Verordnung
über die Bekämpfung von Tierseuchen
(Kantonale Tierseuchenverordnung)
(vom 19.Dezember 1973) FN1

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Art. 59 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 FN8, Art. 62.3 der Verordnung dazu vom 15. Dezember 1967 FN9 und in Anwendung des Gesetzes über die Viehversicherung sowie die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 FN3,

verordnet:

I. Organisation der Tierseuchenbekämpfung

Vollzugsorgane
§ 1. Die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 1966 FN8 und der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 FN9 obliegt folgenden Organen:

1. Dem Regierungsrat

2. der Volkswirtschaftsdirektion

3. dem kantonalen Veterinäramt (Veterinäramt)

4. den Statthalterämtern

5. den Bezirkstierärzten

6. den kantonalen und Bezirksbieneninspektoren

7. den örtlichen Gesundheitsbehörden

8. den Kontrolltierärzten

9. den Markttierärzten

10. den Schatzungsexperten

11. den Viehinspektoren

12. den Fleischschauern

13. den Abdeckern

14. den Vorständen der Viehversicherungskorporationen

Regierungsrat
§ 2. Dem Regierungsrat obliegt

1. die Wahl des Kantonstierarztes, der kantonalen Bieneninspektoren und ihres Stellvertreters, der Bezirkstierärzte und ihrer Adjunkte sowie der Bezirksbieneninspektoren und ihrer Stellvertreter;

2. die Oberaufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen FN8 und der eidgenössischen FN9 und kantonalen Verordnung;

3. der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Tierseuchenund Viehversicherungsfonds gemäss § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Viehversicherung und die Leistungen des Staates zur Bekämpfung von Tierseuchen FN3;

4. FN11

5. die Anordnung von seuchenpolizeilichen Massnahmen, die den Tier- oder Warenverkehr mit anderen Kantonen betreffen;

6. der Erlass von seuchenpolizeilichen Massnahmen, die den Tieroder Warenverkehr mit anderen Kantonen betreffen.

Volks-
wirtschafts-direktion
§ 3. Der Volkswirtschaftsdirektion obliegt

1. die Aufsicht über alle kantonalen Organe der Tierseuchenbekämpfung;

2. die Bewilligung der Abhaltung von Viehmärkten;

3. die Wahl der Markttierärzte und deren Stellvertreter;

4. die Wahl von Schatzungsexperten;

5. die Einteilung des Kantons in die Viehinspektionskreise;

6. FN12 der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung.

§ 4. Das Veterinäramt bildet eine Abteilung der Volkswirtschaftsdirektion.

Vorsteher des Veterinäramtes ist der Kantonstierarzt.

Veterinäramt
§ 5. Das Veterinäramt hat ausser den in Art. 3.2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung FN9 umschriebenen Aufgaben folgende Obliegenheiten:

1. Die Leitung der Bekämpfung tierischer Krankheiten, die staatlichen Massnahmen unterstellt sind, sowie unter Vorbehalt der §§ 2 und 3 die Erledigung der fachtechnischen Aufgaben und die Erteilung von Bewilligungen, für welche in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung FN9 der Kantonstierarzt oder eine nicht näher bezeichnete kantonale Stelle als zuständig erklärt wird;

2. die Ausrichtung der Entschädigungen bei Tierverlust durch Seuchen und der Beiträge an die Bekämpfungskosten;

3. die Bezeichnung eines Kontrolltierarztes für jeden Viehbestand;

4. die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten;

5. der Vollzug des Gesetzes über den gewerbsmässigen Viehhandel FN5 und der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel FN6, einschliesslich die Erteilung und Entziehung der Viehhandelspatente.

Statthalter
§ 6. Die Statthalterämter übermitteln dem Veterinäramt zu Beginn jeder Amtsdauer eine Zusammenstellung über die von den Gemeinden gewählten Viehinspektoren, Fleischschauer und Abdecker und deren Stellvertreter. Änderungen in der Zwischenzeit sind ebenfalls zu melden.

Die Statthalterämter und Gerichte haben die Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen über Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und den Viehhandel dem Veterinäramt im Doppel zuzustellen.

Bezirkstierärzte
§ 7. Die Bezirkstierärzte sorgen gemäss den Weisungen des Veterinäramtes in ihren Bezirken für den Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen, ausgenommen derjenigen über die Bekämpfung von Bienenseuchen. Sie können vom Veterinäramt zur Erledigung weiterer Aufgaben beigezogen werden. Die Adjunkte sind die Stellvertreter der Bezirkstierärzte. Das Veterinäramt kann nötigenfalls weitere Tierärzte mit amtlichen Funktionen beauftragen.

Die Bezirkstierärzte überwachen die Amtsführung der Viehinspektoren und der Fleischschauer, den Zustand der dem Inverkehrbringen von Fleisch und Fleischwaren dienenden Räume und Fahrzeuge sowie jenen der Betriebe, die Abfälle verfüttern, und der Desinfektionseinrichtungen für die Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge. Das Veterinäramt beauftragt sie mit der Durchführung periodischer Kontrollen.

Bei Seuchenfällen und bei Seuchenverdacht senden die Bezirkstierärzte nach den Weisungen des Veterinäramtes Material zur mikrobiologischen oder pathologischen Untersuchung ein. Über jeden Seuchenfall erstatten sie dem Veterinäramt spätestens innert drei Tagen nach der Feststellung schriftliche Anzeige. Fälle von Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Tollwut, Milzbrand, Rauschbrand, Viruspest und Vesikulärkrankheit der Schweine, Geflügelcholera, Geflügelpest, Pseudopest und Myxomatose sind ausserdem dem Veterinäramt sofort telefonisch anzuzeigen.

Die Bezirkstierärzte erstellen zuhanden des Veterinäramtes die Seuchenrapporte.

Bieneninspektoren
§ 8. Die zwei kantonalen Bieneninspektoren und ihr Stellvertreter überwachen und koordinieren die Tätigkeit der Bezirksbieneninspekto-ren und beantragen dem Veterinäramt die notwendigen seuchenpolizeilichen Massnahmen. Dem kantonalen Bieneninspektor des Kreises I unterstehen die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bülach und Dielsdorf, demjenigen des Kreises II die Bezirke Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen.

Bieneninspektionskreis
§ 9. Jeder Bezirk bildet einen Bieneninspektionskreis, dem ein Bezirksbieneninspektor und ein Stellvertreter vorstehen. Diese vollziehen die Vorschriften über die Bekämpfung von Bienenseuchen gemäss den Weisungen des Veterinäramtes und der kantonalen Bieneninspektoren.

Über jeden gemeldeten Seuchenfall erstatten die Bezirksbieneninspektoren dem zuständigen kantonalen Bieneninspektor innert drei Tagen nach der Feststellung schriftlich Anzeige, die diese unverzüglich an das Veterinäramt weiterzuleiten haben. Zuhanden des Veterinäramtes erstellen sie die wöchentlichen Seuchenrapporte sowie die jährlichen Berichte über den Bienenverkehr.

Die Bezirksbieneninspektoren können für jede Gemeinde einen oder für grössere Gemeinden mehrere geeignete Imker als örtliche Funktionäre bezeichnen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu entnehmen und die Durchführung der Behandlungen durch die Bienenhalter zu überwachen.

Örtliche Gesundheitsbehörden
§ 10. Den örtlichen Gesundheitsbehörden obliegt

1. die Wahl der Viehinspektoren und ihrer Stellvertreter unter Meldung an das Statthalteramt;

2. die Wahl der Fleischschauer und ihrer Stellvertreter unter Meldung an das Statthalteramt sowie deren Beaufsichtigung;

3. die Wahl der Abdecker und ihrer Stellvertreter unter Meldung an das Statthalteramt sowie deren Beaufsichtigung;

4. die Entschädigung der Viehinspektoren und Abdecker;

5. die Einreichung der Pläne und Beschriebe für Neu- und Umbauten von Anlagen für die Nutztierhaltung in Grossbeständen sowie von Schlacht- und Tierkörperbeseitigungsanlagen an das Veterinäramt;

6. die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Teilen von solchen und, soweit diese nicht sachgemäss gelagert, gesammelt und einer speziellen Verwertung zugeführt werden, auch von Schlachtnebenprodukten, Knochen und Metzgereiabfällen;

7. die Durchführung der Viehmärkte;

8. die Entgegennahme von Seuchenmeldungen und deren sofortige telefonische Weiterleitung an den Bezirkstierarzt;

9. die ersten Massnahmen bei Seuchenausbrüchen;

10. der Vollzug der seuchenpolizeilichen Anordnungen des Veterinäramtes und der Bezirkstierärzte sowie die Bereitstellung des dafür erforderlichen Personals und Materials;

11. die Verzeigung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Viehhandel und die Tierseuchenbekämpfung an das Statthalteramt;

12. die Entgegennahme und Prüfung der Jahresübersichten der Viehinspektoren und Fleischschauer über den Viehverkehr und die Fleischschau und deren Weiterleitung an die Bezirkstierärzte.

Kontrolltierärzte
§ 11. Die Kontrolltierärzte üben bei der Bekämpfung der Tuberkulose, der Brucellosen, der Salmonellosen und der Rickettsiose in den ihnen zugeteilten Beständen die Funktionen des amtlichen Tierarztes aus. Sie melden die Ergebnisse ihrer Untersuchungen gemäss den Weisungen des Veterinäramtes. Sie können vom Veterinäramt oder von den Bezirkstierärzten zur Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung weiterer Seuchen zugezogen werden.

Wechsel des Kontrolltierarztes sind in der Regel nur auf das Jahresende und auf schriftlich begründetes Gesuch des Tierhalters hin zulässig.

Viehinspektoren
§ 12. Die Viehinspektoren haben gemäss den Weisungen des Veterinäramtes eine Kontrolle über den Tierverkehr auszuüben. Die eingenommenen Verkehrsscheine sind in Ordnern aufzubewahren. Für jeden Viehhändler ist ein besonderer Ordner und bei der Ausgabe von Verkehrsscheinen sind besondere Verkehrsscheinhefte zu verwenden.

Die Viehinspektoren erstellen die Jahresübersichten über den Tierverkehr im Inspektionskreis sowie im besonderen die Übersichten über den Tierverkehr der patentierten Händler. Sie melden dem Veterinäramt zudem Fälle von vorschriftswidrigem Viehhandel ohne Patent.

Die Viehinspektoren beziehen ausser den Gebühren für die Verkehrsscheine eine jährliche Entschädigung des Staates sowie eine von den örtlichen Gesundheitsbehörden festzusetzende Entschädigung der Gemeinde für nicht durch Gebühren gedeckte Verrichtungen.

Als Stellvertreter ist auch der Viehinspektor eines benachbarten Kreises wählbar.

Viehversicherungskassen
§ 13. Die Viehversicherungskassen führen ein Verzeichnis der in den Rindviehbeständen stehenden Tiere. Sie sorgen für die vorschriftsgemässe Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern gehaltenen Tiere der Rindergattung im Alter von über sechs Monaten. Je eingesetzte Ohrmarke wird eine staatliche Entschädigung von Fr. 1 geleistet.

Die Viehversicherungskassen haben dem Veterinäramt von neuen, an neue Halter übergegangenen oder aufgelösten Viehbeständen Kenntnis zu geben. Sie können vom Veterinäramt zur Mitwirkung bei der Durchführung weiterer tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zugezogen werden.

II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

Bezug der Verkehrsscheine beim Veterinäramt
§ 14. Die Verkehrsscheine werden in Heften von 50 Stück der Formulare A und A 1, von 20 Stück der Formulare B sowie von 10 Stück der Formulare A 2, C und D abgegeben. Die Vieh- und Bieneninspektoren beziehen die Verkehrsscheinhefte beim Veterinäramt gegen folgende Staatsgebühr:

Formular A für ein Tier der Rindergattung im Alter über 6 Monate, sofern kein Formular A 2 ausgestellt werden kann
Fr. 100.-
Formular A 1für ein Kalb bis zu 6 Monaten
Fr. 100.-
Formular A 2 für eine unbegrenzte Anzahl Tiere der Rindergattung, die zur Schlachtung bestimmt sind, wenn sie aus dem gleichen Bestand stammen und gemeinsam direkt in die gleiche Schlachtanlage und zum gleichen Empfänger gebracht werden
Fr. 60.-
Formular B für Tiere der Schaf-, Ziegen- oder Schweinegattung
Fr. 20.-
Formular Cfür blosse Ortsveränderung
Fr. 10.-
Formular D für ein Bienenvolk, ein Begattungsvölkchen, einen Schwarm oder eine Königin
Fr. 5.-
Die verbrauchten Hefte mit den Verkehrsscheindoppeln der Formulare A 2 und B sind sofort dem Kantonalen Veterinäramt zur Abrechnung einzusenden, wobei der beim A 2-Heft geleistete Vorschuss von Fr. 40 in Abzug zu bringen ist. Für jedes zusätzliche auf dem A 2- bzw. B-Verkehrsschein aufgeführte Tier wird dem Viehinspektor Fr. 2 bzw. Fr. -.20 verrechnet.

Ausstellen von Verkehrsscheinen
§ 15. FN13 Bei der Ausstellung von Verkehrsscheinen erheben die Vieh- und Bieneninspektoren folgende Taxen:

Formular Afür einen Schein
Fr. 5.-
Formular A 1für einen Schein
Fr. 4.-
Formular A 2Grundtaxe für das erste Tier
für jedes weitere Tier auf dem gleichen Schein
Fr. 5.-

Fr. 3.-
Formular BGrundtaxe für das erste Tier
für jedes weitere Tier auf dem gleichen Schein
Fr. 2.-

Fr. -.60
Formular C Grundtaxe je nach Tiergattung für das erste Tier die Ansätze für Formular A, A1
oder B und je für jedes weitere Tier
bis höchstens Fr. 7
Fr. -.50
Formular D Grundtaxe für das erste
und für jedes weitere Bienenvolk, Begattungsvölkchen, weiteren Schwarm und weitere Königin auf dem gleichen Schein bis höchstens Fr. 7
Fr. 1.50


Fr. 1.40

Für die Rückgabe eines Verkehrsscheines Formular C an den Tierhalter erhält der Viehinspektor vom Tierhalter Fr. 1.

Werden ausnahmsweise Verkehrsscheine in der Zeit zwischen 19.00 und 07.30 Uhr sowie an Sonntagen verlangt, so kann der Viehinspektor einen Zuschlag von Fr. 5 erheben.

Der Viehinspektor kann vom Tierhalter für die Ausgabe eines Verkehrsscheines das Ausfüllen einer Bestellkarte verlangen.

Tierkörperbeseitigung
§ 16. FN18

Die Gemeinden haben unter Vorbehalt von § 19 Abs. 2 unentgeltlich für die unschädliche Beseitigung gemäss Art. 21.2 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung FN9 der gemeldeten bzw. abgelieferten Tierkörper zu sorgen. Ausgenommen sind Schlachtnebenprodukte, Knochen und tierische Abfälle aus Metzgereien, Comestiblesgeschäften und ähnlichen Betrieben.

Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt, in welche Beseitigungsanlage die Tierkörper einzuliefern sind.

Wasenplätze
§ 17. Der Betrieb von Wasenplätzen bedarf einer Bewilligung des Veterinäramtes. Sie wird nur solchen Gemeinden erteilt, welche die Tierkörper keiner Tierkörperbeseitigungsanlage zuführen können und über einen geeigneten Wasenplatz verfügen.

Tierische Abfälle FN17
a) Sammeldienst
§ 18. Jede Gemeinde errichtet und betreibt allein oder zusammen mit Nachbargemeinden eine Sammelstelle mit künstlicher Kühlung, in der die Tierkörper bis zum Abtransport oder zur Beseitigung einwandfrei aufbewahrt werden können. Die Gemeinden errichten und betreiben ferner regionale Tierkörpersammelstellen, die dem Sammeldienst der Beseitigungsanlage angeschlossen sind.

Die Gemeinde beschafft die dazu geeigneten Behälter; sofern diese von der Tierkörperbeseitigungsanlage zur Verfügung gestellt werden, trägt sie die Benützungsgebühren. Die Inhaber von Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben haben die Kosten für die von ihnen benützten Behälter selbst zu tragen.

Für Ordnung und Reinlichkeit in den Sammelstellen sind die örtlichen Gesundheitsbehörden verantwortlich.

b) Einlieferungen; Kosten
§ 19. FN17 Tierische Abfälle sind der von der Gemeinde bezeichneten Sammelstelle einzuliefern, sofern das Bundesrecht den Inhaber nicht selbst zur Entsorgung verpflichtet. Grosstierkörper ab 200 kg können der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Direktabholung gemeldet werden.

Die Volkswirtschaftsdirektion stellt die Entsorgung der regionalen Sammelstellen und die Direktabholungen sicher. Sie trägt die Kosten der für die seuchenbedingte Entsorgung von tierischen Abfällen nötigen Infrastruktur. Die weiteren Kosten belastet sie nach Massgabe der eingelieferten Menge den Gemeinden.

Diese sind berechtigt, die ihnen von der Volkswirtschaftsdirektion auferlegten Kosten und die im Zusammenhang mit dem Sammeldienst entstehenden weiteren Kosten nach gebührenrechtlichen Grundsätzen den Abfallinhabern zu belasten.

Tierfutter
§ 20. Betriebe, die sich mit der Verwertung von Tierkörpern als Tierfutter oder von Speiseresten als Abfallfutter für Schweine befassen, müssen im Besitz einer Bewilligung des Veterinäramtes sein.

III. Bekämpfungsmassnahmen

Untersuchung auf Tuberkulose
§ 21. FN14 Das Veterinäramt bestimmt unter Berücksichtigung der Seuchenlage, ob und in welchen Zeitabständen zur Überwachung der Rindvieh- und Ziegenbestände Tuberkulinproben vorzunehmen sind. Dabei sind sämtliche verdächtige oder positive Tiere, sofern sie nicht schon durch eine Ohrmarke oder auf andere Weise, wie Tätowierung, eindeutig gekennzeichnet sind, mit einer Marke am linken Ohr zu versehen.

Milchuntersuchung auf Brucellose
§ 22. Für Bestände, deren Milch nicht periodisch von den Qualitätsuntersuchungen des Kantonalen chemischen Laboratoriums erfasst wird, ordnet das Veterinäramt unter Berücksichtigung der Seuchenlage die Erhebung von Kannenmilchproben durch Beauftragte der örtlichen Gesundheitsbehörde an. In verseuchten oder verdächtigen Beständen sind auf Anordnung des Veterinäramtes Blut-, Milch- und Nachgeburtsproben durch die Kontrolltierärzte zu entnehmen.

Schlachtung von Ausscheidern
§ 23. Rinder und Kühe, welche durch die Geburtswege Brucellen ausscheiden, sind wenn möglich in den Schlachthöfen Winterthur oder Zürich oder in anderen geeigneten Schlachtanlagen unverzüglich zu schlachten. Der Kontrolltierarzt, bzw. der von diesem rechtzeitig zu benachrichtigende verantwortliche Schlachthoftierarzt, orientiert das Schlachtpersonal über die Ansteckungsgefahr für den Menschen und die zu treffenden Vorbeugungsmassnahmen. Die gleichen Massnahmen sind einzuhalten, wenn die Schlachtung von Rickettsien ausscheidenden Tieren angeordnet wird.

Beizug von Organisationen
§ 24. Die Übernahme der zur Schlachtung bestimmten Tiere, welche mit Tuberkulose, Brucellose oder anderen Seuchen infiziert sind, kann von der Volkswirtschaftsdirektion geeigneten Organisationen übertragen werden.

Laboratoriumsuntersuchungen
§ 25. Mit den Laboratoriumsuntersuchungen sind die vom Veterinäramt zu bezeichnenden Institute zu beauftragen.

Mitarbeiter der Bienenhalter
§ 26. Die Bienenhalter sind verpflichtet, die Behandlungen ihrer Bienen nach den Weisungen der zuständigen Funktionäre vorzunehmen. Führt ein Bienenhalter die Behandlung nicht selbst durch, so hat er die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

IV. Staatsbeiträge FN16 des Kantons an Seuchenschäden und an die Kosten der Seuchenbekämpfung

Entschädigung für Tierverluste
§ 27. FN15 Die Entschädigung für Tierverluste, soweit der Kanton dazu durch die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung FN7 verpflichtet wird, beträgt unter Anrechnung des Verwertungserlöses

- in der Regel 80% des Schätzungswertes des Tieres;

- 90% bei Brucellose, Enzootischer Boviner Leukose, IBR-IPV, Maul- und Klauenseuche, Rickettsiose und Tuberkulose;

- 70% bei klassischer und afrikanischer Viruspest, bei Vesikulärkrankheit und Aujeszkyscher Krankheit beim Schwein.

Schätzung
§ 28. Wird die Schlachtung oder Vernichtung von Tieren angeordnet, so ist eine Schätzung durch den Kantonstierarzt oder in seinem Auftrag durch einen anderen Schätzungsexperten vorzunehmen. In besonderen Fällen können vom Kantonstierarzt weitere Fachleute zugezogen werden. Bienenvölker und Wabenmaterial sind durch die kantonalen oder Bezirksbieneninspektoren zu schätzen. Über die Schätzung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Tiereigentümer mitzuunterzeichnen ist, sofern er mit der Schätzung einverstanden ist.

Verweigert der Tiereigentümer die Unterzeichnung des Protokolls, so kann er innert fünf Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion gegen die Schätzung Rekurs ergreifen. Die Schlachtung oder die Vernichtung verseuchter oder verdächtiger Tiere darf durch einen Rekurs gegen die Schätzung nicht verzögert werden.

Bekämpfungskosten
§ 29. Die vom Veterinäramt veranlassten tierärztlichen Probeentnahmen und Untersuchungen, die Milchprobenerhebungen in Beständen, die keine Milch abliefern, die amtlich angeordneten Laboratoriumsuntersuchungen, die im Interesse der Öffentlichkeit getroffenen Schutzvorkehren, die Entschädigungen der amtlichen Tierärzte, der Bieneninspektoren, der örtlichen Funktionäre für die Bekämpfung der Bienenseuchen, der Schatzungsexperten und anderer vom Veterinäramt zur Tierseuchenbekämpfung zugezogener Fachleute gehen zu Lasten des Staates.

In besonderen Fällen können die Kosten der tierseuchenpolizeilichen Massnahmen den Tierhaltern überbunden werden.

Entschädigung der Funktionäre
§ 30. Die Entschädigungen des Staates für die Funktionäre der Tierseuchenbekämpfung werden durch eine besondere Verordnung FN4 des Regierungsrates geregelt.

Kosten der Heilmittel und Desinfektionen
§ 31. FN16 Die Kosten für Impfstoffe, Heilmittel und anderes zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendiges Material, wie Ohrmarken, Begasungsmittel, können ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden.

Kostenanteile an die Gemeinden
§ 32. FN16 Die Gemeinden haben die Gesuche um Ausrichtung von Kostenanteilen für die Tierseuchenbekämpfungsmassnahmen bis jeweils 15. Februar des folgenden Jahres mit den Belegen beim Veterinäramt einzureichen.

Subventionen an Tierkörperbeseitigungs-anlagen
§ 33. FN16 Für die Erstellung und den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanlagen und -sammelstellen von regionaler oder kantonaler Bedeutung werden nach Massgabe des öffentlichen Interesses Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewährt.

V. Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds

Beiträge der Bienenhalter
§ 34. FN14 Die Bienenhalter haben jährlich je Bienenvolk Fr. 1 in den Tierseuchen- und Viehversicherungsfonds zu entrichten. Den Bienenzüchtervereinen wird für den Einzug dieser Beiträge eine Entschädigung von Fr. -.15 je Volk gewährt.

VI. Rechtsschutz, Straf- und Übergangsbestimmungen

Rechtsschutz
§ 35. Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten für Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 FN2.

Strafbare Handlungen
§ 36. Wer den Vorschriften der Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Weisungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird nach Massgabe der Strafbestimmungen des eidgenössischen Tierseuchengesetzes FN8 bestraft.

Aufhebung der Verordnung
§ 37. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (Kantonale Tierseuchenverordnung) vom 18. Dezember 1969 aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 38. Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat FN10 nach der Veröffentlichung im Amtsblatt zusammen mit dem Gesetz über die Viehversicherung und die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 FN3 auf den 1. Januar 1974 in Kraft.

___________
FN1 OS 44, 998 und GS VII, 138.
FN2 175.2.
FN3 916.20.
FN4 916.24.
FN5 916.31.
FN6 916.32.
FN7 SR 916.4.
FN8 SR 916.40.
FN9 SR 916.401.
FN10 Vom Bundesrat genehmigt am 4. März 1980.
FN11 Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 1981 (OS 48, 3). In Kraft seit 1. Januar 1981.
FN12 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 1981 (OS 48, 3). In Kraft seit 1. Januar 1981.
FN13 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 1980, berichtigt in OS 48, 369.
FN14 Fassung gemäss RRB vom 11. August 1982 (OS 48, 557). In Kraft seit 15. Oktober 1982 (OS 48, 558).
FN15 Fassung gemäss RRB vom 22. März 1989 (OS 50, 656). In Kraft seit 1. März 1989.
FN16 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 389). In Kraft seit 1. Januar 1991.
FN17 Fassung gemäss RRB vom 23. September 1998 (OS 54, 709). In Kraft seit 1. Oktober 1998.
FN18 Aufgehoben durch RRB vom 23. September 1998 (OS 54, 709).