Verordnung
über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten

(vom 6. Mai 1998) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 1 und 13ff. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977,

beschliesst:
§ 1. Kinder- und Jugendheime sind Einrichtungen gemäss § 1 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge.

Kinderhorte und Kinderkrippen sind Einrichtungen, die mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren aufnehmen können und während mindestens fünf halben Tagen pro Woche geöffnet sind.

§ 2. Der Betrieb von Kinder- und Jugendheimen bedarf der Bewilligung der Erziehungsdirektion.

Der Betrieb von Kinderhorten und Kinderkrippen bedarf der Bewilligung der Vormundschaftsbehörden der Standortgemeinden. Die Städte Zürich und Winterthur können die Zuständigkeit abweichend regeln. Diese Regelung ist der Erziehungsdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.

Über die Bewilligungsvoraussetzungen und den Betrieb von Kinderkrippen und Kinderhorten erlässt die Erziehungsdirektion ergänzende Richtlinien. Diese umfassen insbesondere sozialpädagogische Grundsätze, institutionelle Rahmenbedingungen, räumliche Anforderungen und weitere Betriebsgrundsätze.

§ 3. Die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime richtet sich nach den §§ 4ff. der Verordnung über die Jugendheime.

Die Kinderhorte und Kinderkrippen unterstehen der Aufsicht der Vormundschaftsbehörden. Diese können die Aufsicht anderen dafür geeigneten Stellen übertragen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Bestehende Einrichtungen haben das Bewilligungsgesuch bis zum 31. Dezember 1998 einzureichen.


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FN1 OS 54, 569.