Verordnung
über die Fischerei
(Fischereiverordnung)
(vom 15. Februar 1995) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 FN2,

beschliesst:

I. Geltungsbereich

Regal
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Fischerei in Gewässern, die dem Fischereiregal unterworfen sind.

Sonderrechte
§ 2. Für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten, die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften sowie die zeitlichen Beschränkungen.

II. Fischereiberechtigung

A. Pachtgewässer
Pachtjahr
§ 3. Das Pachtjahr dauert für alle Fischereireviere vom 1. März bis Ende Februar.

Fangverbot in Flüssen und Bächen
§ 4. In Gewässern, die fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind, ist während der Forellenschonzeit jeder Fischfang untersagt.

Missbräuchliche Kartenabgabe
§ 5. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 trifft Massnahmen gegen Missbräuche bei der Kartenabgabe.

B. Patentgewässer

Arten und Gebühren
§ 6. Die Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt, getrennt für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee, folgende Patente:

Gebühr

1. Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus Fr. 60

2. Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus Fr. 140

3. Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppangelfischerei
vom Boot oder Ufer aus (ausgenommen Hegene vom Ufer aus)

3.1 Jahrespatent vom 1. Januar bis 31. Dezember Fr. 240

3.2 Monatspatent Fr. 100

3.3 Tagespatent Fr. 40

4. Jugendpatent (vom 1. Januar des Jahres, Hälfte der Gebühren
in welchem das 10. Altersjahr vollendet gemäss Ziffern 1-3
wird, bis zum 31. Dezember des Jahres, in
welchem das 18. Altersjahr vollendet
wird).

Der Erwerb von mehreren Patenten der gleichen Art ist gestattet.

Geltung der Gebührensätze
§ 7. Die Ansätze von § 6 gelten für Personen, die im Kanton Zürich oder in einem Kanton wohnen, der die Einwohner des Kantons Zürich seinen eigenen gleichstellt.

Einwohner eines Kantons, der kein Gegenrecht im Sinne von Abs. 1 hält, unterliegen der Gebührenregelung, die der betreffende Kanton auf Einwohner des Kantons Zürich anwendet.

III. Fanggeräte und Fangausübung

A. Allgemeine Bestimmungen für Patent- und Pachtgewässer
Geräte und Methoden für den Fischfang
§ 8. Fische dürfen nur mit den vorgeschriebenen Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden.

Es ist untersagt, für den Fischfang

a) betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe oder elektrischen Strom zu verwenden;

b) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu gebrauchen;

c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;

d) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen;

e) mit der Hand zu fischen.

Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann für Untersuchungen verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter ihrer Aufsicht zulassen.

Maschenweite der Netze
§ 9. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich:

a) bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte;

b) bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten bzw. durch den kleinsten Durchmesser.

Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.

Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Fadenbzw. bis 800 dtex (= g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht 5 Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden.

Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen


Das Mass ist aus dem Mittel von 10 gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.

Einschränkung für Netzgerätschaften
§ 10. Die Verwendung von Netzgerätschaften ist vom 1. Juni bis 19. November jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, untersagt.

Die Endzeiten können von der Volkswirtschaftsdirektion FN4 im Interesse der Bewirtschaftung um höchstens zwei Stunden verschoben werden.

Setzen und Heben der Netze
§ 11. Die Fische sind vom 1. Juni bis 19. November täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu nehmen.

Zeitliche Beschränkungen
§ 12. Die Angelfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze sind verboten:

- während der Sommerzeit von 23.00-04.00 Uhr

- während der übrigen Zeit von 20.00-05.00 Uhr

Besondere Bestimmungen wegen ausserordentlicher Verhältnisse bleiben vorbehalten.

Boote
§ 13. Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote zulässig. Der Fischfang von allen anderen Booten oder Schwimmkörpern aus (nicht verankerte oder nicht befestigte Flosse eingeschlossen) ist untersagt.

Die Boote sind gemäss Schiffahrtsvorschriften zu markieren.

Örtliche Beschränkungen
§ 14. Das Betreten und Befischen von Fachanlagen und geschlossenen Beständen von Uferpflanzen ist verboten.

Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann im Einvernehmen mit der Baudirektion Ausnahmen von diesem Verbot verfügen.

Hafendämme, Stege usw.
§ 15. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann die Angelfischerei von Hafendämmen, Landungsstellen, Stegen, verankerten oder befestigten Flossen und dergleichen aus einschränken.

Platzvorrechte
§ 16. Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Fischer mit dem kleineren Gerät.

Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.

Feumer
§ 17. Die Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.

Widerhakenverbot
§ 18. Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.

Köderfische
§ 19. Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er zum Fischfang mit Köderfischen berechtigt ist, mit einer Köderflasche oder einer Köderreuse entsprechenden Ausmasses fangen. Erlaubt ist auch die Verwendung eines Senknetzes mit höchstens 1 m FN2 Netzfläche.

Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden. Lebende oder tote Köderfische dürfen neben den Patentgewässern nur in Revieren mit gemischten Fischbeständen, nicht aber in anderen Fluss- und Bachrevieren verwendet werden.

Landes- und standortfremde Fischarten sowie solche, für die ein Schonmass gilt, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Gewässertyp
§ 20. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen sowie diejenigen, welche fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind.

Meldepflicht
§ 21. Die Fischer sind verpflichtet, eine Fischfangstatistik zu führen und termingerecht abzugeben.

Die Fischer sind verpflichtet, markierte Fische der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.


B. Besondere Bestimmungen für Patentgewässer

Angelfischerei vom Ufer aus
§ 22. Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden:

a) Eine Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angeln ohne Köderfisch oder

b) eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel.

Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.

Angelfischerei vom stehenden Boot aus
§ 23. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen gleichzeitig verwendet werden:

a) Höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern; nur eine Angelrute darf für die Spinn-, Twisteroder Löffelfischerei mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel verwendet werden;

b) die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel. Das Werfen mit der Hegene ist verboten.

Schleppangelfischerei
§ 24. Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden:

a) Die Schleike mit höchstens zwei seitlichen Hauptschnüren, die mit Schwimmern (Seehunden), Rollen oder Angelruten geführt werden, mit einer Länge von 40 m (Greifensee und Pfäffikersee 20 m) und höchstens 5 Anbissstellen;

b) das Schlüchli mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm;

c) die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Ködern.

Der Fischereiberechtigte kann Schleike, Tiefseeschleike und Schlüchlifischerei gleichzeitig betreiben, darf dabei aber höchstens fünf Anbissstellen verwenden.

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Jugendfischerei
§ 25. Jugendliche sind vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, zum Erwerb aller Patentarten berechtigt.

Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mehr als 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.

Fangzahlbeschränkung
§ 26. Eine Person darf - auch wenn sie Inhaberin mehrerer Patente ist - pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:

Anzahl

Seeforellen 5
Felchen 10

Seesaibling (Rötel) 10

Hechte 5

Egli 50

Mindestmasse Schonzeiten Schongebiete
§ 27. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten und Mindestmasse für die Fischarten und -rassen sowie Krebse aufgrund der besonderen biologischen Verhältnisse der Gewässer.

Sie kann auch Einschränkungen zu den einzelnen Fanggeräten erlassen.

Schontage
§ 28. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann zum Schutz der fischereilichen Bewirtschaftung im Greifensee und im Pfäffikersee Massnahmen treffen.

Krebsfang
§ 29. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann, je nach Bestand in den Patentgewässern, den Krebsfang mittels besonderem Patent freigeben.

IV. Schutz und Hege

Trockenlegung und Reinigung von Fischgewässern
§ 30. Dem Fischereiaufseher und dem Bevollmächtigten der Pachtgesellschaft ist eine beabsichtigte Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens eine Woche vorher zu melden.

Meldepflicht
§ 31. Die Fischereipächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem Fischereiaufseher zu melden.

Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führt die Wiederbesetzung durch und macht allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.

Schadenberechnung
§ 32. Die Schadenberechnung wird durch die Fischerei- und Jagdverwaltung vorgenommen.

Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) Die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer;

b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen;

c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

Den Fischeinsatz nimmt die Fischerei- und Jagdverwaltung vor.

Inverkehrbringen untermässiger Fische
§ 33. Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht noch versandt werden.

Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland eingeführt werden oder aus einem Kanton kommen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestatten.

Fischereiliche Untersuchungen
§ 34. Die Volkswirtschaftsdirektion FN4 kann Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden durchführen.

V. Schlussbestimmungen

Vollzug
§ 35. Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache der Volkswirtschaftsdirektion FN4. Sie erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

Fachabteilung ist die ihr unterstellte Fischerei- und Jagdverwaltung.

Übergangsbestimmung für das Patentjahr 1995
§ 36. Für das verkürzte Patentjahr 1995 können für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee getrennt die Jahrespatente zu folgenden Preisen erworben werden:

1. Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus Fr. 50

2. Patent zur Angel- und Hegenenfischerei
vom stehenden Boot aus Fr. 125

3. Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und
Schleppangelfischerei vom Boot oder Ufer aus
(ausgenommen Hegene vom Ufer aus) Fr. 200

Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 37. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung FN3 durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft.

Die Fischereiverordnung vom 14. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

___________

FN1 OS 53, 67.
FN2 923.1.
FN3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 21. März 1995.
FN4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 652). In Kraft seit 1. August 1998.