Verordnung
zum Schutz der wildwachsenden Pilze (Pilzschutzverordnung)
(vom 23.März 1983) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 FN2,

beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1. Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

Grundsatz
§ 2. Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.

Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

Pilzschutzgebiete
§ 3. Die Baudirektion kann besondere Pilzschutzgebiete bezeichnen.

Artenschutz
§ 4. Die Baudirektion kann einzelne, besonders gefährdete Pilzarten unter vollständigen Schutz stellen.

Sammelbeschränkung
§ 5. Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.

In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Die Baudirektion kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.

Straf-
bestimmung
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000 Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.

Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.

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FN1 OS 48, 723.
FN2 SR 451.