den Stand gesetzt ist, über die Befähigung derselben ein sicheres Urteil zu fällen.

§ 292.

§ 293. Bezüglich der Wahl von Professoren der Universität ist in den Bestimmungen über die betreffende Unterrichtsanstalt das Nähere festgesetzt.

III. Fortbildung der Lehrer

§ 294.

§ 295. Jedes Jahr wird vom Erziehungsrat für die Volksschullehrer eine Preisaufgabe gestellt. Zur Verleihung von Preisen wird ein jährlicher Kredit eröffnet.

IV. Rechte und Pflichten der Lehrer

§ 296.

§ 297. Jeder Lehrer, der eine andere öffentliche Stelle, mit Ausnahme derjenigen eines Mitgliedes der Bundesversammlung, des Kantonsrates, eines Geschworenen, einer Stelle in einem Wahlkollegium oder in einer Erziehungsbehörde, sowie jeder Lehrer, welcher die Besorgung einer Agentur übernimmt, muss, um seine Lehrstelle beibehalten zu können, hiefür die Bewilligung des Erziehungsrates einholen. Zur Übernahme des Organisten- und Vorsingerdienstes ist jedoch keine besondere Bewilligung notwendig. Die erteilte Bewilligung kann jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Schule darunter leidet.

§ 298. Ebenso kann von den Schulbehörden den Lehrern die Betreibung eines der Stellung des Lehrers unangemessenen Nebenberufes untersagt oder beschränkterer Betrieb jeder Art von Nebenberuf verlangt werden, wenn derselbe die Tätigkeit des Lehrers zum Schaden der Schule allzusehr in Anspruch nimmt. Dieser Entscheid steht in erster Instanz auf den Antrag beziehungsweise auf das Gutachten der Gemeindeschulpflege der Bezirksschulpflege zu.

Gegen Umgehung dieser Bestimmungen soll mit allen gesetzlichen Mitteln eingeschritten werden.

§ 298 a. FN34 Die §§ 297 und 298 finden auf die Professoren der Universität keine Anwendung.

§ 299. Die Lehrer an den allgemeinen Volksschulen haben für Einstellung der Schule vorher die Erlaubnis der Gemeindeschulpflege beziehungsweise des Präsidenten derselben einzuholen oder in den gesetzlich erlaubten Fällen der Einstellung dem letzteren von derselben rechtzeitig Anzeige zu machen.

Ihre Beobachtungen über Mängel im Unterrichtswesen im allgemeinen oder über besondere Übelstände in der ihnen zunächst anvertrauten Schule haben sie der Gemeindeschulpflege mitzuteilen, an welche sie hinwiederum auch allfällige Beschwerden zunächst zu richten haben.

V. Ökonomische Stellung der Lehrer

A. Volksschullehrer

§ 300. Das Gesamtpersonal der Lehrer an der Volksschule ist eingeteilt wie folgt:

a) definitiv von den Schulgemeinden auf Amtsdauer gewählte Lehrer;

b) provisorisch vom Erziehungsrat angestellte Lehrer (Schulverweser), die auf kürzere oder längere Zeit alle Verrichtungen an einer Schule zu besorgen haben;

c) Vikare, die in Behinderung oder zur Aushilfe definitiv angestellter Lehrer und bei zeitweiser Erkrankung von Schulverwesern den Schuldienst zu besorgen haben.

§§ 301-304.

B. . . .

§ 305.

C. Dozenten an der Universität

§ 306. Die Dozenten an der Universität sind verpflichtet, sich bei den bestehenden, vom Staate unterstützten Witwen- und Waisenkassen gemäss deren Statuten FN9 zu beteiligen.

D. Gemeinsame Bestimmungen

§§ 307-310.

VI. Austritt aus dem Lehramt und Lehrstand

A. Rücktritt eines Lehrers

§§ 311 und 312.

B. Versetzung in den Ruhestand

§§ 313 und 314.

Zweites Kapitel: Von der korporativen Stellung der Lehrerschaft

A. Schulkapitel und Sektionskonferenzen

§ 315. Die an den Primarschulen und Oberstufen eines Bezirkes tätigen Lehrer bilden das Schulkapitel. Der Erziehungsrat kann in einzelnen Fällen Lehrer, welche gleichzeitig an höheren Schulen wirken, vom Besuch der Kapitel entbinden.

§ 316. Die Kapitel nehmen unter Leitung des Erziehungsrates theoretische und praktische Übungen zur Fortbildung ihrer Mitglieder vor.

Dieselben haben dem Erziehungsrat ihr Gutachten abzugeben über den Lehrplan, über Einführung neuer oder wesentliche Abänderung bestehender Lehrmittel der allgemeinen Volksschule sowie über wichtige Verordnungen, welche die innere Einrichtung derselben betreffen. Die Kapitel beraten zuerst das abzugebende Gutachten und wählen sodann je einen Abgeordneten zu einer gemeinsamen Besprechung. Bei dieser wird in Zuzug eines Abgeordneten des Erziehungsrates das definitive Gutachten abgefasst.

Die Kapitel treffen die Wahlen ihrer Vorsteherschaften, der Abgeordneten an die Prosynode, der durch die Kapitel zu ernennenden Mitglieder der Bezirksschulpflegen usw. und nehmen die auf die Synode, die Kapitelsbibliotheken und Lesezirkel, das Rechnungswesen usw. bezüglichen Verhandlungen vor.

§ 317. Ordentlicherweise versammeln sich die Kapitel viermal des Jahres, ausserordentlicherweise in dringlichen Fällen auf den Ruf ihrer Präsidenten oder auf das Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder.

Zur besseren Verfolgung des Zweckes der theoretischen und praktischen Fortbildung sind jedoch die Kapitel berechtigt, sich in Sektionen zu gliedern und statt einer oder zweier Kapitelsversammlungen kleinere Sektionskonferenzen abhalten zu lassen. Tritt aber an die Stelle je einer Kapitelsversammlung eine mehrmalige Versammlung der Sektionskonferenzen, so sollen die mehreren immer an schulfreien Nachmittagen abgehalten werden.

Über ihre Verrichtungen erstatten die Sektionskonferenzen jährlich Bericht an die Kapitel.

§ 318. Die Vorsteher der Kapitel bestehen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.

Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren in den auf die ordentliche Versammlung der Schulsynode zunächst folgenden ordentlichen Versammlungen der Kapitel gewählt.

Von den vorgenommenen Wahlen ist dem Erziehungsrat, den Bezirksschulpflegen und der Vorsteherschaft der Schulsynode sofort Kenntnis zu geben.

§ 319. Alle Wahlen der Kapitel (Kommissionalwahlen ausgenommen) geschehen durch geheimes absolutes Mehr.

§ 320. Die Kapitel erstatten jährlich einen Bericht über ihre Verrichtungen und diejenigen der Sektionskonferenzen (§ 317) an den Erziehungsrat.

§ 321. Den Kapiteln wird ein jährlicher Kredit zur Bestreitung der Barauslagen, zur Entschädigung des Kapitelvorstandes und für Anschaffungen in die Kapitelsbibliotheken eröffnet.

B. Schulsynode

§ 322. Mitglieder der Schulsynode sind die Mitglieder der sämtlichen Kapitel und die an den Kantonallehranstalten und den höheren Schulen Winterthurs angestellten Lehrer. FN20

§ 323. Die Mitglieder des Erziehungsrates, der Aufsichtskommissionen der Kantonsschule und der Seminare und die Mitglieder der Bezirksschulpflegen sind berechtigt, der Synode mit beratender Stimme beizuwohnen.

Der Erziehungsrat lässt sich jedenfalls durch eine Abordnung von zwei Mitgliedern in der Synode vertreten.

§ 324. Die Synode berät im allgemeinen die Mittel zur Beförderung des Schulwesens und insbesondere diesfällige Wünsche und Anträge, die in ihrem Namen an die Behörden gerichtet werden sollen.

Sie hört einen wo möglich freien Vortrag über einen im Einladungsschreiben zu bezeichnenden Gegenstand aus dem Gebiet des Schulwesens an.

Sie erhält Mitteilung von dem Jahresbericht, den der Erziehungsrat dem Regierungsrat über den Zustand des zürcherischen Schulwesens erstattet.

§ 325. Ordentlicherweise versammelt sich die Synode einmal jährlich, ausserordentlicherweise auf den Ruf des Erziehungsrates oder auf ihren eigenen Beschluss oder auf das Verlangen von vier Kapiteln hin.

In den beiden letzteren Fällen ist die Genehmigung des Erziehungsrates einzuholen.

§ 326. Die Verhandlungen der Schulsynode sind öffentlich.

§ 327. Die Synode wählt zur Leitung ihrer Verhandlungen und zur Vollziehung ihrer Beschlüsse durch absolutes Stimmenmehr auf die Dauer von zwei Jahren eine Vorsteherschaft, bestehend aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Aktuar.

§ 328. Der Synode geht immer eine Prosynode voraus.

Mitglieder der Prosynode sind der Vorstand der Synode, je ein Abgeordneter jedes Schulkapitels, der Universität, der Kantonsschulen, der Seminare und des Technikums Winterthur.

Die zwei an die Synode abgeordneten Mitglieder des Erziehungsrates wohnen der Prosynode mit beratender Stimme bei.

§ 329. Die Prosynode berät die Verhandlungsgegenstände der Synode vor.

Kein Gegenstand darf der Beratung der Synode vorgelegt werden, wenn er nicht vorher von der Prosynode begutachtet worden ist.

§ 330. Die Verhandlungen der Synode werden in gedrängtem Auszug gedruckt und den Mitgliedern der Synode sowie dem Erziehungsrat, den Bezirks-, Oberstufen- und Gemeindeschulpflegen zugestellt.

Die Synode kann durch besonderen Beschluss verordnen, dass Abhandlungen, die ihr vorgetragen, oder Berichte, die ihr vorgelegt werden, als Beilagen zu dem Bericht über ihre Verhandlungen gedruckt werden sollen.

Für die diesfälligen Druckkosten eröffnet der Kantonsrat dem Erziehungsrat für Rechnung der Schulsynode auf dem Budget einen Kredit.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 331. Gegenwärtiges Gesetz tritt, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen feststellen, mit dem Anfang des Schuljahres 1860/1861 in Kraft; es werden durch dasselbe alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben und insbesondere folgende Gesetze und Beschlüsse kraftlos erklärt: . . . FN24

§§ 332-336. FN15

§ 337. Der Regierungsrat wird im übrigen mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

__________
FN1 OS 12, 243 und GS III, 6.
FN2 101.
FN3 161.
FN4 172.1.
FN5 414.11.
FN6 415.111.
FN7 415.15.
FN8 415.21.
FN9 415.22.
FN10 415.311.
FN11 415.32.
FN12 415.33.
FN13 416.2.
FN14 Die Einholung einer Bewilligung wird heute nur noch für Unterricht im volksschulpflichtigen Alter verlangt.
FN15 Gegenstandslose Übergangsbestimmungen, Text siehe OS 12, 243.
FN16 Gemäss § 34, 172.1 die für das Bildungswesen zuständige Direktion FN45 in Verbindung mit dem Erziehungsrat.
FN17 Heute 172.1.
FN18 Heute unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht gemäss § 74, 175.2.
FN19 Heute §§ 55-87, 412.111.
FN20 Siehe auch §§ 1 und 38, 410.11.
FN21 Siehe § 8, 415.21.
FN22 Siehe § 92, 415.111.
FN23 Statuten des Preisinstitutes für die Studierenden der Universität Zürich vom 5. Juli 1949.
FN24 Text siehe ZG 4, 43 ff.
FN25 Vgl. §§ 150-154, 412.111.
FN26 Eingefügt durch G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15).
FN27 Fassung gemäss G vom 25. April 1982 (OS 48, 553). In Kraft seit 1. März 1984 (OS 49, 15). §§ 146 Abs. 3, 148 Abs. 1 in Kraft seit 1. Oktober 1983 (OS 48, 694).
FN28 Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN29 Eingefügt durch G über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986 (OS 49, 799). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 1987/88 (OS 50, 138).
FN30 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 193).
FN31 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Juli 1990 (OS 51, 350).
FN32 Eingefügt durch G vom vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
FN33 Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Oktober 1990 (OS 51, 224).
FN34 Eingefügt durch G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
FN35 Fassung gemäss G vom 10. Juni 1990 (OS 51, 204). In Kraft seit 1. Juni 1994 (OS 52, 664).
FN36 Eingefügt durch G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
FN37 Fassung gemäss G vom 23. September 1990 (OS 51, 264). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 265).
FN38 Fassung gemäss G vom 3. März 1991 (OS 51, 461). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 462).
FN39 Fassung gemäss G vom 25. September 1994 (OS 52, 942). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 943).
FN40 Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
FN41 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
FN42 Eingefügt durch Gesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 238). In Kraft seit 1. Februar 1996 (OS 53, 314).
FN43 Fassung gemäss Gesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 238). In Kraft seit 1. Februar 1996 (OS 53, 314).
FN44 Fassung gemäss Gesetz vom 10. März 1996 (OS 53, 354). In Kraft seit 1. Juli 1997 (OS 54, 130).
FN45 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
FN46 Aufgehoben gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 502). In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
FN47 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 361). In Kraft seit 17. August 1998 (OS 54, 710).