Verordnung
über die Ärzte
(vom 28.November 1963) FN1

I. Die Bewilligungen zur ärztlichen Tätigkeit

A. Die Praxisbewilligung

Bewilligungspflichtige Personen
§ 1. Einer Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit (Praxisbewilligung) bedürfen:

a) die Ärzte mit privater Praxis;

b) die leitenden Ärzte der Krankenhäuser und Polikliniken;

c) alle andern Ärzte, die Kranke untersuchen oder behandeln, ohne dabei im Namen eines praxisberechtigten Arztes tätig zu sein.

Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen von § 16 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes FN2.

B. Bewilligungen für Vertreter und Assistenten

Tätigkeitsbereich der Vertreter und Assistenten
§ 2. Die Direktion des Gesundheitswesens erteilt Bewilligungen zur unselbständigen ärztlichen Tätigkeit:

a) zur Vertretung eines praxisberechtigten Arztes, der vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist;

b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Arztes auf Rechnung der Erben;

c) zur Assistenz unter der persönlichen Aufsicht eines praxisberechtigten Arztes.

Fachliche Anforderungen
§ 3. Als Vertreter und Assistenten werden zugelassen:

a) Inhaber des eidgenössischen Arztdiplomes;

b) Inhaber eines andern gleichartigen Diplomes oder des Titels eines Doktors der Medizin einer anerkannten Universität;

c) Medizinstudenten, sofern sie sich ausweisen über:


Bewilligungsverfahren
§ 4. Die Vertreter- und Assistentenbewilligungen sind vom praxisberechtigten Arzt einzuholen, Bewilligungen zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Arztes von dessen Erben.

Die Studienausweise des Vertreters oder Assistenten müssen beigelegt werden. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auf die Vorlage dieser Ausweise verzichten, sofern ihr der Vertreter oder Assistent bekannt ist.

Die Bewilligung kann von der Direktion des Gesundheitswesens aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden.

Vertretung des Praxisinhabers
§ 5. Die Bewilligungen zur Vertretung eines an der persönlichen Berufsausübung verhinderten Arztes sind zu befristen. Als Höchstfristen gelten:

a) bei Vertretern mit eidgenössischem Arztdiplom zwölf Monate;

b) bei Vertretern mit anderem Arztdiplom und bei Medizinstudenten drei Monate.

Die Fristen können aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Ärzten, die nicht mindestens drei Monate selbst praktiziert haben, kann die Bewilligung eines Vertreters verweigert werden.

Fortführung der Praxis eines verstorbenen Arztes
§ 6. Bewilligungen zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Arztes werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen praxisberechtigten Arzt zu ermöglichen. Sie sind auf drei Monate zu befristen, können aber aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Assistenten in Krankenhäusern, Polikliniken und Instituten
§ 7. Krankenhäuser und gemeinnützige Polikliniken und Institute dürfen eidgenössisch diplomierte Ärzte sowie Medizinstudenten schweizerischer Hochschulen ohne besondere Bewilligung als Assistenten beschäftigen, staatliche Krankenhäuser, Polikliniken und Institute auch nicht eidgenössisch diplomierte Ärzte. Die Direktion des Gesundheitswesens kann nötigenfalls abweichende Anordnungen treffen.

Für andere Assistenten hat die ärztliche Leitung des Krankenhauses, der Poliklinik oder des Institutes eine Bewilligung der Direktion des Gesundheitswesens einzuholen. Bewilligungen für Assistenten ohne eidgenössisches Diplom werden in der Regel nur erteilt, wenn sich kein geeigneter eidgenössisch diplomierter Arzt um die Stelle bewirbt oder wenn ausländische Ärzte zur Ausbildung gegen schweizerische Ärzte ausgetauscht werden.

Assistenten in Privatpraxen
§ 8. Für die private Sprechstunden- und Besuchspraxis werden Assistenten nur bewilligt:

1. bei allgemeinem Ärztemangel, namentlich bei Epidemien;

2. zur Ausbildung von Medizinstudenten und zur Ausbildung zum Facharzt auf die Dauer von höchstens drei Monaten.

Assistenten zur Ausbildung werden in der Regel nur Ärzten bewilligt, die mindestens seit drei Jahren selbständig tätig sind. Ein einzelner Arzt darf immer nur einen solchen Assistenten beschäftigen und je Kalenderjahr höchstens zwei.

II. Vorschriften über die Praxisführung

Meldepflicht
§ 9. Eröffnung, Verlegung und Aufgabe einer ärztlichen Praxis sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.

Praxis- und Wohnort
§ 10. Die Direktion des Gesundheitswesens kann verlangen, dass Wohn- und Praxisort eines Arztes nicht weiter auseinanderliegen, als es mit der ordnungsgemässen Führung der betreffenden Praxisart vereinbar ist.

Praxisinhaber
§ 11. Inhaber einer ärztlichen Einzelpraxis und Teilhaber einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis dürfen nur praxisberechtigte Ärzte sein, die in der Praxis selbst in eigenem Namen tätig sind.

III. Berufsgeheimnis

Ausnahmen von der Schweigepflicht
§ 12. Die Direktion des Gesundheitswesens ist zuständig, Ärzte und ihre Hilfspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches) FN3.

Vorbehalten bleiben die Entbindung durch den Berechtigten selbst sowie die Auskunftsrechte und -pflichten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften.

Die Ärzte sind berechtigt, dem Institut für Pathologie des Universitätsspitals Zürich zur Erforschung der Krebskrankheit und deren Ursachen Angaben über Krebserkrankungen zu machen.

IV. Auskündungen

Spezialarzttitel
§ 13. Die Bezeichnung als Spezialarzt ist nur Ärzten gestattet, welche die Berechtigung zur Führung eines Spezialarzttitels der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) besitzen.

Die Direktion des Gesundheitswesens kann Ausnahmen zulassen, wenn die entsprechende Spezialausbildung anderweitig nachgewiesen wird.

Befugnis zu Auskündungen
§ 14. Eine ärztliche Tätigkeit dürfen nur auskünden:

a) im Kanton praxisberechtigte Ärzte und von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Polikliniken und Institute;

b) in andern Kantonen praxisberechtigte eidgenössisch diplomierte Ärzte und von ihnen ärztlich geleitete Krankenhäuser, Polikliniken und Institute;

c) ausländische Krankenhäuser, die von einem Arzt geleitet werden, der ein dem eidgenössischen gleichartiges Arztdiplom und die Praxisberechtigung des betreffenden Landes besitzt.

Inhalt der Auskündungen
§ 15. Die Auskündungen müssen den Namen des praxisberechtigten Arztes enthalten. Sie dürfen das übliche Mass nicht überschreiten, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.Insbesondere sind verboten:

a) die Bezeichnung einer privaten Praxis zur ambulanten Behandlung Kranker als Klinik oder Institut oder überhaupt der Gebrauch von Phantasie oder andern unpersönlichen Bezeichnungen zur Benennung einer Privatpraxis;

b) Zeitungsinserate für die Behandlung ambulanter Kranker ausser bei Eröffnung und Verlegung einer Praxis sowie bei vorübergehender Abwesenheit des Inhabers.

Verbot von Auskündungen Unberechtigter
§ 16. Es sind verboten:

a) die Auskündung einer unbefugten oder kurpfuscherischen Ausübung der Heilkunde oder das Führen von Berufsbezeichnungen, die darauf hinweisen;

b) das Führen von Titeln und andere Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung oder über die Berechtigung zur Heiltätigkeit Anlass geben können.

V. Vollzugsvorschriften

Vollzugsauftrag
§ 17. Die Direktion des Gesundheitswesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungsmittel zu veranlassen.

Strafbestimmungen
§ 18. Mit Busse können bestraft werden:


Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ärzte vom 20. November 1952 aufgehoben.

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FN1 OS 41, 596 und GS VI, 23. Vom Regierungsrat erlassen.
FN2 810.1.
FN3 SR 311.0.
FN4 Heute §§ 11-16.
FN5 Heute Art. 54 und 55, SR 811.112.1.
FN6 Heute Art. 56 lit. c, SR 811.112.1.