Gesetz
über Jagd und Vogelschutz
(vom 12. Mai 1929) FN1

I. Jagdrecht

§ 1. Das Jagdregal steht dem Kanton zu.

Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht.

§ 2. Das Gebiet jeder politischen Gemeinde bildet in der Regel ein Jagdrevier.

Den Gemeinden ist gestattet, ihr Gebiet in mehrere Reviere einzuteilen oder mit dem Gebiet benachbarter Gemeinden ganz oder teilweise zusammenzulegen oder einzelne Teile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Gemeinden auszutauschen. Die Einteilung in Reviere mit weniger als 500 ha Flächeninhalt ist nur ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der zuständigen Direktion FN24 zulässig.

§ 2bis. Verlangt eine Jagdgesellschaft oder eine Reviergemeinde für die nächste Pachtdauer eine Grenzbereinigung zur Erzielung jagdtechnisch befriedigender Reviergrenzen, sind die Pächter der beteiligten Reviere und die Gemeinden verpflichtet, auf Verhandlungen einzutreten. Kommt eine freiwillige Vereinbarung bis zum 1. Juli des letzten Pachtjahres nicht zustande, entscheidet die zuständige Direktion FN24 endgültig.

Die zuständige Direktion FN24 legt das Verfahren und die Bedingungen für Grenzbereinigungen und Gebietsaustausche fest.

§ 3. Die Gemeinden können auf die Verpachtung ihres Gebietes oder eines Teiles desselben verzichten und das nicht verpachtete Gebiet als Wildschongebiet erklären. Sie können ferner kleinere Flächen als Vogelschutzgebiete oder Naturschutz-Reservate erklären. Unter Zustimmung des Gemeinderates steht das Recht auf Schaffung von Vogelschutzgebieten und Naturschutz-Reservaten auch Privaten zu.

Wildschongebiete sind für die Jagd gesperrt. Die Gemeinden sind befugt, die Jagd auf Wild in Vogelschutzgebieten ganz oder für gewisse Zeiten zu verbieten.

Für Wildschaden in diesen Gebieten haftet die Gemeinde.

Die Gemeinde sorgt in ihren Wildschongebieten für die Wildhut.

§ 4. Der Regierungsrat kann in einzelnen Gebieten des Kantons Wildschongebiete errichten. FN5 Die davon betroffenen Gemeinden haben Anspruch auf eine Vergütung, welche mindestens dem Mittel der Pachterträgnisse ihres Bezirkes entsprechen muss.

Für den Wildschaden in diesen Wildschongebieten haftet der Kanton. Er sorgt für die Wildhut.

§ 5. Die Ausmittlung des Wildschadens erfolgt nach § 46.

Die Bewilligung zum Abschuss von Wild in Wildschongebieten erteilt die zuständige Direktion FN24.

§ 6. Die Jagdreviere werden von den Gemeinden auf acht Jahre verpachtet.

Die Pacht beginnt für alle Gemeinden im gleichen Jahr am 1. April und endigt am 31. März des achten Jahres.

. . .

Fällt eine Pacht innerhalb der Pachtperiode dahin, so ist die Gemeinde befugt, das Revier für den Rest der Periode neu zu verpachten.

§ 6bis. Der Wert der Jagdreviere wird vor Beginn jeder Pachtperiode festgelegt. Die Revierbewertung ist Aufgabe der von der zuständigen Direktion FN24 gewählten Schätzungskommissionen, welchen Vertreter der Gemeinden und der Jägerschaft angehören.

Ist nach Ablauf der ersten vier Pachtjahre eine Wertverminderung des Reviers von mehr als 30% eingetreten, haben die Pächter Anspruch auf eine Neubewertung und auf eine angemessene Pachtzinsreduktion.

Gegen die Revierbewertung der Schätzungskommission ist der Rekurs an die zuständige Direktion FN24 zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 7. Die Verpachtung der Jagd geschieht auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund einheitlicher, von der zuständigen Direktion FN24 festzusetzender Bedingungen. Die Gemeinde schlägt die Pacht dem Bewerber mit dem höchsten oder zweithöchsten Angebot zu.

Der Pachtzins darf nicht mehr als 50% über dem geschätzten Revierwert liegen.

Die Gemeinde kann ortsansässige Bewerber oder Bewerbergruppen, deren Mitglieder mehrheitlich in der Gemeinde niedergelassen sind, ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb Gewähr bieten und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.

Die Gemeinde kann auch die bisherige Jagdgesellschaft ohne Rücksicht auf höhere Angebote bevorzugen, wenn sie für einen weidgerechten Jagdbetrieb weiterhin Gewähr bietet und ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint.

§ 8. Von den Pachtzinsen fallen zwei Drittel den politischen Gemeinden und ein Drittel dem Staat zu.

Die Gemeinden haben die Einnahmen aus der Verpachtung zur Verhütung von Wildschäden und zur Verbesserung der Flur- und Forstverhältnisse zu verwenden.

Der Staat verwendet die Einnahmen aus der Verpachtung in der Hauptsache für die Deckung der Kosten der Wildhut, der Wildschonreviere und für Beiträge an die Kosten des Vogelschutzes, ferner zur Vergütung und Verhütung der Wildschäden sowie für allgemeine Verwaltungszwecke.

§ 8bis. Die zuständige Direktion FN24 verwaltet den kantonalen Wildschadenfonds. Dieser wird geäufnet durch die vom Regierungsrat festzusetzenden Beiträge aus den Regaleinnahmen, durch die Sonderbeiträge der Jagdgäste gemäss § 16 Abs. 4 sowie durch jährliche Beiträge von höchstens 10% des Pachtzinses, welche die zuständige Direktion FN24 von den Jagdpächtern erhebt.

§ 9. Die zuständige Direktion FN24 legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Jagdreviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR FN10. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Für den Pachtzins haften sie solidarisch.

Niemand darf als Pächter an mehr als zwei zürcherischen Jagdrevieren beteiligt sein.

Streitigkeiten über den Jagdbetrieb und das Pachtverhältnis werden durch die Gemeinde entschieden. Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs an die zuständige Direktion FN24 zulässig.

Mit Zustimmung der zuständigen Direktion FN24 und der verpachtenden Gemeinden können sich die Gesellschaften mehrerer benachbarter Reviere zusammenschliessen. Die Befugnisse der einzelnen Pächter erstrecken sich in diesem Fall auf das ganze Gebiet.

§ 10. Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee sind staatliche Schongebiete. Der Regierungsrat kann geeignete Personen mit dem Abschuss schädlicher Vögel betrauen.

Er trifft die nötigen Anordnungen für den Wildschutz auf diesen Seen. FN6

§ 11. Von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses sind ausgeschlossen:

a) Unmündige, Bevormundete und Verbeiständete;
b) Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben;
c) FN23 Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass diese durch Zahlung, Verjährung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist;
d) Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind;
e) Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind;
f) Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinne von § 19 nachweisen;
g) Personen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können;
h) Personen, die durch ihr Verhalten bewiesen haben, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen;
i) Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind;
k) Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

In den Fällen gemäss lit. h, i und k hat die zuständige Direktion FN24 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu verfügen, welche in den Fällen gemäss lit. i und k vom Datum des Strafurteils an läuft.

§ 12. Die Weiterverpachtung eines Reviers oder einzelner Teile desselben ist untersagt; dagegen kann der Jagdpächter für die Dauer der Pacht einzelne Revierteile mit Zustimmung des Gemeinderates an benachbarte Pächter abtreten.

§ 13. Der Pächter kann anderen Personen durch Ausstellung einer Jagdkarte die Erlaubnis erteilen, in seinem Revier zu jagen (Jagdgast).

Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers ausüben.

§ 14. Pächter und Jagdaufseher sind verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen.

§ 14bis. Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 lit. g wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht. Sie erstreckt sich auf theoretische und praktische Kenntnisse. Der Regierungsrat kann sämtliche oder bestimmte Jagdpassinhaber zu jagdlichen Bedingungsschiessen verpflichten.

Wenn später begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind, ist der Inhaber eines Fähigkeitsausweises zur Wiederholung der Prüfung zu verpflichten.

Personen, die sich im Jahr um nicht mehr als drei Tagespässe oder einen Wochenpass bewerben, sind von der Jägerprüfung befreit.

Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften FN8 und bestellt eine Prüfungskommission.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und mit Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen.

§ 15. Jagdpass und Jagdkarte sind den mit der Jagdaufsicht betrauten Personen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 16. Jagdpässe werden für das ganze Jahr, für einzelne Wochen oder für zwei Tage ausgestellt. Sie kosten:

1. für Pächter und Jagdaufseher für das Jahr Fr. 20
2. für Jagdgäste
a) Schweizer mit Wohnsitz für das Jahr Fr. 100
im Kanton für die Woche Fr. 40
für zwei Tage Fr. 20

b) Schweizer mit Wohnsitz für das Jahr Fr. 200
ausserhalb des Kantons für die Woche Fr. 80
und im Kanton für zwei Tage Fr. 40
wohnhafte Ausländer

c) Ausländer mit Wohnsitz für das Jahr Fr. 400
ausserhalb des Kantons für die Woche Fr. 160
für zwei Tage Fr. 80
Der Regierungsrat kann diese Gebühren auf den Beginn einer Pachtdauer bis auf den doppelten Betrag erhöhen.

Die Gebühren für Jagdpässe fallen in die Staatskasse.

Der Regierungsrat setzt die für den Wildschadenfonds bestimmten Sonderbeiträge der Jagdgäste fest.

Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe findet keine Rückvergütung statt.

§ 17. Der Jagdpass wird dem Inhaber ohne Entschädigung entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, wegen deren er nicht hätte verabfolgt werden dürfen.

§ 18. Der Pächter hat der Gemeinde eine im Pachtvertrag festzusetzende Real- oder Personalkaution zu leisten, über deren Annahme der Gemeinderat entscheidet.

Die Kaution haftet für alle Ansprüche, die sich aus dem Pachtvertrag oder aus den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem Pächter ergeben.

§ 19. Wer die Jagd ausübt, haftet gemäss Bundesrecht für den Schaden, den er oder die von ihm dabei verwendeten Hunde verursachen. Er ist verpflichtet, sich für den Schaden bei einer in der Schweiz konzessionierten Versicherungsgesellschaft zu versichern.

Die Haftpflichtversicherung der Revierpächter hat sich auch auf die Schäden zu erstrecken, die Jagdgäste, Jagdaufseher oder Jagdgehilfen verursachen, soweit der Pächter dafür haftet.

Der Regierungsrat setzt die Mindestversicherungssummen fest. Für Ansprüche, zu deren Deckung die Garantiesummen nicht ausreichen, kann der Pflichtige persönlich haftbar gemacht werden. FN14

§ 20.

§ 21. Staat und Gemeinden haften nicht für Schäden, welche bei Ausübung der Jagd entstehen.

§ 22. Der Pachtzins ist jährlich bis zum 1. April zu entrichten.

Die Ausübung der Jagd vor Entrichtung des Pachtzinses ist verboten.

§ 23. Wird der Pachtzins nicht rechtzeitig bezahlt, so kann die Gemeinde vom Vertrag zurücktreten und das Revier neu verpachten.

§ 24. Stirbt ein Pächter, so steht den Erben und der Gemeinde das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

Macht ein Teil von diesem Recht Gebrauch, so ist die Gemeinde verpflichtet, einen angemessenen Teil des Pachtzinses zurückzuerstatten.

. . .

Verliert der Pächter das Jagdrecht, so fällt der Pachtvertrag dahin; ein Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses steht ihm nicht zu.

Scheidet ein Mitglied einer Pachtgesellschaft aus oder verliert es das Jagdrecht, so setzen die übrigen Mitglieder das Pachtverhältnis fort.

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich für den Rest der Pachtdauer zu ergänzen, sofern der Gemeinderat gegen die Person des neuen Mitgliedes keine Einwendungen erhebt.

§ 25. Bei Vorkommen von Tierseuchen oder aus anderen wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Jagd für den ganzen Kanton oder für einzelne Teile desselben für kürzere oder längere Zeit einschränken oder ganz verbieten oder den Abschuss bestimmter Wildarten ganz oder teilweise untersagen. Zur Verfolgung schädlicher jagdbarer Tiere und zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten unter dem Wild kann er die erforderlichen Massregeln anordnen. In allen diesen Fällen hat der Pächter keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 26. Wird der Hundebann verhängt, so dürfen im Banngebiet keine Hunde zur Jagd verwendet und es darf mit Hunden aus dem Banngebiet in anderen Kantonsteilen nicht gejagt werden.

II. Jagdbetrieb

§ 27. Es gelten als

a) jagdbare Tiere:
1. Rehe und Wildschweine mit den Ausnahmen in lit. b Ziffer 3;
2. Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen FN12;
3. Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen, Steinmarder;
4. Fasanenhähne;
5. Ringel- und Türkentauben;
6. Stockenten, Haubentaucher, Blässhühner;
7. Raben-, Saat- FN12 und Nebelkrähen, Elstern, Eichelhäher;
b) geschützte Tiere

Der Regierungsrat kann auch andere Tiere als geschützt erklären.

§ 28. Die Jagdzeiten werden vom Regierungsrat im Rahmen der vom Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz FN11 aufgestellten Schranken festgesetzt.

Übersetzte Wildabschüsse sind verboten. Der Regierungsrat kann für einzelne Wildarten besondere Abschusszahlen festsetzen.

Den Revierpächtern und ihren Jagdaufsehern sowie den Wildhütern ist auf ihren Kontrollgängen auch ausserhalb der Jagdzeiten gestattet, mit den Jagdwaffen und dem Jagdhund das Revier zu begehen und verletzte oder kranke Tiere zu erlegen.

§ 29. An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit ist die Jagd verboten.

Bei der Jagd darf die Schussabgabe nicht aus einem Motorfahrzeug erfolgen. Das Fahrzeug darf auch nicht als Deckung oder als Auflage für das Gewehr benützt werden.

Die Jagd auf Wasservögel aus einem Boot mit laufendem Motor ist untersagt. FN20

§ 30. . . .

Geht innerhalb einer Pachtperiode das Revier an einen neuen Pächter über, so darf der alte Pächter ohne Bewilligung des neuen keine Rehgeissen mehr erlegen.

§ 31. Das Einfangen und Erlegen von geschütztem Wild, das vorsätzliche Zerstören von Nestern und Bruten des Jagdgeflügels während der Brutzeit sowie das Ausnehmen der Eier desselben sind verboten.

Haarwild darf nur in öffentlichen Wildgärten, Vögel dürfen nur in öffentlichen Volieren gefangengehalten werden. Die zuständige Direktion FN24 kann Privatpersonen mit Zustimmung des Jagdpächters das Einfangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten.

Die zuständige Direktion FN24 kann die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei erteilen, wenn

a) gegen den Bewerber keine Ausschliessungsgründe nach § 11 dieses Gesetzes vorliegen,
b) der Bevollmächtigte für das Jagdrevier, in dem der Bewerber die Falknerei ausüben will, die schriftliche Zustimmung hiezu erteilt,
c) der Bewerber im Besitze der Haltebewilligung für geschützte Greifvögel der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist und
d) sich der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse der Falknerei ausweist.
Die zuständige Direktion FN24 setzt die Bedingungen für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse fest.

§ 32. Zur Jagd dürfen nur Hunde verwendet werden, für welche die gesetzliche Abgabe im Kanton Zürich entrichtet worden ist. Ausserhalb des Kantons wohnende Personen, welche die Jagd im Kanton Zürich ausüben wollen, haben die Abgabe für das ganze Jahr zu bezahlen.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Gegenrechtserklärungen über die Befreiung von der Abgabe austauschen.

Der Regierungsrat bezeichnet die zur Jagd zugelassenen Hunderassen.

§ 32bis. Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den am Wilde angerichteten Schaden zu vergüten.

Hunde, die beim Wildern getroffen werden, können von den Jagdpächtern und von den mit der Jagdpolizei betrauten Personen getötet werden, sofern ihr Eigentümer vom Pächter schriftlich verwarnt worden ist. Ist der Eigentümer eines wildernden Hundes nicht bekannt, so kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss des Hundes durch Jagdpächter oder Jagdpolizeiorgane bewilligen.

Die Gemeinden können bestimmen, dass im ganzen Gebiet oder in Gebietsteilen ihrer Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen sind. Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat für die staatlichen Wildschonreviere und Vogelschutzgehölze zu.

§ 33. Wild in Nachbarrevieren aufzujagen, anzulocken oder zu verfolgen, ist verboten.

§ 34. Gefallenes Wild gehört dem Pächter, in Schongebieten dem Staat oder der Gemeinde, die das Schongebiet geschaffen hat.

§ 35. Die Revierpächter haben jährlich nach beendeter Jagdzeit der zuständigen Direktion FN24 Art und Zahl der in ihren Revieren erlegten oder als Fallwild aufgefundenen Tiere mitzuteilen.

Die zuständige Direktion FN24 regelt die Einzelheiten für die Bestandesmeldungen über die jagdbaren und die geschützten Tiere.

§ 36. Die Verwendung von mehr als zweischüssigen automatischen Waffen, Repetierschrotwaffen, Schrotflinten mit grösserem Kaliber als 12, Luftgewehren und Luftpistolen sowie von Flobert- und Kleinkaliberwaffen ist untersagt FN19.

Schalenwild ist mit der Kugel zu erlegen. Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild ist auch der Schrotschuss gestattet.

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften über Art und Beschaffenheit der zulässigen Waffen und Munition; er entscheidet über die Zulassung von bisher nicht gebräuchlichen Waffen.

Grundeigentümern und Pächtern ist der Fang von Haarraubwild im Innern von Gebäuden, unter Vordächern und in eingefriedigten Geflügelhöfen und Kleintierhaltungen unter Verwendung von Kastenfallen gestattet. Sie können dieses Recht jagdberechtigten Personen des betreffenden Reviers übertragen.

§ 36bis. Das Legen von Gift und Betäubungsmitteln, das Anbringen von Selbstschüssen, der Gebrauch von explodierenden Geschossen und von Sprengstoffen, das Ausräuchern, Vergasen, Ausschwemmen und Anbohren von Fuchs und Dachs sowie die Anwendung von Schlingen, Drahtschnüren, Netzen und anderen Fangvorrichtungen sind verboten. Das Graben nach Fuchs und Dachs darf nur mit Bewilligung des Grundbesitzers erfolgen.

§ 36ter. Die Treibjagd ist nur in beschränkter Form der Gemeinschaftsjagd gestattet.

Bei Gemeinschaftsjagden hat einer der Revierpächter die Jagdleitung zu übernehmen. Die Beteiligten haben seinen Weisungen Folge zu leisten.

In einer Woche dürfen im gleichen Revier höchstens zwei Gemeinschaftsjagden durchgeführt werden.

In einem Jagdjahr ist im gleichen Revier der Schrotschuss auf Rehwild höchstens an zwei Gemeinschaftsjagden gestattet, welche der zuständigen Direktion FN24 eine Woche vorher gemeldet werden müssen.

An Gemeinschaftsjagden auf Rehwild dürfen höchstens zwölf Jagdpächter und Jagdgäste als Schützen teilnehmen und nicht mehr als sechs Treiber eingesetzt werden. Mindestens ein Drittel des Umfanges der bejagten Parzelle muss schussfrei und dem Wild als Fluchtweg offen bleiben.

Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige Direktion FN24 auf begründetes Gesuch hin weitere Gemeinschaftsjagden auf Rehwild mit Schrot bewilligen oder eine grössere Anzahl von Schützen und Treibern zulassen.

Bei der Gemeinschaftsjagd auf Rehwild dürfen nur laut jagende Jagdhunde bis 36 cm Risthöhe sowie Stöberhunde eingesetzt werden.

Die Nachsuche nach beschossenem Wild ist durch den Jagdleiter anzuordnen. Sie erfolgt mit dem für das Revier bestimmten Hund, für den der kantonale Prüfungsnachweis vorliegt, oder mit anderen Hunden, die auf die Schweissfährte abgerichtet sind.

§ 37. Treten schadenstiftende Tiere in Überzahl auf, kann die zuständige Direktion FN24 jederzeit die Pächter anhalten, sie zu vermindern.

Kommen die Pächter dieser Aufforderung nicht nach oder sind sie dazu nicht in der Lage, ordnet die zuständige Direktion FN24 eine Verminderung der Zahl dieser Tiere durch andere geeignete Personen an.

§ 38. Über die Berechtigung zum Tragen von Waffen erlässt der Regierungsrat eine Verordnung FN4.

III. Schutz des Grundeigentums

§ 39. Die Ausübung des Jagdrechts soll ohne Belästigung und Schädigung der Grundbesitzer und anderer Personen erfolgen.

Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgedehnt werden auf Gebäude und auf solche Grundstücke, die mit einer Einfriedigung gegen das Eindringen von Wild versehen sind.

§ 40. Die Weinberge sind der Jagd bis nach Beendigung der Weinlese verschlossen. Vorbehalten ist der Abschuss von Dachsen.

Das Absuchen von Getreide- und Gemüsepflanzungen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie von Obstgärten vor beendigter Ernte ist nur mit Bewilligung des Besitzers gestattet.

§ 41. Grundeigentümern, Pächtern und Verwaltern von Gutsbetrieben ist gestattet:


Grundeigentümer und Pächter können diese Befugnisse jagdberechtigten Personen des betreffenden Reviers, für Rebberge auch den Traubenwächtern übertragen. Die bevollmächtigten Personen sind für den entstehenden Schaden haftbar.

§ 42. Bei Ausübung der in § 41 bezeichneten Befugnisse darf die Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet, das Wild nicht angelockt und dürfen Waldungen nicht betreten werden. Widerrechtliches Erlegen von Tieren wird bestraft.

Die aufgrund von § 41 rechtmässig erlegten Tiere werde ohne Pflicht zur Entschädigung Eigentum des Grundeigentümers oder Pächters.

Als Abwehrmittel sind nur Waffen zulässig, die bei der Jagd von den Revierpächtern und Jagdaufsichtsorganen verwendet werden dürfen. Vorbehalten bleibt die Verwendung von Kastenfallen gemäss § 36 Abs. 4.

§ 43. Hat sich in einem Revier der Bestand einer jagdbaren Wildart über das tragbare Mass hinaus vermehrt, kann der Gemeinderat vom Pächter deren Verminderung im Rahmen der nach § 28 Abs. 2 erlassenen Vorschriften verlangen. Das Begehren muss vor dem 1. Oktober gestellt werden. Kommt der Pächter diesem Verlangen nicht oder ungenügend nach, kann der Gemeinderat den Pachtvertrag vor dem 1. Februar auf Ende des Pachtjahres kündigen. Gegen die Kündigung kann der Pächter an die zuständige Direktion FN24 rekurrieren.

§ 44. Das Aussetzen von Wild ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Direktion FN24 zulässig. Diese setzt sich mit dem Gemeinderat und nötigenfalls mit den Bundesbehörden ins Einvernehmen.

§ 45. Der Pächter hat dem Geschädigten den durch das Wild angerichteten Schaden zu vergüten. FN9

Die Mitglieder einer Pachtgesellschaft haften solidarisch.

Aus dem kantonalen Wildschadenfonds werden dem Pächter zurückerstattet:

1. 100% für Schäden durch geschütztes Wild;
2. bis 80% für Schäden durch Wildschweine und Eichhörnchen FN12;
3. bis 70% für Schäden durch jagdbares Raubwild und jagdbare Vögel, ausgenommen Fasane.
Die Schadenersatzpflicht kann ermässigt oder aufgehoben werden, wenn der Geschädigte zweckmässige und zumutbare Abwehrmassnahmen unterlassen hat.

Von der Wildschadenvergütung sind ausgeschlossen:

1. Schäden durch bundesrechtlich geschützte Vögel;
2. Vogelschäden innerhalb einer Bauzone;
3. Wildschäden in Zierpflanzenkulturen, Hausgärten, Parkanlagen und Örtlichkeiten, wo die Jagd ohne Bewilligung nicht ausgeübt werden darf und diese nicht erteilt worden ist;
4. Wildschäden an einzelstehenden Bäumen.

§ 45bis. Die Gemeinde trifft auf ihrem Gebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden in Waldungen. Die Materialkosten und ein von der zuständigen Direktion FN24 festzusetzender Beitrag an die Erstellungskosten geeigneter Abwehrmittel werden von der Gemeinde und vom Jagdpächter je zur Hälfte getragen. Der Rest geht zu Lasten des Waldeigentümers.

Auf Begehren des Bewirtschafters, der seine durch das Wild gefährdeten Obst- oder Gemüsekulturen in der offenen Flur zweckmässig einzäunen will, übernehmen der Staat und die Gemeinde die Kosten des Zaunmaterials je zur Hälfte. Der Anteil des Staates ist dem kantonalen Wildschadenfonds zu belasten. In derart geschützten Kulturen besteht ein Anspruch auf Wildschadenvergütung nur, wenn der Bewirtschafter den Zaun ordnungsgemäss unterhalten hat.

§ 46. Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Jagdpächter über Wildschaden entscheidet ein vom Gemeinderat auf eine vierjährige Amtsdauer gewählter sachverständiger Schiedsrichter.

Die Klage ist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen, der sie an den Schiedsrichter weiterleitet.

Übersteigt der Streitwert den Betrag, über welchen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Friedensrichter zu entscheiden befugt ist, so kann jede Partei verlangen, dass als weitere Schiedsrichter der Friedensrichter und ein zweiter Sachverständiger zugezogen werden. Dieser Sachverständige wird vom Bezirksgericht ebenfalls auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt.

Der Entscheid ist den Parteien schriftlich, aber ohne Begründung mitzuteilen.

Bis zu Streitwerten, welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetz FN2 in die endgültige Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, kann der Entscheid des Schiedsgerichts nur mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bezirksgericht oder mit Revision angefochten werden. Bei einem höheren Streitwert können die Parteien die Streitigkeit innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids direkt beim Bezirksgericht anhängig machen.

Für den Ausstand der Schiedsrichter gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes FN2.

§ 47. Der Streitfall soll, sofern nicht wichtige Gründe für eine Verschiebung des Entscheides sprechen, innerhalb zehn Tagen von der Einleitung der Klage an erledigt werden; jedenfalls muss innert dieser Frist eine erstmalige Feststellung des Schadens erfolgen.

§ 48. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei.

IV. Vogelschutz

§ 49. Alle Vogelarten, die nicht nach der Gesetzgebung des Bundes oder Kantons jagdbar sind, stehen unter öffentlichem Schutz.

§ 50. Die geschützten Vögel dürfen, soweit nicht Gesetze oder Verordnungen Ausnahmen gestatten, weder gefangen noch getötet, noch feilgeboten, veräussert oder erworben, noch der Eier oder Jungen beraubt werden. Widerrechtliche und vorsätzliche Zerstörung ihrer Nester während der Brutzeit ist strafbar.

Der Kauf und Verkauf von Bälgen und Federn einheimischer geschützter Vögel zu Modezwecken ist verboten. Die Präparatoren sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen über die Herkunft der von ihnen präparierten Vögel Auskunft zu geben.

Die zuständige Direktion FN24 kann mit Zustimmung der Bundesbehörden und des betreffenden Pächters einzelnen zuverlässigen Sachverständigen die Bewilligung erteilen, zu wissenschaftlichen Zwecken geschützte Vögel zu fangen oder zu erlegen und Nester und Eier von jagdbaren und von geschützten Vögeln zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der zuständigen Direktion FN24 Bericht erstatten.

§ 51. Der Regierungsrat unterstützt Massnahmen zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vogelarten, insbesondere durch Anlage von Vogelschutzgebieten, Schonung von Schilf- und Gebüschgruppen, Anbringen von Nistkästen und kann im Rahmen des Voranschlagskredits an gleichartige Bestrebungen von Vereinen und an die Instruktion des Forstpersonals, der Jagdaufseher und der Wildhüter Subventionen gewähren. FN22

Bei Meliorationen, Bodenverbesserungen usw. soll soweit möglich für zweckmässigen Ersatz der verschwindenden Nistgelegenheiten für Vögel und für Schutzstätten des Wildes gesorgt werden.

§ 52. Die Erziehungsbehörden sorgen dafür, dass die Jugend mit den freilebenden Tieren bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten wird.

V. Jagdaufsicht

§ 53. Die zuständige Direktion FN24 verwaltet das Jagdregal und übt die Aufsicht über die Jagd aus.

Die Revierpächter sind berechtigt, Jagdaufseher anzustellen. Diese müssen im Besitz eines amtlichen Ausweises und einer Jagdkarte sein. Hinsichtlich ihrer Person bedarf es der Zustimmung des für das Revier zuständigen Gemeinderats.

Als Jagdaufseher und Wildhüter dürfen nur Schweizerbürger angestellt werden. Sie sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. § 11 gilt auch für die Wildhüter. Den rechtzeitig erstatteten Meldungen der Jagdaufseher und Wildhüter kommt die nämliche Beweiskraft zu wie nach § 336 bis 338 StPO FN3 den Meldungen der Polizeiangestellten.

§ 54. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind verpflichtet:

1. die von Behörden und Revierpächtern bestellten Wildhüter und Jagdaufseher;
2. das Forstpersonal und die Fischereiaufseher;
3. die Polizeibeamten und Feldhüter des Kantons und der Gemeinden;
4. die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist.
§ 55. Mit Waldarbeiten beschäftigte Personen dürfen an ihren Verrichtungen nicht gehindert werden.

Das Betreten von Wald und Weide und das Sammeln wild wachsender Beeren, Pilze und dergleichen sind in ortsüblichem Umfang auch während der Jagdzeit jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

VI. Strafbestimmungen

§ 56. Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern.

§ 57. Die auf der Jagd verwendeten nicht zulässigen sowie die zu unerlaubter Jagd gebrauchten Waffen und Fanggeräte sind zu beschlagnahmen. Die zuständige Direktion FN24 bestimmt, was mit den beschlagnahmten Gegenständen zu geschehen hat. Der Jagdfrevler hat in Pachtrevieren dem Jagdpächter, in Schongebieten dem Staate beziehungsweise der Gemeinde den Wert des gefrevelten Wildes zu vergüten.

§ 58.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 59. Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung durch den Bundesrat FN21 in Kraft.

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz FN7.

Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 4. September 1921 über Jagd und Vogelschutz aufgehoben.

________
FN1 OS 34, 229 und GS VII, 224.
FN2 211.1.
FN3 321.
FN4 552.2.
FN5 702.315, 702.435, 702.476.
FN6 702.476.
FN7 922.11.
FN8 922.3.
FN9 922.5.
FN10 SR 220.
FN11 Heute Bundesgesetz über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0).
FN12 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 geschützt.
FN13 Heute durch SR 922.0 Art. 2, 5, 7 und 12, bzw. SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 geschützt.
FN14 Heute durch SR 922.0 Art. 15 und 16, bzw. SR 922.01 Art. 14 geregelt.
FN15 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Raben- und Nebelkrähe zulässig.
FN16 Heute gemäss SR 922.0 Art. 2, 5 und 7 nur noch gegen Türken- und Ringeltaube zulässig.
FN17 Heute gemäss SR 922.01 Art. 9 Abs. 1 nur noch gegen Wacholderdrossel zulässig.
FN18 Mit Ausnahme der in SR 922.0 Art. 5 Abs. 2 geschützten Arten.
FN19 Siehe auch SR 922.01 Art. 1 und Art. 2.
FN20 Siehe SR 922.01 Art. 2 Abs. 1 lit. g.
FN21 Vom Bundesrat genehmigt am 19. Juni 1929.
FN22 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN23 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).
FN24 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).