Reglement
für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG FN3
(vom 31.August 1977) FN1

Der Regierungsrat beschliesst:
Kommissionen
§ 1. Der Regierungsrat wählt jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren je eine

- Natur- und Heimatschutzkommission (NHK)

- Denkmalpflegekommission (KDK)

- Archäologiekommission (AK).

Zusammensetzung und Konstituierung
§ 2. Die Kommissionen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen Zentralverwaltung angehören dürfen. Die Kommissionen können hinsichtlich ihrer Grösse und Zusammensetzung nach Massgabe ihrer Arbeitsbelastung und Aufgabenbereiche Vorschläge unterbreiten.

Die Vorsitzenden der Kommissionen werden durch den Regierungsrat aus dem Kreis der nicht beamteten Mitglieder gewählt; im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.

Das Sekretariat für die Kommissionen wird durch einen Beamten der Baudirektion geführt.

Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeit gegenseitig durch Zustellung der Einladungen und Sitzungsprotokolle.

Obligatorische Begutachtung
§ 3. Die Kommissionen nehmen Stellung zu allen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung.

Sie äussern sich namentlich zu:

- überkommunalen Inventaren (§ 209 Planungs- und Baugesetz : PBG] FN3; § 4 ff. Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und über kommunale Erholungsgebiete : NHV] FN4),

- Fragen der Schutzwürdigkeit überkommunaler Schutzobjekte,

- Vorhaben zur Veränderung von überkommunalen Inventarobjekten,

- Projekten des Kantons für grössere Bauten und Anlagen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Schutzobjekte.

Fakultative Begutachtung
§ 4. Der Regierungsrat bzw. die Baudirektion können im Einzelfall weitere Stellungnahmen einholen.

Gemeinden, Institutionen und Dritte können bei der Baudirektion auch Stellungnahmen zu Fragen von kommunaler Bedeutung verlangen. In diesen Fällen ist eine allfällige örtliche Sachverständigenkommission in geeigneter Weise anzuhören.

Die Kommissionen können von sich aus Stellung nehmen.

Sachbereiche
§ 5. Die einzelnen Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden Aufgaben:

a) Natur- und Heimatschutzkommission:


b) Denkmalpflegekommission:
c) Archäologiekommission:
Bestehen über die sachliche Zuständigkeit einer Kommission Zweifel, einigen sich die Vorsitzenden der interessierten Kommissionen über die Zuteilung.

Verfahren
§ 6. Gesuche von Behörden, Institutionen und Dritten um Begutachtung sind der Baudirektion einzureichen, die sie der zuständigen Kommission überweist.

Die privaten Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz sowie die örtlichen Natur- und Heimatschutzkommissionen sind nach Möglichkeit in geeigneter Weise anzuhören.

Die Kommissionen erstatten ihre Gutachten der Baudirektion. Diese eröffnet sie den Gesuchstellern und gibt sie allfälligen weitern Interessenten bekannt. Gutachten auf Begehren Dritter sind der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.

Die Baudirektion entscheidet über die Verwendung von Gutachten, welche die Kommissionen von sich aus erstattet haben. Sie orientiert die betreffende Kommission über ihren Entscheid.

Die Direktion der öffentlichen Bauten ist nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.

Sitzungen und Augenscheine
§ 7. Die Kommissionen werden entsprechend der Geschäftslast durch die Vorsitzenden zu den Sitzungen und Augenscheinen einberufen.

Sitzungen und Augenscheine werden von den Vorsitzenden und dem Sekretariat der Baudirektion vorbereitet.

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Augenscheine der Kommissionen sind auf Wunsch der Interessierten oder, falls dies im Interesse der Begutachtung liegt, dem Gesuchsteller, allfälligen weitern Betroffenen sowie der Gemeinde anzuzeigen.

Der Gesuchsteller, allfällige weitere Betroffene sowie die Gemeinde sind, sofern sie darum nachsuchen oder dies im Interesse der Begutachtung liegt, in der Regel durch den Referenten anzuhören; sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den Verhandlungen der Kommissionen.

Schweigepflicht
§ 8. Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegenheit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet.

Die Baudirektion kann von der Schweigepflicht entbinden.

Entschädigungen
§ 9. Den Kommissionsmitgliedern werden für die Sitzungen Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss § 52 der Verordnung über das Dienstverhältnis der Beamten der Verwaltung und der Rechtspflege vom 16. November 1970 FN2 bzw. den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen ausgerichtet.

Für Einzelaufträge, welche ein Mitglied als Referent oder Experte im Auftrag der Kommission ausführt, werden diese entsprechend den Vorschriften des Regierungsrates über die Entschädigungen der Mitglieder von Kommissionen und Behörden sowie von nebenamtlich ausgeübten Funktionen entschädigt.

Inkrafttreten
§ 10. Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden das Reglement für die Natur- und Heimatschutzkommission vom 31. Mai 1912 und das Reglement für die Denkmalpflegekommission vom 16. Oktober 1969 aufgehoben.

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FN1 OS 46, 561 und GS V, 177.
FN2 177.11.
FN3 700.1.
FN4 702.11.