Gesetz
über das Gemeindewesen
(Gemeindegesetz)

(vom 6. Juni 1926) FN1

Erster Titel: Gemeindeeinteilung und Gemeindeaufgaben

A. Gemeindeeinteilung
§ 1. Die Gemeinden werden eingeteilt in politische Gemeinden, evangelisch-reformierte Kirchgemeinden, römisch-katholische Kirchgemeinden, Primarschulgemeinden und Schulgemeinden der Oberstufe.

Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner die noch bestehenden Zivilgemeinden und die christkatholische Kirchgemeinde Zürich.

B. Veränderungen in der Gemeindeeinteilung
I. Grenzveränderungen
§ 2. Die Gemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder abändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Gegen den Willen der Gemeinden darf eine Grenzveränderung nur aus Gründen administrativer Zweckmässigkeit vorgenommen werden. Der Entscheid steht, wenn es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile handelt, dem Kantonsrat zu, in allen anderen Fällen dem Regierungsrat.

Grenzveränderungen zwischen politischen Gemeinden haben, soweit nichts anderes bestimmt wird, eine entsprechende Änderung der Grenzen der übrigen Gemeindearten zur Folge. Handelt es sich um grössere, mit Wohnhäusern besetzte Gemeindeteile, so hört der Regierungsrat oder der Kantonsrat über die Änderung der Kirchgemeindegrenzen den Kirchenrat an.

Die Wirkung der Grenzveränderungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9-13.

II. Änderungen im Bestand von Gemeinden
1. Politische Gemeinden
§ 3. Vereinigungen von politischen Gemeinden erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates, sofern alle beteiligten politischen Gemeinden der Vereinigung zugestimmt haben.

Gehören die Gemeinden verschiedenen Bezirken an, so entscheidet der Kantonsrat gleichzeitig, welchem Bezirk die neue Gemeinde zugeteilt werden soll.

Widersetzt sich eine der beteiligten Gemeinden der Änderung der Gemeindeeinteilung oder wird durch sie die Zahl der Gemeinden vermehrt, so erfolgt sie durch Gesetz.

2. Schulgemeinden
§ 4. Die Schulgemeinden können sich mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden vereinigen. Solche Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Der Kantonsrat kann von sich aus die Vereinigung von Schulgemeinden mit der politischen Gemeinde oder mit anderen Schulgemeinden anordnen, wenn die besonderen Verhältnisse der Gemeinden die Vereinigung als zweckmässig erscheinen lassen.

Die Neubildung von Schulgemeinden, die eine Vermehrung der Zahl der bestehenden Gemeinden zur Folge hat, erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates. Sie ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis vorhanden ist und die neue Gemeinde ohne übermässige Beanspruchung des Staates und der Steuerpflichtigen die Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben aufzubringen vermag.

3. Kirchgemeinden
§ 5. Die Neubildung, Auflösung und Vereinigung von Kirchgemeinden erfolgt nach Anhören des Kirchenrates durch Beschluss des Kantonsrates.

Neubildungen dürfen nur unter den in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen beschlossen werden.

4. Zivilgemeinden
§ 6. Die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden erfolgt durch Beschluss des Regierungsrates:

1. auf Antrag der beteiligten Gemeinden;
2. wenn die Zivilgemeinde keine oder nur solche Aufgaben erfüllt, welche den Fortbestand einer besonderen Gemeinde nicht mehr rechtfertigen;
3. wenn die Zivilgemeinde ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen vermag.
Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig.

III. Zweckverbände
§ 7. Wo besondere Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden miteinander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen, und hiefür besondere Organe schaffen. Die Vorschriften über Zweck und Organisation solcher Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

Zweckverbände können, wenn es für die Lösung von Gemeindeaufgaben notwendig ist, auch gegen den Willen einzelner Gemeinden geschaffen werden, und zwar Verbände von politischen und Kirchgemeinden durch Beschluss des Kantonsrates, Verbände von Schul- und Zivilgemeinden durch Beschluss des Regierungsrates. Vor der Beschlussfassung über die Bildung eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ist der Kirchenrat anzuhören.

Richtet sich die Kostenverteilung bei Gemeindeverbindungen ganz oder teilweise nach der Steuerkraft, wird die um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigte Steuerkraft der Verbandsgemeinden berücksichtigt. FN31

IV. Staatsbeiträge
§ 8. FN32 Der Staat kann an Veränderungen der Gemeindeeinteilung Subventionen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit bis zur vollen Höhe der anrechenbaren Ausgaben gewähren, insbesondere wenn eine Gemeinde durch Zuteilung oder Ablösung einer anderen erheblich belastet wird und die Gemeinden sich nicht aus eigenen Mitteln zu helfen vermögen.

V. Wirkungen der Veränderungen
1. Veränderung
a) Im allgemeinen
§ 9. Bei der Vereinigung von Gemeinden tritt die neue Gemeinde in die Rechtsverhältnisse der aufgehobenen Gemeinden ein.

Die Bürger der aufgehobenen Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen Gemeinde.

b) Bei Schulvereinigungen
§ 10. Bei der Vereinigung von Schulgemeinden unter sich oder mit politischen Gemeinden sollen die bisherigen Schulen in der Regel fortbestehen. Die Schulbehörden können indessen bei der Schülerzuteilung die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Änderungen vornehmen.

2. Teilung
a) Vermögen
§ 11. Geht ein Teil des Gemeindegebietes an eine andere Gemeinde über oder wird das ganze Gemeindegebiet aufgeteilt, so erfolgt eine entsprechende Verteilung des Gemeindevermögens und der Gemeindeschulden.

Können sich die beteiligten Gemeinden nicht einigen, so entscheiden die zur zwangsweisen Veränderung zuständigen Organe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Steuerkraft der einzelnen Gebietsteile.

b) Bürgerrecht
§ 12. Gemeindebürger, die in demjenigen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, dessen Gemeindezugehörigkeit wechselt, erwerben mit der Änderung das Bürgerrecht der neuen Gemeinde. Volljährige Nachkommen, die nicht im abgetretenen Gebiet ihren Wohnsitz haben, können sich an Stelle ihres bisherigen Bürgerrechtes für das Bürgerrecht der neuen Gemeinde ihrer Eltern entscheiden, sofern sie dahin zurückkehren und dieses Entscheidungsrecht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Rückkehr an ausüben.

Auswärts wohnende Bürger, deren Bürgergemeinde gänzlich unter andere Gemeinden aufgeteilt wird, haben das Recht, zu erklären, welcher dieser Gemeinden sie angehören wollen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so entscheidet der Regierungsrat.

3. Behördenorganisation
§ 13. Die zur Neubildung, Auflösung oder Vereinigung zuständigen Organe entscheiden, ob während der Amtsdauer eine Neuwahl der Behörden stattzufinden habe.

4. Änderung von Gemeindenamen
§ 13 a. FN2 Über die Änderung von Gemeindenamen entscheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates und auf Ersuchen der Gemeinde. Für die Kirchgemeinden sind die kirchlichen Behörden zuständig.

C. Gemeindeaufgaben
I. Im allgemeinen
§ 14. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig. FN26

In Angelegenheiten allgemein öffentlicher Natur dienen die Gemeinden oder ihre Behörden gemäss den besonderen Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen als Vollziehungsorgane der Landesverwaltung.

II. Politische Gemeinden
1. Grundsatz
§ 15. Alle Aufgaben, die nicht kraft gesetzlicher Bestimmungen einer anderen Gemeinde zufallen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Gemeinden.

2. Aufgabenübertragung
§ 16. FN26 Die Gemeinden können die Haushaltführung, die Erhebung von Steuern, den Unterhalt öffentlicher Gebäude, die Errichtung neuer Gebäude und andere Aufgaben ihrer Verwaltung den politischen Gemeinden übertragen oder mit ihnen gemeinsame Organe für diese Aufgaben bestellen.

3. Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern
§ 17. Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör, insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden.

III. Bürgerliche Angelegenheiten
§ 18. Der Gesamtheit der Bürger einer politischen Gemeinde (Bürgerschaft) steht die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten (Verwaltung der bürgerlichen Güter) zu.

IV. Zivilgemeinden
§ 19. Den Zivilgemeinden kommt die Besorgung solcher besonderer und örtlicher Angelegenheiten zu, die von den politischen Gemeinden nicht übernommen werden.

Die politischen Gemeinden können den Zivilgemeinden mit deren Einverständnis einzelne Angelegenheiten, die durch das Gemeindegesetz den politischen Gemeinden zugewiesen sind, wie das Feuerlöschwesen, die Beaufsichtigung des Flurwesens und die Ausführung öffentlicher Arbeiten, übertragen.

Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der ein Gutachten des Bezirksrates einholt.

Die politischen Gemeinden können jederzeit solche Beschlüsse aufheben. Ebenso sind die Oberbehörden befugt, ihre Genehmigung zu widerrufen, sofern sich Übelstände zeigen, insbesondere wenn die Zivilgemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen oder wenn sie ungebührlich belastet werden.

Zweiter Titel: Bürgerrecht

A. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht
§ 20. Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.

Der Angehörige eines anderen Schweizerkantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion.

B. Erwerb
I. Pflicht zur Aufnahme
§ 21. FN45 Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, jeden seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnenden Schweizer Bürger auf sein Verlangen in ihr Bürgerrecht aufzunehmen, sofern er sich und seine Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über seine bisherigen Heimats- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und die in § 24 vorgesehene Einkaufsgebühr entrichtet. Ist der Gesuchsteller zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.

In der Schweiz geborene Ausländer werden im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 3.

Nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren werden den in der Schweiz geborenen Ausländern in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.

II. Recht zur Aufnahme
§ 22. Zur Aufnahme anderer Personen in ihr Bürgerrecht sind die Gemeinden, sofern die in § 21 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Die Gemeinden und der Regierungsrat können bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes oder des Landrechtes aus besonderen Gründen von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen absehen sowie die Einkaufs- oder Landrechtsgebühr ganz oder teilweise erlassen.

Die nicht in der Schweiz geborenen Ausländer haben indessen in jedem Fall nachzuweisen, dass sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, in der sie das Bürgerrecht nachsuchen, ihren tatsächlichen Wohnsitz haben.

III. Zuständigkeit
§ 23. Das Gemeindebürgerrecht wird von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates erteilt. Anträge des Gemeinderates auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches werden nur dann der Gemeindeversammlung vorgelegt, wenn der Gesuchsteller es ausdrücklich verlangt.

Die Gemeindeordnung kann die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen.

IV. Gebühren
1. Im allgemeinen
§ 24. FN19 Wer das Bürgerrecht durch Einkauf erwirbt, bezahlt der Gemeinde eine Einkaufsgebühr. Ausländer entrichten überdies für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts eine Gebühr zuhanden der Staatskasse.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Eingebürgerten. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Höhe der Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechts und die Höchstbeträge der Einkaufsgebühren derjenigen Bürgerrechtsbewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist. FN3 Er kann die Gebühren nach der Dauer der Niederlassung oder aus andern Gründen abstufen oder erlassen.

Die Höhe der Einkaufsgebühren aller übrigen Bürgerrechtsbewerber wird von der Gemeinde festgesetzt.

2. Erlass der Einkaufsgebühr
§ 25. Kantonsbürger und Bürger anderer Kantone, die als solche ununterbrochen während mindestens zehn Jahren in der Gemeinde gewohnt haben, besitzen Anspruch auf unentgeltliche Einbürgerung in ihrer Wohngemeinde, sofern sie die in § 21 genannten Bedingungen erfüllen. FN19 Bürger anderer Kantone können dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn ihr Heimatkanton Gegenrecht hält.

V. Einbürgerung von Heimatlosen
§ 26. Die Einbürgerung von Heimatlosen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Heimatloseneinbürgerung.

§ 27. FN18

C. Wirkungen
II. Ausweisschriften
§ 28. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, jedem Bürger auf sein Verlangen einen zur Niederlassung ausserhalb seiner Heimatgemeinde genügenden Ausweis über die Heimatberechtigung (Heimatschein) auszustellen. Der Heimatschein muss nach der Rückkehr in die Gemeinde sowie bei der Verheiratung und bei der Auflösung der Ehe dem Gemeinderat zurückgegeben werden.

Die Ausstellung des Heimatscheins darf nur verweigert werden, wenn die Zurückhaltung der Ausweisschriften bundesrechtlich zulässig oder von den Untersuchungsbehörden oder Gerichten angeordnet ist.

Ein neuer Heimatschein darf in der Regel erst nach vorheriger Kraftloserklärung des erstausgestellten erteilt werden. Von einer Kraftloserklärung kann nach den Umständen des Falles mit Bewilligung des Statthalteramtes Umgang genommen werden, wenn sie als offenbar zwecklos erscheint.

D. Entlassung
§ 29. Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer andern Gemeinde des Kantons besitzt. FN19

Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht erfolgt durch den Regierungsrat oder die von ihm als zuständig bezeichnete Direktion nach Anhören des Gemeinderates. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Gesuchsteller keinen Wohnsitz mehr im Kanton hat und ihm das Bürgerrecht eines andern Kantons oder Staates erteilt oder zugesichert ist. Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht hat den Verlust des Gemeindebürgerrechtes zur Folge.

Für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht bleibt die Bundesgesetzgebung FN13 vorbehalten.

E. Bürgerrecht von Ehefrau und Kindern
§ 30. Die Aufnahme des Ehemannes in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus erstrecken sich ohne weiteres auch auf die Ehefrau und die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Stehen die Kinder unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter, so erstrecken sich die Aufnahme der Mutter in das Bürgerrecht und die Entlassung daraus ohne weiteres auch auf die Kinder, sofern die zuständige Behörde nicht ausdrücklich anders beschliesst.

Für Unmündige und entmündigte Personen, die unter Vormundschaft stehen, bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden beim Erwerb des Bürgerrechtes und beim Verzicht darauf vorbehalten.

F. Verfahren
§ 31. Das Verfahren bei der Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und bei der Entlassung daraus wird durch eine Verordnung des Regierungsrates FN3 geregelt.

Dritter Titel: Niederlassung und Aufenthalt FN37

Meldepflicht, Grundsatz
§ 32. FN37 Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden. Die Anmeldepflichtigen haben sich bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.

Wer in einer politischen Gemeinde Räume für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezieht, ohne persönlich meldepflichtig zu sein, untersteht dafür gleichfalls der Meldepflicht.

Meldepflichtig ist auch, wer eine meldepflichtige Person aufnimmt. Beherbergungsbetriebe haben eine Gästekontrolle zu führen. Der Meldeschein ist der Polizei zur Verfügung zu stellen. FN44

Die Erfüllung fremdenpolizeilicher Obliegenheiten entbindet nicht von der Meldepflicht.

Ausnahmen
§ 33. FN37 Von der Meldepflicht wegen Aufenthalts in der Gemeinde ist befreit, wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate aufhält, desgleichen, wer sich vorübergehend zur Pflege in einem Krankenheim befindet oder wer in ein Heim eingewiesen ist.

Meldefrist
§ 34. FN37 Die An- und Abmeldefrist beträgt acht Tage.

Die Gemeindevorsteherschaft kann verlangen, dass die Anmeldung zum Aufenthalt jährlich wiederholt wird.

Auskunftspflicht
§ 35. FN37 Der Meldepflichtige und, soweit erforderlich, sein Arbeitgeber, sind zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf personenbezogene Angaben, welche für die Verwaltung notwendig sind und nicht in besonderen Verfahren erhoben werden.

Diese Personen können verpflichtet werden, die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen und insbesondere zureichende Bescheinigungen über den Zivilstand vorzulegen. Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt.

Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen.

Schriftenhinterlegung
§ 36. Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen

Ausstellung der Schriften
§ 37. Die Heimatgemeinde stellt Bürgern, die sich in einer anderen schweizerischen Gemeinde niederlassen, einen Heimatschein aus. Wer ausserhalb der Niederlassungsgemeinde Aufenthalt nimmt, erhält von dieser einen Heimatausweis.

Heimatschein und Heimatausweis werden erst ersetzt, wenn ihr Verlust glaubhaft dargetan ist. Die Abklärungskosten trägt, wer den Verlust zu verantworten hat; er kann mit Ordnungsbusse belegt werden.

Einwohnerregister, Führung
§ 38. FN37 Die Gemeinde führt das Einwohnerregister, welches aufgrund der Meldungen gemäss § 35 Bestand, Entwicklung, Veränderungen und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

Die Register der Gemeinden müssen unter sich vergleichbar sein.

Die Gemeinde gibt Behörden und Ämtern Einsicht und Auskünfte, soweit sie ihrer bedürfen und das Gesetz über den Schutz der Personendaten FN8 es zulässt.

Rechte der Privatpersonen
§ 39. FN3 Die Auskunftserteilung an Private und die Schutzrechte der Betroffenen richten sich nach dem Datenschutzgesetz FN8.

Rechte der Kirchen und andern religiösen Gemeinschaften
§ 39 a. FN29 Staatlich anerkannte Kirchen erhalten aus dem Einwohnerregister der Niederlassungsgemeinde die Mitteilungen, deren sie zur Erfassung ihrer Mitglieder bedürfen.

Der Regierungsrat kann andern religiösen Gemeinschaften christlicher oder jüdischer Zugehörigkeit das gleiche Recht einräumen, wenn sie

1. entweder im Kanton mehr als 3000 Mitglieder zählen und in der Schweiz während mehr als 30 Jahren im Einklang mit der Rechtsordnung gewirkt haben oder ein traditionelles europäisches Bekenntnis verkörpern;
2. die Rechtsordnung beachten;
3. ihre Strukturen in demokratischen Formen beschlossen haben und befolgen.

Vierter Titel: Ordentliche Gemeindeorganisation

I. Gemeindeversammlung

A. Zusammensetzung
§ 40. Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger.

B. Befugnisse
§ 41. Die Gemeindeversammlung beschliesst über Fragen des Bestandes und der Organisation der Gemeinde sowie über die Aufgaben der einzelnen Organe. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde erlassen hierüber eine Gemeindeordnung, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegt. Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Der Gemeindeversammlung steht die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen zu. FN26

Die Gemeindeversammlung beschliesst insbesondere über folgende Geschäfte, sofern sie nicht nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Behörden fallen:

1. Grenzveränderungen;
2. Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zuständigen Organe;
3. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;
4. FN26 finanzielle Beteiligungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen;
5. FN26 Erwerb und Veräusserung von Grundstücken;
6. FN26 langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Dritten;
7. Eingehung von Bürgschaften und Leistung von Kautionen.
Für die Gemeindewahlen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

C. Einberufung
1. Voraussetzungen
§ 42. Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:

1. auf Anordnung der Gemeindevorsteherschaft;
2. infolge vorher beschlossener Vertagung;
3. wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten es verlangt.

2. Ankündigung
§ 43. Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekanntzugeben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlungen bezüglichen Akten sind den Stimmberechtigten, womöglich vom Tage der Ankündigung an, zur Einsicht aufzulegen.

Die Gemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist und dass sie nicht mit dem Sonntag-Vormittagsgottesdienst zusammenfällt.

3. Teilnahmepflicht
§ 44. Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung die Stimmberechtigten unter Androhung einer Ordnungsbusse zur Teilnahme an allen oder einzelnen Gemeindeversammlungen verpflichten oder die Gemeindevorsteherschaft ermächtigen, die Teilnahme an einzelnen Gemeindeversammlungen unter Androhung einer Ordnungsbusse obligatorisch zu erklären.

Für die obligatorischen Gemeindeversammlungen erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmrechtsausweis, der spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstag in seinem Besitz sein soll.

D. Geschäftsbehandlung
1. Leitung
§ 45. Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft geleitet. Kirch-, Schul- und Zivilgemeinden sowie die Bürgerschaft können durch Gemeindebeschluss die Leitung ihrer Versammlung dem Präsidenten der politischen Gemeinde übertragen, sofern er dem betreffenden Gemeindeverband angehört.

2. Verhandlung und Abstimmung
§ 46. Die Gemeindeversammlung verfährt nach folgenden Vorschriften:

1. Das Stimmregister soll während der Verhandlungen zur Einsicht aufliegen oder, wo dies zu umständlich erscheint, beim Stimmregisterführer eingesehen werden können.
2. Die Versammlung wählt offen mit absolutem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzähler, die nicht Mitglieder der beantragenden Behörden sein dürfen; sie bilden mit dem Präsidenten und dem Schreiber die Vorsteherschaft der Versammlung.
3. Der Präsident stellt sodann die Anfrage an die Versammlung, ob nichtstimmberechtigte Personen anwesend sind. Ist das der Fall, so fordert der Präsident sie auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Im Streitfall entscheidet über ihre Stimmberechtigung sofort die Vorsteherschaft der Versammlung.
4. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen. Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung auf Schluss erkennt.
5. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben oder Aufstehen FN26. Entscheidend ist das absolute Mehr. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Bei der offenen Abstimmung werden zuerst die Annehmenden, dann die Verwerfenden aufgerufen. Die Vorsteherschaft der Versammlung erklärt, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Ist sie hierüber im Zweifel oder wird die Richtigkeit ihrer Erklärung angefochten, so wird die Abstimmung wiederholt, wobei die Stimmenden abgezählt werden. Die nicht stimmenden Anwesenden fallen ausser Betracht. Bei geheimen Abstimmungen stimmt der Präsident mit, bei offenen Abstimmungen nur bei Stimmengleichheit.

3. Wahlen
§ 47. Für das Verfahren bei den durch die Gemeinde vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4.

4. Antragsrecht, Berichterstattung
§ 48. Die Gemeindeversammlungen beschliessen in der Regel auf den Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt werden soll. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert.

Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Abänderung, Verwerfung oder Verschiebung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen.

5. Wiedereinbringung eines Antrages
§ 49. Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung abgeänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung nochmals vorzulegen.

6. Initiativrecht
§ 50. Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen.

Initiativen sind der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Diese entscheidet vorerst über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zur Behandlung des angeregten Gegenstandes. Ist die Gemeindeversammlung zuständig, so legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag innert drei Monaten einer Gemeindeversammlung vor. Die Beratung beginnt damit, dass der Initiant seinen Antrag begründet, worauf die Behörde antwortet.

Wird eine formell zulässige Initiative von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschriftlich unterstützt, so muss sie der Gemeindeversammlung innert Monatsfrist vorgelegt werden.

Auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft können Initiativen vom Bezirksrat als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.

7. Anfragerecht
§ 51. Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse in der Gemeindeversammlung eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu stellen. Sie muss von der Gemeindevorsteherschaft sofort beantwortet werden.

Solche Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen.

In der Gemeindeversammlung selbst findet eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft nicht statt.

8. Kommissionen
§ 52. Verschiebt eine Gemeindeversammlung den Entscheid über einen ihr vorgelegten Antrag, so kann sie ihn der Gemeindevorsteherschaft oder einer besonderen Kommission zu weiterer Prüfung überweisen. Die Kommission stellt ihren Antrag der Gemeindevorsteherschaft zur Begutachtung zu.

9. Handhabung von Ruhe und Ordnung
§ 53. Der Präsident sorgt für Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Gemeindeversammlung. Er kann diejenigen, welche wiederholt die Ruhe stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht hergestellt werden kann, schliessen.

Die Fehlbaren werden vom Gemeinderat mit Ordnungsbusse belegt oder, wenn ein Vergehen vorliegt, der Bezirksanwaltschaft überwiesen.

10. Protokoll
§ 54. Der Schreiber der Gemeindevorsteherschaft trägt die Ergebnisse der Verhandlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse und die Wahlen, genau und vollständig in das Gemeindeprotokoll ein. Der Präsident und die Stimmenzähler prüfen längstens innert sechs Tagen das Protokoll auf seine Richtigkeit und bezeugen diese durch ihre Unterschrift. Nachher steht das Protokoll den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Das Begehren um Berichtigung des Protokolls ist in der Form des Rekurses innert 20 Tagen FN47, vom Beginn der Auflage an gerechnet, beim Bezirksrat einzureichen. FN26

II. Gemeindebehörden

A. Gemeinsame Bestimmungen
I. Organisation
1. Gemeindeordnung
§ 55. Die Zahl der Mitglieder und die Organisation der Gemeindebehörden werden innerhalb der gesetzlichen Schranken durch die Gemeindeordnung bestimmt.

2. Kommissionen
§ 56. Die Gemeindeordnung kann die Besorgung von Verwaltungszweigen besonderen Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen übertragen. In solchen Kommissionen führt ein Mitglied der Gemeindevorsteherschaft von Amtes wegen den Vorsitz. Ihre Anträge gehen, soweit die Gemeindeversammlung sie zu behandeln hat, an die Gemeindevorsteherschaft, die sie mit ihrem Antrag weiterleitet.

3. Verwaltungsvorstände und Ausschüsse
§ 57. FN46 Die Gemeindeordnung kann den Behörden gestatten, die Besorgung bestimmter Geschäftszweige und die damit verbundenen Strafbefugnisse einzelnen oder mehreren Mitgliedern zu übertragen. Stellen sich dabei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, setzen die Mitglieder das Verfahren aus und legen der Gesamtbehörde die Grundsatzfrage zum Entscheid vor.

Gegen Anordnungen dieser Mitglieder ist der Rekurs zulässig.

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Mitglieder deren Überprüfung durch die Gesamtbehörde verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig.

4. Schreiber
§ 58. Jede Gemeindebehörde wählt einen Schreiber. Der Präsident einer Behörde kann nicht ihr Schreiber sein. Schul- und Kirchenpflegen, Fürsorgebehörden und Zivilvorsteherschaften können mit Einwilligung des Gemeinderates dieses Amt dem Gemeindeschreiber übertragen. FN26

Der Schreiber, der nicht Mitglied der Behörde ist, hat beratende Stimme.

5. Finanzvorstand
§ 59. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft bestellt aus ihrer Mitte den Finanzvorstand, der für die Haushaltführung zuständig ist.

5 a. Obliegenheiten
§ 59 a. FN21 Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde ist zu Übernahme derjenigen amtlichen Obliegenheiten verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden.

Der Präsident einer Gemeindevorsteherschaft kann nicht zur Übernahme der Gutsverwaltung und die Mitglieder des Gemeinderates können nicht zur Übernahme der Gemeindeschreiberstelle verpflichtet werden.

6. Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer
§ 60. Für die Wählbarkeit in Gemeindebehörden und Gemeindeämter, für Amtsdauer und Amtszwang sowie für Wahlablehnung, Entlassung und Rücktritt gilt das Wahlgesetz FN4.

Gemeindebehörden, die nur zur Besorgung einzelner Geschäfte gewählt worden sind, lösen sich auf, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.

7. Amtswechsel
§ 61. Die Bezirksräte wachen darüber, dass die neugewählten Gemeindebeamten in ihre Aufgaben eingeführt werden.

Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Beamten oder seines Vertreters, des neuen Beamten und eines Vertreters der Gemeindevorsteherschaft. Erfolgt ein Wechsel im Amt des Gemeindeschreibers oder des leitenden Beamten für den Gemeindehaushalt, wirkt auch ein Vertreter des Bezirksrats mit. FN26

Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Beamten übergebenen Wertschriften, Urkunden usw. Aufschluss zu geben hat, von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv des Bezirksrates und bei der betreffenden Amtsstelle aufzubewahren ist.

7 a. Berufliche Weiterbildung
§ 61 a. FN25 Der Staat kann die berufliche Weiterbildung des Gemeindepersonals durch Anerkennung von Fachausweisen fördern.

8. Stellvertretung
§ 62. FN26 Die Gemeindebehörden sorgen bei ihrer Konstituierung für die Stellvertretung ihrer Mitglieder und des Personals.

9. Gebühren
§ 63. Die Gemeindebehörden beziehen für ihre Amtstätigkeit Gebühren nach einer vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung FN12.

Die Gemeinden können durch Gemeindebeschluss oder Beschluss des Grossen Gemeinderates einzelne oder alle Gebühren bis auf die Hälfte ermässigen.

Die Gebühren fallen in der Regel in die Gemeindekasse. Die Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten beziehen für ihre Bemühungen ein Taggeld oder eine feste Besoldung. Die Gemeinde oder der Grosse Gemeinderat kann Ausnahmen von dieser Regel beschliessen.

Übertretungen
§ 63 a. FN46 Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Verfügungen Bussen bis zu dem in der Strafprozessordnung genannten Höchstbetrag androhen, wenn das anzuwendende Recht keine anderen Strafen vorsieht.

Die Wirkung solcher Strafandrohungen und die Zuständigkeit zur Behandlung von Übertretungen richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Verfahren bei Übertretungen.

II. Befugnisse
§ 64. Der Gemeindevorsteherschaft kommt zu:

1. die Ausführung der ihr durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und der Aufträge der Behörden des Bundes und des Kantons;
2. FN26 die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Gemeindeversammlung zuständig ist;
3. die Vorberatung der an die Gemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber;
4. die Vornahme der durch das Wahlgesetz FN4 der Gemeindevorsteherschaft übertragenen Wahlen.

III. Geschäftsführung
1. Sitzungen
§ 65. Jede Behörde versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Von den Verhandlungsgegenständen soll, soweit möglich, den Mitgliedern vor der Sitzung Kenntnis gegeben werden.

Kein Mitglied darf ohne dringende Gründe und unentschuldigt der Sitzung fernbleiben.

Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, so schreitet die Behörde gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen FN10 ein. Hat auch dieses Mittel keinen Erfolg, so gibt sie hievon dem Bezirksrat zu weiterer Verfügung Kenntnis.

2. Beschlussfassung
§ 66. Die Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Stehen mehrere Anträge einander gegenüber, so wird durch offenes Handmehr abgestimmt. Der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Für Wahlen bleiben die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Präsidialverfügungen, Zirkularbeschlüsse
§ 67. Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.

4. Protokoll
§ 68. Über die Verhandlungen jeder Gemeindebehörde wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfügungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten. Die Behörden können über einzelne Geschäftszweige besondere Protokolle führen. FN26

In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen und Zirkularbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung verlesen oder aufgelegt.

. . . FN23

5. Amtliche Veröffentlichungen
§ 68 a. FN25 Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen werden unter Bekanntgabe der Beschwerde- oder Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss in der Gemeinderatskanzlei aufliegt.

6. Information
§ 68 b. FN25 Die Gemeindevorsteherschaft sorgt innert angemessener Frist für eine geeignete Veröffentlichung ihrer Beschlüsse von öffentlichem Interesse und informiert die Bevölkerung über wesentliche Gemeindeangelegenheiten.

§ 69. FN49

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften FN2 über die Einrichtung und Ordnung der Archive und über die Aufsicht darüber.

IV. Ausstandspflicht
§ 70. FN46 Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Bei Entscheiden der Gemeindevorsteherschaft über Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsfragen unter den Mitgliedern findet ein Ausstand nicht statt.

V. Schweigepflicht
§ 71. Mitglieder der Behörde sowie Beamte und Angestellte sind verpflichtet, in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beobachten, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten erfordert.

Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. FN25

VI. Vorzeitige Entlassung
§ 72. FN46 Beamte und Angestellte, die aus Absicht oder Fahrlässigkeit ihre Dienstpflicht schwer oder fortgesetzt verletzen, können von ihrer Wahlbehörde während ihrer Amtsdauer entlassen werden.

Vorbehalten bleiben weitere Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis ihrer Beamten und Angestellten.

B. Besondere Bestimmungen
I. Gemeinderat
1. Organisation
§ 73. Jede politische Gemeinde bestellt für die Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Gemeinderat von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

2. Ortspolizei
§ 74. Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten.

Die Gemeinde erlässt zu diesem Zwecke eine Polizeiverordnung.

§§ 75-77. FN24

II. Bürgerliche Angelegenheiten FN19
§ 78. Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

Beträgt die Zahl der bürgerlichen Mitglieder weniger als fünf, so ist die Bürgerschaft verpflichtet, die bürgerliche Abteilung bis auf fünf Mitglieder zu ergänzen.

Präsident der bürgerlichen Abteilung ist der Gemeindepräsident oder, wenn er nicht Gemeindebürger ist, der Vizepräsident und, wenn auch er nicht Gemeindebürger ist, ein von der bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied.

II a. Fürsorgebehörde
§ 79. FN19 Die politische Gemeinde bestellt eine Fürsorgebehörde gemäss Sozialhilfegesetz, welches ihre besonderen Aufgaben bestimmt.

Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

III. Kirchenpflege
§ 80. Jede Kirchgemeinde bestellt eine Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Geistlichen der Kirchgemeinde wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei. Sie können auch zu Mitgliedern, nicht aber zum Präsidenten der Behörde gewählt werden.

Die besonderen Aufgaben der Kirchenpflege werden durch die Gesetzgebung über das Kirchenwesen bestimmt.

IV. Schulpflege
1. Organisation
§ 81. Jede Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe bestellt eine Primarschulpflege und eine Schulpflege der Oberstufe von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

Sind Primarschulgemeinde und Schulgemeinde der Oberstufe miteinander vereinigt, so wird nur eine Schulpflege gewählt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, bestellt die politische Gemeinde eine Schulpflege, der ein vom Gemeinderat bezeichnetes Mitglied des Gemeinderates von Amtes wegen angehören muss.

Die Lehrer der Schulgemeinde wohnen den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme bei. Die Gemeindeordnung kann das Recht der Lehrer, den Sitzungen der Schulpflege beizuwohnen, auf eine Vertretung der Lehrerschaft beschränken.

2. Befugnisse
§ 82. Die besonderen Aufgaben der Schulpflege werden durch die Gesetzgebung über das Schulwesen bestimmt.

Wo die Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde verschmolzen ist, gehen die Anträge der Schulpflege, welche die Gemeindeversammlung zu behandeln hat, an den Gemeinderat, der sie mit seinem Gutachten weiterleitet.

V. Zivilvorsteherschaft
§ 83. Die Zivilgemeinden wählen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten eine Vorsteherschaft von drei bis fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen.

VI. Rechnungsprüfungskommission
§ 83 a. FN25 Jede politische Gemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission von mindestens fünf Mitgliedern für die Überwachung des Finanzhaushalts. Die Kommission ist auch für alle übrigen im Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Gemeinden zuständig.

Für die Behandlung der Rechnungen der Bürgerschaft sind die Mitglieder mit Bürgerrecht der Gemeinde, für die Kirchgemeinden die der betreffenden Konfession angehörenden Kommissionsmitglieder zuständig. Sind in der Kommission weniger als fünf solche Mitglieder, nimmt die Bürgerschaft oder die Kirchgemeinde eine Ergänzungswahl vor.

Umfasst eine Kirch- oder Schulgemeinde Gebietsteile mehrerer politischer Gemeinden, bestimmt die Gemeindeversammlung zu Beginn jeder Amtsdauer, welche Rechnungsprüfungskommission zuständig ist.

Bei Zweckverbänden überträgt die Verbandsordnung die Überwachung des Finanzhaushalts entweder der Rechnungsprüfungskommission einer Verbandsgemeinde oder einer eigenen Rechnungsprüfungskommission.

III. Gemeindeammann

A. Organisation
§ 84. Als Gemeindeammann amtet der Betreibungsbeamte der Gemeinde, als Stellvertreter der für die betreibungsamtlichen Verrichtungen bezeichnete Stellvertreter.

§ 85.

C. Befugnisse
§ 86. Die Aufgaben des Gemeindeammanns werden durch die Gesetzgebung, insbesondere die Gesetze über die Rechtspflege FN9, bestimmt.

D. Aufsicht
§ 87. Der Gemeindeammann untersteht der gerichtlichen Aufsicht nach Massgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes FN7.

Fünfter Titel: Ausserordentliche Gemeindeorganisation

A. Organisation mit Grossem Gemeinderat

I. Voraussetzungen

A. Städte Zürich und Winterthur
§ 88. In den Städten Zürich und Winterthur werden die Befugnisse der Gemeindeversammlung, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben, durch einen Grossen Gemeinderat ausgeübt.

Die Gemeindeordnung regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Organisation der Gemeinde sowie die Aufgaben der einzelnen Organe. Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

B. Andere Gemeinden
§ 88 a. Weitere politische Gemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, können durch die Gemeindeordnung im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Gemeindeversammlung aufheben und deren Befugnisse einem Grossen Gemeinderat übertragen, soweit sie nicht den Stimmberechtigten vorbehalten bleiben.

Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Gemeindeordnung ergibt.

Die Einführung der Organisation mit Grossem Gemeinderat ist in der Regel nur zulässig, wenn die auf dem Gebiet der politischen Gemeinde bestehenden Schul- und Zivilgemeinden gänzlich mit der politischen Gemeinde verschmolzen werden. Vermag die politische Gemeinde diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, so kann der Regierungsrat eine Ausnahme bewilligen.

Gehört die politische Gemeinde zu einer Schulgemeinde, die gleichzeitig noch Gebietsteile anderer politischer Gemeinden umfasst, so unterbleibt die Verschmelzung dieser Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde.

C. Benennung der Organe
§ 88 b. Gemeinden mit Grossem Gemeinderat sind berechtigt, in der Gemeindeordnung für ihre Organe von diesem Gesetz abweichende Benennungen einzuführen.

II. Die Gemeinde

A. Zusammensetzung
§ 89. Die Gemeinde besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizer Bürger. Sie üben die der Gemeinde vorbehaltenen Rechte durch die Urne aus.

B. Befugnisse
I. Wahlen

§ 90. Für die Gemeindewahlen bleiben die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 vorbehalten.

II. Abstimmungen
1. Obligatorisches Referendum
§ 91. Der Abstimmung durch die Gemeinde müssen unterbreitet werden:

1. die Gemeindeordnung und ihre Änderungen;
2. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;
3. in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte;
4. Initiativen nach § 97 Abs. 1.

2. Fakultatives Referendum
§ 92. Der Gemeindeabstimmung unterliegen ferner Beschlüsse des Grossen Gemeinderates:

1. wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates die Gemeindeabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst;
2. wenn binnen 20 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an eine durch die Gemeindeordnung zu bestimmende Zahl von Stimmberechtigten beim Gemeinderat das schriftliche Begehren um Anordnung der Gemeindeabstimmung einreicht;
3. wenn binnen der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder des Grossen Gemeinderates ein solches Begehren stellt.

Betrifft der Beschluss des Grossen Gemeinderates ein Geschäft der bürgerlichen Abteilung, so genügen für das Verlangen nach einer Abstimmung der Bürgerschaft die Unterschriften einer von der Gemeindeordnung zu bestimmenden Zahl von stimmberechtigten Bürgern oder eines Drittels der Mitglieder der bürgerlichen Abteilung des Grossen Gemeinderates.

3. Ausschluss des Referendums
a) Kraft Gesetzes
§ 93. Folgende Geschäfte des Grossen Gemeinderates können der Gemeindeabstimmung FN26 nicht unterstellt werden:

1. die Wahlen;
2. die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte;
3. FN26 die Festsetzung des Voranschlags;
4. FN26 die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
5. FN26 die Genehmigung gebundener Ausgaben;
6. FN25 andere, durch die Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.

b) Wegen Dringlichkeit
§ 94. Eine Gemeindeabstimmung kann nicht verlangt werden, wenn der Beschluss vom Grossen Gemeinderat mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder als dringlich erklärt wird und der Gemeinderat durch besonderen Beschluss sein Einverständnis erklärt.

4. Doppelantrag
§ 95. Dem Gemeinderat steht bei jeder Gemeindeabstimmung das Recht zu, seine vom Grossen Gemeinderat abgelehnten Anträge neben den Anträgen und Beschlüssen des letzteren zur Abstimmung zu bringen.

Das Verfahren richtet sich nach den für eine gleichzeitige Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag geltenden Vorschriften FN5.

5. Initiativrecht
a) Voraussetzungen
§ 96. Jeder Stimmberechtigte kann über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen, dem Präsidenten des Grossen Gemeinderates eine Initiative einreichen.

Auf Antrag des Grossen Gemeinderates können Initiativen vom Bezirksrat als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeinde behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.

b) Verfahren
§ 97. Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem obligatorischen Referendum untersteht, und wird sie von einer durch die Gemeindeordnung zu bestimmenden Mindestzahl von Stimmberechtigten oder Mitgliedern des Grossen Gemeinderates unterstützt, so ist sie mit einem allfälligen Gegenvorschlag des Grossen Gemeinderates der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen.

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, so kann der Beschluss des Grossen Gemeinderates über die Annahme oder Ablehnung der Initiative gemäss § 92 der Gemeindeabstimmung unterstellt werden.

c) Verweis auf das kantonale Initiativrecht
§ 98. Für die Einreichung und Behandlung von Initiativen sind im übrigen die für kantonale Initiativen geltenden Vorschriften FN5 sinngemäss anwendbar.

d) Persönliche Begründung
§ 99. Ein Initiant, der nicht Mitglied des Grossen Gemeinderates ist, darf die Initiative vor der Behörde begründen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Grossen Gemeinderates sich damit einverstanden erklärt.

6. Weisung
§ 100. FN22 Alle Anträge und Beschlüsse, die der Gemeindeabstimmung unterliegen, sind mindestens am dritten Dienstag (19. Tag) vor dem Abstimmungstag den Stimmberechtigten mit einer Weisung der Behörde zuzustellen, deren Vorlage zur Abstimmung gelangt.

C. Verwaltungskreise
§ 100 a. Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet in Verwaltungskreise aufgeteilt werden, die in der Regel zugleich Betreibungs- und Friedensrichterkreise bilden. Auf Antrag des Gemeinderates kann der Regierungsrat nach Anhören des Obergerichtes mehrere Betreibungs- oder Friedensrichterkreise vereinigen.

Die Abgrenzung solcher Verwaltungskreise kann durch die Gemeindeordnung dem Grossen Gemeinderat übertragen werden.

III. Der Grosse Gemeinderat

A. Organisation
§ 101. Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung bestimmt.

Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren gemäss den Vorschriften des Wahlgesetzes FN4 über die Wahl der Mitglieder des Kantonsrates.

B. Rechtsstellung der Behördenmitglieder
§ 102. . . . FN36

Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates müssen in den Ausstand treten, wenn sie bei einem Beratungsgegenstand persönlich beteiligt sind.

Im übrigen finden die Bestimmungen des Wahlgesetzes FN4 über die Wählbarkeit und ihre Beschränkung infolge Unvereinbarkeit oder Verwandtschaft, über die Amtsdauer und über die Wahlablehnung und Entlassung auch auf die Mitglieder des Grossen Gemeinderates Anwendung.

C. Bürgerliche Angelegenheiten
§ 103. Die in der Gemeinde verbürgerten Mitglieder des Grossen Gemeinderates bilden die bürgerliche Abteilung, der die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten obliegt.

D. Geschäftsbehandlung
I. Antragsrecht
§ 104. Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, an allen Beratungen des Grossen Gemeinderates teilzunehmen und Anträge zu stellen.

Das gleiche Recht steht den Mitgliedern der Schulpflege und der Fürsorgebehörde bei der Beratung von Angelegenheiten des Schulwesens oder der öffentlichen Sozialhilfe zu. FN19

II. Geschäftsordnung
§ 105. Der Grosse Gemeinderat wählt seine Organe und gibt sich seine Geschäftsordnung.

Er wählt aus seiner Mitte eine oder zwei Kommissionen zur Prüfung der Rechnung und des Geschäftsberichtes.

III. Öffentlichkeit
§ 106. FN26 Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich, und die Beschlüsse werden öffentlich bekanntgemacht. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen aufgehoben werden.

E. Befugnisse
I. Wahlen
§ 107. Für die Wahlen gelten die Vorschriften des Wahlgesetzes FN4.

Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Mitglieder der Fürsorgebehörde FN19, einer selbständigen Vormundschaftsbehörde und einer selbständigen Gesundheitsbehörde dem Grossen Gemeinderat übertragen.

II. Beschlüsse
§ 108. Dem Grossen Gemeinderat steht zu:

1. FN26 die Festsetzung des Voranschlags und des Gemeindesteuerfusses sowie Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;
2. die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere die Abnahme der Jahresrechnungen und des Geschäftsberichtes;
3. die Beschlussfassung über alle anderen, durch die Gesetzgebung der Gemeindeversammlung zugewiesenen Geschäfte, soweit sie das Gesetz oder die Gemeindeordnung nicht der Gemeinde vorbehält oder dem Gemeinderat, der Schulpflege oder der Fürsorgebehörde überträgt;
4. die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Gemeinde;
5. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Wahlbüros;
6. die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Kommission für die Grundsteuern.

III. Auflage
§ 109. FN26 Voranschläge, Rechnungen, dazugehörige Berichte und Geschäftsberichte sind zehn Tage vor der Sitzung des Grossen Gemeinderates den Stimmberechtigten zur Einsichtnahme aufzulegen.

IV. Übrige Gemeindebehörden

A. Grundsatz
§ 110. Auf die übrigen Gemeindebehörden finden die Vorschriften der §§ 55-87 entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen enthalten sind.

B. Gemeinderat
§ 111. Dem Gemeinderat steht die Vorberatung aller an den Grossen Gemeinderat zu bringenden Geschäfte zu.

Anträge der Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit einem Antrag an den Grossen Gemeinderat weiterleitet.

C. Schulpflege
I. Organisation

§ 112. Der Schulpflege gehört von Amtes wegen ein Mitglied des Gemeinderates an, das dieser selbst bezeichnet.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass der Vertreter des Gemeinderates Präsident der Schulpflege ist oder dass der von den Stimmberechtigten gewählte Präsident der Schulpflege von Amtes wegen dem Gemeinderat angehört. FN26

Wo Schulkreise bestehen, bestimmt die Gemeindeordnung, ob die Mitglieder der Schulpflege von den Stimmberechtigten der ganzen Gemeinde gewählt werden oder ob sich die Schulpflege aus Mitgliedern der Kreisschulpflegen zusammensetzt.

II. Befugnisse
1. Im allgemeinen
§ 113. Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt das Schulwesen. Sie besorgt den Verkehr mit den Oberbehörden.

Im übrigen werden die Befugnisse der Schulpflege durch die Gemeindeordnung bestimmt. Diese kann einzelne Kompetenzen der Behörde dem Präsidenten der Pflege übertragen.

2. Anträge an den Grossen Gemeinderat
§ 114. Die Anträge der Schulpflege, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

§ 114 a. FN39 Durch die Gemeindeordnung kann das Gemeindegebiet für die Besorgung von Schulangelegenheiten in mehrere Schulkreise aufgeteilt werden.

III. Schulkreise
Jeder Schulkreis bestellt eine Kreisschulpflege von mindestens fünf Mitgliedern, den Präsidenten inbegriffen. Die Mitglieder und der Präsident werden von den Stimmberechtigten des Schulkreises gewählt. § 81 Abs. 4 ist auch auf die Kreisschulpflegen anwendbar.

Rekurse gegen Beschlüsse der Kreisschulpflegen und ihrer Ausschüsse sind, soweit sie die Aufsicht über die Schule betreffen, an die Bezirksschulpflege zu richten.

D. Fürsorgebehörde
§ 115. FN19 Die Anträge der Fürsorgebehörde, welche der Grosse Gemeinderat zu behandeln hat, gehen an den Gemeinderat, der sie mit seinem Antrag weiterleitet.

E. Beamte mit selbständigen Befugnissen
§ 115 a. Die Gemeindeordnung kann einzelne Verwaltungsbefugnisse besonderen Beamten mit eigener Verantwortlichkeit übertragen und ihnen das selbständige Recht zur Verhängung von Verwaltungsstrafen sowie die Befugnis zur direkten Antragstellung bei den Oberbehörden und bei den Gerichten verleihen.

Gegen Anordnungen dieser Beamten ist der Rekurs zulässig. FN46

Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass innert 30 Tagen seit der Mitteilung einer Anordnung dieser Beamten deren Überprüfung durch die Gemeindebehörden verlangt werden kann. Gegen deren Entscheid ist der Rekurs zulässig. FN46

F. Haushaltprüfung der Kirchgemeinden
§ 115 b. FN25 Die Kirchgemeinde kann die Rechnungsprüfungskommission des Grossen Gemeinderates mit der Überwachung des Finanzhaushalts beauftragen oder eine eigene Rechnungsprüfungskommission wählen.

B. Organisation mit Urnenabstimmung

A. Voraussetzungen
§ 116. In politischen Gemeinden und Schulgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen, unterstehen die Gemeindeordnung und ihre Änderungen der Urnenabstimmung. Solche Gemeinden können überdies durch die Gemeindeordnung bestimmen, dass folgende Geschäfte an Stelle der Gemeindeversammlung durch die Urnenabstimmung erledigt werden:

1. FN26 Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gemäss § 119;
2. Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen hat, wenn ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt.
§ 100 findet auch auf diese Urnenabstimmungen Anwendung.

Kirchgemeinden, die mehr als 2000 Einwohner zählen oder die sich ganz oder teilweise im Gebiet einer politischen Gemeinde mit ausserordentlicher Gemeindeorganisation befinden, können sowohl die Gemeindeordnung und ihre Änderungen als auch die weiteren in Abs. 1 genannten Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.

Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass die der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte einer Vorberatung in der Gemeindeversammlung bedürfen, so dass nur die Schlussabstimmung über die so bereinigten Vorlagen durch die Urne erfolgt.

B. Ausschluss der Urnenabstimmung
§ 117. FN26 Folgende Geschäfte der Gemeindeversammlung können der Abstimmung durch die Urne nicht unterstellt werden:

1. die Festsetzung des Voranschlags;
2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses;
3. die Genehmigung gebundener Ausgaben;
4. die Abnahme der Jahresrechnung;
5. in der Gemeindeordnung besonders bezeichnete Geschäfte.

Sechster Titel: Gemeindehaushalt

A. FN25 Allgemeine Bestimmungen

A. Entscheidungsgrundlagen
§ 118. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft stellt die zur Beurteilung der künftigen Entwicklung erforderlichen Angaben zusammen und führt sie regelmässig nach. Die Angaben über die politische Gemeinde, die Primar- und die Oberstufenschulgemeinde werden aufeinander abgestimmt und so dargestellt, dass sich ein Gesamtüberblick ergibt. Diese Angaben stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Kleinere Gemeinden können sich auf eine Zusammenstellung der Angaben über zukünftige Investitionen beschränken.

B. Ausgabenbewilligung
§ 119. FN26 Die Gemeindeordnung bestimmt, welche Ausgaben durch die Gemeindeversammlung, die Stimmberechtigten an der Urne, den Grossen Gemeinderat, allenfalls unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, und durch die Gemeindebehörden bewilligt werden.

Die §§ 24-26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes FN11 finden sinngemäss Anwendung.

C. Kreditüberschreitung
§ 120. FN26 Übersteigt eine Ausgabe den bewilligten Betrag, ohne dass sich dies notwendig aus der Sache ergibt, ist eine Ergänzung der Bewilligung einzuholen.

Erträgt die Entscheidung keinen Aufschub, wird spätestens mit der Vorlage der Abrechnung um nachträgliche Genehmigung ersucht.

D. Gebundene Ausgaben
§ 121. FN26 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht, durch Gerichtsentscheide, durch Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane oder durch frühere Beschlüsse zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

E. Steuerfussfestsetzung
§ 122. FN26 Der Gemeindesteuerfuss wird zusammen mit dem Voranschlag festgesetzt.

F. Rechnungsablage
§ 123. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft unterbreitet nach Schluss des Kalenderjahrs die Jahresrechnung der Gemeindeversammlung oder dem Grossen Gemeinderat zur Genehmigung.

Für Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen wird nach der Vollendung eine besondere Bauabrechnung vorgelegt.

G. Erläuterungen
§ 124. FN26 Die Gemeindevorsteherschaft gibt Erläuterungen zur wirtschaftlichen Beurteilung von Voranschlag, Spezialbeschlüssen und Jahresrechnung.

B. FN25 Haupt- und Sonderrechnungen

A. Grundsatz
§ 125. FN26 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit geführt.

B. Gemeindebetriebe
§ 126. FN26 Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit für notwendig erachtet. Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen.

Betriebsgewinne und Betriebsverluste können auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen.

C. Spezialfinanzierungen
§ 127. FN26 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe zu beschliessen. Sie ist nur zulässig

1. zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vorschreibt;
2. zur Vorfinanzierung von Investitionen, für die ein Grundsatzbeschluss oder ein Projektierungskredit vorliegt.
Die Zweckbindung wird aufgehoben, wenn der Zweck erfüllt oder seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt worden ist.

D. Selbständige Sonderrechnungen
§ 128. FN26 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie dafür eine Einrichtung mit selbständiger Sonderrechnung bilden. Sie kann ihr rechtliche Selbständigkeit verleihen, soweit es das übergeordnete Recht zulässt.

Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als selbständige Anstalt.

E. Zweckgebundene Zuwendungen
§ 129. FN26 Die Gemeinde verwaltet Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung gesondert. Auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft hebt der Regierungsrat die Zweckbindung auf oder ändert sie, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist.

F. Bürgergüter
§ 130. FN26 Für Bürgergüter werden selbständige Gemeinderechnungen geführt. Die Bürgergüter dienen der Entlastung der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden.

G. Gemeindeverbindungen
§ 131. Erfüllt die Gemeinde öffentliche Aufgaben zusammen mit andern Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein. FN26

Zweckverbände teilen die Betriebsverluste oder Betriebsgewinne sowie die Investitionskosten jährlich auf die Gemeinden auf. Die Bildung von Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen bleibt vorbehalten. FN41

Zweckverbände, welche ihre Leistungen gegen kostendeckende Entgelte Dritten anbieten oder den Gemeinden ausschliesslich nach dem Verursacherprinzip belasten, können die Investitionen direkt durch Fremdmittel finanzieren. FN40

Die Regelung für die kirchlichen Finanzausgleichsverbände bleibt vorbehalten. FN41

C. FN25 Haushaltführung

A. Voranschlag
§ 132. FN26 Der Voranschlag wird nach den Aufgaben und dem Kontenrahmen gegliedert. Die Gemeinden können den Voranschlag überdies gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung gestalten.

B. Gemeindesteuerfuss
§ 133. FN26 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende Rechnung ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt werden, wenn der Ausfall durch Eigenkapital oder durch Vorfinanzierungen gedeckt ist.

C. Zeitpunkt der Festsetzung
§ 134. FN26 Voranschlag und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahrs festgesetzt werden. Sind diese Beschlüsse nicht rechtzeitig vollstreckbar, kann die Gemeindevorsteherschaft die für die Verwaltung unerlässlichen Ausgaben tätigen.

D. Jahresrechnung
§ 135. FN26 Die Jahresrechnung wird gleich gestaltet wie der Voranschlag. Sie wird ergänzt durch

1. die Bilanz mit einer Aufstellung über die einzelnen Vermögenswerte und Schulden;
2. die Sonderrechnungen gemäss §§ 126-129.
Die Erläuterungen zur Jahresrechnung der politischen Gemeinde geben auch einen Überblick über die Besorgung wesentlicher Gemeindeaufgaben durch andere Gemeinden und Zweckverbände.

E. Finanzvermögen
§ 136. FN26 Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert.

Abschreibungen sind vorzunehmen, wenn Verluste oder wesentliche Wertminderungen eingetreten sind.

F. Verwaltungsvermögen
§ 137. FN26 Das Verwaltungsvermögen wird zum jeweiligen Restbuchwert bilanziert.

Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet. Sie betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10%, bei Mobilien 20%. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 kann abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bewilligen.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet und abgeschrieben.

Zusätzliche Abschreibungen können vorgenommen werden, wenn sie im Voranschlag eingestellt sind.

G. Bilanzfehlbetrag
§ 138. FN26 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzuschreiben.

H. Anwendung des Finanzhaushaltsgesetzes
§ 139. FN43 Für die Haushaltführung der Gemeinden im allgemeinen finden die §§ 2 und 5-8, für die Rechnungsführung die §§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 10-12, 14, 15 Abs. 2-4, 16, 17, 22, 23 und 33 a des Finanzhaushaltsgesetzes FN11 Anwendung.

D. FN25 Haushaltkontrolle

A. Rechnungsprüfungskommission
§ 140. FN26 Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Gemeindeversammlung oder den Grossen Gemeinderat, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit ab. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.

Die Rechnungsprüfungskommission kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde.

B. Andere Prüfungsorgane
§ 140 a. FN25 Die Gemeinde kann eine interne Finanzkontrolle bestellen, die fachlich unabhängig und von der Kassen- und Rechnungsführung getrennt ist. Sie kann auch private Buchprüfer, die eine Bewilligung der für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 besitzen, oder die zuständigen Direktionen zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.

Soweit die Prüfungsorgane ihre Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringen, kann sie auf eigene Prüfung verzichten.

Siebenter Titel: Aufsicht und Rechtsschutz FN22

A. Aufsichtsrecht
I. Bezirksrat
1. Aufgabe
§ 141. Die Gemeinden, ihre Betriebe, Anstalten und ihre Verbindungen stehen unter der Aufsicht des Bezirksrates. FN28

Der Bezirksrat wacht darüber, dass die Gemeindebehörden und -beamten ihre Pflichten gewissenhaft und den gesetzlichen Vorschriften gemäss erfüllen.

Vorbehalten bleiben die den Schul- und Kirchenbehörden des Bezirkes und des Kantons zugewiesenen besonderen Aufsichtsbefugnisse.

2. Massnahmen
§ 142. Der Bezirksrat hat, sobald er in einer Gemeindeverwaltung Unordnung, Missbräuche, Gesetzes- oder Pflichtverletzungen wahrnimmt, unverzüglich mit den zur Abhilfe geeigneten Mitteln einzuschreiten und hievon der für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 Kenntnis zu geben.

Bei Wahrnehmung pflichtwidrigen oder saumseligen Verhaltens hat der Bezirksrat über die fehlbaren Behördemitglieder oder Gemeindebeamten Ordnungsstrafen zu verhängen und nötigenfalls gegen sie Strafanzeige zu erstatten.

Weigert sich ein Gemeindeorgan, einzelnen Auflagen des Bezirksrates nachzukommen, oder ist es dazu unfähig, so kann der Bezirksrat die Auflage auf Kosten der Gemeinde unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes auf die fehlbaren Behördemitglieder oder Beamten ausführen lassen oder an Stelle des Gemeindeorgans den entsprechenden Beschluss selbst fassen. Der Bezirksrat kann die Gemeinde zur Anhebung der Verantwortlichkeitsklage verpflichten.

Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Bezirksrat vom pflichtwidrigen Verhalten einzelner Organe Anzeige zu machen, sofern der Mangel nicht von der Gemeindebehörde selbst abgestellt wird.

3. Visitationen
§ 143. Mindestens alle zwei Jahre hat der Bezirksrat die Gemeindeladen und -archive sowie die Protokolle, Register und Verzeichnisse zu untersuchen und dabei die zur Abhilfe der entdeckten Mängel erforderlichen Verfügungen zu treffen.

. . . FN24

4. Haushaltprüfung
§ 144. FN26 Der Bezirksrat überwacht die Haushaltführung der Gemeinden und nimmt jährlich Stichproben vor.

5. Gemeinderechnungen
§ 145. FN26 Die Gemeinde reicht dem Bezirksrat die von der Vorsteherschaft erstellten Rechnungen, die Anträge der Rechnungsprüfungskommission und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates jeweils bis Ende Juni ein.

§ 146. FN24

6. Berichterstattung
§ 147. FN 26 Der Bezirksrat erstattet der für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 jeweils nach Jahresende Bericht über die Ausübung der Gemeindeaufsicht, das Ergebnis seiner Prüfungen, insbesondere über den Bestand und die Tilgung von Bilanzfehlbeträgen und über seine Anordnungen.

II. Direktion des Regierungsrates FN 48
§ 148. Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 kann, wenn und wo sie es im Interesse einer gehörigen Überwachung der Gemeindeverwaltung zweckmässig findet, von sich aus die nötigen Aufschlüsse verlangen, Visitationen vornehmen und die notwendigen Verfügungen treffen. § 142 findet entsprechende Anwendung.

III. Regierungsrat
§ 149. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Gemeindewesen aus und trifft die zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nötigen Massnahmen.

Der Regierungsrat ist verpflichtet, gegen Gemeinden, welche durch die Art ihres Finanzhaushaltes ihre Zahlungsfähigkeit gefährden, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Bei ausgebrochener oder unmittelbar drohender Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde steht dem Regierungsrat das Recht zu:

1. die Gemeinde durch allgemeine oder besondere Anweisungen zur Vermehrung der Einnahmen oder Verminderung der Ausgaben zu veranlassen und sich zu diesem Zwecke die Genehmigung des Voranschlages und von Beschlüssen über ausserordentliche Ausgaben vorzubehalten;
2. durch Darlehen oder Bürgschaften des Staates die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit einer Gemeinde zu verhüten und der Gemeinde die zur Sicherung des Staates oder der Geldgeber notwendigen Auflagen zu machen.

IV. Kantonsrat
§ 150. Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörden nachzukommen, kann das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung durch Beschluss des Kantonsrates so weit und auf so lange entzogen werden, als dies für das öffentliche Wohl und das Interesse der Gemeinde selbst geboten ist.

Der Regierungsrat hat in diesem Fall einen Regierungskommissär zu ernennen, der nach seinen Instruktionen und unter seiner Oberleitung die Verwaltung der Gemeinde auf deren Kosten besorgt.

In dringenden Fällen ist der Regierungsrat berechtigt, die Gemeindebehörden sofort in ihren Verrichtungen einzustellen. Eine solche Massnahme ist innerhalb Monatsfrist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

B. Rechtsmitte
I. Beschwerde
§ 151. FN22 Beschlüsse der Gemeinde und des Grossen Gemeinderates können von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von denjenigen Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben, durch Beschwerde angefochten werden:

1. wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn Beschlüsse des Grossen Gemeinderates mit einem Gemeindebeschluss in Widerspruch stehen; die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten an den Verhandlungen bilden nur dann einen Beschwerdegrund, wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung gerügt worden ist;
2. wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen;
3. bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung oder wegen Verletzungen des Stimmrechts gemäss § 123 des Wahlgesetzes FN4; Ziffer 1 Satz 2 bleibt vorbehalten.
Über die Beschwerde entscheidet der Bezirksrat; §§ 128-133 des Wahlgesetzes4 sind anwendbar.

II. Rekurs
§ 152. FN22 Gegen Anordnungen und Erlasse anderer Gemeindebehörden und Ämter kann Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz FN6 erhoben werden.

III. Sonderregelung
§ 153. FN22 Abweichende Bestimmungen über besondere Gegenstände und Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.

§ 154. FN20

IV. Weiterzug durch Gemeinde
§ 155. FN22 Ist ein Beschluss der Gemeinde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden, entscheidet die Gemeindeversammlung darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten soll, sofern die Aufhebung nicht wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung oder wegen Teilnahme von Nichtstimmberechtigten an den Verhandlungen erfolgt ist.

In Gemeinden mit Grossem Gemeinderat bedarf der Weiterzug eines Beschlusses des Grossen Gemeinderates, in Gemeinden mit Urnenabstimmung eines in gemeinsamer Sitzung zu fassenden Beschlusses der Gemeindevorsteherschaft und der Rechnungsprüfungskommission.

Ist ein Beschluss des Grossen Gemeinderates aufgehoben worden, bedarf der Weiterzug eines Beschlusses des Grossen Gemeinderates.

Der Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderates kann nachgebracht werden, wenn die Gemeindevorsteherschaft das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

§ 156. FN20

Achter Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Verhältnis zum bisherigen Recht
I. Aufhebung älterer Gesetze
§ 157. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen früherer Gesetze ausser Kraft gesetzt. Insbesondere werden aufgehoben: . . . FN16

II. Polizeiverordnungen
§ 158. FN34 Polizeiverordnungen, die nach bisherigem Recht vom Gemeinderat (Exekutive) erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Teil- oder Totalrevisionen sind von dem gemäss Gemeindeordnung zuständigen Organ zu erlassen.

§ 159.

IV. Gesetz betr. die Ordnungsstrafen
§ 160. § 4 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen wird wie folgt abgeändert: . . . FN15

B. Vollzug
1. Im allgemeinen
§ 161. Der Regierungsrat trifft die für den Vollzug des Gesetzes nötigen Anordnungen.

§ 162.

b) Ausnahmen
§ 163. Der Regierungsrat kann einzelne Teile einer politischen Gemeinde, die nach § 162 einer Schulgemeinde ausserhalb ihres bisherigen Schulkreises zugeteilt werden musste, bei der Schulgemeinde des bisherigen Schulkreises belassen.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden einen Primarschulkreis bildeten, kann die bestehende Organisation mit Zustimmung des Regierungsrates beibehalten werden.

Wo nach der bisherigen Gesetzgebung mehrere politische Gemeinden eine Primarschulgemeinde bildeten, bleibt die bisherige Organisation bestehen. Durch Beschluss des Kantonsrates kann jeder politischen Gemeinde gestattet werden, eine eigene Primarschulgemeinde zu bilden.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat nach Anhören der beteiligten Gemeinden für einzelne Gemeinden oder deren Gebietsteile eine Schülerzuteilung an Schulen einer anderen Gemeinde anordnen, wenn die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Entschädigung für die belastete Gemeinde wird durch Übereinkunft, im Streitfall durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Gemeinden können vereinbaren, inwiefern den Stimmberechtigten des zugeteilten Gebietes das Recht der Teilnahme an den Wahlen von Lehrern und Schulbehörden oder das Aufsichtsrecht über die in Betracht kommenden Schulen eingeräumt werden soll.

Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 164. FN43 Um die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in bestimmten Verwaltungszweigen in näher bezeichnetem Umfang zu erproben, sind die Gemeinden ermächtigt, in der Gemeindeordnung für befristete Versuchsprojekte Kompetenzzuweisungen vorzunehmen, die von den Bestimmungen des vierten und fünften Titels des Gemeindegesetzes abweichen.

Die Gemeinden erstatten der für das Gemeindewesen zuständige Direktion FN48 periodisch Bericht über den Verlauf und die Auswertung der Versuchsprojekte.

§§ 165-167.

IV. Inkrafttreten des Gesetzes
§ 168. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem auf die amtliche Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates folgenden Tag in Kraft.

Anhang:
Verzeichnis der Gemeinden des Kantons Zürich

Stand Januar 1996

Die politischen Gemeinden FN14

Bezirk Zürich

Zürich

Bezirk Affoltern
Aeugst a. A.Kappel a. A.Ottenbach
Affoltern a. A.KnonauRifferswil
BonstettenMaschwandenStallikon
Hausen a. A.MettmenstettenWettswil a. A.
HedingenObfelden
Bezirk Horgen
AdliswilKilchbergRüschlikon
HirzelLangnau a. A.Schönenberg
HorgenOberriedenThalwil
HüttenRichterswilWädenswil
Bezirk Meilen
ErlenbachMännedorfUetikon a. S.
HerrlibergMeilenZollikon
HombrechtikonOetwil a. S.Zumikon
KüsnachtStäfa
Bezirk Hinwil
BäretswilGossauSeegräben
BubikonGrüningenWald
DürntenHinwilWetzikon
FischenthalRüti
Bezirk Uster
DübendorfMaurVolketswil
EggMönchaltorfWangen-Brüttisellen
FällandenSchwerzenbach
GreifenseeUster
Bezirk Pfäffikon
BaumaKyburgSternenberg
FehraltorfLindauWeisslingen
HittnauPfäffikonWila
Illnau-EffretikonRussikonWildberg
Bezirk Winterthur
AltikonEllikon a. d. Th.Rickenbach
BertschikonElsauSchlatt
BrüttenHagenbuchSeuzach
DägerlenHettlingenTurbenthal
DättlikonHofstettenWiesendangen
DinhardNeftenbachWinterthur
ElggPfungenZell
Bezirk Andelfingen
AdlikonFlaachOssingen
AndelfingenFlurlingenRheinau
BenkenHenggartThalheim a. d. Th.
Berg a. I.HumlikonTrüllikon
Buch a. I.KleinandelfingenTruttikon
DachsenLaufen-UhwiesenUnterstammheim
DorfMarthalenVolken
FeuerthalenOberstammheimWaltalingen
Bezirk Bülach
BachenbülachHochfeldenRafz
BassersdorfHöriRorbas
BülachHüntwangenWallisellen
DietlikonKlotenWasterkingen
EglisauLufingenWil
EmbrachNürensdorfWinkel
Freienstein-TeufenOberembrach
GlattfeldenOpfikon
Bezirk Dielsdorf
BachsNiederglattRümlang
BoppelsenNiederhasliSchleinikon
BuchsNiederweningenSchöfflisdorf
DällikonOberglattStadel
Dänikon OberweningenSteinmaur
DielsdorfOtelfingenWeiach
HüttikonRegensberg
NeerachRegensdorf
Bezirk Dietikon
AeschOetwil a. d. L.Weiningen
BirmensdorfSchlieren
DietikonUitikon
GeroldswilUnterengstringen
OberengstringenUrdorf
Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

Bezirk Zürich links der Limmat
AlbisriedenFriesenbergSt. Peter
AltstettenHardSihlfeld
AussersihlIm GutWiedikon
EngeIndustriequartierWollishofen
FraumünsterLeimbach
Bezirk Zürich rechts der Limmat
AffolternMatthäusSchwamendingen
BalgristNeumünsterSeebach
FlunternOberstrassUnterstrass
GrossmünsterOerlikonWipkingen
HirzenbachPaulusWitikon
HönggPredigern
HottingenSaatlen
Bezirk Affoltern
Aeugst a. A.Kappel a. A.Ottenbach
Affoltern a. A.KnonauRifferswil
BonstettenMaschwandenStallikon
Hausen a. A.Mettmenstetten
HedingenObfelden
Bezirk Horgen
AdliswilKilchbergRüschlikon
HirzelLangnau a. A.Schönenberg
HorgenOberriedenThalwil
HüttenRichterswilWädenswil
Bezirk Meilen
ErlenbachMännedorfUetikon a. S.
HerrlibergMeilenZollikon
HombrechtikonOetwil a. S.Zumikon
KüsnachtStäfa
Bezirk Hinwil
BäretswilGossauSeegräben
BubikonGrüningenWald
DürntenHinwilWetzikon
FischenthalRüti
Bezirk Uster
DübendorfMaurVolketswil
EggMönchaltorfWangen-Brüttisellen
FällandenSchwerzenbach
GreifenseeUster
Bezirk Pfäffikon
BaumaKyburgSternenberg
FehraltorfLindauWeisslingen
HittnauPfäffikonWila
Illnau-EffretikonRussikonWildberg
Bezirk Winterthur
AltikonNeftenbachWinterthur-Mattenbach
BrüttenPfungenOberwinterthur
DägerlenRickenbachSeen
DättlikonSchlattTöss
DinhardSeuzachVeltheim
ElggSitzbergWülflingen
Ellikon a. d. Th.TurbenthalZell
ElsauWiesendangen
HettlingenWinterthur-Stadt
Bezirk Andelfingen
AndelfingenFeuerthalenOssingen
BenkenFlaach-Volken FN38Rheinau-Ellikon
Berg a. I.HenggartStammheim
Buch a. I.LaufenThalheim a. d. Th.
DorfMarthalenTrüllikon
Bezirk Bülach
Bassersdorf-NürensdorfGlattfeldenRorbas
BülachKlotenWallisellen
DietlikonLufingenWil
EglisauOpfikon
EmbrachRafz
Bezirk Dielsdorf
BachsNiederweningenRümlang
BuchsOberglattSchöfflisdorf
DällikonOtelfingenStadel
DielsdorfRegensbergSteinmaur
Niederhasli-NiederglattRegensdorfWeiach
Bezirk Dietikon
Birmensdorf-AeschSchlierenWeiningen
DietikonUitikon
OberengstringenUrdorf

Die französischen Kirchgemeinschaften
Zürichumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Uster, Dielsdorf und Dietikon.
Winterthurumfassend die französisch sprechenden Glieder der evangelisch-reformierten Landeskirche in den staatlichen Bezirken Hinwil, Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen und Bülach.

Die römisch-katholischen Kirchgemeinden
Adliswil
Affoltern a. A.
Andelfingen
Bauma
Birmensdorf
Bonstetten
Bülach
Dielsdorf
Dietikon
Dübendorf
Egg
Elgg
Embrach
Geroldswil
Glattfelden-Eglisau
Hausen-Mettmenstetten
Herrliberg
Hinwil
Hirzel-Schönenberg
Hombrechtikon
Horgen
Illnau/Effretikon-Lindau
Kilchberg
Kloten
Küsnacht-Erlenbach FN42
Langnau a. A.
Männedorf-Uetikon a. S.
Meilen
Oberengstringen
Oberrieden FN35
Opfikon
Pfäffikon
Pfungen
Regensdorf
Rheinau
Richterswil
Rickenbach-Seuzach
Rümlang
Rüti
Schlieren
Stäfa
Thalwil-Rüschlikon FN42
Turbenthal
Urdorf
Uster
Wädenswil
Wald
Wallisellen
Wetzikon
Winterthur
Zell
Zollikon
Zürich-Allerheiligen
-Bruder Klaus
-Dreikönigen
-Erlöser
-Guthirt
-Heilig Geist
-Heilig Kreuz
-Liebfrauen
-Maria-Hilf
-Maria Lourdes
-Oerlikon
-St. Anton
-St. Felix und Regula
-St. Franziskus
-St. Gallus
-St. Josef
-St. Katharina
-St. Konrad
-St. Martin
-St. Peter und Paul
-St. Theresia
-Wiedikon
-Witikon


Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich

umfassend den ganzen Kanton

Die Schulgemeinden
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk ZürichZürich
Bezirk Affoltern
Aeugst a. A.Affoltern a. A.-HedingenRifferswil
Affoltern a. A. Aeugst a. A.
BonstettenBonstetten
Hausen a. A.Hausen a. A.
Kappel a. A.Mettmenstetten
KnonauObfelden-
Maschwanden Ottenbach
Mettmenstetten
Obfelden
Ottenbach
Stallikon
Wettswil a. A.
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Horgen
HüttenWädenswil-HirzelWädenswilAdliswil
Schönenberg Schönenberg-OberriedenHorgen
HüttenRichterswilKilchberg
Langnau a. A.
Rüschlikon
Thalwil
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Meilen
HerrlibergErlenbach
HombrechtikonZollikon
Küsnacht
Männedorf
Meilen
Oetwil a. S.
Stäfa
Uetikon a. S.
Zumikon
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Hinwil
BäretswilBäretswilBubikon
DürntenDürntenFischenthal
GossauGossauGrüningen
HinwilHinwil
RütiRüti
SeegräbenWald
WaldWetzikon-
Wetzikon Seegräben
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Uster
GreifenseeDübendorfEggDübendorf
SchwerzenbachNänikon-FällandenUster
GreifenseeMaur
UsterMönchaltorf
Volketswil
Wangen- Brüttisellen
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Pfäffikon
BaumaBaumaFehraltorfIllnau-
KyburgPfäffikonHittnau Effretikon
PfäffikonWeisslingen-Lindau
Weisslingen KyburgRussikon
WilaWilaSternenberg
Wildberg
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde ver-
bundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Winterthur
AltikonElggBrüttenWinterthur
BertschikonElsau-SchlattDättlikon
DägerlenRickenbachNeftenbach
DinhardSeuzachPfungen
ElggTurbenthal-Wiesendangen
Ellikon a. d. Th. WildbergZell
Elsau
Hagenbuch
Hettlingen
Hofstetten
Rickenbach
Schlatt
Seuzach
Turbenthal
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Andelfingen
AdlikonAndelfingenFeuerthalen
AndelfingenFlaach
BenkenMarthalen-
Berg a. I. Benken-
Buch a. I. Rheinau-
Dachsen Trüllikon
DorfOssingen
FlaachStammheim
FlurlingenUhwiesen
Henggart
Humlikon
Kleinandel-
fingen
Laufen-
Uhwiesen
Marthalen
Ober-
stammheim
Ossingen
Rheinau
Thalheim
a.d.Th.
Trüllikon
Truttikon
Unter-
stammheim
Volken
Waltalingen
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Bülach
BachenbülachBülachBassersdorfEmbrachKloten
HochfeldenEmbrachDietlikonBülachOpfikon
HöriWilEglisauLufingen
HüntwangenGlattfelden
OberembrachNürensdorf
WasterkingenRafz
WilRorbas-
Winkel Freienstein-
Teufen
Wallisellen
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schul-
gemeinden (Primar- und Oberstufen-

schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Dielsdorf
BachsDielsdorfOtelfingen
BoppelsenNiederhasli-
Buchs Niederglatt
DällikonNiederweningen
Dänikon-Otelfingen
HüttikonRegensdorf
DielsdorfRümlang-
Neerach Oberglatt
NiederglattStadel
Niederhasli
Niederweningen
Oberglatt
Regensberg
Regensdorf
Rümlang
Schleinikon
Schöfflisdorf-
Oberweningen
Stadel
Steinmaur
Weiach
Primar-
schulgemeinden
Oberstufen-
schulgemeinden
Vereinigte Schulgemeinden (Primar- und Oberstufen-
schule)
Mit der politischen Gemeinde
verbundene Primar-
schulgemeinden
Mit der politischen Gemeinde
verbundene vereinigte Schulgemeinden
Bezirk Dietikon
AeschBirmensdorf-OberengstringenDietikon
Birmensdorf AeschUitikonSchlieren
Oetwil-WeiningenUrdorf
Geroldswil
Unter-
engstringen
Weiningen

________
FN1 OS 33, 339 und GS I, 40.
FN2 131.4.
FN3 141.11.
FN4 161.
FN5 162.
FN6 175.2.
FN7 211.1.
FN8 236.1.
FN9 271 und 321.
FN10 312.
FN11 611.
FN12 681.
FN13 SR 141.0.
FN14 Siehe auch 173.1 (OS 49, 363) und 173.4 (OS 49, 406).
FN15 Text siehe OS 33, 339.
FN16 Text siehe ZG 1, 512.
FN17 Vom Bundesrat am 3. Dezember 1926 genehmigt, mit Vorbehalt zu § 35 Abs. 3 (OS 33, 394).
FN18 Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN19 Fassung gemäss Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (OS 48, 197). In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).
FN20 Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN21 Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN22 Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).
FN23 Abs. 3 und 4 aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN24 Aufgehoben durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN25 Eingefügt durch G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN26 Fassung gemäss G vom 23. September 1984 (OS 49, 155). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 165).
FN27 Eingefügt durch G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN28 Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).
FN29 Eingefügt durch G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).
FN30 Fassung gemäss G vom 24. September 1989 (OS 50, 720). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 275).
FN31 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN32 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
FN33 Eingefügt durch G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).
FN34 Fassung gemäss G über die Strafprozessordnung vom 1. September 1991 (OS 51, 851). In Kraft seit 1. Juli 1992 (OS 52, 23).
FN35 Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar 1994.
FN36 Aufgehoben durch Wahlgesetz vom 28. November 1993 (OS 52, 612). In Kraft seit 1. Oktober 1994 (OS 52, 621).
FN37 Fassung gemäss G vom 26. September 1993 (OS 52, 549). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 1).
FN38 Fassung gemäss G vom 22. November 1994 (OS 52, 968).
FN39 Fassung gemäss G vom 12. März 1995 (OS 53, 171). In Kraft seit 16. August 1995 (OS 53, 179).
FN40 Eingefügt durch Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
FN41 Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).
FN42 Fassung gemäss B vom 23. Mai 1996 (OS 53, 406). In Kraft seit 23. Mai 1996.
FN43 Fassung gemäss Verwaltungsreformrahmengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
FN44 Fassung gemäss Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 18). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 156).
FN45 Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 266). In Kraft seit 1. Dezember 1997 (OS 54, 267).
FN46 Fassung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).
FN47 Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268).
FN48 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
FN49 Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 267). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).