Verordnung
über die Jägerprüfung
(vom 3.Oktober 1979) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 14bis und 59 Abs. 2 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 FN2,

beschliesst:

I. Prüfung für Jagdpächter und Jagdgäste

Prüfungsgebiet
§ 1. Die Jägerprüfung erstreckt sich auf Jagdrecht, Waffenkunde, Wildkunde, Waldkunde sowie Jagdkunde unter Einschluss der Jagdhundehaltung und -führung.

Vorbereitungskurse und Vorprüfungen
§ 2. Die Finanzdirektion kann den Besuch von Vorbereitungskursen und das Bestehen von Vorprüfungen verlangen.

Sie kann mit der Durchführung von Vorbereitungskursen auch private Organisationen betrauen.

Zulassung
§ 3. Ein Bewerber wird zur Prüfung nicht zugelassen, wenn bei ihm Ausschlussgründe gemäss § 11 Abs. 1 lit. a-f des Jagdgesetzes FN2 vorliegen.

Prüfungsgebühren
§ 4. Die Finanzdirektion legt die Prüfungsgebühren fest.

Wiederholung
§ 5. Die Prüfung kann im folgenden Jahr wiederholt werden.

Besteht der Bewerber auch eine zweite Nachprüfung nicht, kann er sich frühestens nach einer fünfjährigen Wartezeit erneut zur Prüfung anmelden.

Rekurs
§ 6. Gegen den Entscheid der Prüfungskommission kann bei der Finanzdirektion Rekurs erhoben werden.

Fähigkeitsausweis
§ 7. Dem Bewerber, der die Prüfung bestanden hat, wird der Fähigkeitsausweis ausgestellt. Er bestätigt, dass der Inhaber die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten als Jagdpächter und Jagdgast besitzt.

Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit,

a) wenn der Inhaber während 16 Jahren die Jagd nicht mehr ausgeübt hat;

b) wenn er die Wiederholungsprüfung im Sinne von § 14bis Abs. 2 des Jagdgesetzes FN2 nicht besteht.

Spätere Wiederholung der Prüfung
§ 8. Wenn der Finanzdirektion Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel darüber entstehen lassen, ob der Inhaber eines Fähigkeitsausweises die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch besitzt, so bietet sie ihn zur Wiederholung der Jägerprüfung auf.

II. Prüfung für Jagdaufseher

Jagdaufseherprüfung
§ 9. Bewerber um einen Fähigkeitsausweis für Jagdaufseher haben eine besonders auf die praktische Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtete Prüfung abzulegen. Sie müssen Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises für Jagdpächter und Jagdgäste sein.

Die Prüfung wird durch einen oder mehrere Experten der Jägerprüfungskommission abgenommen.

§§ 4-6 finden auch auf die Prüfung für Jagdaufseher Anwendung.

III. Prüfungskommission

Amtsdauer
§ 10. Der Präsident, sein Stellvertreter und die Mitglieder der Jägerprüfungskommission werden jeweils für die Amtsdauer der kantonalen Verwaltung gewählt.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1979 in Kraft. Die Verordnung vom 1. Oktober 1953 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 47, 146 und GS VII, 262.
FN2 922.1.